- Entscheid vom 26. September 1905 in Sachen Reimann.
Fortsetzung der Betreibung; Kompetenz zum Erlass einer gericht
lichen Verfügung, die die Betreibung einstellt, Art. 85 SchKG.
I. Durch Kontumazialurteil des Bezirksgerichts Laufenburg
vom 6. Juli 1899 wurde der heutige, damals schon in Amerika
befindliche Rekurrent August Reimann von seiner Ehefrau, nun
mehriger Frau Hauser, auf deren Begehren geschieden. Das Ur
teil spricht aus, der Beklagte habe der Klägerin das von ihr zuge
brachte Gut mit 3000 Fr. zu ersetzen. In der Folge fiel Reimann
ein Erbteil von seiner in Basel wohnhaft gewesenen Mutter
zu. Auf dieses Vermögensstück erwirkte der Ehemann Albert
Hauser namens seiner Frau am 11. Januar 1905 von der
Arrestbehörde Baselstadt einen Arrest zur Sicherung jener richter
lich zugesprochenen Frauengutsforderung. Gegenüber der im
Januar 1905 beim Betreibungsamt Baselstadt angehobenen
Arrestbetreibung erklärte Reimann Rechtsvorschlag und reichte am
6./7. Mai dem Bezirksgerichte Laufenburg gegen das Scheidungs
urteil, speziell soweit es ihn zur Zahlung der 3000 Fr. verhält,
eine Restitutionsklage ein. Am 29. Mai erhielt Hauser auf Vor
lage des erwähnten Urteils vom Dreier Gericht Baselstadt in
contumaciam des Beklagten die definitive Rechtsöffnung und am
- Juni ließ er ein bei der Liquidation des verarrestierten Erb
teils zugeschiedenes Sparkassenbüchlein der Basler Kantonalbank
in Pfändung nehmen. Dem gegenüber wandte sich Reimann
unterm 4. Juli an den Gerichtspräsidenten von Laufenburg
indem er, unter Hinweis darauf, daß die Verwertung des Erb
teils und die Auszahlung des bezüglichen Erlöses zu gewärtigen
stehe, im angehobenen Restitutionsprozesse den Erlaß einer ihn
schützenden provisorischen Verfügung verlangte. Am 6. Juli erließ
der Gerichtspräsident, gestützt auf 245 ff. der kantonalen Pro
zeßordnung, eine solche Verfügung, dahin lautend: es werde dem
Betreibungsamt Baselstadt bei eigener Verantwortlichkeit untersagt,
in der fraglichen Betreibung den Verwertungserlös herauszugeben;
vielmehr solle es denselben, eventuell das gepfändete Kassabüchlein
beim Gerichtspräsidium Laufenburg bis zum Austrage des Restitu
tionsprozesses deponieren.
II. Das Betreibungsamt Baselstadt weigerte sich, dieser Ver
fügung nachzukommen, wogegen der Betriebene Reimann Be
schwerde führte, indem er anbrachte: Die Exekution des Scheidungs
urteils vom 6. Juli 1899 könne nur so lange weitergeführt
werden, als es unerschüttert in Rechtskraft stehe. Letzteres aber
sei, nach dem hiebei ausschließlich maßgebenden aargauischen
Civilprozeßrechte, infolge Einreichung der Restitutionsklage nicht
mehr der Fall. Wenn deshalb der Präsident des Gerichtes, dessen
Urteil exequiert werden solle, gestützt auf seine Prozeßordnung
verfüge, daß die Wirkung des Urteils bis zur Erledigung des
Restitutionsprozesses in suspenso bleiben solle, so habe das Be
treibungsamt keine Veranlassung, die Rechtskraft des Urteils
mehr zu achten, als das Gericht selbst, welches das Urteil ge
fällt habe.
III. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
2. August abgewiesen, beantragt nunmehr Reimann mit rechtzeitig
eingereichtem Rekurse in Erneuerung seiner Beschwerde vor Bundes
gericht: es sei das Betreibungsamt Baselstadt anzuhalten, der vor
sorglichen Verfügung des Gerichtspräsidenten von Laufenburg
vom 6. Juli 1905 nachzukommen. Er führt noch aus: Hauser
sei trotz seines Domizils in Basel dem Bezirksgericht Laufenburg
als der in Bezug auf den Restitutionsprozeß kompetenten Ge
richtsstelle unterworfen. Da nun die provisorische Verfügung des
Gerichtspräsidenten zum Restitutionsprozeß gehöre und das Be
treibungsamt, als für Hauser handelnd, diesem gleichzustellen
sei, so müsse das Betreibungsamt auch an diese Verfügung ge
bunden sein.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen in Sachen ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der die definitive Rechtsöffnung erteilende Entscheid vom
29. Mai 1905, auf welchen gestützt die nunmehrige Durch
führung der Betreibung erfolgt, wird als solcher in seiner Rechts
beständigkeit vom Rekurrenten nicht angefochten. Der Standpunkt
des Rekurrenten ist vielmehr der, daß der genannte Entscheid
nachträglich in seinen Rechtswirkungen gehemmt worden sei durch
die provisorische Verfügung des Gerichtspräsidenten von Laufen
burg vom 6. Juli 1905. Diese nun verbietet, in Rücksicht auf
die seitherige gerichtliche Bestreitung der in Betreibung gesetzten
Judikatsforderung durch den betriebenen Rekurrenten, dem Be
treibungsamte die Auszahlung des Verwertungserlöses und ordnet
die gerichtliche Deposition des Erlöses oder eventuell des noch
nicht verwerteten Pfändungsobjektes an. Es kommt ihr danach
die Bedeutung einer die Betreibung einstellenden gerichtlichen Ver
fügung zu. Die Kompetenz, eine derartige Verfügung mit dem
Anspruch auf Anerkennung durch die Betreibungsbehörden zu er
lassen, kann zunächst nicht, wie der Rekurrent glaubt, aus dem
kantonalen Prozeßrechte und diesem allein hergeleitet werden. Viel
mehr müßte sich diese Kompetenz aus dem eidgenössischen Rechte
ergeben, d. h. müßte es sich um eine allerdings auf Grund
des kantonalen Prozeßrechtes erlassene Anordnung einer richter
lichen Behörde handeln, der das Bundesgesetz ausdrücklich oder
stillschweigend die Kraft beilegt, das im Laufe befindliche Be
treibungsverfahren zum Stillstand zu bringen. Der in Frage
stehenden Verfügung kann aber das Bundesgesetz eine solche
Wirkung nicht zuerkennen wollen: Ein gerichtliches Urteil in
Verbindung mit dem dafür erwirkten Entscheid auf definitive
Rechtsöffnung muß als ein Vollstreckungstitel angesehen werden,
dessen Wirksamkeit dadurch nicht mehr beeinträchtigt wird, daß über
die Frage des Bestandes der Judikatsforderung ein neues ge
richtliches Verfahren schwebt. Hätte das Gesetz eine Hemmung
der Exekution aus diesem Grunde zulassen wollen, so würde es
diese Möglichkeit besonders vorgesehen und gleichzeitig für die
nötigen Kautelen gesorgt haben, um Benachteiligungen des be
treibenden Gläubigers vorzubeugen (vergl. 769 RCPO). Statt
dessen regelt es (in Art. 85) als einzigen Fall, in dem der ein
mal gültig erwirkte urteilsmäßige Vollstreckungstitel nicht zur
ungehinderten und vollständigen Durchführung der Betreibung
berechtigt, denjenigen, wo die an sich unbestrittene Schuld durch
Zahlung erlischt oder gestundet wird (vergl. auch den analogen,
die provisorische Rechtsöffnung betreffenden Entscheid des Bundes
gerichts in Sachen Schniter, Separatausgabe Bd. VI, Nr. 6 )
Die Weigerung des Betreibungsamtes Baselstadt, auf die frag
liche richterliche Verfügung Rücksicht zu nehmen, erweist sich somit
als gerechtfertigt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.