- Arteil vom 2. Februar 1905 in Sachen
Kellenberger gegen Regierungsral Appenzell A.-Rh.
Recht zur Ehe. Auch der im Ausland wohnende Schweizerbürger
kann sich auf Art. 54 BV berufen. Zurückhaltung der Aus
weisschriften eines im Ausland wohnenden Schweizerbürgers, der
im Inland (Heimatkanton) eine Strafe zu verbüssen hat : Verstoss
gegen Art. 54 BV?
A. Am 12. Januar 1900 wurde der Rekurrent vom Krimi
nalgericht Appenzell A. Rh. wegen Vergehens gegen das Lotterie
in Anwendung
verbot, begangen durch Halten einer Lotteriebank
zu einem Mo
von 136 Abs. 1, 45 und 50 des kant. StG2
nat Gefängnis und Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und
Rechten auf die Dauer von einem Jahre, sowie zu einer Buße
von 1500 Fr., eventuell 300 Tagen Arbeitsstrafe verurteilt. Das
Urteil erfolgte in contumaciam, da Kellenberger zu Beginn der
Untersuchung flüchtig geworden war.
Als der Rekurrent am 20. Juli 1904 durch einen Bevollmäch
tigten bei der Polizeidirektion um Aushändigung seiner Schriften
einkam, erhielt er die Antwort, er habe zuerst seine Strafe abzu
sitzen und seine Buße zu bezahlen. Ein gegen diesen Bescheid er
riffener Rekurs wurde vom Regierungsrat am 30. August 1904
als unbegründet abgewiesen, weil sich die Retention der Ausweis
schriften auf ein strafgerichtliches Urteil stütze und aus diesem
Grunde nach konstanter bundesrechtlicher Praxis unzweifelhaft
gestattet und geboten sei.
B. Gegen diesen, seinem Bevollmächtigten mit Zuschrift vom
gleichen Tage mitgeteilten Entscheid hat Kellenberger mit Eingabe
vom 28. Oktober 1904 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen mit dem Antrag, der Beschluß des Regierungs
rates sei aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, dafür be
sorgt zu sein, daß dem Rekurrenten unverzüglich seine Ausweis
papiere von der zuständigen Amtsstelle zugestellt werden.
Dieser Antrag wird damit begründet, daß der Rekurrent sich in
Mengen (Würtemberg), seinem jetzigen Wohnort, zu verehelichen
beabsichtige und daß er hieran durch die Retention seiner Schrif
ten verhindert werde, so daß also Art. 54 BV verletzt sei. Die
vom Regierungsrat in seinem Entscheid in Anspruch genommene
bundesrechtliche Praxis beziehe sich nur auf das Recht der Frei
zügigkeit, nicht aber auf das Recht zur Ehe. Jenes sei bis zu
einem gewissen Grade beschränkt, letzteres dagegen unbeschränkt
und unbeschränkbar.
Dem Rekurs liegt eine Bescheinigung des Stadtschultheißen
amtes Mengen bei, worin bezeugt wird, daß der Rekurrent seit
November 1899 in Mengen wohnhaft sei und die Absicht bekun
det habe, sich zu verehelichen, wozu er die nötigen Papiere beizu
bringen habe. Mit wem sich Rekurrent verehelichen wolle, ist we
der in dieser Bescheinigung noch in der Rekursschrift angegeben.
C. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des
Kantons Appenzell A. Rh. Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einrede, daß der im Ausland wohnende Rekurrent sich
nicht auf Art. 54 der BV berufen könne, geht fehl. Allerdings
muß die im Ausland nach der dortigen Gesetzgebung von einem
Schweizerbürger abgeschlossene Ehe in der Schweiz als gültig
anerkannt werden; allein das hindert nicht, daß der im Ausland
sich aufhaltende Schweizerbürger sich im übrigen gegenüber den
schweizerischen Behörden auf die ihm in Art. 54 der BV zuge
sicherten Rechte berufen kann, soweit ihrer Ausübung im einzel
nen Falle nicht besondere Hindernisse entgegenstehen.
- Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Septem
ber 1884 in Sachen Lendi (A. S. d. bundesger. Entsch., Bd. X,
S. 330 f.) erkannt hat, folgt aus dem in Art. 54 der BV ge
währleisteten Recht zur Ehe durchaus nicht die Verpflichtung der
Staatsbehörde, tatsächliche Hindernisse, welche dem Eheabschlusse
im einzelnen Falle entgegenstehen mögen, zu beseitigen, insbeson
dere etwa jemanden, um ihm den Vollzug der Trauung zu er
möglichen, von der Erfüllung anderweitiger, namentlich öffentlich
rechtlicher Pflichten, wie z. B. von der Leistung der militärischen
Dienstpflicht oder von der Verbüßung einer Rechts oder Diszip
linarstrafe, überhaupt oder zeitweise zu entbinden.
Hieraus ergibt sich, daß, wenn Kellenberger seine Strafe im
Kanton Appenzell A. Rh. absitzen würde, er die Freilassung zum
Zweck der Eheschließung, gestützt auf Art. 54 BV, nicht ver
langen könnte, auch wenn an sich kein Ehehindernis vorhanden
wäre. Wenn tatsächlich von kantonalen Behörden die Verehelichung
von Strafgefangenen schon zugelassen wurde, so geschah dies aus
freier Entschließung und nicht, weil dieselbe gestützt auf Art. 54
BV hätte erzwungen werden können. Ganz gleich aber ist die
zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafverbüßung stattfindende
Verhaftung der Ausweisschriften Kellenbergers zu beurteilen.
Diese Verhaftung erfolgt nicht zu dem speziellen Zwecke, um dem
Rekurrenten die Eheschließung unmöglich zu machen, sondern sie
ergibt sich ganz allgemein als eine Folge seiner noch nicht voll
streckten Verurteilung und der hiedurch bedingten Beschränkung
seiner persönlichen Freiheit, und es ist ganz zufällig, daß er jetzt
mangels der nötigen Ausweispapiere auch nicht heiraten kann.
Würde man diese Konsequnenz nicht anerkennen, so würde der zu
einer Freiheitsstrafe Verurteilte, der sich der Strafe durch Flucht
entzieht, besser gestellt sein, als derjenige, der sich ihr unterwirft
was ein abfolut unzulässiges Privilegium des Renitenten bedeu
ten würde. So lange der Kanton Appenzell A. Rh. ein Recht
hat auf die Verfügung über die Person, ein Recht, die Person
des Verurteilten zurückzuhalten, so lange kann er auch die Schrif
ten zurückhalten. Daß ersteres im vorliegenden Falle wegen der
Renitenz des Verurteilten und der Unzulässigkeit eines Ausliefe
rungsbegehrens faktisch nicht möglich ist, ändert nichts an der
rechtlichen Situation.
3. Dieses Ergebnis stimmt überein mit dem Urteile des Bun
desgerichts vom 16. März 1904 in Sachen Zumstein gegen Ob
walden (A. S. d. bundesger. Entsch., Bd. XXX, 1, S. 34), wo
rin mit Bezug auf das Recht der freien Niederlassung ausgeführt
wurde, daß die Behörden des Heimat oder Niederlassungsortes
zur Zurückbehaltung der Ausweisschriften eines Bürgers aus
strafrechtlichen oder strafprozessualen Gründen berechtigt sind, in
Fällen nämlich, in denen unmittelbar die Verfügung über die
Person des Bürgers zulässig wäre, also sowohl bei Durchführung
einer Strafuntersuchung, als auch zum Zwecke der Vollstreckung
rechtskräftiger Strafurteile, dies jedoch mit Ausnahme der Voll
streckung von Geldbußen, welche wegen bloß polizeilicher oder fis
kalischer Delikte ausgesprochen worden sind. Vergl. auch Schol
lenberger, Komm. z. BV, S. 350. Und in dem vom Rekur
renten selbst angerufenen Gutachten des eidgen. Justizdepartemen
tes vom 19. Januar 1888 (Salis, Bundesrecht, 2. Aufl., II,
Nr. 644) wurde erklärt, daß, wenn auch die auf dem Gebiet der
Freizügigkeit bestehende Praxis nicht ohne weiteres auf das Recht,
zur Ehe übertragen werden könne, dennoch da, wo die Behörde
sich der Person des Bürgers bemächtigen darf, sich dieser nicht
über Verletzung seines Rechts zur Ehe beklagen kann, wenn ihm
die Behörde, um ihn in ihre Gewalt zu bekommen, die Ausstel
lung der zur Eheschließung erforderlichen Ausweisschriften ver
weigert.
4. Die sich hieraus ergebende Situation des Rekurrenten ist
übrigens nur die Folge des von ihm selbst geschaffenen Zustandes.
Es beruht auf seinem eigenen Willensentschluß, wenn er dadurch,
daß er sich der Strafe entzieht, und so lange er dies tut, tatsäch
lich am Abschluß einer Ehe gehindert werden sollte. Sobald der
Rekurrent die ihm obliegende öffentlich rechtliche Verpflichtung zur
Abbüßung der Gefängnisstrafe erfüllt, steht ihm in der Ausübung
des von ihm beanspruchten Individualrechtes nichts entgegen. Von
der Behörde aber kann er nicht verlangen, daß sie es ihm erleich
tere, dieses Individualrechtes unter Außerachtlassung seiner öffent
lich rechtlichen Verpflichtung teilhaftig zu werden.
5. Anders läge die Sache, wenn die Verweigerung der Aus
weisschriften entgegen einem sonstigen Gebrauch stattfände, speziell
in diesem Fall nachweisbar nur zu dem Zwecke erfolgen würde,
um die Eheschließung zu verhindern. Allein etwas derartiges liegt
nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.