- Arteil vom 17. Juli 1906 in Sachen
Einwohnergemeinde Vieterlen gegen Gemeinde Reckingen
bezw. Staatsrat Wallis.
Streitigkeit betr. Uebertragung der Vormundschaft. Art. 17;
- c. Art. 180 Z. 3 0G.
Legitimation zum Rekurs. Der
Rekurs ist bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden nicht an die
Rekursfrist des Art. 178 Z. 3 gebunden. Unzulässigkeit kanto
naler prozessrechtlicher Normen betr. Geltendmachung von Streitig
keiten aus Art. 17 l. c. Wohnsitz eines minderjährigen Knaben,
dessen Vater auf Ausübung der väterlichen Gewalt verzichtet hat
und der sich nicht in seiner Heimatgemeinde aufhält. Art. 4 Abs. 2
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben
A. Der am 26. März 1889 geborene, in der Gemeinde
Reckingen (Kt. Wallis) heimatberechtigte Leo Gunthern wurde
nach dem im Jahre 1895 eingetretenen Tode seiner Mutter bei
seinem Onkel Johann Hofer in Pieterlen (Kt. Bern) zur Pflege
und Erziehung untergebracht und ist seither in dessen Familie
verblieben, während sich sein, offenbar schon beim Tode der Mutter
landesabwesender, gegenwärtig angeblich in Monaco lebender
Vater in dieser Zeit um ihn niemals bekümmert zu haben scheint.
Die Heimatgemeinde Reckingen verabfolgte dem Pflegevater Hofer
für den Unterhalt des Knaben einmal, im Jahre 1901 (als dem
Knaben eine kleine Erbschaft angefallen war), einen Betrag von
a Fr. oder 82 Fr. Dagegen beschied sie ein Gesuch um eine
weitere Leistung von 150 Fr. bis 200 Fr., das der Pflegevater
Ende 1904 durch Armeninspektor Pfarrer Paul Dick in Lengnau
mit der Begründung stellen ließ, daß er zufolge eigenen Unglücks
den Knaben, welcher nun der Schule entlassen und in eine (näher
bezeichnete) Lehre getreten sei, nicht mehr umsonst zu halten ver
möge, ablehnend. Auch ein erneutes Unterstützungsgesuch vom
Dezember 1905 blieb ohne Erfolg; der Gemeindepräsident von
Reckingen antwortete, die Gemeinde schicke für einen Jüngling im
Alter des Leo Gunthern kein Geld, derselbe könnte in Reckingen
ganz leicht sein Auskommen finden; übrigens möge man sich um
Unterstützung an seinen Vater wenden. Hierauf gelangte Pfarrer
Dick, nach Einholung rechtlicher Auskunft beim eidgenössischen
Justiz und Polizeidepartement, im Auftrage des Einwohnerge
meinderates von Pieterlen an die Gemeinde Reckingen mit dem
Begehren um Übergabe der von ihr besorgten Vormundschaft über
Leo Gunthern an dessen Wohnsitzgemeinde Pieterlen und unter
breitete, auf die abschlägige Antwort des Gemeinderates von
Reckingen vom 18. Januar 1906, dasselbe Begehren durch Zu
schrift vom 3. März 1906 dem Staatsrate des Kantons Wallis.
B. Mit Eingabe vom 29./30. Mai 1906 sodann hat Pfarrer
Paul Dick als Vertreter der Einwohnergemeinde Pieterlen beim
Bundesgericht, gestützt auf den vorstehenden Tatbestand, mit dem
Beifügen, daß ein Schreiben an die vom Gemeinderate von
Reckingen angegebene Adresse des Vaters Gunthern in Monaco
unbeantwortet geblieben sei, und daß auch der Staatsrat des
Kantons Wallis auf die Zuschrift vom 3. März 1906, trotz
wiederholter Mahnung, keine Antwort erteilt habe, Beschwerde
erhoben und beantragt, es möchte wegen der konstanten Weige
rung der Reckinger Behörde, dem Knaben Leo Gunthern aus
seinem eigenen Vermögen die dringend notwendige Unterstützung
zu bewilligen, die Übertragung der Vormundschaft über jenen von
Reckingen nach Pieterlen verfügt werden.
C. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat durch sein Justiz
und Polizeidepartement die Beschwerde wesentlich wie folgt beant
worten lassen: Vorab werde beantragt, es sei auf dieselbe nicht
einzutreten; denn einmal sei Pfarrer Dick zur Beschwerdeführung
nicht legitimiert, da ihn seine Eigenschaft als Armeninspektor nicht
zu dieser gerichtlichen Intervention berechtige, und ferner habe die
Rekurrentin nicht das im kantonalen Einführungsdekret vom
28. Mai 1892 zum BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vorgeschrie
bene Prozeßverfahren eingehalten und könne daher mit ihrer An
gelegenheit überhaupt nicht ohne weiteres an das Bundesgericht
gelangen. Sodann sei die Beschwerde auch materiell unbegründet
und abzuweisen. Das Justiz und Polizeidepartement habe die
Zuschrift des Armeninspektors Dick vom 3. März 1906 durch
ein (wörtlich wiedergegebenes) Schreiben vom 24. März 1906,
welches wesentlich dahingeht, die Gemeinde Reckingen sei zur
Übertragung der Vormundschaft nicht verpflichtet; denn die Ge
meinde Pieterlen sei nie der Wohnsitz des Vaters Gunthern ge
wesen und könne folglich auch nicht der Wohnsitz des minder
jährigen Leo Gunthern sein tatsächlich beantwortet und halte
an dem darin vertretenen Rechtsstandpunkte fest. Übrigens sei die
staatsrechtliche Beschwerde gegenüber diesem Schreiben, wenn das
selbe den angefochtenen Entscheid darstelle, wegen Nichteinhaltung
der gesetzlichen Rekursfrist verspätet.
D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hat das Waisenamt
der Gemeinde Reckingen mitgeteilt, daß über den Vater Gunthern
niemals, weder in Reckingen, noch anderswo, eine Vormundschaft
verhängt worden sei, und daß auch der Knabe Leo Gunthern.
nicht unter Vormundschaft stehe, daß ihm vielmehr am 18. Ja
nuar 1901 unr ein Sachverwalter zu Verwahrung der kleinen,
ihm neben zwei Geschwistern von der Großmutter mütterlicher
seits erbschaftlich angefallenen Summe vom Waisenamt bestellt
worden sei.
Ferner hat Pfarrer Dick auf die Mitteilung der Rekursantwort
des Staatsrates den Empfang des vom Justiz und Polizeidepar
tement angeführten Schreibens vom 24. März 1906 bestimmt in.
Abrede gestellt;
in Erwägung:
- Die Bemängelung der Prozeßlegitimation des Armeninspek
tors Pfarrer Dick in Lengnau seitens des Staatsrates des Kan
tons Wallis ist augenscheinlich unbegründet. Denn Pfarrer Dick
hat den staatsrechtlichen Rekurs als rechtsgültig bevollmächtigter
Vertreter der Einwohnergemeinde Pieterlen eingereicht, indem er
eine schriftliche Vollmacht des Einwohnergemeinderates von Pieter
len zu den Akten gebracht hat, welche ihn zur Vertretung der
Gemeinde, unter ausdrücklicher Einbeziehung auch der bundesge
richtlichen Instanz, ermächtigt.
- Die Beschwerde der Gemeinde Pieterlen stützt sich ihrem
Inhalte nach auf Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Das
Bundesgericht ist daher nach Maßgabe der Art. 38 ibidem bezw.
la Ziff. 3 OG, welche ihm als Staatsgerichtshof allgemein die
Beurteilung von Streitigkeiten über die Anwendung des frag
lichen Bundesgesetzes zuweisen, zu ihrer Entscheidung kompetent.
Nun handelt es sich dabei nicht um einen staatsrechtlichen Kon
flikt zwischen einer kantonalen Staatsbehörde und einem, deren
Staatsgewalt unterworfenen Rechtssubjekte, d. h. um eine Streit
sache im Sinne des Art. 175 Ziff. 3 OG, für welche in
Art. 178 ibidem eine gesetzliche Frist zur Erhebung der Be
schwerde gesetzt ist. In Frage steht vielmehr eine Streitigkeit
staatsrechtlicher Natur zwischen zwei einander rechtlich koordi
nierten Behörden bezw. Gemeinden verschiedener Kantone, zu
deren Austragung, wie das Bundesgericht bezüglich der analogen
Streitfälle der Art. 14 und 15 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.
schon in Sachen Vormundschaftsbehörde Dürrenroth (AS 2
Nr. 201 Erw. 2 S. 1488 f.) näher ausgeführt hat, das Rechts
mittel des staatsrechtlichen Rekurses der Natur der Sache nach
an keine bestimmte Frist gebunden sein kann und tatsächlich auch
nicht gebunden ist, indem Art. 178 OG mit seiner Fristbestim
mung ausdrücklich nur auf die Streitsachen des Art. 175 OG
Ziffer 3 ibidem Bezug hat, also für die übrigen, speziell die
Rekursfälle des Art. 180, dessen Ziff. 3 hier in Betracht fällt,
nicht gilt. Demnach kann von Verspätung der vorliegenden Be
schwerde nicht die Rede sein.
- Auch die fernere formelle Einrede des Staatsrates, daß die
Rekurrentin wegen Nichteinhaltung des durch das kantonale Ein
führungsdekret zum BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vorgeschriebe
nen Prozeßverfahrens zur Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses
zur Zeit nicht berechtigt sei, entbehrt der Begründung. Denn da
jenes Bundesgesetz bezüglich der Streitigkeiten aus Art. 17 weder
selbst ein besonderes Verfahren mit kantonalem Instanzenzug nor
miert, noch den Kantonen die Festsetzung eines solchen überträgt,
sondern ihre Beurteilung durch Art. 38 dem Bundesgerichte vor
behaltlos zuweist (anders bezüglich der Streitigkeiten aus Art. 14
und 15 des Gesetzes: vergl. die Art. 16 und 36 litt. a daselbst)
so ist kein Kanton befugt, in dieser Hinsicht für die übrigen
Kantone verbindliche Verfahrungsbestimmungen aufzustellen, weil
dadurch bundesrechtlich nicht vorgesehene Voraussetzungen für die
Anrufung des Bundesgerichtes geschaffen würden, während natur
gemäß der durch Bundesrecht gewährte Schutz des Bundesgerichts
durch selbständige kantonale Rechtsnormen nicht beschränkt werden
darf. Übrigens ist vorliegend nicht einzusehen, welche kantonale
Behörde die Rekurrentin noch angehen sollte, nachdem der Staats
rat, die oberste kanionale Verwaltungsinstanz, durch den in der
Rekursantwort angegebenen Bescheid des Justiz und Polizei
departements vom 24. März 1906 sich bereits, und zwar mate
riell, mit der Streitsache befaßt hat.
4. In der Sache selbst ist vorab festzustellen, daß die Vor
mundschaft, deren Übertragung im Streite liegt, allerdings nicht
die ordentliche, die Fürsorge für die Person und das Vermögen
des Mündels umfassende Vormundschaft (tutelle) des Walliser
Rechts ( 257 ZGB) sein kann, da der Vater des Knaben Leo
Gunthern unbestrittenermaßen noch am Leben und im Besitze der
elterlichen Gewalt ist. Allein bei der durch das Waisenamt
Reckingen vorgenommenen Bestellung eines Sachverwalters zur
Verwahrung der dem Knaben angefallenen Erbschaft handelt es
sich doch zweifellos um einen Akt vormundschaftlicher Fürsorge,
um die Einsetzung einer vormundschaftlichen Vermögensver
waltung, wie denn auch das kantonale Justiz und Polizeidepar
tement in seiner Rekursantwort an das Bundesgericht jene Maß
nahme vorbehaltlos als tutelle bezeichnet. Nun ist gemäß
Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. zur Begründung des Be
gehrens der Gemeinde Pieterlen um Übergabe der fraglichen Ver
mögensverwaltung erforderlich, daß der Knabe Gunthern gegenwärtig
seinen Wohnsitz in der Gemeinde Pieterlen habe. Und zwar geht
Art. 17 von der Voraussetzung aus, daß die Vormundschaftsbe
hörde von Reckingen als dem Sitze der zu übertragenden Verwal
tung jene Wohnsitznahme des Mündels bewilligt habe. Diese
Voraussetzung kann sich jedoch nur auf den Normalfall der Vor
mundschaft mit Fürsorge für die Person sowohl, als auch für das
Vermögen des Mündels beziehen. Denn zweifellos gehört die Be
fugnis, den Wohnsitz dieses letzteren zu bestimmen, nicht zur
Vermögensverwaltung, sondern ist ein Ausfluß der die persön
lichen Verhältnisse des Mündels beschlagenden Vormundschafts
rechte und wird daher von einer bloßen Vermögensvormundschaft
nicht umfaßt. Vielmehr geschieht bei derart beschränkter Bevor
mundung die Wohnsitzbestimmung ohne Verfügung der Vormund
schaftsorgane, sei es nach dem eigenen Willen des persönlich
handlungsfähigen Bevormundeten, sei es in Abhängigkeit vom
Inhaber der elterlichen Gewalt, sofern der Bevormundete minder
jährig ist. Danach würde der Knabe Leo Gunthern, gemäß der
Regel des Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., den
ausländischen Wohnsitz seines Vaters teilen. Diese gesetzliche Regel
kann jedoch vorliegend, angesichts der besondern Umstände des
konkreten Falles, keine Anwendung finden. Aus dem Verhalten des
Vaters Gunthern, welcher sich, soweit die Akten ersehen lassen
seit dem Tode seiner Ehefrau um das Schicksal des Sohnes Leo
in keiner Weise bekümmert, sondern diesen stillschweigend seinem
Onkel Johann Hofer in Pieterlen zu dauernder Pflege und Er
ziehung überlassen hat, muß nämlich ein tatsächlicher Verzicht des
Vaters auf die Ausübung der ihm zustehenden elterlichen Ge
walt, insbesondere des Rechtes, den Wohnsitz des Knaben zu be
stimmen (Art. 159 ZGB des Kantons Wallis), gefolgert werden,
dessen rechtliche Zulässigkeit das Bundesgericht bereits in Sachen
der Kinder Lütolf (Baselstadt), AS 23 Nr. 14 Erw. 3 S. 75,
anerkannt hat. Es ist somit weiter zu untersuchen, wer an Stelle
des Vaters den Wohnsitz des minderjährigen Gunthern zu be
stimmen, bezw. wessen Wohnsitz als das gesetzliche Domizil des
selben zu gelten habe. Als solches nun ist bei der gegebenen
Sachlage ganz unzweifelhaft dasjenige seines Onkels Hofer, die
Gemeinde Pieterlen, zu betrachten, da Hofer den Knaben seinerzeit
AS 32 1 1906
mit stillschweigender Billigung des Vaters sowohl, als auch der
Heimatgemeinde Reckingen bei sich aufgenommen und seither tat
sächlich Vaterstelle an ihm versehen hat, während ihn anderseits
mit der Heimatgemeinde, welche daneben allein noch in Betracht
fallen könnte, keinerlei faktische Beziehungen verknüpfen, abgesehen
von der gerade streitigen, dort bestellten und bestehenden Verwal
tung seines Vermögens. Diese aber ist für die Frage des Domi
zils ohne Belang; denn sie verdankt ihre Entstehung, wie die
Akten erkennen lassen, dem Umstande, daß das dem Knaben im
Jahre 1901 im Kanton Bern durch Erbschaft angefallene Ver
mögen von der zuständigen Amtsstelle nach Reckingen als der
(vermutlich allein bekannten) Heimatgemeinde des Erben geschickt
und von derselben augenscheinlich lediglich in dieser Eigenschaft
in Verwaltung genommen worden ist, somit entgegen den Vor
schriften des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. (Art. 10 ff.), welche
das Vormundschaftswesen grundsätzlich der Wohnsitzgemeinde zu
weisen. Danach hätte die Gemeinde Reckingen das ihr übersandte
Vermögen entweder dem Vater Gunthern, oder, wohl richtiger, im
Sinne der vorstehenden Ausführung der Gemeinde Pieterlen zu
weisen sollen. Wenn sie statt dessen selbst die Verwaltung des
Vermögens übernommen hat, so ist sie gemäß Art. 17 leg. cit.
zur Übergabe derselben an Pieterlen verpflichtet. Denn die frag
liche Bestimmung erscheint als anwendbar auch auf den hier vor
liegenden Fall der Begründung eines neuen Wohnsitzes infolge
Zessierens der gesetzlichen Präsumption des Art. 4 Abs. 2 BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A., da dieser Fall vernünftigerweise dem
in Art. 17 ibidem vorgesehenen Normalfall der Bewilligung
eines Wohnsitzwechsels seitens der Vormundschaftsbehörde gleichzu
stellen ist. Es ist daher dem Rekursbegehren der Gemeinde
Pieterlen zu entsprechen;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demnach die Gemeinde
Reckingen pflichtig erklärt, die Vermögensverwaltung des minder
jährigen Leo Gunthern von Reckingen an die Vormundschafts
behörde der Gemeinde Pieterlen abzugeben und derselben das ver
waltele Vermögen jenes auszuhändigen.