- Arteil vom 1. Juli 1905 in Sachen
Jules Mumm Cie.,
de Mumm, Henriot Cie., successeurs, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Demme u. Krebs, Bekl. u. Ber. Bekl.
Kauf; Einrede des auf Zahlung belangten Käufers, der Kauf sei durch
Betrug des Reisenden der Klägerin (unwaire Angaben über Absatz,
Kundschaft u. dgl.) bewirkt worden. Art. 24 OR.
A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1904 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern die Klägerin ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage im Betrage von 6885 Fr.
nebst Zins und Wechselspesen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter der Berufungsklägerin den Berufungsantrag wiederholt
und begründet. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat Abwei
sung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils be
antragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Kaufpreisforderung
aus einem am 26. November 1898 von einem Reisenden der
Klägerin namens Crémieux mit den Beklagten in Bern abge
schlossenen Vertrag, laut welchem einerseits die Klägerin den Be
klagten die Generalvertretung ihrer Champagnerweine für den
Kanton Bern übergab, anderseits die Beklagten der Klägerin
Wein im eingeklagten Betrag fest abkauften. Aus dem schriftlich
abgefaßten Vertrag sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Art. 2, Abs. 1: La Maison Jules Mumm Cie joindra aux
envois des articles de réclame. La Maison Molina informera
la clientèle par la voie des joarnaux que la Maison Demme
Krebs a l exclusivité de la vente des Champagnes Jules
Mumm Cie dans le canton de Berne. Art. 5 : Toutes con
ditions autres que celles, tant imprimées que manuscrites,
indiquées sur le présent contrat, sont nulles et non avenues.
Das Verkäuferdoppel des Vertrags enthielt am Schlusse noch
folgenden von den Beklagten besonders unterzeichneten Nachtrag:
Il nous sera envoyé un panier à seule fin de faire con
naître et apprécier la marchandise.
- Zur Entscheidung steht einzig und allein die Frage, ob der
Vertrag vom 26. November 1898, auf dessen Erfüllung die Klä
gerin und Berufungsklägerin dringt, verbindlich oder aber wie die
Beklagten und Berufungsbeklagten behaupten, wegen Betrugs im
Sinne von Art. 24 OR für sie unverbindlich sei.
Nun hat die Vorinstanz in tatsächlicher Beziehung festgestellt,
daß der Teilhaber Krebs von der beklagten Firma vor dem Ver
tragsabschluß Bedenken geäußert hatte, die Vertretung der Kläge
rin zu übernehmen, und zwar aus dem Grunde, weil die beklagte
Firma sich noch nie mit dem Vertrieb von Champagner befaßt
habe und nicht im Falle sei, für diesen Artikel eine besondere
Kundschaft neben ihrer bisherigen Kundschaft für Liköre und
Spirituosen zu schaffen, daß aber hierauf der Verireter der Klä
gerin bemerkte, es bestehe für die Champagnerweine der Marke
Mumm im Kanton Bern bereits eine bedeutende feste Kundschaft;
dieselbe werde den Beklagten zugewiesen werden, so daß dieselben
zur Gewinnung von Kunden für diesen Artikel außerhalb des
beidseitigen bisherigen Kundenkreises keine besondern Schritte zu
unternehmen hätten. Auf die Frage von Krebs, wie groß der
bisherige jährliche Absatz im Kanton Bern sei, erwiderte der Rei
sende, dieser Absatz stelle sich auf 25,000 bis 30,000 Fr. per
Jahr; das genaue Kundenverzeichnis werde den Beklagten zur
Verfügung gestellt werden. Der Firma Mumm sei hauptsächlich
daran gelegen, ihre Weine nur an eine einzige Zentralstelle zu
liefern; außerdem rechne sie darauf, daß der Absatz sich durch
Gewinnung neuer Kunden seitens der Vertreier noch vermehren
werde. Hierauf erklärte Krebs nach kurzer Besprechung mit seinem
Associé Demme: wenn der bisherige Absatz diese Höhe erreiche
und wenn ihnen die schon bestehende Kundschaft zugewiesen und
das Kundenverzeichnis übergeben werde, so seien sie bereit, die
Vertretung zu übernehmen und ein erstes Kaufgeschäft abzu
schließen. Auf die erneuten ausdrücklichen Zusicherungen des Rei
senden hin wurde alsdann der Vertrag unterzeichnet. In der Folge
ergab sich jedoch, daß ein fester Kundenkreis für die Marke Jules
Mumm Cie., welche mit der Marke G. H. Mumm Cie. nicht
zu verwechseln ist, im Kanton Bern nicht bestand, sondern daß
der bisherige Absatz der Marke Jules Mumm Cie. in diesem
Kanton allerhöchstens einige hundert Franken per Jahr betrug;
als die Generalvertreterin der Klägerin für die Schweiz, Witwe
Molina in Genf, auf wiederholtes Drängen der Beklagten hin
und nach manigfachen Ausflüchten ihrerseits sich endlich dazu ent
schloß, den Beklagten die Adressen dreier angeblicher Kunden im
Kanton Bern zu nennen, ergab sich, daß eine der Adressen auf
eine nicht bestehende rue Saint-Pierre in Bern verwies, die zweite
auf eine Person, welche von Geschäftsverbindungen mit dem klä
gerischen Hause nichts weiß und die dritte auf eine verstorbene
Person.
Auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen, welche mit dem
Inhalt der Akten durchaus im Einklang stehen, und durch welche
auch keine bundesgesetzliche Bestimmung über die Würdigung des
Beweisergebnisses verletzt wird, ist vor allem die Unterfrage, ob
im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß betrügerische Hand
lungen des klägerischen Reisenden vorgekommen seien, unbedenklich
zu bejahen; denn es ist schlechterdings ausgeschlossen, daß dieser
Reisende, welcher im Vertrag als voyageur régulièrement man
daté bezeichnet wird und welcher den Auftrag hatte, eine Gene
ralvertretung für den Kanton Bern zu finden, über die in diesem
Kanton bestehenden Geschäftsverbindungen seiner Firma derart im
Unklaren gewesen sei, daß er an einen bisherigen festen Absatz
von jährlich 25,000 bis 30,000 Fr. habe glauben können, wäh
rend es sich in Wirklichkeit höchstens um einige hundert Franken
handelte.
Daß umgekehrt die Beklagten trotz den Zusagen des Rei
senden über den wahren Sachverhalt aufgeklärt gewesen seien, ist
von der Vorinstanz nicht konstatiert worden und erscheint auch
sonst als ausgeschlossen. Allerdings könnte aus dem Umstande, daß
die Beklagten sich laut dem Wortlaut des Vertrages einen Gratis
korb zu dem Zwecke erbaten, um die Marke bekannt zu machen
bei oberflächlicher Prüfung gefolgert werden, sie hätten gewußt,
daß ein fester Kundenkreis im Kanton Bern erst noch geschaffen
werden müsse. Indessen läßt sich das Erbitten von Probeflaschen
zur Genüge daraus erklären, daß die Beklagten gemäß dem Vor
schlag des Reisenden den klägerischen Champagner auch ihren bis
herigen Kunden anzubieten beabsichtigten. Dazu kommt, daß
Gratisreklamesendungen, wie sich aus Art. 2 des Vertrags ergibt,
zu den Gepflogenheiten der klägerischen Firma gehörten, so daß
es sich hier eigentlich weniger um das Erbitten einer Vergünsti
gung als um die fast selbstverständliche Annahme eines unter ge
wöhnlichen Umständen unverfänglichen Angebotes handelt.
3. Daß sodann ein Irrtum von der Bedeutung und Trag
weite, wie der bei den Beklagten hervorgerufene, dazu angetan
war, ihre ursprünglichen Bedenken zu zerstreuen und sie zum
Vertragsabschluß zu bewegen, ist ohne weiteres klar. Ein mehreres
haben die Beklagten in Bezug auf die Kausalität zwischen Betrug
und Vertragsabschluß nicht zu beweisen. Vielmehr hätte die Klä
gerin ihrerseits beweisen müssen, daß infolge besonderer, von ihr
namhaft zu machender Umstände im vorliegenden Fall der Ver
trag auch ohne obigen Betrug zustande gekommen wäre. (Vergl.
A. S. d. bg. E., Bd. XII, S. 637, Erw. 3.; Bd. XXV, 2,
V
S. 315 Erw. 4; Bd. AAVII, 2, S. 566 f. Erw. 3.) Die
Unterscheidung zwischen dolus causam dans und dolus incidens
ist hier, wie schon Ihering (Vermischte Schriften, S. 319 ff.)
nachgewiesen, ohne praktischen Wert.
4. Sind somit die Beklagten durch betrügerische Handlungen
des klägerischen Reisenden zum Vertragsabschluß verleitet worden,
so kann es sich nur noch fragen, ob und inwieweit die Klägerin
für solche Manipulationen ihres Reisenden verantwortlich sei.
Diese Frage ist dahin zu beantworten, daß der durch den Reisen
den verübte Betrug dem Prinzipal gegenüber jedenfalls dann gel
tend gemacht werden kann, wenn dieser Betrug den Abschluß eines
vom Reisenden als Stellvertreter des Prinzipals abgeschlossenen
Vertrags herbeigeführt hat und der Prinzipal aus diesem Vertrag
Rechte ableitet; denn es geht nicht an, daß der Prinzipal nur einen
Teil der Handlungen des Reisenden für sich gelten lasse: entweder
wird der Reisende vom Prinzipal als Vertreter anerkannt dann
muß der letztere sämtliche mit dem Vertragsabschluß zusammen
hängende Handlungen des Reisenden für sich gelten lassen -
oder aber der Reisende wird vom Prinzipal nicht als Vertreter
anerkannt dann kann sich der Prinzipal auch nicht auf einen
vom Reisenden abgeschlossenen Vertrag berufen. Im vorliegenden
Falle ist daher die Frage, ob der Reisende Crémieux Stellver
treter der klägerischen Firma war, gar nicht zu entscheiden; denn
daß der vom Reisenden verübte Betrug der Klägerin gegenüber
geltend gemacht werden kann, folgt schon aus dem Umstand, daß
letztere sich im vorliegenden Prozesse auf den vom Reisenden ab
geschlossenen Vertrag stützt.
Im übrigen mag bemerkt werden, daß die Haftung des Ver
tretenen für einen vom Vertreter verübten, für den Vertrags
abschluß kausalen Betrug in Doktrin und Praxis anerkannt ist.
Das Gegenstück dieser Haftung des Vertretenen für betrügerische
Manipulationen seines Vertreters, wie auch für eine bei diesem
vorhandene oder zu präsumierende Kenntnis gewisser Umstände
liegt in dem ebenfalls allgemein anerkannten Satze, daß umge
kehrt der Gegenkontrahent sich die auf allfällige Willensmängel
des Vertreters gegründeten Einreden muß gefallen lassen, sobald
er aus dem Vertrag Rechte ableiten will. Eine Zusammen
fassung dieser beiden Grundsätze enthält 166 Abs. 1 des Bür
gerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich. Das schweiz. OR
hat dieselben nicht formuliert, sondern beruht auf der Annahme
ihrer Selbstverständlichkeit. Es enthält nur über den von einem
Dritten verübten Betrug eine besondere Bestimmung (Art. 25).
Als Dritte im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erscheinen aber
nur solche Personen, welche auf den Vertragsabschluß eingewirkt
haben, ohne selber dabei handelnd aufgetreten zu sein.
5. Die Klägerin verweist schließlich auf den Art. 5 des von
ihrem Reisenden abgeschlossenen Vertrages, um daraus die Un
verbindlichkeit der vom Reisenden gemachten Zusagen abzuleiten.
Allein vom Augenblicke an, wo der ganze Vertrag wegen Betrugs
anfechtbar ist, ist es auch dessen Art. 5. Die Berufung auf diesen
Artikel geht daher ebenfalls fehl, ganz abgesehen davon, daß sich
derselbe schon nach seinem Wortlaut nur auf solche Zusicherungen
bezieht, welche den Inhalt eines Vertrages zu bilden, nicht aber
auf solche Zusicherungen, welche lediglich den Abschluß desselben
herbeizuführen geeignet sind.
6. Daß der Vertrag trotz dem ihm anhaftenden Mangel von
den Beklagten genehmigt worden sei (vergl. Art. 28 OR) ist
nicht behauptet worden. Im Gegenteil steht fest, daß die Beklagten
die Bezahlung der allerdings schon gelieferten Ware verweigerten
und dieselbe zur Disposition stellten, sobald sie von der wahren
Sachlage Kenntnis erhielten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ap
pellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 16. De
zember 1904 bestätigt.