- Arteil vom 31. Mai 1905 in Sachen
Vereinigte Ziegelsabriken Thayugen u. Hofen, Zündel Cie.,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Bührer, Kl. u. Ber. Bekl.
Ein Unfall, der sich in einer von einer Ziegelfabrik ausgebeuteten
Lehmgrube ereignet, stellt sich als Unfall bei einer Hilfsarbeit zum
Fabrikbetrieb (Art. 3 u. 4, Nov. z. FHG) dar. Zur Begründung
der Haftpflicht des Fabrikherrn bedarf es nicht eines Anstellungs
verhältnisses, sondern es genügt das tatsächliche Eingreifen in den
Fabrikbetrieb im Einverständnis des Unternehmers oder dessen Ver
treters etc. Stellung des Accordanten einer Lehmgrube: selb
ständiger Unternehmer. oder Angestellter der Ziegelfabrik? Selbst
verschulden des Verunfailten? Höhere Gewalt? Haftpflicht
des Fabrikunternehmers für Verschulden der Aufsichtsorgane (Art. 1
FHG). Mass des Schadenersatzes (Tötung des Sohnes; Art. 6
litt. a FHG).
A. Durch Urteil vom 18. Februar 1905 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen über die Rechtsfrage:
Ist die Beklagte schuldig, dem Kläger aus Haftpflicht eventuell
gemeinrechtlicher Schadenersatzpflicht eine nach richterlichem Er
messen auf über 4000 Fr. festzustellende Entschädigung nebst 5%
Zins seit Klageerhebung (19. August 1903) zu bezahlen?
erkannt:
- Die Beklagten sind schuldig und gehalten, an den Kläger
aus Haftpflicht die Summe von 2200 Fr. nebst 5% Zins vom
- August 1903 an zu bezahlen.
- Der Kläger wird mit seiner Mehrforderung abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei die Klage gänz
lich abzuweisen, eventuell die Entschädigung bedeutend zu redu
zieren.
C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht
hat der Vertreter der Beklagten diesen Antrag begründet. Der
Vertreter des Klägers hat auf Verwerfung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1882 geborene Sohn des Klägers, Johann
Bührer, stand als Fuhrknecht im Dienste einer Witwe Seiler in
Bibern, die für die Beklagte, die Vereinigten Ziegelfabriken
Thayngen und Hofen, den Transport von Lehm aus einer ihrer
Lehmgruben in Lohn nach den Fabriken übernommen hatte. Die
Ausbeutung der Grube war von der Beklagten einem Jakob Ehrat
in Lohn in Akkord übergeben worden. Dieser besorgte mit einem
Sohn und einem weitern Arbeiter, Schmid, das Abgraben des
Lehms und dessen Aufladen auf die Fuhrwerke. Bei der letztern
Arbeit hatten sich übungsgemäß auch die gerade anwesenden Fuhr
knechte zu beteiligen. Als Johann Bührer am 11. Dezember 1902
sich mit seinem Fuhrwerk in der Lehmgrube befand und beim Auf
laden des Lehms helfen sollte, machte er darauf aufmerksam, daß
die Lehmwand etwas vorüberhange und gab der Befürchtung
Ausdruck, sie könnte zusammenstürzen; doch bemerkte ihm der Sohn
Ehrat, daß keine Gefahr sei. Unmittelbar nachher fiel die Lehm
wand auf die Länge von zirka 3 Meter zusammen und erschlug den
mit Aufladen beschäftigten Bührer. Nach einer von den kantonalen
Behörden erhobenen Expertise ist der Absturz auf einen Schliff
d. h. eine Erdspalte, in der sich Wasser angesammelt hatte, sowie
darauf zurückzuführen, daß die Wand bis auf die Tiefe von
60 70 Cm. unterhöhlt worden war. Das Untergraben , das
vom Experten als Mißbrauch bezeichnet wird, der leider unter
den Erdarbeitern in Uebung sei, aber nicht geduldet werden sollte,
war in einer Verfügung der Beklagten vom Jahre 1901 dem
Ehrat, Accordant für das Graben von Lehm , in den Lehm
gruben der Beklagten in Lohn strengstens verboten worden unter
Androhung einer Buße von 5 Fr. bei Zuwiderhandlung. Der
Unfall vom 11. Dezember 1902 gab Anlaß zu einer Straf
untersuchung gegen Ehrat Vater und Sohn und den Arbeiter
Schmid, die zur Verurteilung der drei Angeklagten zweit
instanzlich durch Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom
26. Februar 1904 zu je 25 Fr. Buße wegen fahrlässiger
Tötung nach 150 des schaffh. StG führte. Das Urteil des
Obergerichts stellt wesentlich darauf ab, daß die Angeklagten in
Kenntnis der Gefahr trotz des Verbots der Beklagten und ohne
die Warnung des verunglückten Bührer zu beachten, die Lehm
wand untergraben haben; daß der Einsturz mit infolge eines
Schliffs erfolgt sei, bilde keine Entschuldigung, weil die An
geklagten das häufige Vorkommen solcher Erdspalten in Lehm
schichten gekannt hätten oder hätten kennen sollen.
Aus dem Unfall, der den Tod seines Sohnes zur Folge gehabt
hatte, belangte der Kläger die Beklagte auf Ersatz des Schadens.
Die Klage wurde vom Obergericht des Kantons Schaffhausen in
zweiter Instanz durch das in Fakt. A angeführte Urteil im Be
trag von 2200 Fr. nebst Zins gestützt auf die Novelle zum
Fabrikhaftpflichtgesetz gutgeheißen.
2. Die Beklagte untersteht unbestrittenermaßen der Haftpflicht
gesetzgebung. Sie bestreitet aber, daß sie für die Folgen des Un
falls vom 11. Dezember 1902 aufzukommen habe, in erster Linie
weil der Sohn des Klägers nicht bei ihr als Arbeiter angestellt
gewesen und weil er nicht in ihrem Betriebe, sondern in dem
jenigen der Witwe Seiler oder des Ehrat verunglückt sei. I
dessen kann das erstere Moment nicht von entscheidender Bedeutung
sein. Für die Abgrenzung der haftpflichtberechtigten Personen ist,
wie das Bundesgericht in letzter Zeit wiederholt ausgesprachen
hat (Amtl. Samml, XXVI, 2. Teil, S. 179 Erw. 1 und im
Falle Schleucher, Urteil vom 23. November 1904 ), nicht auf
ein auf Dienstvertrag beruhendes Arbeitsverhältnis abzustellen,
sondern die Haftpflicht umfaßt alle diejenigen Personen, die im
Einverständnis des Unternehmers oder seines Stellvertreters
dauernd oder auch nur ganz vorübergehend tatsächlich in einem
Betriebe tätig sind, ohne Rücksicht auf das Dasein und die Natur
vertraglicher Beziehungen zum Unternehmer. Danach genügt es,
damit die Haftpflicht der Beklagten an sich begründet ist, wenn
der Verunglückte tatsächlich im Einverständnis der Organe der Be
klagten, in deren Betrieb eingegriffen und hiebei den Tod gefunden
hat. Frägt es sich daher, in welchem der verschiedenen denkbaren
Betriebe der Unfall sich ereignet hat, so muß vorerst einleuchten,
daß es nicht im Betriebe der Witwe Seiler der Fall war; denn
als Fuhrknecht der letztern hatte Bührer nur das Abführen des
Lehms aus der Grube nach den Fabriken der Beklagten zu be
sorgen, während das Aufladen des Lehms auf das Fuhrwerk, bei
welcher Arbeit ihn der Unfall getroffen hat, unbestrittenermaßen
zur Ausbeutung der Lehmgrube gehörte und eine Obliegenheit des
Ehrat und seiner Arbeiter war, die hiebei von den gerade an
wesenden Fuhrknechten jeweilen unterstützt wurden. Die Frage,
ob Witwe Seiler der Beklagten gegenüber selbständige Unter
nehmerin mit eigenem Betriebskreis war, bedarf daher keiner Er
örterung. Die Ausbeutung einer Lehmgrube nun seitens einer
Ziegelei, behufs Beschaffung des zur Fabrikation notwendigen
Rohmaterials ist zweifellos als eine mit dem Fabrikbetrieb in
Zusammenhang stehende Dienstverrichtung oder Hilfsarbeit im
Sinne von Art. 3 und 4 der Novelle zum FHG zu qualifizieren.
Der Unfall des Bührer ist daher ein die Haftpflicht der Beklagten
begründender Betriebsunfall im Sinne dieser Bestimmungen, falls
die Ausbeutung der fraglichen Lehmgrube von der Beklagten
selber und nicht etwa von Ehrat als selbständigem Unternehmer
beforgt worden ist. Im erstern Falle ist Bührer, indem er in den
Betriebskreis der Beklagten, und zwar ohne Frage im Einver
ständnis der Organe der letztern, tätig eingriff, verunglückt; bei
der letztern Annahme dagegen wäre dies nicht im Betrieb der
Beklagten, sondern in demjenigen des Ehrat geschehen. Prüft
man demgemäß die Stellung des Ehrat gegenüber der Beklagten,
so kann nach der ganzen Sachlage kein begründeter Zweifel sein,
daß man es mit einem bloßen Arbeiter oder Angestellten im
Sinne des FHG und nicht mit einem selbständigen Unternehmer
mit eigenem Betriebskreis zu tun hat. Auch diese Unterscheidung
hat, entsprechend dem der Haftpflichtgesetzgebung zu Grunde lie
genden sozialen Gedanken einer Fürsorge für die ökonomisch
Schwachen und Abhängigen, nicht sowohl nach den zivilrechtlichen
Vertragsbezeichnungen Werk oder Dienstvertrag
nach den für das Verhältnis charakteristischen wirtschaftlichen
Momenten zu erfolgen. Und hiebei kommt vorliegend in Betracht,
daß Ehrat nicht etwa von der Beklagten eine Lehmgrube zur
Ausbeutung auf eigene Rechnung und Gefahr übernommen hat,
sondern daß ihm lediglich oblag, die Grube für den Bedarf der
Beklagten abzugraben. Ehrat war nicht berechtigt, an Dritte Lehm
zu liefern, sondern er stand in einem ausschließlichen und dauernden
Beschäftigungsverhälinis zur Beklagten und zudem in augen
scheinlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zu dieser.
Von wirklichem geschäftlichem Risiko und Unternehmergewinn
konnte keine Rede sein, da Ehrat nach der Quantität des ge
grabenen Lehms bezahlt wurde und diese Quantität offenbar mit
unbedeutenden Schwankungen seiner und seiner Leute Arbeits
leistungen entsprach. Demgemäß kann auch ein eigenes Betriebs
kapital, dessen Ehrat bedurft hätte, nicht in Frage kommen; es
ist nicht einmal behauptet, daß er das erforderliche Werkzeug selber
gestellt habe. Auch genoß Ehrat, was namentlich von Bedeutung
ist, keineswegs diejenige Freiheit in der Arbeitsverrichtung, die
der Stellung eines selbständigen Unternehmers angemessen wäre,
sondern er war, wie gerade das durch Bußandrohung bekräftigte
Verbot des Untergrabens zeigt, in Bezug auf die Arbeitsaus
führung in erheblichem Maße an die Anweisungen der Organe
der Beklagten gebunden. Dazu kommt, daß seine Verrichtungen
durchaus nicht in höhern technischen Leistungen bestanden, sondern
in einfachern Arbeiten, wie sie gemeinhin für das abhängige Lohn
arbeitertum charakteristisch sind. Ehrat wurde denn auch von der
Beklagten und seinen Leuten nicht als Unternehmer sondern als
Accordant für das Lehmgraben bezeichnet und hat sich, wie aus
der Strafuntersuchung ersichtlich ist, selber so oder geradezu auch
Arbeiter der Beklagten genannt. Diesen Umständen gegenüber, die
in ihrer Gesamtheit entschieden gegen die Annahme einer selb
ständigen Unternehmerschaft des Ehrat sprechen, kann es nichts
verschlagen, daß der letztere das erforderliche Arbeitspersonal, das
nur aus seinem Sohn und einem weitern Arbeiter bestand, selber
engagiert hat; denn wenn er auch civilrechtlich was nicht zu
untersuchen ist seinen Leuten als Arbeitgeber verpflichtet sein
mochte, so ist er doch wirtschaftlich nach seiner ganzen Stellung,
namentlich mangels wirklichem Risiko und Unternehmergewinn, als
eine jener im modernen Wirtschaftsbetrieb häufig vertretenen un
selbständigen Mittelspersonen anzusehen, welche die Arbeit, mit der
ste betraut sind und den Lohn zum Teil an Hilfskräfte, die sie
selber herbeiziehen, weitergeben und welche über die Arbeitskraft
solcher Hilfskräfte in Wahrheit nicht für sich verfügen, sondern für
die Unternehmung, in die sie selber als unselbständige Produktions
mittel eingegliedert sind (s. auch Rosin, Recht der Arbetterver
sicherung I, S. 178 und II, S. 40). Damit ist dann auch be
reits gesagt, daß auch aus der Art und Form der Entlohnung
die als Stücklohn an Ehrat für sich und seine Arbeiter erfolgte,
angesichts der gesamten übrigen Verhältnisse nichts für eine selb
ständige Unternehmerstellung des erstern gefolgert werden kann.
War aber Ehrat selber nur ein Arbeiter oder Angestellter der
Beklagten, so bildete die Ausbeutung der Lehmgrube nicht einen
der Beklagten fremden Betriebskreis, und deren Haftpflicht für
den in diesem Betrieb eingetretenen Unfall des Sohnes Bührer
ist daher gestützt auf Art. 3 und 4 der Novelle zum FHG
bejahen, falls nicht eine der sofori zu behandelnden Einwendungen
der Beklagten zutrifft. Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben,
ob vorliegend die Haftpflicht, wie dies seitens der Vorinstanz in
erster Linie geschieht, auch auf Art. 1 Ziff. 2 litt. d der Novelle
gegründet werden könnte, indem man sich die Ausbeutung der
Lehmgrube vom übrigen Fabrikbetrieb losgelöst denkt und wobei
dann die Beklagie nach Art. 2 Abs. 1 ibid. selbst dann haftbar
wäre, wenn dem Ehrat entgegen den obigen Ausführungen die
Stellung eines selbständigen Unternehmers oder Unterakkordanten
zukäme. Ebensowenig ist zu prüfen, ob die Beklagte nach Art. 50 ff.
OR für den Unfall haftbar wäre.
3. Die Einrede des Selbstverschuldens des Sohnes Bührer, die
die Beklagte auch vor Bundesgericht aufrecht erhalten hat, ist von
der Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen worden. In der Tat
kann dem Verunglückten, der Fuhrknecht und nicht Grubenarbeiter
war, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er trotz seiner
anfänglichen Bedenken unter der Aufsicht des Ehrat und nachdem
er von einem der grubenkundigen Arbeiter beruhigt worden war,
sich in der Nähe der verhängnisvollen Wand beim Aufladen des
Lehms betätigt hat. Ebensowenig kann der von der Beklagten
weiter behauptete Haftbefreiungsgrund der höhern Gewalt in Frage
kommen, da ja der sog. Schliff , dessen verderbliche Wirkung
zudem erst durch das unvorsichtige Untergraben ausgelöst worden
ist, eine der Ausbeutung solcher Gruben inhärente Betriebsgefahr
bildet, mit der gerechnet werden kann und muß. Den weitern
Haftbefreiungsgrund des Art. 2 JHG, daß der Unfall durch Ver
brechen oder Vergehen dritter Personen erfolgt sei, hat die Be
klagte mit Recht nicht in Anspruch genommen. Die beteiligten
Grubenarbeiter sind zwar wegen fahrlässiger Tötung verurteilt
worden, und ein für den Unfall kausales Verbrechen oder Ver
gehen dritter Personen steht daher fest, sofern das Strafurteil in
diesem Punkte als für den Civilrichter verbindlich zu erachten ist,
was hier nicht näher geprüft zu werden braucht. Allein dem
einen der Verurteilten, Ehrat, der mit der Leitung jenes Teils
des Betriebs betraut war, kam den andern und dem Verunglückten
gegenüber (soweit dieser beim Lehmaufladen mithalf) zweifellos die
Stellung einer Aufsichtsperson nach Art. 1 FHG zu, deren Ver
schulden in Ausübung der Dienstverrichtungen die Haftpflicht der
Beklagten begründen mußte. Und da es sich nach Art. 1 um
Haftung für (fremdes) Verschulden handelt, so könnte auch von
einer Reduktion der Ersatzpflicht des Unternehmers, weil noch zwei
weitere Personen, für die die letztere nicht einstehen muß, den Un
fall durch Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt haben, keine
Rede sein (s. auch Art. 60 Abs. 1 OR).
4. Für die Festsetzung der Entschädigung kommt in Betracht,
daß der Kläger beim Unfall 54 jährig und seine Ehefrau 50 jährig
waren und daß ihnen noch 5 volljährige und 4 minderjährige
Kinder (die letztern 1884, 1886, 1887, 1893 geboren) verblieben,
ferner daß der Kläger ein Bruttovermögen, bestehend in Liegen
schaften, von rund 31 000 Fr. und ein Nettovermögen von rund
4500 Fr., sowie ein steuerpflichtiges Einkommen von 700 Fr. hat.
Die Vorinstanz nimmt an, daß der Kläger zu seinem und seiner
Ehefrau Unterhalt jährlich einer Summe von 1100 Fr. bedarf und
daß, wenn dieser Betrag auf die erwerbsfähigen Kinder, die nach
schaffhauserischem Recht den Eltern gegenüber im Bedürfnisfalle
alimentationspflichtig sind, verteilt wird, der Verunglückte, der zur
Zeit des Todes außer Kost und Logis jährlich 416 Fr. verdiente,
185 Fr. zu leisten gehabt hätte und hiezu auch im Stande ge
wesen wäre. Die Vorinstanz berechnet dann das Kapitaläquivalent
dieses Alimentationsbeitrages für die Eltern bei einem Durchschnitts
alter derselben von 52 Jahren nach der üblichen Rententabelle auf
2310 Fr. und gelangt so nach Abzug von 5 % für die Vorteile der
Kapitalabfindung zu einer Entschädigung von 2200 Fr. Ein Zu
fallsabzug wird hiebei mit Recht nicht gemacht, weil der Unfall ohne
Frage auf ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden einer
Aufsichtsperson zurückzuführen ist. Bei der Schadensberechnung
der Vorinstanz ist nun aber übersehen, daß die Alimentations
pflicht des Verstorbenen noch nicht praktisch war, weil die Eltern
zur Zeit noch arbeitsfähig sind und es aller Voraussicht nach
noch eine Reihe von Jahren sein werden und daß deren Unter
stützungsbedürftigkeit zudem erst nach Aufzehrung ihres Nettover
mögens von rund 4500 Fr. wirklich eintreten wird. Auch kann
ernstlich nicht die Rede davon sein, daß der Verunglückte bei seinem
kleinen Verdienst, auch wenn sein Lohn in der Folge etwas ge
stiegen wäre, auf die Dauer einen sichern Beitrag von 185 Fr
hätte leisten können. Vielmehr muß mit der Möglichkeit gerechnet
werden, daß er durch Begründung einer eigenen Familie außer
Stand gesetzt worden wäre, seine Eltern noch irgendwie wesentlich
zu unterstützen. Berücksichtigt man diese von der Vorinstanz nicht
gewürdigten Momente, so rechtfertigt es sich, die Entschädigung
nach freiem richterlichem Ermessen auf 1200 Fr. herabzusetzen,
welcher Betrag dann ungefähr dem entspricht, was vom Bundes
gericht in ähnlichen Fällen gesprochen worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als teilweise begründet erklärt und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Fe
bruar 1905 dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird,
dem Kläger eine Entschädigung von 1200 Fr. nebst 5 % Zins
seit 19. August 1903 zu bezahlen.