- Arteil vom 28. Januar 1905 in Sachen
Brunner, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Theodor Fierz Nachfolger,
Kl. u. Ber. Bekl.
Konkurrenzverbot zwischen Dienstherrn u. Dienstnehmer, unter Kon
ventionalstrafe. Kündigung des alten Vertrages u. Abschluss eines
neuen Vertrages mit andern Bestimmungen betr. Salär; Fortdauer
des Konkurrenzverbotes:
A. Durch Urteil vom 21. Oktober 1904 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich die Klage im eingeklagten Betrage von
5000 Fr. nebst 5% Zins seit 14. März 1904 gutgeheißen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Beklagten Schutz der Berufung beantragt. Der
Vertreier der Klägerin hat Abweisung derselben und Bestätigung
des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 1. Juli 1895 kam zwischen dem Rechtsvorgänger der
Klägerin als Dienstherrn und dem Beklagten als Dienstnehmer
für die Dauer von 6 Jahren, vom Vertragsabschluß gerechnet,
ein schriftlicher Anstellungsvertrag zu Stande, wobei der Beklagte
sich für den Fall seines Austrittes verpflichtete, auf die Dauer
von zwei Jahren in kein Konkurrenzgeschäft der Schweiz oder
des Elsaßes überzutreten, noch ein solches selbst zu gründen, bei
einer Konventionalstrafe von 5000 Fr., welche er im Falle Zu
widerhandelns dem Hause Theodor Fierz zu zahlen hat (Art. 6).
Sechs Monate vor Ablauf des Vertrages sollten sich die Kontra
henten darüber verständigen, ob derselbe erneuert werde oder
nicht (Art. 5).
Mit Schreiben vom 25. August 1900 kündigte der Beklagte
den Vertrag auf Ende Juni 1901, nachdem er vorher vergebens
versucht hatte, eine Erhöhung seines damals 4000 Fr. betragen
den Gehaltes zu erlangen. Diese Kündigung wurde von Fierz
mit Schreiben vom 28. August 1900 angenommen. Mit Brief
vom 20. Dezember 1900 ersuchte der Beklagte, man möchte
seinem Verlangen nach einem verbesserten neuen Vertrag doch
noch Gehör schenken und ihm für die nächsten zwei Jahre 4300 Fr.,
für weitere zwei Jahre 4600 Fr. und für wiederum zwei Jahre
5000 Fr. bewilligen. Hierauf fanden mündliche Verhandlungen
statt, infolge deren der Beklagte noch bis 1904 in gleicher Stel
lung, aber mit einem Gehalte von 4250 Fr. im klägerischen
Hause verblieb. Am 30. Januar 1904 kündigte er seine Stellung
auf Ende März des laufenden Jahres. Mit Schreiben vom
4. Februar nahm Theodor Fierz diese Kündigung an, machte je
doch den Beklagten darauf aufmerksam, daß er das Konkurrenz
verbot als noch zu Kraft bestehend betrachte. Der Beklagte ant
wortete am 17. Februar, er gehe mit letzterer Auffassung nicht
einig. Sofort nach seinem Austritte aus dem klägerischen Ge
schäft nahm der Beklagte Anstellung bei Zürcher Niederer
in St. Gallen, auf Grund eines Zeitungsinserates, durch welches
diese einen energischen Mann suchten, welcher im Stande wäre,
ein Exportdepartement in Baumwolltüchern einzurichten und
selbständig zu leiten.
2. Gestützt auf diesen Tatbestand forderte die Klagpartei den
ihr laut Fakt. A hievor zugesprochenen Betrag der Konventional
strafe. Der Beklagte gibt laut Feststellung der Vorinstanz zu,
daß er zur Zahlung der Konventionalstrafe verpflichtet sei, wenn
die Konkurrenzklausel bei dem von ihm im Dezember 1900 mit
Theodor Fierz mündlich vereinbarten Anstellungsverhältnis weiter
hin bestanden haben sollte. Er bestreitet jedoch, daß dies der
Fall sei.
Die Vorinstanz konstatiert, daß Zürcher Niederer zuge
standenermaßen Konkurrenten der klägerischen Firma im Handel
mit Baumwollgarnen und rohen und manufakturierten Baum
wolltüchern sind; dieser Handel bilde, wie notorisch sei, den haupt
sächlichsten Geschäftszweig des klägerischen Hauses; in diesem
Geschäftszweig nehme dasselbe eine dominierende Stellung ein
und in diesem Geschäftszweig sei der Beklagte bei Theodor Fierz
tätig gewesen.
3. Die Auffassung des Beklagten geht dahin, daß im Jahre
1900 unter Aufhebung des Vertrages von 1895 ein neuer,
kein Konkurrenzverbot enthaltender Dienstvertrag abgeschlossen
worden sei. Aus diesem Grunde sei er zur Einhaltung des ur
sprünglich allerdings vollgültigen Konkurrenzverbotes im Jahre
1904 nicht mehr verpflichtet gewesen.
Nun ist zwar richtig, daß der Vertrag vom 1. Juli 1895,
welcher das Konkurrenzverbot enthielt, im August 1900 vom
Beklagten, wie sich derselbe ausdrückte, auf den 30. Juni 1901
gekündigt und diese Kündigung von Theodor Fierz angenom
men worden war; die Parteien hatten sich also, schon früher als
dies in Art. 5 des Vertrages vorgesehen war, darüber schlüssig
gemacht, ob der Vertrag erneuert werden solle oder nicht , und
zwar hatten sie sich dahin verständigt, derselbe solle nicht er
neuert werden. Daraus folgt, daß, wenn seither nichts mehr ver
einbart worden wäre, der Vertrag am 30. Juni 1901 ohne
weiteres sein Ende erreicht hätte. Allein bevor dieser Ablauf des
Vertrages tatsächlich eintrat, verständigten sich die Parteien dahin,
daß das Dienstverhältnis trotzdem über den 1. Juli 1901 hinaus
fortgesetzt werden solle. Hierin liegt nicht nur ein Widerruf der
Kündigung feitens des Beklagten und ein Verzicht der kläge
rischen Firma auf die durch die Kündigung geschaffene Situa
tion, sondern geradezu die in Art. 5 des Vertrages vorgesehene
Vereinbarung, daß der Vertrag erneuert, d. h. daß dessen Dauer
verlängert werden solle. Das Konkurrenzverbot bestand also nach
wie vor, und der Beklagte hatte demselben nachzuleben.
4. Aber auch wenn in dem Verhalten der Parteien der Ab
schluß eines neuen Vertrages erblickt wird, liegt auf der Hand,
daß nach dem damaligen Willen beider Kontrahenten, soweit der
selbe zum Ausdruck kam, der neue Vertrag sich, vom Salär ab
gesehen, in allen wesentlichen Punkten mit dem frühern decken
sollte. Aus dem Umstande, daß von dem Konkurrenzverbot im
Dezember 1900 nicht gesprochen wurde, folgt nicht etwa, daß das
selbe in den neuen Vertrag keine Aufnahme finden, sondern im
Gegenteil, daß in dieser Hinsicht keine Änderung des damaligen
Zustandes eintreten sollte. Wenn als Inhalt des neuen Vertrages
nur dasjenige betrachtet würde, worüber im Dezember 1900 nach
gewiesenermaßen verhandelt wurde, so würde es überhaupt an
einem gültigen Anstellungsvertrag fehlen; denn es ist nicht nach
gewiesen und auch nicht zu vermuten, daß damals über die dem
Beklagten obliegenden Dienstleistungen verhandelt wurde. Sodann
liegt aber auch auf der Hand, daß, wenn im Dezember 1900 das
Konkurrenzverbot zur Sprache gekommen wäre, Theodor Fierz
niemals darauf verzichtet hätte, die Beibehaltung desselben zur
Bedingung für den Abschluß eines neuen Vertrages zu machen
denn einerseits konstatiert die Vorinstanz in nicht aktenwidriger
Weise, daß die klägerische Firma in alle Anstellungsverträge das
Konkurrenzverbot aufzunehmen pflegt, und anderseits waren für
Theodor Fierz gewiß keine Gründe vorhanden, zu Gunsten des
Beklagten von dieser Regel abzuweichen. Aber nicht nur kann
hienach davon keine Rede sein, daß Fierz im Dezember 1900 mit
dem Beklagten einen neuen Vertrag ohne Konkurrenzverbot hätte
abschließen wollen, sondern es fehlt auch an irgend welchen Mo
menten, die der Beklagte im Sinne einer derartigen Willens
äußerung hätte auffassen können. Indem Fierz sich durch die
Bitten des Beklagten schließlich dazu bestimmen ließ, diesen mit
einer kleinen Gehaltsaufbesserung im Geschäft zu behalten, hat
er denselben nichts weniger als in den Glauben versetzt, er wolle
ihm gleichzeitig in Bezug auf einen Punkt, von dem nicht einmal
die Rede gewesen war, entgegenkommen und einen neuen Vertrag
ohne Konkurrenzverbot abschließen. Der Beklagte befand sich
übrigens durchaus nicht in der Lage, derartige Forderungen stellen
zu können, denn, wie die Vorinstanz wiederum auf Grund der
Akten konstatiert, besaß er zugestandenermaßen keine bestimmten
Aussichten auf anderweitige Anstellung. Unter diesen Umständen
konnte er an den Abschluß eines neuen, kein Konkurrenzverbot
enthaltenden Vertrages im Ernst nicht denken, sondern es konnte
sich nur entweder um Verlängerung der Dauer des alten Ver
trages oder um Abschluß eines in Bezug auf das Konkurrenz
verbot mit dem alten Vertrag identischen neuen Vertrages handeln.
5. Ergibt sich somit auf Grund beider möglichen Auffassungen
die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes, und hat anderseits der
Beklagte für diesen Fall seine Verpflichtung zur Zahlung der
Konventionalstrafe anerkannt (vergl. Erw. 2 hievor), so folgt
daraus ohne weiteres die Begründetheit der Klage. Höchstens
könnte es sich noch darum handeln, von Amtes wegen zu prüfen,
ob das vorliegende Konkurrenzverbot nicht etwa eine unzulässige
Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit des Beklagten bedeute.
Dies ist nun aber durchaus nicht der Fall, denn dasselbe ist so
wohl zeitlich als örtlich genügend begrenzt und enthält auch sach
lich nichts, wodurch die wirtschaftliche Existenz des Beklagten be
droht würde.
Alle übrigen Punkte, insbesondere die Frage, ob der Beklagte
das Konkurrenzverbot durch seinen Eintritt bei Zürcher
Niederer übertreten habe, sind mit der hievor erwähnten Aner
kennung des Beklagten erledigt. Die Entscheidung würde übrigens,
wenn es einer solchen noch bedürfte, durchaus im Sinne der Vor
instanz ausfallen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichtes des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1904 bestätigt.