Non-entry on appeal for insufficient amount in dispute

BGE 31 II 361Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II14 févr. 1905Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

F. Festersen Cie. obtained a cantonal judgment ordering Krayer to return seized movables. Krayer appealed to the Federal Court and alleged an amount in dispute of CHF 5,000, relying on a later expert valuation. The respondent disputed this amount. The Federal Court assessed the amount at its own discretion, treated Krayer as bound by his earlier first-instance valuation of CHF 2,500-3,000, and held that the threshold of CHF 4,000 was not reached. Because no supporting brief had been filed, the appeal was held ineffective and the Court did not enter into it.

Regeste Omnilex

Art. 53 Abs. 3 OG; determination of the amount in dispute on appeal when contested by the respondent: the Federal Court assesses the amount freely. The enforcement-office valuation is not decisive, though it may serve as an objective indication; however, the appellant is bound by the valuation he himself made in the cantonal proceedings and may not later rely on a higher amount. If the amount in dispute does not reach the statutory threshold, the appeal requires a supporting brief under Art. 67 Abs. 4 OG; failure to comply results in non-entry.

Texte intégral

  1. Arteil vom 19. Mai 1905 in Sachen Krayer, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Festersen Cie. Kl. u. Ber. Bekl. Streitwert bei der Berufung. Art. 59 0G. Schätzung des Streitwertes durch das Bundesgericht bei Bestreitung der Angaben des Berufungs klägers durch den Berufungsbeklagten; Art. 53 Abs. 3 0G. Behaf tung des Beklagten (und Berufungsklägers) bei der Schätzung des Streitwertes, die er (beim Einspruchsverfahren, Art. 106 ff. SchKG) vor I. Instanz abgegeben hat. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Die vorliegende Klage der Firma F. Festersen Cie., in Basel, vom November 1904 geht dahin, es sei gerichtlich fest zustellen, daß der Beklagte K. Krayer in Zürich ihr die in der Pfändungsurkunde Cäsar Schmidt gegen den Beklagten vom 8./10. März 1903 (Betreibung Nr. 1336) sub Nr. 1 bis und mit 64 erwähnten Gegenstände, welche das Betreibungsamt mit total 1498 Fr. 50 Cts. bewertet hat, bis spätestens 14. Februar 1905 unbeschwert herauszugeben habe. Dieses Rechtsbegehren haben beide kantonalen Instanzen das Obergericht des Kan tons Zürich (I. Appellationskammer) durch Urteil vom 25. Ja nuar 1905 gutgeheißen. B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beklagte recht zeitig die Berufung an das Bundesgericht erkärt mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, eventuell sei der Beklagte berechtigt zu erklären, gegen Bezahlung von 1500 Fr. Rückzahlung des Kauf preises und 600 Fr. Rückzahlung bezahlter Mietzinse, nebst Zins, die Gegenstände zurückzubehalten, bezw. als sein Eigentum darüber zu verfügen. Er bemerkt in der Berufungserklärung, der eine sie begründende Rechtsschrift nicht beigelegt ist, er setze den Streitwert auf 5000 Fr an, und verweist darauf, daß er den streitigen Gegenständen schon vor erster Instanz einen bedeutend höheren Wert als 1500 Fr. beigemessen, und vor zweiter Instanz, unter Berufung auf Ex pertise, eine (beigelegte) fachmännische Schätzung von Schreiner meister Eggli in Zürich produziert habe, die den aktuellen Ge samtwert des Mobiliars auf allermindestens 4750 Fr. angibt. C. Auf Einladung des Präsidenten der I. Abteilung des Bun

desgerichts, sich über die Streitwertangabe des Berufungsklägers vernehmen zu lassen, hat der Vertreter der Berufungsbeklagten die Erklärung abgegeben, er sei bei Einleitung der Klage von der amtlichen Schatzung des Betreibungsamtes (1498 Fr. 50 Cts.) ausgegangen und habe weder vor erster noch vor zweiter Instanz einen andern Standpunkt eingenommen; jedenfalls könne von einem Wert von 4000 Fr. und darüber nicht gesprochen werden. nachdem die Gegenpartei selbst vor Bezirksgericht den Wert des Mobiliars auf 2500 3000 Fr. angegeben habe; in Erwägung: Da die Berufungsbeklagte die Streitwertangabe des Berufungs klägers bestreitet, so hat das Bundesgericht über den Streitwert nach freiem Ermessen zu entscheiden (Art. 53, Abs. 3 OG). Nun darf dabei allerdings nicht auf die betreibungsamtliche Schatzung der Streitgegenstände von 1498 Fr. 50 Cts. abgestellt werden; denn aus den Akten geht hervor, daß auch die Berufungsbeklagte (Klägerin) denselben tatsächlich einen 1500 Fr. übersteigenden Wert beimißt, indem sie ihren Anspruch gegen Bezahlung dieses Betrages nicht hat aufgeben wollen. Dagegen ist der Berufungs kläger bei der vor erster Instanz abgegebenen Erklärung, daß der Wert des streitigen Mobiliars 2500 3000 Fr. betrage, zu be haften, d. h. es kann seine nachträgliche Höherbewertung desselben, wie die Berufungsbeklagte zutreffend einwendet, nicht berücksichtigt werden. Übrigens erscheint es gewiß als unwahrscheinlich, daß der effektive Wert der Gegenstände die betreibungsamtliche Schatzung, welche immerhin als objektiver Anhaltspunkt für den richterlichen Entscheid wesentlich in Betracht fällt, um mehr als das Doppelte übersteigen sollte. Erreicht aber somit der vorliegende Streit wert den Betrag von 4000 Fr. nicht, so hätte der Beklagte seiner Berufungserklärung gemäß Art. 67 Abs. 4 OG eine sie begrün dende Rechtsschrift beilegen sollen. Die Unterlassung dieser Rechts vorkehr hat nach feststehender Praxis die Rechtsunwirksamkeit der eingelegten Berufung zur Folge; erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

Mots-clés

amount in disputenon-entryappeal admissibilityvaluationenforcement officesupporting brief

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

How to determine the amount in dispute for federal appeal when the respondent contests the appellant's statement?

Solution extraite

The Federal Court determines the amount in dispute at its own discretion; the enforcement office valuation is not binding, but the appellant is bound by the value he stated in first instance.

Motifs extraits

Because the respondent disputed the appellant's allegation, the court had to assess the amount freely under Art. 53(3) OG. The enforcement office valuation could not be adopted as decisive, yet the appellant's earlier first-instance valuation of CHF 2,500-3,000 was binding. Using the office valuation only as an objective reference, the court found that the threshold of CHF 4,000 was not reached.

Question juridique clé

Whether the appeal was admissible without an explanatory brief given the amount in dispute found by the court.

Solution extraite

Since the amount in dispute did not reach CHF 4,000, an explanatory brief was required under Art. 67(4) OG; its omission rendered the appeal ineffective.

Motifs extraits

The appeal was therefore procedurally defective and could not be heard.

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