- Arteil vom 27. Mai 1905 in Sachen
Streit, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Messerli, Kl. u. Ber. Bekl.
Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Tötung durch einen Selbst
schuss). Rechtswidrigkeit? Art. 6, Abs. 4 BG über Jagd u. Vogel
schutz, vom 17. September 1875. Verschulden des den Selbstschuss
Legenden? Selbstverschulden des Verletzten? Mass des Schadens
aus Wegfall des Versorgers. Wie ist die Tatsache der Wiederver
heiratung der Witwe, die den Versorger verloren hat, vom Bundes
gericht zu berücksichtigen? Art. 51, 52 OR; Art. 80 0G. Abzug
für den Vorteil der Kapitalabfindung. Reduktion der Schadener-
satzpflicht; Grundsätze hiefür.
A. Durch Urteil vom 20. Dezember 1904 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung) über das
Rechtsbegehren:
Christian Burren, Landwirt in Oberäschi bei Oberbalm, sei
als Vogt und gesetzlicher Vertreter der Frau Witwe Marianne
Streit geb. Portmann schuldig und zu verurteilen, den Klägern
bezüglich der ihnen durch den Tod des Ehemannes und Vaters
erwachsenen ökonomischen Nachteile angemessenen Schadenersatz zu
leisten
erkannt:
Der Klägerschaft ist ihr Klagebegehren im Sinne der Erwä
gungen für eine Summe von 5040 Fr. zugesprochen, nebst Zins
von 5 % seit 11. November 1902.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diesen Antrag wiederholt und eventuell Ermäßigung der
von der Vorinstanz gesprochenen Entschädigung beantragt.
Der Vertreter der Kläger hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 11. November 1902, abends zirka 8½ Uhr, geriet der
von seiner Arbeit in Bern heimkehrende Handlanger Albert Murri
(geb. 1868) der Ehemann bezw. Vater der heutigen Kläger
auf der Hofstatt des Florian Streit des Ehemannes der Be
klagten in dessen Heimwesen Aspi, die er, wie er sagte, zur
Abkürzung des Weges durchschritt, in eine Selbstschußvorrichtung,
einen sog. Büffel , der mit Kieselsteinen, Schrot und Pulver ge
laden war. Der Büffel befand sich 43 Schritte vom Hause des
Streit und dem Weg, der hier in Zickzackform zum Heimwesen
des Murri hinabführt, entfernt. Die Vorrichtung entlud sich und
verletzte den Murri schwer an beiden Beinen. Er wurde am
12. November in das Krankenhaus in Schwarzenburg verbracht,
mußte aber am 22. November, da eine hochgradige septische In
fektion vorlag und speziell Wundstarrkrampf (Tetanus trauma
ticus) konstatiert wurde, in den Inselspital in Bern überführt
werden. Hier starb er am 25. November, morgens, und zwar, ge
mäß dem ärztlichen Gutachten, infolge von Schußverletzungen
der untern Gliedmaßen und daran sich anschließenden Wund
infektionskrankheiten, von denen die wichtigste ein hochgradiger
Wundstarrkrampf war. Gegen Florian Streit wurde sofort
Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung und Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über die Jagd ec., v. 17. September 1875,
Art. 6 Abs. 4, eingeleitet. Im Verlaufe der Untersuchung gestand
Streit, den Büffel gelegt zu haben, um Füchse, die seinen Hühnern
nachstellten, zu töten; er habe den Büffel am Abend des 11. No
vember 1902 bei einem Birnbaum aufgestellt und von einem
Baum zum andern mit einer in der Höhe von 8 9 Cm. über
dem Boden befindlichen Schnur (die den Büffel zum Entladen
bringt) verbunden. Vom Aufstellen dieser Vorrichtung habe er
niemandem etwas gesagt. Den Murri habe er wiederholt durch
das Aspi laufen sehen, aber immer dem Wege nach, nie durch
die Hofstatt; er habe nicht daran gedacht, daß er durch die Hof
statt laufen könnte, um den Heimweg abzukürzen; er habe über
haupt nicht daran gedacht, daß eine Person, insbesondere zur
Nachtzeit, durch seine Hofstatt gehen könne. Als Streit nach
Schluß der Strafuntersuchung vor dem korrektionellen Gericht zu
Bern erscheinen sollte, erschoß er sich am Morgen des 22. Ja
die sich in
nuar 1903. Die Witwe und Kinder des Murri
haben
der Strafuntersuchung als Civilpartei gestellt hatten
nun gegen die Witwe des Florian Streit, die dessen Nachlaß
nicht ausgeschlagen hat, Civilklage mit dem sub Fakt. A mitge
teilten Rechtsbegehren erhoben, dessen Abweisung die Beklagte be
antragt hat. Die Klägerin Witwe Murri hat sich im Verlaufe
des Prozesses mit Christian Messerli verheiratet.
2. Die Vorinstanz nimmt an, eine objektiv rechtswidrige Hand
lung seitens des Streit liege zweifellos vor und auch subjektiv
falle dem Streit Verschulden zur Last, da er hätte voraussehen
sollen, daß durch das Legen von Selbstschüssen Personen gefährdet
und verletzt werden könnten, zumal nach der Bodengestaltung im
Aspi für Fußgänger eine Abkürzung durch die Hofstatt hindurch
nicht zum vornherein ausgeschlossen sei. Immerhin werde die Ver
antwortlichkeit des Streit gemindert dadurch, daß der Unfall auch
auf einen konkurrierenden Zufall zurückgeführt werden müsse, und
daß auch dem Murri, wenn auch kein Mitverschulden, so doch
eine rechtlich nur wenig relevante Unvorsichtigkeit zur Last falle,
die darin zu erblicken sei, daß Murri überhaupt zur Nachtzeit
die Straße verlassen habe, und das in einer an sich schon wenig
wegsamen Gegend. Das Maß des den Klägern erwachsenen Scha
dens berechnet die Vorinstanz für die Kinder auf 4582 Fr. 98 Cts.,
unter Abzug von 10 % für Kapitalabfindung auf 4100 Fr.,
für die Witwe auf rund 4500 Fr. An den berechneten Gesamt
schaden von 8650 Fr. spricht sie indessen in Würdigung aller
Umstände, wobei sie auch die beidseitigen Vermögensverhältnisse in
Betracht zieht und den Umstand, daß die Klägerin Witwe Murri
sich im Laufe des Prozesses wieder verheiratet hat, wenigstens er
wähnt, nur die Summe von 5000 Fr. zu, wovon 1500 Fr. auf
die Witwe und 3500 Fr. auf die Kinder fallen. Der Witwe
(bezw. dem Christian Messerli) admittiert sie überdies die Beerdi
gungskosten im Betrage von 40 Fr. und gelangt so zu dem ein
gangs mitgeteilten Urteile. Dieses Urteil wird von der Beklagten
nach allen Richtungen, in grundsätzlicher und quantitativer Be
ziehung, angefochten, während die Kläger sich mit den gesprochenen
Entschädigungen begnügen.
3. Die unerlaubte Handlung, auf die der Tod des Murri und
der daraus entspringende Schadenersatzanspruch der Kläger her
geleitet werden, wird von den Klägern und der Vorinstanz erblickt
im Legen des Selbstschusses. Daß dieses Legen an sich für den
Unfall kausal ist, kann nicht bezweifelt werden; es ist damit die
erste notwendige Bedingung für den Eintritt des Erfolges: die
Verletzung und den Tod des Murri, gesetzt worden. Ebensowenig
kann bestritten werden, und wird übrigens von der Beklagten be
stritten, daß der Tod des Murri eine Folge der Verletzungen
durch den Selbstschuß und daher eine Folge des Legens des
Selbstschusses selbst sei. Dagegen bestreitet die Beklagte, daß ob
jektiv eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 OR vor
liege und daß subjektiv der eingetretene Erfolg dem Streit zum
Verschulden zugerechnet werden könne. Allein vorerst muß gesagt
werden, daß im Legen von Selbstschüssen eine objektiv rechts
widrige, unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 ff. OR
liegt. Das folgt schon daraus, daß nach Art. 6 Abs. 4 BG
über Jagd und Vogelschutz, vom 17. September 1875, unter
dessen Herrschaft sich der Unfall ereignet hat, das Legen von
Selbstschüssen ausnahmslos verboten ist, in Verbindung mit dem
Umstand, daß dieses Verbot nicht allein den Schutz des Wildes
und der Tierwelt überhaupt, sondern auch den Schutz der Menschen
bezweckt, in dessen Übertretung also nicht nur eine Übertretung
des Jagdgesetzes liegt, sondern dadurch auch gegen ein Schutz von
Leben und Gesundheit der Menschen bezweckendes Gesetz verstoßen
wird, sodaß aus der Übertretung gegebenenfalls ein Anspruch
auf Schadenersatz entsteht. Was sodann die subjektive Seite, das
Verschulden des Streit, betrifft, so fragt es sich, ob Streit voraus
sehen mußte oder konnte, daß durch das Legen des Selbstschusses
Menschenleben gefährdet sein könnten. Nur wenn diese Frage be
jaht werden muß, kann er für den eingetretenen Erfolg die
Verletzung und den Tod des Murri haftbar erklärt werden.
Auch hier ist indessen der Vorinstanz beizutreten. In dieser Be
ziehung fällt einerseits für Streit entlastend in Betracht, daß er
den Büffel abseits vom Haus und Weg in seiner Hofstatt, auf
seinem Eigentum, aufgestellt hatte. Anderseits steht nach seiner
eigenen Aussage fest, daß er den Murri wiederholt durch sein
Heimwesen Aspi laufen sah, und ferner, daß es erfahrungs
gemäß häufig vorkommt, besonders im Spätherbst was auch
von den dafür angerufenen Zeugen bestätigt worden , daß Per
sonen vom Wege ab durch das Feld gehen, um abzukürzen. Die
Möglichkeit, daß jemand durch seine Hofstatt gehen könnte, mußte
daher dem Streit immerhin gegenwärtig sein, und er hätte zum
mindesten die Bewohner der umliegenden Gehöfte zu denen die
Familie Murri gehörte davon in Kenntnis setzen sollen, daß
er auf seiner Hofstatt einen Büffel aufgestellt habe, und sie
warnen oder ihnen das Betreten der Hofstatt unter Hinweis
hierauf verbieten sollen. Darin, daß er jene Möglichkeit außer
acht gelassen und diese Warnung unterlassen hat, liegt eine Fahr
lässigkeit, die den Streit grundsätzlich verantwortlich macht. Denn
daß ihm die Gefährlichkeit des Selbstschusses, die Möglichkeit, daß
durch ihn auch ein Mensch tötlich verletzt werden konnte, an sich
bekannt war, steht außer Frage. Das Legen des Selbstschusses
stellt sich daher nicht nur als für den Unfall kausale, sondern
auch unter den gegebenen Verhältnissen, insbesondere ohne Erlaß
von Warnungen oder sonstige Anordnung von Vorsichtsmaßregeln,
als schuldhafte Handlung dar. Dagegen hat nun nicht diese schuld
hafte Handlung allein den unglücklichen Erfolg herbeigeführt
sondern mitwirkend war eine eigene Handlung des Murri das
Gehen durch die Hofstatt des Streit in Verbindung mit dem
Zufall, daß er gerade in die Linie, in der der Selbstschuß lag,
hineintrat. Abweichend von der Vorinstanz ist jene Handlung des
Murri als schuldhaft zu taxieren. Weshalb Murri an jenem
Abend durch die Hofstatt des Streit gegangen, ist unaufgeklärt.
Die Erklärung, die er selber gegeben und die auch vom Zeugen
Johann Riesen geteilt wird: er habe den Weg abkürzen wollen,
um den Umweg zu dem Aspihäuschen des Streit zu vermeiden,
erscheint an sich durchaus wahrscheinlich; allein es ist dem Murri
doch zum Verschulden anzurechnen, daß er zur Nachtzeit wenn
auch der Mond etwas geschienen haben soll durch eine fremde
Hofstatt gieng. Will man nicht, mit Rücksicht auf die Tatsache,
daß Abkürzungen durch fremdes Eigentum hindurch auf dem Lande
häufig vorzukommen pflegen, schon im Durchschreiten eines fremden
Grundstücks abseits vom Weg überhaupt eine verbotene Handlung,
eine Widerrechtlichkeit, erblicken, so liegt jedenfalls im Durchschreiten
zur Nachtzeit eine große Unvorsichtigkeit und ein ordnungswidriges
Verhalten, das sich als rechtlich relevantes Verschulden darstellt.
Gemäß 51 OR ist dieses Mitverschulden des Murri bei der Be
messung des Schadenersatzes zu berücksichtigen, und ist auch der
Zufall, der neben dem beidseitigen Verschulden für den Unfall
kausal gewirkt hat, in angemessene Berücksichtigung zu ziehen.
4. Art. 52 OR, der hier zur Anwendung kommt, gibt im
Falle der Tötung den entschädigungsberechtigten Personen An
spruch auf Ersatz der verwendeten Kosten, insbesondere der Be
erdigungskosten und der Kosten der versuchten Heilung; ferner
auf Ersatz der Nachteile infolge der Arbeitsunfähigkeit, endlich
auf Ersatz des Schadens, der erfolgt durch den Wegfall des Ver
sorgers. Von diesen verschiedenen Schadensfaktoren sind nur zwei
eingeklagt und (im reduzierten Betrage) von der Vorinstanz gut
geheißen: die Beerdigungskosten, und der Schaden aus Wegfall des
Versorgers. Nur hierüber ist daher zu entscheiden.
5. Der Vertreter der Beklagten hat nun heute namentlich
geltend gemacht, die Klägerin Frau Messerli die ehemalige
Ehefrau Murri könne überhaupt nicht mehr als entschädigungs
berechtigte Person angesehen werden, nachdem sie sich im Laufe des
Prozesses wiederverheiratet und so einen neuen Versorger gefunden
habe. Die Vorinstanz hat hierüber ausgeführt: Prozessualisch
dürfe diese Tatsache an sich nach dem Prinzip der Rechtshängigkeit
und der Rückbeziehung des Urteilstatbestandes auf den Moment
der Rechtshängigkeit freilich nicht berücksichtigt werden. Allein der
vorliegende Fall zeige, daß man, ähnlich wie man in der bis
herigen Praxis die Möglichkeit der Verheiratung eines unter
stützungspflichtigen ledigen Sohnes bei der Ausmittlung der Er
satzansprüche der unterstützungsberechtigten Personen in Betracht
gezogen, so auch die Möglichkeit der Wiederverheiratung einer
schadenersatzberechtigten Witwe je nach Umständen als einen die
Ersatzpflicht mehr oder weniger stark herabmindernden Faktor be
handeln sollte. Diese Behandlung erscheine um so gerechtfertigter,
weil ein zur Schadenersatzpflicht gehörendes und sie rechtfertigendes
Moment: der Verlust des Versorgers, mit der Wiederverheiratung
einer ersatzberechtigten Witwe dahinfalle. Die Vorinstanz scheint
also nicht so sehr die im Laufe des Prozesses eingetretene Tatsache
der Wiederverheiratung in Berücksichtigung zu ziehen, als vielmehr
die Möglichkeit der Wiederverheiratung ihrer Wahrscheinlichkeits
berechnung, die sie auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit stellt,
zu Grunde zu legen. Fragt es sich nun, wie das Bundesgericht
sich zu dieser Frage zu verhalten habe, und wie sie von ihm zu
entscheiden sei, so ist zu bemerken: Da die Wiederverheiratung im
vorliegenden Falle eine schon in den vorinstanzlichen Akten liegende,
vor Erlaß des vorinstanzlichen Urteils eingetretene Tatsache ist,
kann vorab nicht gesagt werden, es handle sich dabei um eine
neue Tatsache im Sinne des Art. a OG, die vom Bundesgericht,
nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung, nicht zu berücksich
tigen wäre; denn neue Tatsachen im Sinne dieses Artikels sind
nur solche, die den kantonalen Instanzen nicht vorgelegen haben,
die nicht zu dem der kantonalen letzten Instanz unterbreiteten
Prozeßstoff gehören. Des weitern könnte argumentiert werden, die
Frage, ob und wie jene im Laufe des Prozesses vom Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit bis zum Erlaß des letztinstanzlichen kanto
nalen Urteils eingetretene Tatsache zu berücksichtigen sei, oder
anders ausgedrückt: ob bei Schadenersatzprozessen die Schadens
berechnung auf den Zeitpunkt der Litiskontestation oder auf den
Zeitpunkt des Urteils zu liquidieren sei, sei prozessualer Natur
und unterstehe daher der Überprüfung des Bundesgerichts nicht.
Allein diese Auffassung erscheint nicht als richtig. Sie ergäbe
vorerst das unannehmbare Resultat, daß das Bundesgericht je
nach der Gestaltung des kantonalen Prozeßrechts oder der diesem
von der kantonalen letzten Instanz gegebenen Auslegung im einen
Falle so, im andern anders entscheiden müßte. Sodann ist zu be
achten, daß es sich bei der Berechnung des Schadens infolge Ver
lustes des Versorgers (wie auch desjenigen für dauernde Erwerbs
unfähigkeit oder Minderung) stets nur um eine Wahrschein
lichkeitsrechnung, eine Schätzung, handelt. Wenn sich nun an
Hand in den Akten liegender Tatsachen ergibt, daß die Wahr
scheinlichkeitsberechnung der Vorinstanz mit einer wirklich eingetre
tenen Tatsache im Widerspruche steht, den tatsächlichen Verhält
nissen nicht entspricht, so kann das Bundesgericht an die tatsäch
lichen Annahmen, von denen der kantonale Richter ausgeht, nicht
gebunden sein; es greift vielmehr hier derselbe Grundsatz Platz,
der den Gesetzgeber dazu geführt hat, zu bestimmen, daß das
Bundesgericht an aktenwidrige tatsächliche Feststellungen der Vor
instanz nicht gebunden sei. Es handelt sich hiebei überhaupt nicht
um eine prozessuale Frage, sondern an jene eben aufgeworfene,
allerdings prozessuale Frage knüpft sich die weitere Frage an, wer
als entschädigungsberechtigte Person zu betrachten und welche
Entschädigung zu gewähren sei; und indem nun Art. 51 OR
dem Richter zur Pflicht macht, die Entschädigung unter Würdi
gung aller Umstände zu bemessen, ermöglicht er gerade auch die
Berücksichtigung derartiger, im Laufe des Prozesses, aber vor Er
laß des letztinstanzlichen kantonalen Urteils eingetretener Tatsachen.
Es darf daher geradezu als aus dem eidgenössischen materiellen
Recht herzuleitender Grundsatz ausgesprochen werden, daß die Ent
schädigungsberechtigung und das Maß der Entschädigung bei
Wahrscheinlichkeitsrechnungen nach dem Zeitpunkt des Urteils und
nicht nach dem Zeitpunkt der Litiskontestation zu bestimmen sind,
ein Grundsatz, der übrigens bekanntlich auch im gemeinen Recht
seine Vertreier gefunden hat, ja wohl als herrschende Lehre be
zeichnet weren kann (vergl. Windscheid, Pand., 7. Aufl., Bd. I,
128, S. 364 ff.; Dernburg, Pand., Bd. I, 154; Regels
berger, Pand., Bd. I, S. 691 sub 2 194 ). Mit diesen Er
wägungen soll der Frage nicht vorgegriffen sein, inwieweit eine
nach Erlaß des letztinstanzlichen kantonalen Urteils erst in der
Berufungsinstanz eingetretene Tatsache der fraglichen Art vom
Bundsgericht zu berücksichtigen sei (vergl. Art. a OG und
Revue XXI Nr. 8). Aus dem gesagten folgt dagegen, daß im
vorliegenden Falle die Tatsache der Wiederverheiratung der vor
maligen Witwe Murri zu berücksichtigen ist, und zwar in einem
weitern Umfange und in anderer Weise, als es die Vorinstanz
getan. Immerhin kann dem Vertreter der Beklagten darin nicht
beigestimmt werden, daß Witwe Murri, nunmehrige Frau Messerli,
überhaupt nicht als entschädigungsberechtigte Person gelten könne.
Sie ist entschädigungsberechtigt für die Zeit, während der sie ohne
Versorger, d. h. Witwe Murri, war; dagegen allerdings nicht
mehr für die Zeit seit ihrer Verheiratung, da sie damit wieder
einen Versorger gefunden hat.
6. Wird nunmehr zur Berechnung des den Klägern durch den
Tod ihres Versorgers erwachsenen Schadens übergegangen (der
Betrag der Beerdigungskosten mit 40 Fr. ist nicht bestritten), so
steht in tatsächlicher Beziehung fest, daß Murri ein Jahresein
kommen von rund 1100 Fr. hatte, daß er das ganze Jahr hin
durch bei Baumeister F. Heller Bürgi und Sohn in Bern als
Handlanger beschäftigt und endlich, daß er ein nüchterner, genüg
samer und arbeitsamer Mann war.
a) Was die Klägerin Frau Messerli, vormalige Witwe Murri,
betrifft, so hat die Vorinstanz angenommen, Murri habe für die
Ehefrau jährlich etwa la Fr. verwendet. Da keine Umstände
vorliegen, die das Bundesgericht veranlassen könnten, diesen An
satz als unrichtig zu taxieren, darf dieser Annahme der Vorinstanz
unbedenklich zugestimmt werden. Da nun, wie in Erwägung 5
ausgeführt, die Klägerin Frau Messerli zu entschädigen ist nur
für die Zeit, da sie Witwe Murri war, und dieser Zeitraum
etwa zwei Jahre umfaßt (der Zeitpunkt der Wiederverheiratung
steht zwar in den Akten nicht genau fest, fällt jedoch in den Zeit
raum zwischen Aktenschluß, anfangs Dezember 1904, und vor
instanzlichem Urteil), so beträgt der dieser Klägerin erwachsene
Schaden zweimal la Fr. 360 Fr.
b) Den den fünf Kindern Murri aus dem Verlust des Ver
sorgers entstandenen Gesamtschaden hat die Vorinstanz ausgerechnet
auf 4582 Fr. 98 Cts, von der Annahme ausgehend, Murri habe
durchschnittlich 90 Fr. per Jahr für jedes Kind verwendet und
unter Zugrundelegung einer konstanten Praxis, wonach Murri
bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr jedes Kindes alimentations
pflichtig gewesen wäre. Der letztere Punkt beschlägi eine Anwen
dung kantonalen Rechts, dessen Überprüfung dem Bundesgerich
entzogen ist. Im übrigen ist der Vorinstanz zunächst darin beizu
stimmen, daß bei der den Kindern zu gewährenden Entschädigung
ein Abzug für den Vorteil der Kapitalabfindung zu machen ist
die Kläger haben übrigens selber ihrer Schadensberechnung einen
solchen Abzug zu Grunde gelegt und gegen das vorinstanzliche
Urteil, das einen Abzug von 10 % gemacht hat, die Berufung
nicht ergriffen. Der Abzug rechtfertigt sich denn auch mit Rücksicht
darauf, daß es für die Kinder Murri unstreitbar einen Vorteil
bedeutet, heute ein Kapital bar zu erhalten, anstatt auf die mancherlei
Zufälligkeiten und den Wechselfällen des Lebens ausgesetzte Rente
des Vaters angewiesen zu sein. Mit der Vorinstanz darf danach
der den Kindern erwachsene Schaden auf 4100 Fr. angesetzt werden,
so daß der Gesamtschaden aus Verlust des Versorgers 4100 Fr
360 Fr. 4460 Fr. oder rund 4500 Fr. betragen würde.
- Dagegen rechtfertigen nun die Umstände nicht, die Beklagte
zum Ersatze des ganzen so berechneten Schadens zu verurteilen.
Zu einer billigen Reduktion der Schadenersatzpflicht, in Anwendung
des dem Richter in Art. 51 Abs. 1 und 2 OR eingeräumten
freien Ermessens, führen vielmehr folgende Umstände: der Um
stand, daß das Verschulden des Streit nicht als schweres bezeichnet
werden kann; der weitere, daß der Unfall nicht allein dem Streit
angerechnet werden darf, sondern daß auch ein Mitverschulden des
Verunglückten und eine Verkettung unglücklicher Zufälle zum Er
folg kausal mitgewirkt hat; endlich der weitere, daß es unbillig
erscheinen würde, die Beklagte, die infolge des unglücklichen Er
eignisses ebenfalls ihren Versorger verloren hat und die nur das
Verschulden ihres verstorbenen Ehemannes zu vertreten hat, bei
ihren prekären Vermögensverhältnissen ihr Vermögen beläuft
sich nach Feststellung der Vorinstanz auf etwa 6000 Fr. und be
steht hauptsächlich im Heimwesen Aspi die ganzen Folgen
jenes Ereignisses tragen zu lassen. In Berücksichtigung aller dieser
Umstände erscheint es angemessen, die von der Beklagten
zahlende Gesamtentschädigung für den Verlust des Versorgers auf
3500 Fr. festzusetzen. Hievon kommen der Klägerin Frau Messerli
nach dem in Erwägung 6 a ausgeführten 360 Fr. zu,
ein
Abzug empfiehlt sich an dieser Entschädigung in Anbetracht der
geringen Summe nicht , den Kindern der Rest mit 3140 Fr.
Der Klägerin Frau Messerli ist außerdem der unbestrittene Betrag
von 40 Fr. für die Beerdigungskosten zuzusprechen. Zinsfuß und
Zinsbeginn sind heute unbestritten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird teilweise begründet erklärt
und in Aufhebung des Urteils des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern vom 20. Dezember 1904 die Entschä
digung für Verlust des Versorgers auf 3500 Fr. herabgesetzt.
Demgemäß wird die Beklagte verurteilt, den Klägern 3540 Fr.,
im Sinne von Erwägung 7, nebst Zins à 5 % seit 11. No
vember 1902, zu bezahlen.