Misdesignation of creditor does not invalidate debt enforcement

BGE 31 I 527Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I26 juin 1905Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court held that the Gas and Water Works of St. Gallen were merely a municipal administrative branch, so their name in the debt-enforcement documents was only an imprecise designation of the political municipality, the true creditor. Such a formal misdesignation was not, by itself, a ground for setting aside the enforcement, absent any prejudice to the debtor. The court also refused the debtor's objection that the enforcement was directed against a dissolved partnership, because he was not personally being pursued and therefore lacked standing to raise that complaint in supervisory proceedings. The appeal was therefore upheld and the enforcement maintained.

Regeste Omnilex

Art. 67 Ziff. 1, Art. 69 Ziff. 1 SchKG; debt enforcement initiated in the name of a municipal administrative branch rather than the municipality itself does not fall to be annulled solely for that formal misdesignation. Where the branch merely designates a field of municipal activity, the naming of the branch in the enforcement acts is to be understood as referring to the municipality as the real creditor. Nullification requires a showing that the debtor's interests were concretely prejudiced by the defect. A debtor not personally pursued lacks standing, in supervisory complaint proceedings, to invoke that enforcement is directed against a dissolved partnership; objections concerning seizure of allegedly third-party assets are to be raised by the opposition procedure under Arts. 106 ff. SchKG.

Texte intégral

  1. Entscheid vom 14. September 1905 in Sachen Gas- und Wasserwerk der Stadt St. Gallen. Aktive Betreibungsfähigkeit eines Verwaltungszweiges einer politi schen Gemeinde. Der Umstand, dass die Betreibung zu Gunsten des Verwaltungszweiges anstatt zu Gunsten der Gemeinde eingeleitet wird, bildet keinen Kassationsgrund. Einwand, die Betreibung richte sich gegen eine nicht mehr bestehende Kollektivgesellschaft; Legitimation zur Geltendmachung dieses Einwandes. I. Die Gas und Wasserwerke St. Gallen (städtischer Ver waltungszweig) hatten im Jahre 1900 bei der Firma Gebrüder Fichmann Bauarbeiten ausgeführt. Ende 1904 stellten sie hiefür an L. Fichmann Ornstein zu Handen der Gebrüder Fichmann Rechnung im Betrage von 183 Fr. 10 Cts. Als keine Zahlung

erfolgte, hoben mit Zahlungsbefehl vom 6. Mai 1905 die Gas und Wasserwerke St. Gallen für den genannten Betrag beim Betreibungsamte St. Gallen Betreibung an gegen Gebrüder Fichmann, Scheffelstraße 9 (Hr. Fichmann Ornstein, Hier) Der Zahlungsbefehl blieb ohne Rechtsvorschlag, worauf am Juni das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde. Am 26. Juni vollzog das Betreibungsamt in der fraglichen Betreibung bei Fichmann Ornstein die Pfändung, Mit Beschwerde vom gleichen Tage verlangte Fichmann Orn stein aus folgenden zwei Gründen die Aufhebung dieser Betreibung: Einmal existiere die Firma Gebrüder Fichmann, nach im Jahre 1900 erfolgter Auflösung, nicht mehr, und könne also auch nicht betrieben werden; und es richte sich die Betreibung auch nicht etwa gegen den Beschwerdeführer persönlich als ehemaligen Sozius dieser Firma, Sodann seien die Gas und Wasserwerke der Stadt St. Gallen weder eine juristische Persönlichkeit noch eine Per sönlichkeit öffentlich rechtlichen Charakters, sondern eine Unter nehmung der Gemeinde St. Gallen. Sie könnten deshalb auch nicht betreibender Gläubiger sein und als Gläubiger der behaup teten Forderung könne nur die Gemeinde St. Gallen gelten. II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als un begründet ab; die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen schützte sie mit Entscheid vom 31. Juli 1905 und hob die Betreibung auf. Dabei führte sie, unter Gutheißung des in zweiter Linie geltend gemachten Beschwerdegrundes, aus: Die Gas und Wasserwerke welche der Zahlungsbefehl und die Pfändungsurkunde als Gläu biger nenne, seien kein gesetzlich zulässiges Betreibungssubjekt, sondern sie resp. deren Kassier, welchem gemäß Dienstvorschriften für dieses Unternehmen der Einzug der Gas und Wasserrech nungen überbunden sei, können nur als Vertreter der politischen Gemeinde St. Gallen Betreibungen anheben. Die Gemeinde sei Gläubigerin und müsse in den Betreibungsurkunden als solche genannt sein. III. Diesen Entscheid haben nunmehr die Gas und Wasser werke St. Gallen resp. die politische Gemeinde St. Gallen mit rechtzeitigem Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage auf Abweisung der Beschwerde des L. Fichmann Ornstein. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang genommen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Der Rekursgegner Fichmann geht, und zwar nach der ge gebenen Sachlage zweifellos mit Recht, davon aus, daß Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung soweit diese materiell begründet sei nur die politische Gemeinde St. Gallen sein könne. Zu Unrecht stellt er sich dagegen auf den Standpunkt, diese Forderung werde nicht von ihrem wirklichen Gläubiger, d. h. der genannten Gemeinde (durch ein Organ derselben) betreibungs weise geltend gemacht, sondern es trete ein gar nicht existierendes Rechtssubjekt, die Gas und Wasserwerke der Stadt St. Gallen als betreibender Gläubiger auf: Sind die letztern, wie der Re kurrent zutreffend annimmt, ein bloßer Verwaltungszweig jener Gemeinde und wird also mit dem Ausdruck Gas und Wasser werke der Stadt St. Gallen nur ein bestimmtes Geblet der Wirksamkeit der Gemeinde als Korporation bezeichnet, so ist klar, daß, wenn sie in den Betreibungsurkunden als betreibende Partei figurieren, damit eben dasjenige Rechtssubjekt gemeint werden will, welches sonst (wenn es in seinem gesamten Wesen und namentlich auch soweit es am Rechtsverkehr teilnimmt, in Betracht kommt) den Namen politische Gemeinde St. Gallen führt. Die Frage kann also nur die sein, ob die in den Betreibungsurkunden sich vorfindende mangelhafte Bezeichnung des betreibenden Gläu bigers ( Gas und Wasserwerke der Stadt St. Gallen statt Politische Gemeinde St. Gallen ) einen Grund zu der anbe gehrten Aufhebung der Betreibung abzugeben vermöge. Nun bietet aber das Betreibungsgesetz und speziell dessen Art. 67 Ziff. 1 und Art. 69 Ziff. 1 keinen Anhaltspunkt dafür, einen solchen formellen Mangel, lediglich für sich allein, als hinreichenden Grund zur Kassation eines ergangenen Betreibungsaktes anzu sehen, und es würde eine derartige strenge Auffassung auch mit der Natur des Betreibungsverfahrens und dessen praktischen Zwecken sich nicht vereinbaren lassen. Vielmehr muß in einem solchen Falle mindestens dargetan sein, daß der Betriebene durch die mangelhafte Bezeichnung des betreibenden Gläubigers (weil

sie Anlaß zu einer Verwechslung gegeben hat ec.) bei Auf rechthaltung der Betreibung in seinen Interessen geschädigt wäre. Dergleichen hat aber hier der Rekursgegner, und wohl mit Grund, nicht behauptet. Er trägt auch nicht auf nachträgliche genauere Bezeichnung des betreibenden Gläubigers in den bis herigen Betreibungsurkunden und richtige Verurkundung in den spätern an, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten ist. Daß die Betreibung nicht von den zuständigen Organen der Gemeinde anbegehrt sei und geführt werde (insbesondere weil den im Verwaltungszweige der Gas und Wasserwerke funktionierenden Organen die erforderliche Zuständigkeit abgehe), hat der Rekurs gegner ebenfalls nicht geltend gemacht und ließe sich auch nach dem Vorentscheide nicht annehmen. 2. In Bezug auf den zweiten für die Ungültigkeit der ange fochtenen Betreibung angeführten Beschwerdegrund: daß nämlich die Betreibung sich gegen eine nicht mehr existierende Kol lektivgesellschaft richte, fehlt es dem Rekursgegner an der Legiti mation zur Beschwerdeführung. Wie er selbst erklärt, ist er per sönlich nicht betrieben und, weil also nicht im Betreibungsverfahren stehend, auch nicht befugt, die Rechtsbeständigkeit desselben durch Beschwerde anzufechten. Sofern er findet, daß die Pfändung vom 26. Juni 1905 unrichtiger Weise ihm gehörendes Vermögen er griffen hat, bietet das Widerspruchsverfahren der Art. 106 ff. SchKG den geeigneten Weg zur Wahrung seine Rechte. Dar über endlich hat er sich nicht beschwert, daß er als zur Ent gegennahme der Betreibungsurkunden verpflichteter Vertreter der betriebenen Firma behandelt wird. Nach all dem ist der vorliegende, auf Abweisung der Beschwerde gerichtete Rekurs gutzuheißen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Auf hebung des angefochtenen Entscheides die in Frage stehende Be treibung aufrecht erhalten.

Mots-clés

debt enforcementmunicipal administrationcreditor designationstandingformal defectseizuresupervisory complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a municipal administrative branch may appear as pursuing creditor in debt enforcement.

Solution extraite

Yes. If the utility is merely a branch of the municipality, the designation refers to the municipality as the real creditor; the wording is only an imperfect description.

Motifs extraits

Articles 67 and 69 SchKG do not make a merely formal misdesignation, by itself, a ground for nullifying an enforcement step. Cancellation would require a concrete impairment of the debtor's interests, which was not shown.

Question juridique clé

Whether the enforcement had to be set aside because it was allegedly brought against a dissolved partnership.

Solution extraite

No. The respondent lacked standing to invoke that objection in this supervisory complaint because he was not personally being pursued; any challenge to seizure of his own assets had to be raised through the opposition procedure.

Motifs extraits

Only the person affected in the enforcement proceeding may contest its validity on that ground; ownership objections are to be handled under Arts. 106 ff. SchKG.

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