- Entscheid vom 7. Dezember 1905 in Sachen
Gyr fils Cie.
Rechtsvorschlag. Wesen und Zweck. Art. 69 Z. 3, 74, 78 SchKG.
Ein Rechtsvorschlag, dem beigefügt ist: Sobald zahlungsfähig,
werde ich zahlen , ist unwirksam.
I. Mit Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 1905 des Betrei
bungsamtes Baselstadt hatte die rekurrierende Firma, H. Gyr fils
Cie. gegen Josef Schill in Basel Betreibung angehoben. Schill
brachte an der für den Rechtsvorschlag bestimmten Stelle der
Befehlsurkunde die Erklärung an: Rechtsvorschlag. Sobald
zahlungsfähig, werde ich bezahlen. Basel, 24. Oktober 1905.
(sig.) Josef Schill. In dieser Erklärung erblickte das Betrei
bungsamt einen gültigen Rechtsvorschlag und weigerte sich deshalb
dem gestellten Fortsetzungsbegehren Folge zu geben. Die kantonale
Aufsichtsbehörde, bei der sich die betreibende Firma beschwerte,
schloß sich der Auffassung des Amtes mit Entscheid vom 21. No
vember 1905 an, von der Erwägung aus: Die Erklärung des
Schuldners, Rechtsvorschlag zu erheben, werde durch den Nach
satz, er werde zahlen, sobald er zahlungsfähig sei, nicht aufge
hoben, da es keineswegs auf die vom Betreibungsamt nicht
zu untersuchende Begründung des verlangten Rechtsvorschlages
ankomme.
II. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse
erneuern H. Gyr fils Cie. ihr Beschwerdebegehren, die in Frage
stehende schuldnerische Erklärung nicht als gültigen Rechtsvorschlag
anzuerkennen, vor Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 69 Ziff. 3 SchKG hat derjenige Schuldner, wel
er die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht, sie
auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will,
innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehles
dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu er
heben). Daraus erhellt, daß das Mittel des Rechtsvorschlages
dem Betriebenen nicht schlechthin dazu gegeben ist, um die an
gehobene Betreibung aus irgend einem beliebigen Grunde zur
Einstellung zu bringen, sondern nur, um zu verhindern, daß für
einen nicht bestehenden oder einen nicht durch Betreibung reali
sierbaren Forderungsanspruch ein Betreibungsverfahren gegen ihn
durchgeführt werde. Hieran ändert auch der Umstand nichts,
daß der Betriebene seinen Rechtsvorschlag nicht zu begründen
braucht. Daraus folgt allein, daß bei der bloßen Erklärung des
Betriebenen, Rechtsvorschlag zu erheben, anzunehmen ist, er wolle
die Betreibung aus einem relevanten Grunde des Art. 69 Ziff. 3
cit. hemmen und daß also ein solcher Rechtsvorschlag ohne wei
teres als gültig behandelt werden muß, d. h. ohne daß das wirk
liche Motiv, aus welchem der Betriebene die Hemmung der Be
treibung verlangt, näher eruiert zu werden brauchte oder dürfte.
Hat nun aber statt dessen der Betriebene seiner Angabe Rechts
vorschlag zu erheben, einen Grund beigefügt, aus dem gesetzlich
die Einstellung der Betreibung nach Ziff. 3 cit. bezw. Art. 78
gar nicht verlangt werden kann, so läßt sich eine solche Erklärung,
in ihrer Gesamtheit gewürdigt, ihrem wirklichen Sinne nach nicht,
oder doch regelmäßig nicht, als einen eigentlichen, mit den gesetz
lichen Wirkungen ausgestatteten Rechtsvorschlag ansehen. Sie ist
vielmehr eine rechtlich nicht relevante Erklärung, welcher die Wir
kungen des Rechtsvorschlages nicht beigelegt werden können. So
verhält es sich hier, indem sich aus der Erklärung des Betriebe
nen: Rechtsvorschlag. Sobald zahlungsfähig, werde ich bezahlen
in zwingender Weise ergibt, daß derselbe weder die Pflicht zur
Bezahlung der Forderung noch deren Betreibbarkeit bestreitet,
sondern daß das einzige Motiv, um dessentwillen er sich der Be
treibung widersetzt, seine (behauptete) derzeitige Zahlungsunfähig
keit ist, also ein Grund, der die Zulässigkeit einer Betreibung
gegen ihn nicht auszuschließen vermag.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit die in Frage stehende
Rechtsvorschlagserklärung als rechtlich unwirksam erklärt.