- Vertrag mit Russland. Traité avec la Russie.
- Arteil vom 18. Juli 1906 in Sachen Belenzow.
Instieferung wegen Raubes ( vol avec violence ) ; Art. 1627 russi
sches StGB, 163 zürch. StGB. Der Raub ist Auslieferungsdelikt
nach dem Ausl.-Vertr. mit Russland, indem er unter Art. 3 Ziffer 7
daselbst (Diebstahl) fällt. Politisches Verbrechen ? Art. 6 Abs. 1
Ausl.-Vertr. (Beraubung der Moskauer Handelsbank zwecks Be
schaffung von Geldmitteln für die sozial-revolutionäre Bewegung in
Russland). Freie Würdigung des Tatbestandes durch das Bundesge
richt als Auslieferungsrichter.
A. Am 3. April 1906 wurde auf dem Bahnhof Zürich ein
Russe, Alexander Paulsohn Belenzow, der völlig betrunken mit
einem Zug aus Wien angekommen war, in polizeilichen Gewahr
sam genommen. Man fand bei ihm in einer Neisetasche zirka
37,000 Rubel und sonstige Effekten. Es wurde festgestellt, daß
er auf der Reise nach Zürich im Speisewagen dem Alkohol in
einer Weise zugesprochen hatte, daß er in einen an Tobsucht
grenzenden Zustand der Trunkenheit (delirium tremens) geriet.
Bei seiner Einvernahme vom 5. April erklärte Belenzow: Das
bei ihm gefundene Geld rühre von der Beraubung der Moskauer
Handelsbank auf Gegenseitigkeit her, die er mit 18 Komplizen
am 20. März (a. St.) ausgeführt habe. Diese Tat sei drei
Wochen vorher in einer Versammlung der sozial revolutionären
Partei von Moskau, deren Mitglied er sei, beschlossen worden,
um Geld für die Zwecke der Parlei und zur Unterstützung der
Opfer der Revolution und der Streike zu beschaffen. Die Täter
seien, mit Revolvern und zum Teil auch mit Bomben, die sie
noch von den Barrikadenkämpfen her gehabt hätten, bewaffnet,
durch verschiedene Türen in die Bank eingedrungen, hätten den
Beamten und Angestellten der Bank erklärt, daß sie verhaftet
seien und daß jeder, der sich vom Platze rühre, über den Haufen
geschossen werde. Dann hätten sie sich das Schatzgewölbe zeigen
lassen und diesem in Noten und Metall 875,000 Rubel ent
nommen. Das Geld sei nachher unter die Teilnehmer verteilt
worden. Er, Belenzow, sei am folgenden Tage mit zirka 43,000
Rubel abgereist. In Charkow habe er 2000 Rubel den Sozial
Revolutionären und 3000 Rubel dem revolutionären Komitee der
Post und Telegraphenangestellten und in Odessa den Sozial
Revolutionären 1000 Rubel zurückgelassen. Der Rest seines An
teils sei dazu bestimmt gewesen, zum Zwecke der Revolution Waffen
im Ausland zu kaufen. Zu diesem Behufe habe er nach Nizza
zu einem gewissen Michael Raphaelsohn Hotz reisen wollen.
Belenzow wurde in Zürich in Haft behalten. Mit einer allfälli
gen Auslieferung an Rußland erklärte er sich von vornherein
nicht einverstanden. Er gab der zürcherischen Polizei Auftrag,
von dem bei ihm gefundenen Gelde einem Russen, mit dem er
in Zürich angekommen war und dessen Bekanntschaft er zufällig
auf der Reise gemacht hatte, 300 Rubel auszuzahlen (was na
türlich nicht geschah
B. Mit Note vom 20. April 1906 hat die kaiserlich russische
Gesandtschaft in Bern, gestützt auf den schweizerisch russischen
Auslieferungsvertrag vom 5./17. November 1873 beim Bundes
rat das Begehren um Auslieferung des in Zürich verhafteten
Alexander Paulsohn Belenzow gestellt. Das Begehren erstreckt sich
auf die bei der Verhaftung dem Belenzow abgenommenen Gelder
und Effekten. Dem Auslieferungsgesuch ist beigelegt der Haft
befehl des Moskauer Untersuchungsrichters für wichtige Straf
sachen vom 30. März (a. St.), worin ausgeführt ist, daß Belen
zow mit andern die Handelsbank auf Gegenseitigkeit in Moskau
um 875,000 Rubel beraubt und sich dadurch des Verbrechens im
Sinne des Art. 1627 des russischen StGB (Diebstahl mit Ge
waltanwendung, Raub) schuldig gemacht habe, weshalb er nach
Art. 1629 und 1632 ibid. zu bestrafen sei. Diese Bestimmungen
lauten in der dem Auslieferungsgesuch beigegebenen französischen
Übersetzung:
Art. 1627. Comme vol avec violence est révélée chaque
attaque faite contre quelque individu dans le but de lui
enlever le bien, lui appartenant ou se trouvant chez lui,
quand cette attaque est commise à l'aide de violence et
avec l usage d armes ou bien sans l usage d armes, mais
pourtant ayant pour suite un meurtre ou une tentative de
meurtre ou quand la violence, à l'aide de laquelle le vol
a été commis, a laissé des traces de blessures, de coups,
de contusions ou d autres lésions corporelles ou que l at
taque a été suivie de telles menaces ou d'actions d'où
venait un danger visible pour la vie, la santé ou la liberté
de la personne ou des personnes attaquées.
Art. 1629. Les coupables, qui pour commettre un vol
avec violence attaquent une maison ou un autre édifice
servant à l habitation, ou un village entier, seront punis
de la déchéance de tous les droits civils et des travaux
forcés pour le temps de 10 ans à 12 années.
Art. 1632. Les peines fixées dans les articles précé
dents seront élevées chacune à un degré encore : quand
les coupables de vol fait à l aide de violence ont volé la
poste ou une voiture ou tout autre transport fondé par
le gouvernement, par des sociétés ou par des particuliers
pour les voyageurs, ou pour transporter les charges ou
quand par surcroît on a porté à une personne quelconque
des coups, des contusions, des blessures ou des autres
lésions ou des tortures, ou quand le vol avec violence est
commis par plusieurs personnes de leur commun accord,
quoique sans qu elles ayant formé dans ce but une associa
tion, dont parlent les art. 924 et 925 de ce code.
C. Das Gutachten der schweizerischen Bundesanwaltschaft geht
dahin, es sei die Auslieferung des Belenzow zu bewilligen, da
dessen Einwand, es handle sich um ein politisches Verbrechen,
nicht zutreffe. Die Beraubung einer Privatbank sei an sich ein
gemeines Delikt. Zum Nachweise dafür, daß ein an sich gemeines
Verbrechen politischen Charakter habe, genüge im Einzelfall nicht
die bloße Behauptung des Täters, daß er einen politischen Zweck
verfolgt habe, sondern es müsse dieser außergewöhnliche Charakter
der Tat durch die besondern Umstände, unter denen sie verübt
wurde, glaubhaft gemacht werden; dies sei hier nicht geschehen.
Was über das Verhalten des Belenzow aktenmäßig festgestellt
sei, spreche nicht für die Annahme eines politischen Verbrechens,
sondern geradezu dagegen, wie näher ausgeführt wird.
D. Der Verteidiger des Belenzow hat den Antrag gestellt, die
Auslieferung sei zu verweigern; eventuell sei sie an die Be
dingung zu knüpfen: a) daß Belenzow vor kein Ausnahmegericht,
insbesondere vor kein Kriegs , Stand , oder Feldgericht, sondern
nur vor das für Strafsachen ordentliche Gericht gestellt werde:
b) daß er auf Grund des ordentlichen Strafgesetzbuches und nicht
gemäß Kriegsrecht abgeurteilt werde; c) daß er wegen keines
vor der Auslieferung begangenen politischen Verbrechens oder
Vergehens weder von einer Gerichts noch von einer Administra
tiv oder Militärbehörde verfolgt oder bestraft werden dürfe und
ebensowenig wegen einer Tatsache, die mit einem solchen Verbrechen
oder Vergehen in Verbindung stehe. Es wird in erster Linie gel
tend gemacht, daß kein Auslieferungsdelikt vorliege. Die Handlung
des Belenzow sei als Raub zu bezeichnen. Dieses Verbrechen sei
in Art. 3 des schweizerisch russischen Auslieferungsvertrages nicht
aufgeführt. Unter Diebstahl (Ziff. 7) könne es nicht gebracht
werden, weil die Delikte des Raubes und des Diebstahles zwei
durchaus selbständige Verbrechen seien, sowohl nach den schwei
zerischen Strafgesetzbüchern, als auch nach dem russischen Straf
gesetzbuch. Auch das Auslieferungsgesetz von 1892 zähle das
Delikt des Raubes und des Diebstahles wie auch dasjenige
der Erpressung als selbständige Verbrechen auf und in zahl
reichen schweizerischen Auslieferungsverträgen seien Raub und Er
pressung neben Diebstahl aufgeführt. Ebensowenig könne es sich
um ein Verbrecherkomplott im Sinne der Ziff. 7 des Vertrages
handeln, schon weil das zürcherische Strafrecht diesen Tatbestand
als selbständiges Delikt nicht kenne, sondern nur als allgemeinen
Schärfungs oder Auszeichnungsgrund beim Diebstahl oder Raub.
Übrigens sei der Begriff des Verbrecherkomplotts im Sinne des
Vertrages dahin zu verstehen, daß damit das Komplott zur Be
gehung von im Vertrag vorgesehenen Delikten gemeint sei, wozu
der Raub, wie bemerkt, nicht gehöre. In der Hauptsache wird
ausgeführt, daß die Auslieferung des Belenzow deshalb zu ver
weigern sei, weil man es mit einer während einer Revolution
zu revolutionären Zwecken begangenen Handlung, d. h. mit einem
politischen Delikt im Sinne des Art. 6 des Vertrages zu tun
Gegen
habe. Die Beraubung der Moskauer Handelsbank auf
seitigkeit sei ausschließlich deshalb erfolgt, um Mittel
für den
revolutionären Kampf zu beschaffen, speziell um Waffen zu diesem
Zwecke kaufen zu können; sie sei z. B. mit der zwangsweisen
Erhebung einer Revolutionssteuer auf eine Stufe zu stellen und
erscheine, weil sie zwar den Tatbestand eines gemeinen Verbrechens
erfülle, aber ihrem Zweck oder bestimmenden Beweggrund nach
durchaus politischen Charakter an sich trage, als sogenanntes rela
tiv politisches Delikt, bei dem nach der Praxis, auch des Bundes
gerichts, die Auslieferung ausgeschlossen sei. Dafür, daß Belenzow
wirklich aus politischen Motiven und zu politischen Zwecken ge
handelt habe, beruft sich die Verteidigung u. a. auf eine von
Elie Roubanowitsch, wohnhaft in Paris, am 2. Juni 1906 vor
einem Zürcher Notar abgegebene Erklärung, die wie folgt lautet:
Ich, Elie Roubanowitsch, bin Vertreter der Russischen sozial
revolutionären Partei im internationalen sozialistischen Bureau in
Brüssel, bin Redaktor der Tribune russe in Paris und
Vertrauensmann der russischen sozial revolutionären Partei fürs
Ausland. Ich bin dank meiner Beziehungen genau mit den
revolutionären Verhältnissen in Rußland vertraut. Der in Zürich
verhaftete Alexander Pawlow Belenzow von Sliawiansk ist mir
persönlich nicht bekannt. Es ist mir aber bekannt, daß Belenzow
an der revolutionären Bewegung in Rußland eifrig teilgenommen
hat. Belenzow war auch in seiner Eigenschaft als Postange
stellter eifrig beteiligt am Streik der Postangestellten im No
vember 1905. Ebenfalls ist mir bekannt, daß Belenzow an
läßlich der Barrikadenkämpfe beim Aufstand in Moskau im
Dezember 1905 energisch und heldenmütig mitkämpfte. Im
weitern ist mir folgende Tatsache bekannt: Innerhalb der Re
volutionäre Rußlands bildete sich unter dem Eindrucke der grau
samen Unterdrückung der revolutionären Bewegung eine oppo
sitionelle Minderheit heraus, die in der Absicht, den revolutio
nären Kampf zu beschleunigen, das Delikt der Beraubung der
Handelsbank auf Gegenseitigkeit in Moskau beschlossen habe
um der revolutionären Bewegung die Mittel zum Zwecke des
revolutionären Kampfes, insbesondere zum Ankauf von Waffen
zu verschaffen. Es ist mir ebenfalls bekannt, daß Belenzow im
Auftrage dieser Minderheit am Delikte der Beraubung der Han
delsbank beteiligt gewesen sei, um für das Geld Waffen zu
AS 32 1 1906
kaufen. Ich bemerke, daß die sozial revolutionäre Partei Ruß
lands die Taktik dieser oppositionellen Richtung nicht billigte
und auch jetzt nicht billigt. Sie hat auch gegen diese Taktik
öffentlich protestiert. Ich bin bereit, diese Aussage vor einem
jedem Gerichte in der Schweiz als Zeuge zu wiederholen. Nach
träglich hat der Vertreter des Belenzow auch noch drei wesentlich
gleichlautende beglaubigte Erklärungen von der Zürcher Sektion
der Lettischen sozialdemokratischen Arbeiterpartei, vom Allgemeinen
jüdischen Arbeiterbund in Lithauen, Polen und Rußland, Zürcher
Gruppe, und von der sozialdemokratischen Arbeiterpartei Rußlands,
Zürcher Gruppe, vom 14./16. Juni 1906 eingereicht, welche Er
klärungen dahin gehen: Obwohl die Tat des Belenzow der Taktik
der genannten Organisationen widerspreche, müsse doch pflichtge
mäß bezeugt werden, daß Belenzow, wie den Ausstellern der Er
klärungen bekannt, Mitglied der russischen sozialistisch revolutio
nären Partei und zwar einer innerhalb der Partei entstandenen
oppositionellen Minderheit sei; als Postangestellter habe er sich
eifrig am Post und Telegraphenstreik beteiligt, als Revolutionär
auf den Barrikaden Moskaus gefochten und überhaupt im poli
tischen Leben eine tätige Rolle gespielt; der Überfall auf der
Moskauer Handelsbank sei von der genannten oppositionellen
Gruppe beschlossen worden, um Mittel für die Revolution zu
erlangen, und Belenzow habe als Mitglied der Organisation am
Überfall teilgenommen; das erlangte Geld werde ausschließlich
für den revolutionären Kampf und besonders für Anschaffung
von Waffen gebraucht.
E. Die kaiserlich russische Gesandtschaft, der die Verteidigungs
schrift des Belenzow zur allfälligen Vernehmlassung mitgeteilt
worden war, hat durch Note vom 4. Juli 1906 bemerkt, daß
der Raub (brigandage, vol à main armée, vol avec violence)
unter den allgemeinen Begriff des Diebstahls (vol) nach Art. 3
Ziff. 7 des Ausl. Vertr. falle, der alle Arten der Aneignung
fremden Eigentums umfasse. Die Beraubung eines Privaten, wie
sie hier vorliege, könne nicht als politisches Delikt betrachtet wer
den, selbst wenn bewiesen wäre, daß der Täter bezweckt habe, sich
die Mittel zum revolutionären Kampf zu beschaffen. Ferner wird
erklärt, die Gesandtschaft sei beauftragt, beizufügen, daß Belenzow
nach erfolgter Auslieferung von den gewöhnlichen Gerichten wegen
Raubes nach dem Strafgesetzbuch von 1885 beurteilt, und daß
er gemäß Art. 6 des Vertrages wegen eines vor der Auslieferung
begangenen politischen Vergehens oder einer mit einem solchen
Vergehen in Verbindung stehenden Tatsache weder verfolgt noch
bestraft werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach dem schweizerisch russischen Auslieferungsvertrage vom
- November 1873 ist die Auslieferung zu bewilligen in
Fällen von Verurteilung, Anklage oder Verfolgung wegen eines
in Art. 3 aufgezählten Delikts, insofern es nach den Gesetzen
beider Staaten eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefangen
schaft nach sich zieht. Das letztere Erfordernis erscheint hier ohne
weiteres als erfüllt. Der dem Belenzow zur Last gelegte (und
von ihm übrigens zugestandene) Tatbestand fällt unter Art. 1627
des geltenden russischen StGB von 1885, der, nach der dem
Auslieferungsgesuch beiliegenden französischen Übersetzung, vom
vol avec violence handelt. (In der dem Bundesgericht außerdem
vorliegenden deutschen Übersetzung von G. v. Glasenapp 2. Aufl.
Dorpat 1892 heißt es: gewalttätiger Raub.) Das Verbrechen
des Art. 1627 ist in Art. 1929 mit schwerer Zwangsarbeit von
10 bis 12 Jahren bedroht, welche Strafe nach Art. 1632 noch
verschärft wird, wenn das Delikt von mehreren Personen auf
Verabredung begangen worden ist. Nach dem StGB des Zu
fluchtskantons Zürich ist die Strafe des Raubes, wenn keine
Person verletzt oder mißhandelt, sondern nur Drohungen ange
wendet wurden, Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 8 Jahren
( 163); sie kann sogar bis zu 15 Jahren Zuchthaus erhöht
werden, wenn der Raub von mehreren Teilnehmern auf vorher
gegangene Abrede verübt worden ist oder der oder die Räuber
mit Waffen versehen waren. Was sodann die Frage anbetrifft,
ob man es mit einem Auslieferungsdelikt im Sinne des russischen
Auslieferungsvertrages zu tun habe, so ist richtig, daß in der
Liste des Art. 3 der Raub, oder der Diebstahl mit Gewaltan
wendung nicht figuriert, während in Ziff. 7 Diebstahl aufgeführt
ist. Es kann aber gewiß von vornherein nicht angenommen wer
den, daß die Vertragsstaaten wegen gemeinen Diebstahls sich die
Auslieferung zusichern wollten und nicht zugleich auch wegen
Raubes, der im Vergleich zu ersterem eine qualifizierte, gemein
gefährlichere Art der Aneignung fremden Eigentums ist. Die
scheinbare Lücke erklärt sich daraus, daß der russische Vertrag
nach dem Vorbilde des französischen und belgischen abgefaßt ist
(siehe Botschaft des Bundesrates zum Vertrag, BBl. 1873 IV
S. 449), die beide im Katalog das Auslieferungsdelikt vol et
soustraction frauduleuse anführen und den Raub nicht er
wähnen, wobei der vol nach französischer Auffassung (Code
pénal, Art. 379) allgemein als widerrechtliche Aneignung einer
fremden Sache zu verstehen ist, von welchem Deliksbegriff der Raub
(vol avec violence, Art. 382) lediglich eine qualifizierte Unter
art bildet. In diesem weitern, den Raub mitumfassenden Sinn ist
zweifellos auch der Diebstahl nach dem russischen Vertrag gemeint.
wie denn auch im russischen Strafgesetzbuch die Bestimmungen
über Raub und Diebstahl (mit denjenigen über die betrügerische
Entwendung) unter dem Obertitel Vom Entwenden fremden
Eigentums vereinigt sind.
2. Darnach sind die staatsvertraglichen Voraussetzungen für
die Auslieferung des Belenzow gegeben, insofern es sich nicht,
wie der Angeklagte geltend macht, um ein politisches Delikt nach
Art. 6 Abs. 1 des Vertrages handelt. Wenn nach dieser Bestim
mung die polilischen Verbrechen und Vergehen vom Vertrage
ausgeschlossen sind, so darf dies nicht in dem engen Sinne aus
gelegt werden, daß damit nur die schlechthin politischen Verbrechen
und Vergehen gemeint seien Hochverrat, Aufruhr, rc.
bei denen der Angriff gegen den Staat und dessen Institutionen
zum objektiven Tatbestand gehört, und die von der Auslieferung
schon deshalb ausgeschlossen sind, weil sie in der Deliktsliste des
Art. 3 keine Aufnahme gefunden haben; auch zeigt bereils der
Vorbehalt des Abs. 2 von Art. 6, wonach der Ausgelieferte wegen
einer mit einem politischen Delikt konnexen Handlung nicht ver
folgt werden darf, daß jener Begriff des Vertrags in einer wei
tern Bedeutung aufzufassen ist. Vielmehr ist darunter gemäß der
Rechtsanschauung, wie sie in der Schweiz sich herausgebildet
hat, auch in einer Reihe von Auslieferungsverträgen, z. B. den
jenigen mit Deutschland, den Vereinigten Staaten von Nord
Amerika und England zum deutlichen Ausdruck gekommen ist und
schließlich ihren Niederschlag in Art. 10 des Ausl. Ges. von 1892
gefunden hat, neben den schlechthin politischen Delikten und den
konnexen Tatbeständen auch das Verbrechen oder Vergehen mit
(überwiegend) politischem Charakter zu verstehen, so daß also
unter die vom Vertrage ausgeschlossenen politischen Delikte auch
solche Handlungen fallen können, die an sich die Merkmale eines
gemeinen, im Katalog der Auslieferungsdelikte aufgezählten Ver
gehens aufweisen, aber infolge der begleitenden Umstände politische
Färbung haben und deshalb als politische Delikte erscheinen. (S.
auch die Ausführungen des Bundesgerichtes in den Fällen Mala
testa, 17 S. 455 f. und Jaffei, 27 I S. 64, speziell über die
Auslegung des mit Art. 6 des russischen Vertrages wesentlich
gleichlautenden Art. 3 des italienischen Vertrages.) Doch hat es
die schweizerische Doktrin und Praxis stets abgelehnt, das Delikt
mit politischem Charakter näher zu definieren, von der Auffassung
ausgehend, daß angesichts der Verschiedenartigkeit der einzelnen
Fälle eine prinzipielle Zusammenfassung nach allgemeinen Unter
scheidungsmerkmalen nicht möglich ist, sondern daß alles von den
Umständen des einzelnen Falles abhängt, und daß daher die ent
scheidende Behörde nach freiem Ermessen zu urteilen hat, ob diese
Umstände geeignet sind, einem gemeinen Verbrechen den politischen
Charakter zu verleihen, welche Auffassung dann auch im Ausl. Ges.,
Art. 10, ihren gesetzgeberischen Ausdruck gefunden hat, indem
darnach das Bundesgericht im einzelnen Falle nach freiem Er
messen über die Natur der strafbaren Handlung auf Grund des
Tatbestandes entscheidet. (S. z. B. Protokoll der 18. Jahresver
sammlung des schweiz. Juristenvereins, 1881, Botschaft des Bun
desrates z. Ausl. Ges., BBl. 1890, III S. 353; Schwarzen
bach, Das materielle Auslieferungsrecht der Schweiz, S. 108,
132 ff., 165.) Es soll dadurch dem Grundgedanken, auf dem
nach schweizerischer Auffassung der politische Asylschutz (neben
dem Gedanken der Nichteinmischung in die innern Kämpfe frem
der Staaten) ursprünglich beruht, daß nämlich dem des Mitge
fühls werten Fremdling, der um seine politischen Überzeugungen
gekämpft hat und deshalb verfolgt wird, Asyl zu geben ist, Rech
nung getragen und in den Fällen, wo im Gegensatz zum schlecht
hin politischen und wohl auch konneren Delikt für eine behörd
liche Würdigung der Umstände Raum bleibt, der Äsylschutz wo
möglich nur solchen Personen gewährt werden, die seiner auch
würdig sind, welches Ziel kaum zu erreichen wäre, wenn die
entscheidende Behörde, an Stelle der Abwägung der begleitenden
Umstände des einzelnen Falles, an bestimmte feste Regeln gebun
den wäre.
3. Wird darnach geprüft, ob die Tat des Belenzow sich als
politisches Verbrechen im Sinne des Art. 6 des russischen Ver
trages und der schweizerischen Rechtsanschauungen darstelle, so
leuchtet ohne weiteres ein, daß man es nicht mit einem schlechthin
politischen Delikt zu tun hat, da die fragliche Handlung objektiv
alle Merkmale eines gemeinen Verbrechens Raub
und
nur diese aufweist. Aber auch ein sogenannter konnexer Tatbe
stand, wie er nach Abs. 2 des Art. 6 von der Auslieferung wohl
gleichfalls von vorneherein ausgeschlossen wäre, liegt nicht vor,
weil ein politisches Delikt, mit dem die Beraubung der Moskauer
Handelsbank in innerem Zusammenhange stünde, gar nicht be
gangen worden ist: es ist nicht ersichtlich, daß die Hingabe von
Geld an sozial revolutionäre Gruppen nach russischem Strafrecht
ein politisches Vergehen sei, und von der bloßen Absicht, Waffen
für die Zwecke der Revolution zu kaufen, ist dies vollends aus
geschlossen; etwas weiteres ist aber nach der eigenen Darstellung
des Belenzow, der über das seitherige Verhalten seiner Komplizen
keinerlei Auskunft gegeben hat, mit dem geraubten Gelde bis
zur Stunde nicht geschehen. Es kann sich somit nur fragen, ob
es sich um ein dem objektiven Tatbestand nach zwar isoliertes
gemeines Delikt handle, das aber durch besondere Umstände, die
nur auf subjektiver Seite liegen können, zum politischen gestem
pelt wird, indem darnach der politische Charakter den gemeinen
überwiegt. Nimmt man die Angaben des Belenzow über Motive
und Zweck des Raubes für einmal als richtig an, so läßt sich
nicht verkennen, daß die Tat insofern ein politisches Element in
sich trägt, als Motiv und Zweck darin bestanden, Mittel für die
gegenwärtige revolutionäre Bewegung in Rußland, die auf den
Umsturz der bestehenden Staatsordnung gerichtet ist, zu beschaffen:
Das zu raubende Geld sollte in der Hauptsache
zum Ankauf
von Waffen für den revolutionären Kampf, nebenbei auch
Unterstützung der Opfer der Revolution, verwendet werden.
kann also, immer die Darstellung des Belenzow als richtig vor
ausgesetzt, wohl gesagt werden, daß Motive und Endzweck
Verbrechens eine politische Beziehung hatten. Sowenig nun aber
politischer Beweggrund und Endzweck nach schweizerischer Auffas
sung an sich schon genügen, um ein Delikt zum politischen zu
machen, so wenig kann diesen Momenten jede Bedeutung für die
Qualifikation einer Handlung als gemeiner oder politischer Ver
fehlung abgesprochen werden. (S. z. B. Botschaft des Bundes
rates betreffend den österreichischen Vertragsentwurf, BBl. 1889,
I S. 847, und zum Ausl. Ges.; ibid. 1890, III S. 345.)
Sondern gerade hier hat jene behördliche Würdigung Platz zu
greifen, vermittelst der unter Abwägung aller Umstände des Falles
zu bestimmen ist, ob die Missetat (vorwiegend) politischen Cha
rakter habe und deshalb asylwürdig sei.
Nun ist zu beachten, daß Belenzow und seine Genossen nicht
eine staatliche oder sonstwie öffentliche Kasse, sondern eine Pri
vatbank beraubt haben, daß sie also das Eigentum von Pri
vatpersonen, von denen zudem nicht behauptet ist, daß sie im
Kampfe der Revolutionäre gegen die Staatsgewalt etwa Partei
für die letztere ergriffen hätten, sondern die diesem Kampfe offen
ir fern standen, angetastet haben. Die Beraubung der Moskauer
Handelsbank erscheint auch nicht etwa als bloßer Inzidentpunkt
im eigentlichen revolutionären Kampfe, da ja die lokale Insur
rektion in Moskau im Dezember 1905 stattgefunden hatte und
im März 1906 längst niedergeschlagen war, und es auch seither
zu keiner neuen ähnlichen Bewegung gekommen ist. Die Tat
wurde nicht von der offiziellen revolutionären Partei angeordnet
und auf deren Befehl ausgeführt, sondern sie wurde von einer
kleinen, unverantwortlichen oppositionellen Gruppe innerhalb der
Partei, über deren Ziele nichts näheres bekannt ist, beschlossen
und vollbracht. Schon aus diesem Grunde kann sie nicht, wie es
seitens der Verteidigung geschieht, mit einer Revolutionssteuer ver
glichen werden, ganz abgesehen davon, daß letztere, woran es hier
fehlt, eine ordentliche gleichmäßige Erhebung und eine bis zu
einem gewissen Grade wenigstens geordnete Verwaltung und plan
mäßige Verwendung voraussetzen würde. Wollte man auf den
vorliegenden Fall die Regeln des Kriegsrechts analog anwenden,
so könnte kein Zweifel sein, daß man es mit einer durch das
Völkerrecht verpönten Gewalttat zu tun hätte, weil es sich nicht
um eine von der Parteileitung ausgehende und durch den revolu
tionären Kampfzweck dringend geforderte Konfiskation von Privat
eigentum, sondern um den Akt einer auf eigene Faust, ohne Auf
trag, ja sogar gegen den Willen der Parteileitung vorgehenden
kleinen Gruppe handeln würde. Der äußere Tatbestand sodann
enthält kaum etwas, das auf das subjektive politische Moment
der Tat hindeuten würde. Zwar sind die Umstände der letztern
derart, daß sie nur in einem Staatswesen mit geschwächter öffent
licher Gewalt in dieser Weise begangen werden konnten, und sie
bedürfen daher zu ihrer Erklärung der heutigen durch die revo
lutionäre Bewegung in Rußland geschaffenen Zustände. Allein
solche der Anarchie sich nähernde Verhältnisse werden erfahrungs
gemäß vielfach von gewöhnlichen Übeltätern zu eigennützigen
Zwecken ausgebeutet, und nichts im äußern Verlauf der Aktion
zeigt nun an, daß dies vorliegend nicht der Fall war, sondern
daß die Teilnehmer aus nicht egoistischen Beweggründen ge
handelt haben. Anders lägen etwa die Dinge, wenn die Täter
nicht Geld, um daraus u. a. Waffen zu kaufen, fondern die
Waffen selbst geraubt hätten; hier gäbe der objektive Tatbestand
doch schon einen gewissen Anhaltspunkt dafür, daß der Raub als
Mittel zur Förderung der revolutionären Bewegung gedacht war
und ausgeführt wurde. Weiterhin darf nicht außer Acht gelassen
werden, daß der Raub von Geld unter den Umständen, wie sie hier
vorliegen, auch vom Standpunkt der Revolutionspartei aus als
ein wirklich geeignetes Kampfmittel nicht angesehen werden kann.
Mochte auch bei den Führern das revolutionäre Motiv der Tat
tatsächlich bestehen, so konnte doch keine Garantie dafür vorhan
den sein, daß bei den Teilnehmern nicht mehr oder weniger selbst
süchtige Beweggründe überwogen oder mitspielten, und daß der
Einzelne seinen Anteil nicht ganz oder teilweise für sich selber
statt im Interesse der
Partei verwende. In der Tat scheint das
erbeutete Geld-
und
zwar offenbar auch nicht etwa den ur
sprünglichen Absichten entgegen in einer Weise planlos zer
splittert worden zu sein, daß der reelle Gewinn für die revolutio
näre Bewegung zweifellos in keinem Verhältnis mehr zu dem
schweren, unbeteiligten Personen zugefügten Schaden und Unrecht
steht.
Indem das Bundesgericht diese Momente in ihrer Gesamtheit
in Betracht zieht, gelangt es in freier Würdigung des Falles
zum Schlusse, daß bei der Tat des Belenzow der gemeine Delikts
charakter überwiegt, und daß sie daher keinen Anspruch auf Asyl
schutz erheben kann. Dieses Ergebnis drängt sich umsomehr auf
wenn man erwägt, daß die russische revolutionäre Partei, in deren
Interesse angenommenermaßen die Beraubung der Moskauer
Handelsbank vollführt wurde, diese Tat, wie sich aus verschiedenen
von der Verteidigung vorgelegten Aktenstücken ergibt, als ihrer
Taktik widersprechend nicht gebilligt, sondern sogar öffentlich da
gegen protestiert hat. Selbst die weitgehenden schweizerischen Rechts
anschauungen über den politischen Asylschutz verlangen gewiß
nicht, daß ein in dieser Weise von der eigenen Partei repro
bierter Tatbestand als asylwürdig anerkannt werde. Man kann
sich vorstellen, daß eine ähnliche, in der Schweiz begangene Ge
walttat Anlaß zu einem interkantonalen Auslieferungsfall geben
würde und wird dabei trotz der Bestimmung in Art. 3 des Bun
desgesetzes von 1852 keinen Augenblick darüber im Zweifel sein,
daß die Auslieferung nicht mit der Begründung, es liege ein
politisches Delikt vor, versagt werden könnte. Auch hierin liegt
eine Gewähr dafür, daß das Bundesgericht, indem es die Hand
lung des Belenzow als Missetat mit vorwiegend gemeinem Cha
rakter qualifiziert, den Fall im Sinne und Geist schweizerischer
Rechtsauffassung würdigt.
4. Nach diesen Ausführungen muß die Tat des Belenzow als
vorwiegend gemeines und somit nicht asylwürdiges Delikt ange
sehen werden, selbst wenn man annimmt, daß der revolutionäre
Beweggrund und Endzweck nicht bloß vorgeschützt wurde, sondern
auch tatsächlich vorhanden war. Die Auslieferung darf nun aber
um so unbedenklicher bewilligt werden, als gerade in dieser Be
ziehung die ernstlichsten Zweifel bestehen. Freilich kann im gegen
wärtigen Moment, wo die Strafuntersuchung noch nicht durch
geführt ist, eine definitive Feststellung des Tatbestandes in diesem
Punkt, soweit sie nach der Sachlage überhaupt möglich sein wird,
nicht erwartet werden. Doch enthalten jetzt schon die Auslie
ferungsakten und namentlich auch die eigene Darstellung des
Belenzow verschiedene Momente, die dessen Angaben über Motive
und Zweck der Tat keineswegs als glaubwürdig erscheinen lassen.
So ist es höchst auffallend, daß die oppositionelle Gruppe der
revolutionären Partei, die den Bankraub beschlossen und ausge
führt haben soll, angeblich um Mittel für die Revolutionsbewe
gung zu beschaffen, das erbeutete Geld einfach unter die Teil
nehmer verteilt hat, ohne daß über dessen zweckentsprechende Ver
wendung wenigstens hat Belenzow nichts derartiges behauptet
irgendwie disponiert und eine gewisse Kontrolle festgesetzt wurde.
Es scheint, daß jeder Einzelne über seinen Anteil frei verfügen
konnte, ohne daß er über die bestimmungsgemäße Verwendung
Rechenschaft hätte ablegen müssen. Dieser Mangel jeder plan
mäßigen Verwertung des Geldes legt die dringende Vermutung
nahe, daß jener revolutionäre Zweck des Verbrechens, falls er
überhaupt vorhanden war, zum mindesten nicht im Vordergrund
stand, sondern daß es in erster Linie darauf abgesehen war, den
Genossen Geld für ihren Unterhalt und zu beliebiger Verwendung
zu verschaffen. Wenn wirklich die geraubten Mittel in der Haupt
sache zur Anschaffung von Waffen dienen sollten, so ist schwer
erklärlich, daß Belenzow gerade nur mit dem Reste seines An
teils vorgeblich zu diesem Behufe ins Ausland gereist ist, denn
es kann doch wiederum kaum angenommen werden, daß jedem
Teilnehmer überlassen worden wäre, selbständig in dieser Hinsicht
vorzugehen. Schließlich deuten auch die Tatsachen, daß Belenzow
mit seinem Anteil am gestohlenen Geld sich auf der Reise sinn
losen Exzessen hingegeben hat, daß er einem Landsmann, den er
zufällig unterwegs kennen gelernthatte, ein Geschenk von 300
Rubel machen wollte, daraufhin, daß er das Geld nicht sowohl
als fremdes, ihm anvertrautes Gut, sondern viel eher als eigenen,
nach Gutfinden zu verwendendenBesitz betrachtet hat. Diesen
gegen die Angaben des Belenzow über Motiv und Zweck des
Raubes sprechenden Anhaltspunkten gegenüber kann den von der
von auswärtigen VertreternVerteidigung vorgelegten Zeugnissen
der russischen sozial revolutionären Partei kein besonderes Gewicht
beigelegt werden; denn die Aussteller kennen die betreffenden Vor
gänge nicht aus eigener Anschauung und können über die wahren
Motive, die zur Beraubung der Moskauer Handelsbank auf
Gegenseitigkeit geführt haben, unmöglich zuverlässige Auskunft
geben.
5. Der Eventualantrag der Verteidigung, die Auslieferung
des Belenzow sei an die Bedingung zu knüpfen, daß er von
den ordentlichen Gerichten auf Grund des ordentlichen Strafge
setzbuches beurteilt und wegen keines vor der Auslieferung be
gangenen politischen oder mit einem solchen konneren Vergehens
verfolgt werde, erscheint als durch die in Fakt. E angeführte Er
klärung der russischen Regierung, von der im Dispositiv Akt zu
nehmen ist, erledigt.
6. Mit der Auslieferung des Belenzow ist gemäß gestelltem
Begehren und in Anwendung von Art. 12 des Vertrages auch
diejenige der bei der Verhaftung dem Angeklagten abgenommenen
Gelder und Effekten zu bewilligen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache des Belenzow wird abgewiesen und dieser ist
gemäß den von der russischen Regierung gestellten Begehren samt
den ihm bei der Verhaftung abgenommenen Geldern und Effekten
an die russische Regierung auszuliefern, wobei Akt davon ge
nommen wird, daß die russische Regierung sich ausdrücklich ver
pflichtet hat, Belenzow wegen Raubes durch die ordentlichen
Gerichte nach dem ordentlichen Strafgesetzbuch von 1885 abur
teilen zu lassen, und ihn wegen keines vor der Auslieferung be
gangenen politischen oder eines mit einem solchen konnexen Ver
gehens zu verfolgen.