- Arteil vom 6. Mai 1905 in Sachen
Müller Billiger, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Nievergelt,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 143, spec. Abs. 2, SchKG: Haftung des ersten Gantkäufers, der
den Kauf nicht hält. Legitimation zur Klage; Legitimation zur
Bestreitung der Gültigkeit der Abtretung einer Ausfallsforderung
durch die Konkursmasse an einen Gläubiger. Zahlungsverzug des
Beklagten; Nichtanwendbarkeit des Art. 122 OR (betr. Fristan
setzung zur nachträglichen Erfüllung) bei Art. 143 SchKG. -
Inhalt und Umfang der Haftung aus Art. 143 Abs. 2 SchKG,
speziell beim Fall mehrfacher Weiterveräusserung nach Nichthaltung
des Gantkaufes durch den ersten Käufer. Widerrechtliche Hand
lung des ersten (zurückgetretenen) Käufers, darin liegend, dass er
einen Käufer herbeigeführt hat, der seinerseits nicht hält bezw. in
sotvent ist?
A. Durch Urteil vom 18. Februar 1905 hat das Obergericht
des Kantons Zug den Entscheid der ersten Instanz, lautend:
Es sei das klägerische Rechtsbegehren abgewiesen,
in Abweisung der Appellation des Klägers bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat der Kläger recht
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Ab
änderungsantrage:
Es sei der Beklagte pflichtig, an den Kläger zu bezahlen
13,215 Fr. nebst 5% Zins seit 15. Mai 1901 und Betreibungs
kosten, unter Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche, gemäß
Protokoll Erklärung.
J. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
den gestellten Berufungsantrag erneuert; der Vertreter des Be
klagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 4. Januar 1901 gelangte die Liegenschaft zum Rosen
garten in Zürich V, welche früher dem Kläger Müller Villiger
gehört hatte und im Jahre 1899 von ihm an einen Andreas
Turini verkauft worden war, im Konkurse dieses letztern zur Ver
steigerung. Sie wurde dem Beklagten Jakob Nievergelt als Höchst
bietendem um den Preis von 58,050 Fr. zugeschlagen; der Kläger,
welcher im Besitze mehrerer Schuldbriefe mit Pfandrecht auf der
Liegenschaft war, hatte bis auf 58,000 Fr. geboten. Nach den Gant
bedingungen hatte der Käufer bei Anlaß der innert 10 Tagen
nach dem Zuschlag zu vollziehenden Fertigung auf Abrechnung
an der Kaufsumme bar zu bezahlen u. a.: die verfallenen Kapi
talien, Kapitalzinse, Kosten, Provisionen rc. Diese Barzahlung,
die sich auf 18,000 Fr. belief, brachte aber der Beklagte nicht
auf, und weigerte sich mit Rücksicht auf deren Höhe, den Kauf
zu halten. Die Fertigung unterblieb daher, und das Konkursamt
setzte, gestützt auf Art. 143 SchKG, eine neue Steigerung an.
Der Beklagte versuchte nun zunächst, zwei andere Personen, den
Agenten Ackermann und den Wirt Cleesattel als Käufer an seiner
Stelle in den Gantkauf eintreten zu lassen, indem er durch einen
nachträglich, am 6. Januar, geschriebenen, jedoch auf den 2. Ja
nuar vordatierten Brief Ackermanns, worin dieser sich bereit er
klärte, die Liegenschaft zusammen mit Cleesattel zu 60,000 Fr. zu
übernehmen, und den Beklagten ermächtigte, auf diesen Betrag zu
bieten, den Anschein erwecken wollte, er habe den Kauf für Rech
nung Ackermanns und Cleesattels abgeschlossen. Allein der Kläger
als Hypothekargläubiger verhinderte die Zulassung dieses Käufer
wechsels, da der Beklagte nicht, wie er verlangte, für die beiden
neuen Käufer Bürgschaft leisten wollte. Ferner erhob er gegen die
Ansetzung der neuen Steigerung durch das Konkursamt bei der
Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, der Beklagte sei
zur Erfüllung des Gantkaufes zwangsweise anzuhalten; dieses
Begehren wurde jedoch als gesetzlich unbegründet abgewiesen. In
der Folge bot der Beklagte dem Agenten Samson Bloch in Zürich
den Kauf der Liegenschaften an, und dieser wandte sich an den ihm
bekannten Agenten Siegfried Stierli dasebst. Stierli war zum
Kaufe geneigt, wenn man ihm Bürgschaft leiste und die erfor
derliche bare Anzahlung beschaffe. Der Beklagte soll sich nach dem
Zeugnis Blochs bereit erklärt haben, 10,000 Fr., was etwa be
zahlt werden müsse, zu verbürgen, und die zu bezahlende Quote
zu vergüten. An der neuen (zweiten) Steigerung am 5. März
1901 wurde von den Bietern eine sofort zu erlegende Barkaution
von 1000 Fr. gefordert. Beim ersten Umgang war Siegfried
Stierli Meistbieter mit 46,000 Fr. Nach diesem Umgang bemerkte
der Beklagte zu Cleesattel, nach dessen Zeugnis, er habe nun
zwei andere. Der Kläger ersuchte den Konkursbeamten, Notar
Bachmann, Stierli nicht als Käufer anzunehmen, da er insolvent
sei, und erklärte, den Konkursbeamten verantwortlich zu machen;
dieser antwortete, wenn die verlangten 1000 Fr. Anzahlung ge
leistet würden, so müsse er Stierli als Käufer annehmen. Er er
kundigte sich bei Bloch über die Zahlungsfähigkeit Stierlis und
erhielt die Auskunft, daß derselbe Liegenschaften besitze. Beim
zweiten Umgang steigerte Stierli nach Angabe des Zeugen
Gull ohne daß Zwischengebote erfolgten auf 58,050 Fr. und
blieb Meistbieter, Bloch übergab ihm im Gantlokal 1000 Fr. zur
Kautionsstellung und leistete ihm, auf Verlangen des Konkurs
beamten, für ausstehende Zinsen von 1648 Fr. Bürgschaft; hierauf
wurde die Liegenschaft an Stierli zugeschlagen. Bloch bemerkte
nachher auf Befragen Cleesattels, er wolle nicht bestreiten, daß
Stierli
die 1000 Fr. nicht sein eigen Geld gewesen seien.
wandte sich um finanzielle Unterstützung zur Erfüllung seines
Kaufes an die Bierbrauerei Wald, erhielt aber von dieser am
- März 1901 ablehnenden Bescheid. Hierauf hielt er den Gant
kauf ebenfalls nicht, und die Liegenschaft wurde am 9. April auf
dritter Steigerung von Wilhelm Fetzer in Zürich um den Preis
von 41,100 Fr. erworben. Aus diesem Ganterlös konnte nur
die erste Hypothek der Liegenschaft von 30,000 Fr. samt Zinsen
voll abbezahlt werden. Auf die dem Kläger zustehende zweite Hypo
thek von 10,000 Fr. entfielen noch 8623 Fr. 50 Cts., folglich blieben
davon ungedeckt 1376 Fr. 50 Cts. nebst 300 Fr. Zinsen. Ferner
kamen völlig zu Verlust die dritte Hypothek von 4000 Fr. nebst
135 Fr. Marchzins des Liegenschaftserwerbers Wilhelm Fetzer, so
wie drei nachgehende Schuldbriefe des Klägers von 4828 Fr. 50 Cts.
plus 177 Fr. Marchzins, von 4000 Fr. plus la Fr. March
zins und von 7150 Fr. Durch Akt vom 23. September 1901
trat das Konkursamt an die beiden geschädigten Hypothekargläu
biger, Fetzer und den Kläger, pro rata ihrer zu Verlust ge
kommenen grundversicherten Forderungen das Guthaben aus
Mindererlös auf Siegfried Stierli im Betrage von 16,950 Fr.
(der Differenz der Steigerungspreise der zweiten und dritten Gant:
58,050 Fr. minus 41,100 Fr.) mit Einschluß der Bürgschaft
Blochs für 1648 Fr. 12 Cts. verfallene Kapitalzinse zum nominellen
Werte ab, wogegen die beiden Gläubiger auf ihre Verlustforde
rungen verzichteten. Ferner trat es ihnen in einem Nachtrag vom
gleichen Tage unter gleichen Bedingungen ab die der Konkurs
masse Turini zustehenden Rechte gegenüber dem dem Meistbieter
der am 4. Januar 1901 stattgefundenen ersten Gant: I. Niever
gelt, Spekulant, in Zug. In der Folge wurde der Kläger
Müller auf Klage Fetzers durch letztinstanzlichen Entscheid des
zürcherischen Obergerichts vom 10. Dezember 1901 verurteilt, die
erwähnte Schuldbrief Forderung Fetzers von 4000 Fr. samt Zins
zu bezahlen, da er als früherer Eigentümer der Liegenschaft Turini
als der Haftung für diese Briefschuld noch nicht enthoben erklärt
wurde. Inzwischen, am 5. November 1901, hatte Müller die vor
liegende Klage eingeleitet, mit welcher er den Beklagten Nievergelt
in Zug auf Bezahlung von 13,215 Fr. nebst 5 % Zins seit
15. Mai 1901 (Datum des vorgängigen Zahlungsbefehls) als
demjenigen näher spezifizierten Betrag, um den sein Verlust im
Konkurse Turini bei Haltung des Gantkaufes durch den Beklagten
geringer gewesen wäre, als nach dem Kaufserlös der dritten
Steigerung, belangt unter Vorbehalt weiterer Ersatzansprüche
mit Rücksicht auf den damals noch pendenten Prozeß mit Fetzer.
Er macht zur Begründung seines Anspruchs wesentlich
geltend,
der Beklagte hafte als Käufer der ersten Gant, bis einspäterer
Käufer eine gleich hohe Kaufsumme nicht nur übernehme, sondern
auch wirklich leiste; er sei daher durch den Kaufsabschluß Stierlis
an der zweiten Gant, weil Stierli tatsächlich wegen Insolvenz
den Kauf nicht habe erfüllen können, seiner Haftung nicht ledig
geworden. Übrigens sei der insolvente Stierli lediglich der Stroh
mann des Beklagten gewesen; zwischen Stierli und ihm habe ein
Abkommen bestanden, wonach der Beklagte jenem für alle Folgen
aus dem Kaufe einzustehen versprochen habe. (Die Insolvenz
Stierlis wurde im Laufe des Prozesses ausgewiesen, indem der
Kläger ihn für eine Ausfallsforderung von 16,350 Fr.
die eingeklagte Verlustforderung von 13,215 Fr. plus der dem
Kläger inzwischen auferlegten Schuldbrief Forderung Fetzer von
4135 Fr., abzüglich der Abzahlung von 1000 Fr. betrieb,
wobei sich ergab, daß sein Mobiliar im Werte von 26 Fr. 50 Cts.
dritten Personen gehörte, und seine Liegenschaften im Schatzungs
werte von 40,500 Fr. für 121,000 Fr. mit Hypotheken belastet
waren.
Der Beklagte wendet gegenüber der Klage, deren Abweisung er
beantragt, vorab ein, es sei unzulässig, daß der Kläger, nachdem
er durch die zum Nominalwert erfolgte Abtretung des Anspruchs
auf Stierli seitens der Konkursmasse, in der Höhe dieses An
spruchs befriedigt worden sei, nun nachträglich noch den Beklagten
zur Deckung der gleichen Forderung belange. Ferner macht er
geltend, er sei zur Haltung seines Gantkaufes nicht verpflichtet
gewesen, weil aus dem Gantrodel das Erfordernis einer Bar
zahlung in der nachher geforderten Höhe nicht ersichtlich gewesen
sei und er sich hierüber getäuscht habe. Endlich bestreitet er, für
die Preisdifferenz zwischen seinem Kauf und demjenigen der dritten
Gant zu haften, weil der Kaufpreis der zweiten Gant dem seinigen
gleichgekommen und der Käufer Stierli keineswegs sein Stroh
mann gewesen sei.
Nachdem im Prozesse die von den Parteien angerufenen Zeugen
abgehört worden waren, aus deren Aussagen sich im wesentlichen
der vorstehend erwähnte Tatbestand über die Vorgänge vor und
an der zweiten Gant ergibt, stellte der Kläger gegen den Konkurs
beamten, Notar Bachmann, und gegen den Agenten Stierli in
Zürich Strafklage wegen falschen Zeugnisses: gegen den ersteren,
weil er ausgesagt hatte, er erinnere sich nicht mehr, daß ihm von
der Insolvenz Stierlis bereits an der Gant Mitteilung gemacht
worden sei; und gegen Stierli wegen seiner Aussage, es seien
zwischen den Höchstgeboten des ersten und des zweiten Umgangs der
zweiten Steigerung noch andere Angebote, wie er glaube von Bloch,
erfolgt, und weil er bestritt, im Auftrage des Beklagten Niever
gelt gesteigert und von ihm die 1000 Fr. Barkaution erhalten zu
haben. Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch die Untersuchung ein:
gegen Bachmann, weil die bewußte Unwahrheit seiner inkrimi
nierten Aussage nicht erwiesen sei, und gegen Stierli, weil, wenn
auch verschiedene Momente, die vielleicht für den Civilrichter ge
nügen könnten, für die Auffassung des Klägers Müller, daß
Stierli nur als Strohmann auf Veranlassung Nievergelts ge
handelt habe, sprechen, doch ein für den Strafrichter erforder
licher Beweis für jene Annahme mangle, indem die Darstellung
Stierlis immerhin möglich bleibe.
2. Die kantonalen Instanzen haben die Klage mit der überein
stimmenden Begründung abgewiesen, es sei weder im vorliegenden
Beweisverfahren, noch in der Strafuntersuchung in Zürich der
Beweis erbracht worden, daß Stierli bloßer Scheinkäufer des
Beklagten gewesen sei und die Liegenschaft nicht im Ernste für
sich habe ersteigern wollen. Tatsächlich sei der Beklagte als erster
Ersteigerer vom Notariat Riesbach (Konkursamt) entlassen worden,
ohne daß ihm gemäß Art. 122 OR eine Frist zur Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten gesetzt worden wäre. Ferner habe der
Käufer Stierli die Kaufbedingungen der zweiten Gant (Leistung
der Barkaution und Bürgschaft für die Zinsen) erfüllt, und es
hafte der Beklagte für den eingeklagten Betrag auch deshalb nicht
weil Stierli als zweiter Ersteigerer die gleiche Summe geboten
habe, also ein Ausfall gegenüber dem Angebot des Beklagten nicht
entstanden sei.
3. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache kompetent. Es handelt sich um die Frage der Rechts
wirkungen des Gantkaufes, speziell bei Erfüllungsverzug des Er
steigerers, und hiefür ist, wie das Bundesgericht bereits in Sachen
Allgemeine Gewerbekasse Kloten gegen Erb, vom 26. März 1904,
Amtl. Samml. XXX, 2, Nr. 23, Erw. 7, festgestellt hat, all
gemein, auch bei Gantkäufen über Liegenschaften, eidgenössisches
Recht, speziell Art. 143 SchKG, welcher einen Vorbehalt zu
Gunsten des kantonalen Rechtes nicht enthält, maßgebend. Auch
die übrigen Voraussetzungen der Berufung sind unzweifelhaft
gegeben.
4. Der Kläger ist zur Geltendmachung der eingeklagten Aus
fallsforderung legitimiert, sei es in seiner Eigenschaft als geschä
digter Hypothekargläubiger, bei der Annahme, daß der Ausfalls
anspruch des Art. 143 SchKG den geschädigten Gläubigern un
mittelbar zustehe, auf welcher Annahme der Entscheid des
Bundesgerichtes in Sachen Schweitzer gegen Moos und Guggen
heim vom 23. Juli 1901 basiert (siehe Blättter für zürcherische
sei es auf
Rechtssprechung I 1902), Nr. 10, S. 12 ff.)
Grund der Abtretung der Rechte der Konkursmasse vom 23. Sep
tember 1901, wenn mit dem neueren Präjudiz des Bundesgerichts
in Sachen Spiehl gegen Leihkasse Enge vom 19. November 1902
(Amtl. Samml. XXVIII, 2 T., Nr. 69) davon ausgegangen wird,
daß direkt nur die Masse anspruchsberechtigt sei. Der Beklagte
bestreitet allerdings die Rechtswirksamkeit der genannten Abtretung,
indem er einwendet, daß die Konkursforderungen des Klägers, zu
deren Tilgung die Abtretung erfolgt sei, bereits durch die voraus
gegangene Abtretung der Ausfallsforderung gegen Stierli voll
ständig getilgt worden seien. Allein dieser Einwand kann nicht
gehört werden. Denn wenn die fragliche Abtretung an den Kläger
tatsächlich zu Unrecht erfolgt sein sollte, so wären zur Anfechtung
dieser Verfügung der Konkursverwaltung jedenfalls nur die übrigen
Gläubiger oder der Gemeinschuldner, welche daran ein Interesse
hätten, berechtigt, nicht dagegen der Beklagte als Schuldner der
abgetretenen Forderung, dessen Rechtsstellung die Abtretung in
keiner Weise berührt.
5. Der streitige Anspruch setzt gemäß Art. 143 SchKG voraus,
daß der Beklagte die ihm nach seinem Gantkauf obliegende Zahlung
nicht rechtzeitig geleistet, also den Gantkauf nicht rechtzeitig erfüllt
und dadurch die Weiterveräußerung des Gantobjektes verschuldet
hat. Nun steht fest, daß der Beklagte die auf den Tag der Ferti
gung von ihm geforderte Anzahlung von 18,000 Fr. verweigert
und so die Übertragung der ihm zugeschlagenen Liegenschaft ver
hindert hat. Diese Zahlungsverweigerung begründet einen Zahlungs
verzug, es wäre denn, daß der Beklagte zu der fraglichen Anzahlung
nach den Gantbedingungen nicht verpflichtet gewesen wäre (vergl.
den bereits zitierten Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Ge
werbekasse Kloten gegen Erb, Erw. 8). Dies ist jedoch nicht der
Fall. Der Beklagte behauptet gar nicht, daß die geforderte An
zahlung den Betrag der tatsächlich verfallenen, auf der Liegenschaft
haftenden Kapitalien und Kapitalzinse, welche nach den Gantbe
dingungen bei Anlaß der Fertigung bar zu entrichten waren,
überstiegen habe. Er beruft sich zur Begründung der Zahlungs
verweigerung und Nichthaltung des Kaufes vielmehr lediglich
darauf, daß jener Barzahlungsbetrag aus dem Gantrodel nicht
ersichtlich gewesen, und daß er, der Beklagte, durch eine mündliche
Zusicherung des Konkursverwalters, Notar Bachmann, bezüglich
der fälligen Kapitalien über dessen Höhe in Irrtum versetzt
worden sei. Allein die letztere Behauptung ist völlig beweislos
geblieben und auch gar nicht in bestimmter Weise präzisiert, da
der Beklagte einmal angibt, er habe aus den Zusicherungen des
Notars geschlossen, daß alle Kapitalien stehen bleiben, und an
anderer Stelle, er habe von nur 10,000 Fr. Abzahlung gewußt.
Sodann ist für die Verbindlichkeit des Gantkaufes unerheblich, ob
der Betrag der Barzahlung aus dem Gantrodel ersichtlich war;
denn da nach den Gantbedingungen die verfallenen Kapitalien
schlechthin, nicht etwa nur die im nachstehenden Verzeichnis als
bereits verfallen bezeichneten, auf den Fertigungstag abzubezahlen
waren, so durfte sich der Beklagte nicht lediglich an jenes Ver
zeichnis halten, sondern hatte sich vor dem Kaufabschlusse ander
weitig darüber zu erkundigen, welche Kapitalien nach Maßgabe
der Schuldbriefe auf den Fertigungstag fällig würden, wenn er
die Eingehung des Kaufes von der Höhe der Barzahlung ab
hängig machen wollte. Somit hat sich der Beklagte durch seine
Zahlungsverweigerung in Verzug gesetzt, und war daher die An
ordnung einer neuen Steigerung durch die Konkursverwaltung be
rechtigt. Daß dem Beklagten dabei nicht vorerst eine Frist zur
Vertragserfüllung im Sinne des Art. 122 OR angesetzt werden
mußte, ergibt sich ohne weiteres aus Art. 143 SchKG, welcher
die sofortige Anordnung der neuen Steigerung vorschreibt.
Folglich kann in der Unterlassung solcher Fristsetzung keineswegs,
wie die Vorinstanzen anzunehmen scheinen, ein Verzicht auf die
Haftung des Beklagten als ersten Ersteigerers gefunden werden.
6. Was nun Inhalt und Umfang dieser Haftung betrifft, fällt
in Betracht: Die Forderung für den Ausfall und allen weiteren
Schaden laut Art. 143, Abs. 2 SchKG ist nach der neuern, in
dem bereits zitierten Urteile in Sachen Spiehl gegen Leihkasse
Enge vom 10. November 1902 vertretenen Auffassung des Bundes
gerichts die gewöhnliche Schadenersatzforderung wegen Nichthaltung
des Kaufvertrages; sie beruht auf der kontraktlichen Verpflichtung
des Gantkäufers zur Abnahme des Kaufobjekts und Bezahlung
des Kaufpreises, und nicht, wie das Bundesgericht früher, ins
besondere nach seinem Entscheid in Sachen Schweitzer gegen Moos
und Guggenheim vom 23. Juli 1901, angenommen hatte, au
einer unmittelbar aus dem Gesetz entspringenden Schadenersatz
pflicht. Danach stellt sich der Ausfall im Sinne des Art. 143
dar als die Differenz zwischen dem Kaufpreise des nicht gehaltenen
Gantkaufes und demjenigen Kaufpreise, welcher bei der Weiter
veräußerung des Kaufobjektes erzielt wird. Das Vorgehen des
Gantverkäufers nach Art. 143 SchKG bedeutet nicht einen Rück
tritt im Sinne des völligen Abgehens vom nicht gehaltenen Ver
trage, sondern gleich dem Verfahren des Selbsthülfeverkaufs
seitens des Verkäufers bei Zahlungsverzug des Käufers im kauf
männischen Warenverkehr eine Weiterveräußerung des Kauf
objekts auf Rechnung und Gefahr des säumigen Käufers unter
Behaftung desselben bei seiner vertraglichen Verbindlichkeit, wonach
er denjenigen Betrag seiner Kaufschuld als Ausfall zu vergüten
hat, welcher durch den Kaufpreis des Weiterverkaufes nicht gedeckt
wird. Maßgebend für die Berechnung des Ausfalls ist also der
mit dem weitern Gantkäufer vereinbarte Kaufpreis. Dieser ist
dem frühern Gantkäufer anzurechnen, ohne Rücksicht darauf, ob
er in der Folge tatsächlich bezahlt, ob der abgeschlossene spätere
Kauf gehalten wird oder nicht. Die gegenteilige Auffassung des
Klägers, wonach der frühere Gantkäufer nur durch den wirklichen
Eingang einer Kaufpreiszahlung und im Betrage derselben ent
lastet würde, findet im Gesetze keinen Anhaltspunkt. Denn einmal
müßte sich danach die Haftung des frühern Gantkäufers nicht nur
auf den direkt folgenden, sondern auf eine unbeschränkte Reihe
nachgehender Gantverkäufe beziehen, sofern keiner der späteren
Käufer seiner Zahlungspflicht nachkommen sollte, während die
Meinung des Art. 143 SchKG unzweifelhaft die ist, daß der
jenem zur Last fallende Ausfallschaden, wie beim gewöhnlichen
Warenselbsthülfeverkauf, durch eine einzige Weiterveräußerung des
nicht abgenommenen Kaufobjektes endgültig liquidiert werden soll.
Zudem würde sich eine so weitgehende Haftung des früheren Gant
käufers, welche einer Bürgschaftsleistung für alle nachfolgenden
Gantkäufer gleichkäme, auch aus folgender Erwägung nicht recht
rechtfertigen: Der Weiterverkauf des Gantobjektes nach Maßgabe
des Art. 143 SchKG vollzieht sich ohne jede Mitwirkung des
für den Ausfall haftbaren früheren Käufers. Dem Gantverkäufer
allein ist die Auswahl des neuen Käufers überlassen. Folglich
geht es nicht an, den früheren Käufer außer für den Minderer
lös auch noch für die Zahlungsfähigkeit des neuen Käufers ver
antwortlich zu machen; vielmehr muß diese Verantwortlichkeit im
Verhältnis zum früheren Käufer nach allgemeinem Rechtsgrund
satze dem den neuen Käufer annehmenden Gantkäufer selbst auf
fallen, besonders da derselbe ja in der Lage ist, beim neuen Kauf
abschluß die nach dem SchKG zulässigen, weitgehendsten Sicher
heiten zu verlangen und so den Eintritt weiteren Scha densaus
der Person des neuen Käufers zu vermeiden.
7. Nach der vorstehenden Ausführung, deren Resultat mit dem
jenigen des auf der erwähnten abweichenden Auffassung über die
rechtliche Natur des streitigen Anspruchs beruhenden bundesgericht
lichen Entscheides i. S. Schweitzer gegen Moos und Guggenheim
übereinstimmt, besteht vorliegend eine Ausfallsforderung gegenüber
dem Beklagten nicht, da die Kaufpreise seines und des unmittelbar
darauf folgenden Gantkaufes Stierlis sich decken. Somit kann es
sich nur noch fragen, ob der Beklagte nicht auch für den aus der
Nichthaltung dieses letzteren Gantkaufes resultierenden Anspruch
deswegen haftbar sei, weil ihm, nach der Behauptung des Klägers,
mit Bezug auf den Eintritt des Käufers Stierli ein widerrecht
liches, schadenersatzbegründendes Verhalten zur Last fallen soll.
Nun ist zwar, wie die Vorinstanzen in nicht aktenwidriger Weise
feststellen, nicht bewiesen, daß Stierli lediglich der Strohmann des
Beklagten, als den ihn der Kläger bezeichnet, in dem Sinne ge
wesen sei, daß er überhaupt nicht ernsthaft kaufen wollte; vielmehr
steht dieser Annahme die Tatsache der Unterhandlungen Stierlis
mit der Brauerei Wald wegen finanzieller Unterstützung zur Be
zahlung des Kaufpreises entgegen. Dagegen geht allerdings aus
den Zeugendepositionen Blochs hervor, daß der Beklagte den Stierli
insofern zu dem Kaufe veranlaßte, als er sich wegen Beschaffung
eines neuen Käufers für die von ihm ersteigerte Liegenschaft an
Bloch wandte und diesem zu Handen eines solchen Käufers, den
Bloch in der Person Stierlis fand, versprach, das zu bezahlen,
was derselbe bar aufzubringen hätte. Allein in diesem Verhalten
kann an sich eine widerrechtliche Handlung des Beklagten nicht er
blickt werden; denn der Beklagte war mit Rücksicht auf sein In
teresse am Resultate der zweiten Steigerung zweifellos grund
sätzlich berechtigt, sich um die Herbeiführung eines neuen, seinen
eigenen Kaufpreis deckenden Kaufabschlusses zu bemühen und
dem neuen Käufer nötigenfalls finanzielle Mithülfe zu gewähren.
Eine widerrechtliche Handlung läge hierin jedenfalls nur, wenn
dem Beklagten bekannt gewesen wäre, daß der neue Käufer wegen
seiner finanziellen Verhältnisse trotz der ihm gewährten Unter
estützung den Gantkauf nicht werde halten können. Dieser Fall
liegt jedoch nicht vor, da eine Feststellung darüber fehlt, daß der
Beklagte die Insolvenz Stierlis, mit dem er nicht persönlich be
kannt war, vor dem Ganttage gekannt habe. Die in Rede stehende
Haftbarkeit der Beklagten ist daher schon aus diesem Grunde zu
verneinen, abgesehen davon, daß es weiterhin auch fraglich er
scheint, ob überhaupt zwischen der Veranlassung Stierlis seitens
des Beklagten, als Käufer aufzutreten, und dem aus seiner Nicht
haltung des Gantkaufes resultierenden Ausfall der zur Begrün
dung einer Schadenersatzpflicht erforderliche Kausalzusammenhang
besteht, indem ja die Annahme Stierlis als Käufer, welche jenen
Ausfall direkt verschuldete, ausschließlich vom Entscheide des Gant
verkäufers abhing.
- Nach dem Gesagten ist der eingeklagte Anspruch mit den
kantonalen Instanzen als unbegründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Februar 1905
in allen Teilen bestätigt.