- Arteil vom 16. Mai 1906 in Sachen
Aktiengesellschaft vorm. S. Börlin Cie. gegen Basel-Stadt.
Zulässigkeit des Rekurses wegen Doppelbesteuerung. Rekurs gegen
die Auftage eines Urkundenstempels, speziell auf Frachtbriefen.
Art. 6 Abs. 1 ; 8 Transp.-Ges.; baselstädtisches Stempelgesetz vom
- Juni 1899, 1 Abs. 1; 10; willkürliche Auslegung dieser
kantonalen Bestimmungen durch die kantonale Instanz (Art. 4 BV)?
Das Bundesgericht hat,
da sich aus den Akten ergeben:
A. Die Rekurrentin, die in Binningen (Kanton Basel Land
schaft) domizilierte Aktiengesellschaft vorm. S. Börlin Cie.,
welche daselbst die Fabrikation von Seifen, künstlichen Fetten und
dergl. betreibt, pflegt ihre Waren auf der Station Basel SBB
zur Versendung aufzugeben. Dabei wird sie verhalten, gemäß
1 und 2 des baselstädtischen Stempelgesetzes vom 8. Juni
1899 für jeden verwendeten Frachtbrief eine feste Stempeltaxe
von 10 Cts. zu entrichten, indem die von ihr ausgestellten Fracht
briefe ungestempelt von der Bahnverwaltung nicht angenommen
werden. Nachdem die Rekurrentin schon im Jahre 1904 ohne
Erfolg bei den zuständigen Behörden des Kantons Basel Stadt
die Befreiung von dieser Taxe aus dem Gesichtspunkte der ver
fassungsmäßigen Garantie der Handels und Gewerbefreiheit zu
erwirken versucht hatte, wandte sie sich im November 1905 neuer
dings mit dem Gesuch um Nachlaß des Stempels, diesmal unter
Berufung auf unrichtige Auslegung und Anwendung des Stem
pelgesetzes und auf das bundesrechtliche Verbot der Doppelbe
steuerung, an das kantonale Finanzdepartement, wurde aber von
diesem, und sodann, im Rekursverfahren, auch vom Regierungsrat
des Kantons Basel Stadt durch Entscheid vom 29. November
6. Dezember 1905 wiederum abgewiesen. Hierauf ergriff sie
den nach Maßgabe des baselstädtischen Gesetzes über die Ver
waltungsrechtspflege hinsichtlich der behaupteten Verletzung des
Stempelgesetzes zulässigen Rekurs an das kantonale Appellations
gericht als Verwaltungsgerichtshof, mit bem Begehren, es sei der
Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und festzustellen, daß
der Kanton Basel Stadt nicht berechtigt sei, von ihr die Stem
pelung ihrer in Binningen ausgestellten Frachtbriefe zu verlangen,
auch wenn die zu befördernden Waren auf der Station Basel
SBB aufgegeben würden. Am 12. Februar 1906 wies das
Appellationsgericht den Rekurs unter Verwerfung einer formellen
Einrede des Regierungsrates als unbegründet ab, aus folgender
Erwägung: Nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Trans
port auf Eisenbahnen vom 29. März 1893 sei der Frachtvertrag
abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Frachtbriefe von der Ver
sandtstation zur Beförderung angenommen und als Zeichen der
Annahme dem Frachtbriefe der Datumstempel der Versandtstation
aufgedrückt sei. Mit dem Abschlusse des Vertrages am Orte der
Versandtstation sei aber auch die Stempelpflicht für den Fracht
brief an diesem Orte und nach dessen Gesetzen gegeben. Und Aus
steller des Frachtbriefes sei, wie Art. 6 des zitierten Bundesge
setzes zum Überfluß noch ausdrücklich sage, nicht, nach der Aus
führung der Rekurrentin, die Bahnverwaltung, sondern der Ab
sender der Ware; er habe also, um eine den Frachtvertrag personi
fizierende Urkunde herzustellen, den Frachtbrief mit den nach dem
Rechte des Vertragsortes erforderlichen Qualitäten, wozu in Basel
die Stempelung gehöre, auszufertigen.
B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Appellationsgerichts
hat nun die Aktiengesellschaft vorm. S. Börlin Cie. rechtzeitig
Bundesgericht ergriffen und
den staatsrechtlichen Rekurs an das
unter Berufung auf Verletzung des bundesrechtlichen Verbots der
Doppelbesteuerung beantragt, es sei jener Entscheid im Sinne der
vor Appellationsgericht begehrten Feststellung aufzuheben und der
Kanton Basel Stadt anzuweisen, den Beamten der SBB eine
entsprechende Instruktion zugehen zu lassen. Zur Begründung des
Rekurses wird wesentlich ausgeführt: Allerdings habe das Appel
lationsgericht die Frage der Doppelbesteuerung nicht prüfen können
allein seine Anrufung sei immerhin das letzte vom kantonalen
Recht gebotene Mittel zur Beseitigung des regierungsrätlichen
Entscheides gewesen, und der appellationsgerichtliche Entscheid
widerspreche doch in seinem Resultate ebenfalls dem fraglichen Ver
fassungsgrundsatze, so daß der staatsrechtliche Rekurs wegen Ver
letzung dieses Grundsatzes dagegen zuzulassen sei. Auch eine
Stempelsteuer streitiger Art falle unter das Verbot der Doppel
besteuerung, und eine Verletzung desselben liege, wenn der Kanton
Basel Stadt zu der nach seinem Stempelgesetz ( 1 und 10) an
den Vorgang der Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde hier
des Frachtbriefes geknüpften und in erster Linie vom Aussteller
geforderten Leistung auch im Kanton Basel Landschaft ausgestellte
Frachtbriefe heranziehe, feststehendermaßen vor, obschon der Kan
ton Basel Landschaft eine gleiche Stempelsteuer nicht erhebe. Übri
gens beanspruche das baselstädtische Stempelgesetz ausdrücklich Gel
tung nur für die im Kanton ausgestellten Urkunden und sei
da her ein Doppelbesteuerungskonflikt nur denkbar bei unrichtiger
Auslegung des Gesetzes. Unter dem Ausstellen des Fracht
briefes sei entweder dessen Unterzeichnung durch den Absender der
Ware, oder dann dessen Abstempelung durch die Versandtstation
zu verstehen. In beiden Fällen aber sei die Rekurrentin für ihre
Frachtbriefe nicht stempelpflichtig: im ersteren Fall nicht, weil
die Unterzeichnung der Frachtbriefe in ihrem Geschäfte in Binnin
gen, also nicht im Kanton Basel Stadt, erfolge, und im zweiten
Falle nicht, weil danach die Bahn als Ausstellerin erscheinen
würde und deshalb in erster Linie den Stempel zu tragen hätte,
wobei es sich also, zufolge der gesetzlichen Steuerfreiheit der
SBB (Art. 10 BG vom 15. Oktober 1897), um einen Steuer
konflikt zwischen der Bundesverwaltung und einem Kanton han
deln würde, in welchem auch dem mitbeteiligten Publikum die An
rufung des Bundesgerichts nach Maßgabe des Art. 179 OG ge
stattet sein sollte. Wenn nun das Appellationsgericht, wie der
Regierungsrat des Kantons Basel Stadt, nicht das Ausstellen
des Frachtbriefes, sondern den Abschluß des Frachtvertrages als
maßgebend erkläre, so sei dies schon nach dem unzweideutigen
Wortlaute des Stempelgesetzes unhaltbar. Zudem aber dürfe dieser
Bahn Frachtvertrag nicht auf gleiche Linie mit einem gewöhn
lichen andern Vertrag gestellt werden. Denn zufolge des für sie
geltenden Kontraktszwanges sei die Bahn zum voraus an den
im Frachtbriefformular niedergelegten Vertragsinhalt gebunden,
so daß hier das wesentliche Moment des Vertragsabschlusses in
der Unterzeichnung und Einsendung dieses inhaltlich zum voraus
feststehenden Vertrages, also in der Ausfertigung und Übersendung
des Frachtbriefes mit der Ware an die Bahnstation, somit eben
in Vorgängen liege, die sich gegebenenfalls in Binningen, außer
halb des Kantons Basel Stadt, abspielten. Demnach erscheine das
Verhalten des Kautons Basel Stadt gegenüber der Rekurrentin
aus allen Gesichtspunkten als unzulässige Doppelbesteuerung.
C. Weder das Appellationsgericht, noch der Regierungsrat des
Kantons Basel Stadt, welchem der Rekurs ebenfalls zur Vernehm
lassung übermittelt worden ist, haben sich zu besondern Gegen
bemerkungen hierauf veranlaßt gesehen;
in Erwägung:
- Da die Anrufung des Appellationsgerichts als Verwaltungs
gerichtshofs immerhin die Möglichkeit der Aufhebung des
Stempelpflicht der Rekurrentin, trotz ihrer Einrede aus dem Ge
sichtspunkte der Doppelbesteuerung, bejahenden regierungsrätlichen
Entscheides bot, so erscheint die Anfechtung erst des Entscheides
dieser Gerichtsinstanz vermittelst des staatsrechtlichen Rekurses
wegen Doppelbesteuerung als zulässig, obschon die Frage der
Doppelbesteuerung nach Angabe der Rekurrentin vor dem Appel
lationsgericht nicht mehr hat aufgeworfen werden können.
- In der Sache selbst kann vorliegend dahingestellt bleiben,
ob und inwieweit das aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleitete Ver
bot der Doppelbesteuerung auf die Erhebung eines festen Urkun
denstempels, wie er hier in Frage steht und in verschiedenen Kan
tonen eingeführt ist, überhaupt Anwendung finde. Wenn man
nämlich auch mit der Nekurrentin grundsätzlich annehmen wollte,
daß ein solcher Urkundenstempel, speziell der Frachtbriefe, dem
fraglichen Verbote unterstehe, daß also nur ein Kanton zum
Bezuge der betreffenden Stempeltaxe für denselben Frachtbrief
berechtigt sei, so müßte der hier behauptete Konflikt zwischen den
Kantonen Basel Stadt und Basel Landschaft zu Gunsten des den
Stempel tatsächlich ansprechenden Kantons Basel Stadt entschieden
werden. Denn das die Stempelberechtigung begründende Moment
ist, der Natur des Urkundenstempels als Rechtsgeschäfts und
der zweckgemäßen Ver Verkehrssteuer entsprechend, offenbar
wendung der steuerpflichtigen Urkunde zu erblicken. Die Voraus
setzungen zum Bezuge des Stempels sind daher beim Frachtbrief
nach dessen Bestimmung, das Frachtgut zu begleiten und als
Beweisurkunde über den abgeschlossenen Frachtvertrag zu dienen
(Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 BG betr. den Transport auf
Eisenbahnen und Dampfschiffen vom 29. März 1893), jedenfalls
erst da gegeben, wo der Frachtbrief diese Bestimmung zu erfüllen
beginnt, d. h., gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 leg. cit., erst nachdem
das Gut mit dem Frachtbriefe von der Versandtstation zur Be
förderung angenommen und gleichzeitig dem Frachtbriefe zum
Zeichen dieser Annahme der Datumstempel der Versandtexpedition
aufgedrückt ist, nicht schon mit der dem Abschluß des Frachtver
trages vorgängigen Ausfüllung und Unterzeichnung des Fracht
briefformulars durch den Absender des Gutes also im gege
benen Falle erst auf der SBB Station in Basel, nicht schon im
Geschäft der Rekurrentin in Binningen. Dieser Erwägung gegen
über ist der Einwand der Rekurrentin ohne Belang, daß das
baselstädtische Stempelgesetz (gemäß seinem 1 Abs. 1, wonach
die im Gesetze aufgezählten Schriftstücke sofern sie im Gebiete
des Kantons Basel Stadt ausgestellt werden , der Stempel
steuer unterliegen , sowie seinem 10, der die Pflicht zur
Stempelung in erster Linie dem Aussteller des stempelpflichti
gen Schriftstückes auferlegt) das Ausstellen der Urkunde als
stempelpflichtig erkläre. Denn die Frage, welches der für die
Stempelpflicht im einzelnen Kanton relevante Vorgang sei und
welchen Personen diese Pflicht obliege, dreht sich zunächst lediglich
um die Auslegung kantonalen Gesetzesrechtes und verstößt gegen
das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung nach dem ge
sagten nicht, wenn sie wie hier nach der Begründung des an
gefochtenen Entscheides des Appellationsgerichtes dahin geht, daß
der Abschluß des Frachtvertrages, d. h. eben die zweckgemäße Ver
wendung des Frachtbriefes in ihrem Beginne, die gesetzliche Stem
pelpflicht, hier vorab des Ausstellers des Frachtbriefes, begründe.
Diese Gesetzesauslegung könnte bundesrechtlich nur aus dem Ge
sichtspunkte der Rechtsverweigerung im Sinne der Verletzung des
Art. 4 BV angefochten werden. Hierauf aber hat sich die Re
kurrentin selbst nicht berufen, und zwar offenbar mit Recht nicht;
denn aus 10 des baselstädtischen Stempelgesetzes, der die Pflicht
zur Stempelung, subsidiär neben dem Aussteller, auch noch dem
Empfänger des stempelpflichtigen Schriftstückes auferlegt, darf
gewiß geschlossen werden, daß das Gesetz nicht die Ausstellung,
sondern die Verwendung des Schriftstückes als wesentlich ansieht,
so daß die Annahme der kantonalen Behörden, daß die mit dem
Abschluß des Frachtvertrages auf der Station Basel im Kanton
zur Verwendung gelangenden Frachtbriefe dem Stempel unterstehen,
jedenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar und rein willkürlich
bezeichnet werden kann. Die Tatsache des Kontraktzwanges der
Bahn vermag an dieser Situation nichts zu ändern, da sie ja
auf den gesetzlich festgelegten Moment der Perfektion des Fracht
vertrages und die damit beginnende Wirksamkeit des Frachtbriefes
keinerlei Einfluß hat. Endlich bedarf die von der Rekurrentin ver
suchte Konstruktion einer sie mitinteressierenden Steuerstreitigkeit
zwischen dem Bunde (den SBB) und dem Kanton Basel Stadt
im Sinne des Art. 179 OG schon deswegen keiner weiteren Er
örterung, weil die Rekurrentin ihre Beschwerdelegitimation nicht
in bestimmter Weise aus jenem Artikel ableitet; -
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.