- Arteil vom 13. Dezember 1905 in Sachen
Sidler, Kl. u. Ber. Kl., gegen Stadt Zürich, Bekl. u. Ber Bekl.
Würdigung von ärztlichen Gutachten im Haftpflichtprozess: Akten
widrigkeit? Begriff des Kausalzusammenhanges, insbesondere:
Kausalzusammenhang zwischen traumatischer Neurose und Unfall;
Autosuggestion. Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage. Art. 81 06.
Art. 2 FHG. Rektistkationsvorbehall, Art. 8 FIIG.
A. Durch Urteil vom 29. August 1905 hat das Obergericht
des Kantons Zürich, I. Appellationskammer, über die Streit
frage:
Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 4000 Fr. nebst
5 % Zins seit 1. Dezember 1902 zu bezahlen, sowie sämtliche
Heilungs und Verpflegungskosten zu ersetzen?
in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, I. Abtei
lung, vom 6. April 1905, erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit folgenden Anträgen:
Es sei die Klage in vollem Umfange, eventuell nach richter
lichem Ermessen gutzuheißen;
Eventuell seien die Akten an die Vorinstanz behufs Ver
vollständigung
Erhebung einer Oberexpertise und Einver
nahme der angerufenen Zeugen zurückzuweisen;
Es sei der Rektifikationsvorbehalt nach Art. 8 FHG ins Ur
teil aufzunehmen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Klägers diese Anträge wiederholt und begründet.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1870 geborene Kläger erlitt am 30. Ok
tober 1902 im Dienste der Beklagten, der Stadt Zürich, einen
Unfall. Er war in einem Straßenschacht mit Kanalreinigen be
schäftigt, als ihm ein zirka 20 Kg. schwerer Kübel aus einer
Höhe von ungefähr 60 Cm. auf den Rücken fiel. Die äußern
Verletzungen, bestehend in Hautschürfungen und Kontusionen,
waren unbedeutend. Dagegen beklagte sich der Kläger über schwere
allgemeine Beschwerden, die er auf den Unfall zurückführte. Er
wurde deswegen von verschiedenen Arzten und wiederholt auch
im Kantonsspital Zürich behandelt. Seit dem 19. Januar 1904
arbeitet der Kläger wieder regelmäßig bei der Beklagten und be
zieht denselben Lohn wie vor dem Unfall.
Mit Klage vom 7. Juni 1904 belangte der Kläger die Be
klagte auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 4000 Fr.,
indem er behauptete, daß seine Erwerbsfähigkeit infolge des Un
falls vom 30. Oktober 1902 dauernd um 50 % vermindert sei.
Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, I. Abteilung, ver
neinte die Frage, ob der Kläger infolge des Unfalls noch in
seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und ob ihm eine dauernde
Einbuße entstanden sei, gestützt auf ein Gutachten von Dr. Schuler
in Zürich, und wies demgemäß die Klage ab. In diesem Gut
achten war der Experte zu dem Schlusse gekommen, es hätten
die Beschwerden des Klägers keine körperliche, sondern mehr eine
psychische Grundlage; es handle sich um eine traumatische Neu
rose; der Kläger sei, da er seit dem 19. Januar 1904 die Arbeit
wieder aufgenommen habe, auf dem besten Wege zur Heilung
diesen Weg hätte er schon früher betreten können und sollen,
und so sei die Annahme einer durch den erwähnten Unfall
verursachten Erwerbsbeeinträchtigung für die Zeit nach dem
- Januar 1904 unzulässig. Das Obergericht des Kantons
Zürich zog als Oberexperten im Einverständnisse beider Parteien
Privatdozent Dr. Nägeli in Zürich bei, der sich nach eingehender
Untersuchung des Klägers dahin aussprach, es liege ein organisches
Nervenleiden nicht vor; es dürfe auch eine traumatische Neurose
im juristisch medizinischen Sinne absolut abgelehnt werden, da alle
objektiven Symptome fehlen und der Kläger bei dem Unfall
offenbar auch nicht etwa einen außergewöhnlichen Schrecken er
litten habe; vielmehr seien die Beschwerden des Klägers auf
Autosuggestion zurückzuführen; das beständige Sinnen und
Trachten nach einer Entschädigung habe eine psychische Erregung
und abnorme Empfindlichkeit geschaffen. In seinem, die Klage
gleichfalls abweisenden, Urteil führte sodann das Obergericht u. a.
aus: Der Experte Dr. Nägeli wolle damit, daß er bloße Auto
suggestion und nicht traumatische Neurose annehme, sagen, es
seien die Beschwerden des Klägers durch sein bloßes Sinnen und
Trachten nach einer Unfallentschädigung entstanden und so sehr
auf seinen eigenen Willen zurückzuführen, daß sie nicht mehr als
eine Folge des Unfalles betrachtet werden könnten. Auf demselben
Standpunkt stehe auch das Gutachten von Dr. Schuler, insofern
dieser erkläre, der Kläger hätte den Weg zur Heilung schon lange
betreten können und sollen, und also annehme, es hätte der
Kläger bei einigermaßen gutem Willen die Beschwerden längst
beseitigen können. Wenn also auch der eine Experte von Sug
gestion und der andere von traumatischer Neurose spreche, so seien
sie doch darin einig, daß die Beschwerden des Klägers von seinem
freien Willen in einer solchen Weise abhängig seien, daß sie
jedenfalls für die Zeit nach dem 19. Januar 1904 nicht mehr
als eine Folge des Unfalles vom 30. Oktober 1902 betrachtet
werden könnten. Im wesentlichen stimmten also die beiden Ex
perten überein, und es bestehe auch kein Widerspruch mit den
andern bei den Akten liegenden Gutachten, wie dies bereits von
Dr. Schuler ausgeführt worden sei. Es liege daher auch keine
Veranlassung vor, eine Oberexpertise, wie sie der Kläger bean
tragt hatte, anzuordnen. Vielmehr müsse als festgestellt gelten,
daß der Kläger jedenfalls seit Wiederaufnahme der Arbeit, d. h.
seit 19. Januar 1904 für die Zeit vorher sei er entschädigt
in seiner Arbeits und Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls nicht
beeinträchtigt sei.
2. Die beiden Gutachten, auf welche die Vorinstanz sich stützt,
stellen nicht in Abrede, daß der Kläger an gewissen Beschwerden
leidet, die an sich vielleicht geeignet wären, die Erwerbsfähigkeit
zu beinträchtigen; aber sie verneinen, daß dieselben auf den Unfall
vom 30. Oktober 1902 zurückzuführen sind. Diese von der Vor
instanz akzeptierte Feststellung ist für das Bundesgericht ver
bindlich, falls sie nicht etwa aktenwidrig sein oder auf einen un
richtigen, dem FHG nicht entsprechenden Begriff des Kausal
zusammenhangs abstellen sollte. Nun kann vorerst von einer
Aktenwidrigkeit keine Rede sein, und sie wird vom Kläger auch
nicht ernstlich behauptet. Bei den Akten befinden sich allerdings
verschiedene von den Gutachten abweichende ärztliche Zeugnisse;
doch sind diese widersprechenden Ansichten von den Experten nicht
etwa ignoriert, sondern auf Grund eingehender fachmännischer
Würdigung abgelehnt worden. Und was den zur Anwendung ge
brachten Begriff des Kausalzusammenhangs anbetrifft, so ist mit
der Praxis anzuerkennen, daß die Körperschädigung, damit ein
Fall der Haftpflicht gegeben ist, nicht die unmittelbare Folge des
Betriebsunfalls zu sein braucht, sondern daß es unter Umständen
genügt, wenn die Einwirkung des Betriebs auf den Körper des
Arbeiters deren mittelbare Ursache ist, sei es, daß der Erfolg im
Momente des Unfalls selbst durch dem Betrieb fremde Beding
ungen, z. B. eine körperliche Disposition, begünstigt wird, sei es,
daß die körperliche Beeinträchtigung sich daraus unter Mitwirkung
anderer, dem Betrieb fremder Momente entwickelt. Und zwar muß
dies nicht nur für physische, sondern auch für psychische Störungen
gelten. Dagegen liegt Kausalzusammenhang im Sinne des Ge
setzes zwischen dem Unfall und der körperlichen Beeinträchtigung
jedenfalls dann nicht vor, wenn der erstere zwar als äußerer An
laß der Störung erscheint, diese aber auf dem eigenen fehlerhaften
Willen des Betreffenden beruht, vorausgesetzt, daß dieser Wille
nicht etwa von Zwangsvorstellungen, die ihrerseits durch den Un
fall und dessen unmittelbare Folgen ausgelöst wurden, beherrscht,
sondern ein nach den Auffassungen des Lebens freier Wille
ist. Ob dies im einzelnen zutrifft, ist wiederum Tatfrage. Die
Vorinstanz nimmt es beim Kläger nach den ärztlichen Gutachten,
namentlich den Ausführungen des Oberexperten Nägeli an. Danach
beruhen die Beschwerden, an denen der Kläger zur Zeit der Unter
suchung durch den letztern noch litt, nicht auf dem Unfall und
der Verletzung, sondern ausschließlich auf Autosuggestion, indem
der Kläger sich in Gedanken beständig mit dem Prozeß und dessen
Aussichten beschäftigt und durch sein ununterbrochenes Sinnen
und Trachten nach einer Entschädigung in einen Zusiand psy
chischer Erregung und abnormer Empfindlichkeit geraten ist; und
von dieser durch übertriebenen Egoismus zu erklärenden un
richtigen Gedankenrichtung hätte sich der Kläger bei gutem
Willen, namentlich wenn er die Arbeit schon früher wieder auf
genommen hätte, befreien können. Wenn von dieser, für das
Bundesgericht verbindlichen, Feststellung aus die Vorinstanz den
ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden
verneint, so ist nach dem gesagten der Begriff des Kausalnexus
im Sinne des Gesetzes in keiner Weise verkannt, und es ist so
mit das Bundesgericht daran gebunden, daß die Beschwerden des
Klägers nicht auf den Unfall zurückzuführen sind.
3. Bei dieser Sachlage bleibt vom Standpunkt des Bundes
gerichts als Berufungsinstanz aus für die Erhebung einer weitern
Expertise, wie sie vom Vertreter des Klägers heute mit Nachdruck
verlangt worden ist, kein Raum, und von einer Rückweisung der
Akten zu diesem Behufe ist daher abzusehen. Ebensowenig kann
eine Aktenvervollständigung durch Einvernahme von Zeugen in
Frage kommen. Von den Arzten, die vom Kläger als Zeugen
angerufen sind, liegen zum Teil sehr ausführliche Zeugnisse und
Meinungsäußerungen bei den Akten, und die Tatsache, für die
der Vorarbeiter Weiß angerufen ist daß der Kläger nicht
mehr so schwere Arbeiten wie vor dem Unfall verrichten könne
erscheint nach dem Ergebnis der beiden Expertisen als unerheblich.
4. Mit der Klage hat der Kläger auch Ersatz für vorüber
gehenden Erwerbsausfall und für die Heilungskosten verlangt. Die
Vorinstanz hat ihn in diesen Punkten abgewiesen, weil er bis
zu dem Zeitpunkt, da er die Arbeit wieder hätte aufnehmen
können, voll entschädigt sei, weil die Beklagte die Verpflegungs
kosten im Kantonsspital Zürich und in Baden bezahlt habe, und
der Kläger selber nicht behaupte, daß er weitere Auslagen für
Heilung und Verpflegung gehabt habe. Irgendwelche Ausstellungen
gegen das vorinstanzliche Urteil hat der Kläger in dieser Be
ziehung nicht erhoben, so daß die Berufung auch hinsichtlich des
Ersatzes für vorübergehenden Erwerbsausfall und der Heilungs
kosten ohne weiteres als unbegründet erscheint.
5. Endlich ist auch das klägerische Begehren um Aufnahme
des Rektifikationsvorbehaltes ins Urteil unbegründet, da nach
den Feststellungen der Vorinstanz die Unfallfolgen klar vorliegen
(Art. 8 FHG), d. h. zur Zeit überhaupt keine Unfallfolgen mehr
vorhanden sind. Ein Rektifikationsverbehalt würde ja auch eine
definitive Erledigung der Entschädigungsfrage hinausschieben und
dadurch der Heilung des Klägers von seinen Beschwerden im
Wege stehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Appellationskammer, vom 29. August
1905 in allen Teilen bestätigt.