- Arteil vom 1. Dezember 1905 in Sachen
Rommel, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Wartmann, Kl. u. Ber. Bekl.
Kompensation im Konkurse. Art. 213, spez. Art. 2, Ziff. 2 SchKG.
Identität von Gläubiger und Schuldner: Die Konkursmasse und der
Gemeinschuldner sind nicht identische Rechtssubjekte. Ausschluss der
Kompensation von Forderungen an den Gemeinschuldner mit Schul
den an die Konkursmasse, spezielt mit einer Regressschuld aus
Bürgschaft.
A. Durch Urteil vom 26. August 1905 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Gutheißung
der Klage erkannt:
Der Beklagte ist pflichtig, dem Kläger 2500 Fr. nebst Zins
à 5% seit dem 22. Juli 1904 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.
C. Der Kläger hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Die Litisdenunziatin des Klägers hat sich diesem Antrag an
geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rechtsstreit beschlägt folgenden Tatbestand: Die Leih
kasse Enge war Gläubigerin der Akkiengesellschaft Schwimmhalle
in Zürich für 95,000 Fr., wofür sie als Sicherheit, neben einem
Grundpfand, die Solidarbürgschaft von fünf Solidarbürgen, wo
runter alt Präsident Schellenberg, Direktor Uehlinger und der
Beklagte, hatte. Da nach dem Tode von a. Präsident Schellen
berg dessen Verlassenschaft ausgeschlagen wurde, wurde über sie
anfangs 1901 die konkursmäßige Liquidation durchgeführt. Die
Konkursmasse Schellenberg zahlte an die Forderung der Leihkasse
Enge aus Bürgschaft 38,663 Fr. 20 Cts. in zwei Malen, am
- November 1902 und 24. Februar 1904. Am 18. Juli 1904
trat sie ihre Regreßansprüche gegenüber den Mitbürgen an Ueh
linger ab, der ihr 10,000 Fr. bezahlt hatte; sie beschränkte jedoch
diese Zession dahin, daß der Zessionar Uehlinger mit Bezug auf
die von ihm bezahlten 10,000 Fr. von den übrigen Mitbürgen
nur das entsprechende Betreffnis, d. h. 2500 Fr. von jedem ein
zelnen, solle zurückfordern können. Einige Tage nachher trat
Uehlinger die ihm abgetretenen Regreßrechte an den Kläger ab,
der sie nun mit der vorliegenden Klage einklagt. Der Beklagte
anerkennt an sich Bestand und Umfang der Forderung; er ver
stellt ihr jedoch ( für zwei weitere Forderungen hält er heute
die Kompensation nicht mehr aufrecht ) eine Forderung von
13,200 Fr. zur Kompensation, mit der es sich folgendermaßen
verhält: Der Beklagte war mit Schellenberg Bürge für eine
Schuld der Aktiengesellschaft Badanstalt Mühlebach an die
Schweizerische Volksbank in Zürich; nachdem die Hauptschuld
nerin in Konkurs geraten war, schlossen die Interessenten am
am 9. September 1900 eine Vereinbarung, wonach Schellenberg
an den Beklagten eine Abfindungssumme von 35,000 Fr. zu
zahlen hatte. Den von Schellenberg nicht bezahlten Restbetrag
dieser Forderung von 30,048 Fr. 60 Cts. meldete der Beklagte
im Konkurse des Nachlasses Schellenberg an; durch Vereinbarung
zwischen der Volksbank, der Konkursmasse Schellenberg und dem
Beklagten wurde dann am 7. Juni 1902 die Forderung des Be
klagten auf 22,000 Fr. festgesetzt, und hieran sind 13,200 Fr.
noch unbezahlt. Beide kantonalen Instanzen haben die Kompensa
tionseinrede des Beklagten gestützt auf Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG abgewiesen.
2. Die Zulässigkeit dieser Kompensation, worum sich etnzig der
Streit dreht, beurteilt sich auf Grund des Art. 213 SchKG und
nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Kompensation.
Der Kläger hat für den Ausschluß der Kompensation Abs. 2
Ziff. 2 leg. cit. angerufen, wonach die Verrechnung ausgeschlossen
ist, wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Kon
kurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird
Zweifellos und unbestritten ist nun vorab, daß der Beklagte für
seine zur Kompensation verstellte Forderung von 13,200 Fr.
Gläubiger des Gemeinschuldners, d. h. des Schellenberg bezw. des
Nachlasses Schellenberg, ist. Umgekehrt aber ist die vom Kläger
als Zessionar der Konkursmasse geltend gemachte Forderung
von 2500 Fr., die eine Regreßforderung aus Bürgschaft darstellt,
nicht eine Forderung, die dem Gemeinschuldner zustand, sondern
eine Forderung der Konkursmasse Schellenberg; diese hat sie aus
den zur Liquidation überlassenen Mitteln des Nachlasses Schellen
berg bezahlt und ist dadurch in die Rechte des Bürgen gegen den
Hauptschuldner und die Mitbürgen eingetreten. Auch wenn man
der Theorie des Beklagten folgen und annehmen wollte, der
Rechtsgrund der Forderung sei schon vor der Konkurseröffnung
entstanden, nämlich mit Eingehung der Bürgschaft, und die For
derung sei lediglich bedingt gewesen, so ist doch zu sagen, daß
der Eintritt der Bedingung nicht durch den Gemeinschuldner, son
dern durch die Konkursmasse bewirkt worden ist, und daß diese
aus ihren Mitteln die Bürgschaftsschuld gezahlt hat; auf sie sind
daher die Regreßrechte des zahlenden Bürgen übergegangen, sie
ist Gläubigerin des Beklagten geworden. Es fehlt also an der
Identität der Rechtssubjekte, welche für die Zulässigkeit der Ver
rechnung erforderlich ist. Denn erste Voraussetzung der Kompen
sation ist allgemein (vergl. auch Art. 131 OR) die Identität
von zwei Personen, die sich gegenseitig als Gläubiger und Schuld
ner für zwei Forderungen gegenüberstehen, in der Weise, daß die
eine Person für die eine Forderung Gläubiger der andern Person,
für die andere deren Schuldner ist, und umgekehrt. Nun ist aber
die Konkursmasse eines Gemeinschuldners oder des Nachlasses
eines Verstorbenen ein vom Gemeinschuldner bezw. dem Nachlasse
selbst verschiedenes Rechtssubjekt; sie ist nicht dessen Rechtsnach
folger. Die Konkursmasse kann selbständig Rechtsgeschäfte ab
schließen, Verbindlichkeiten eingehen, Rechte erwerben u. s. w.;
umgekehrt wird der Gemeinschuldner nicht seiner Vermögensfähig
keit beraubt, sondern er hat lediglich das im Moment der Kon
kurseröffnung vorhandene Vermögen, mit Ausnahme der Kom
petenzstücke, sowie das ihm bis zum Schlusse des Konkursver
fahrens angefallene Vermögen zur Befriedigung der Konkurs
gläubiger zu halten (Art. 197 SchKG). Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2
SchGK spricht daher nur einen aus allgemeinen Grundsätzen
folgenden Rechtssatz aus, wenn er die Kompensation von Forde
rungen an den Gemeinschuldner mit Schulden an die Konkurs
masse ausschließt: dieser Ausschluß folgt nach dem gesagten schon
aus der Nichtidentität der Rechtssubjekte. Wenn Art. 213 Abs.
Ziff. 2 SchKG den Ausschluß der Kompensation von Forderungen
an den Gemeinschuldner mit Schulden an die Masse ausspricht
so ist zu beachten, daß er danach zwei Rechtssätze in sich schließt:
einen ersten, der die Zulässigkeit der Kompensation von Forde
rungen des Gemeinschuldners und gegen ihn ausspricht mit ge
wissen Ausnahmen, und einen zweiten, der ausspricht, daß Kom
pensation nicht möglich sei zwischen einer Forderung gegen den
Gemeinschuldner und einer Schuld an die Masse. Aus diesem
letztern Grundsatz folgt die Unzulässigkeit der Kompensation im
vorliegenden Falle. Es geht fehl, wenn der Beklagte (in seiner
Berufungsschrift) die Bestimmung des Art. 213 Abs. 2 Ziff.
SchKG, soweit sie von Masseforderungen handelt, nur auf die
Fälle angewendet wissen will, wo der Gläubiger mit der Konkurs
masse Geschäfte abschließt; die Bestimmung lautet ganz allgemein,
und, nach dem gesagten, mit Grund. Zu Unrecht leitet der Be
klagte ein Argument zu seinen Gunsten her daraus, daß nach
allgemein anerkannter Rechtsansicht (vergl. Weber und Brüst
lein Reichel, Anm. 7 zu Art. 213, S. 297; Jäger, Komm.
S. 382, Anm. 9 zu Art. 213) der Bürge des Gemeinschuldners,
der erst nach der Konkurseröffnung über den Gemeinschuldner
zahlen muß, mit seiner Regreßforderung kompensieren darf: die
allgemeine Voraussetzung der Kompensabilität: Identität
Rechtssubjekte, ist hier gegeben; und wenn in diesem Falle zum
Ausschlusse der Ausnahmebestimmung der Ziff. 1 des Art. 213
damit argumentiert wird, es handle sich bei der Regreßforderung
des Bürgen um eine bedingte, aber schon vor der Konkurseröff
nung entstandene Forderung, so ist dieses Argument hier durch
schlagend und entspricht jedenfalls das Resultat der Billigkeit. Im
vorliegenden Falle dagegen, wo die Masse aus ihren Mitteln den
Gläubiger (Leihkasse Enge) bezahlt hat, in Erfüllung einer Schuld
des Hauptschuldners, kann dieses Argument nicht angerufen wer
den, da die Masse die Regreßrechte erwirbt und die Kompensation
damit an sich schon unmöglich wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der 1. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Au
gust 1905 in allen Teilen bestätigt.