- Entscheid vom 17. Mai 1905 in Sachen Rickenbacher.
Kollokation im Konkurse. Kollokation von Verlustscheinforderungen
gegen den Gemeinschuldner aus einem früheren Konkurse. Eigent
liche Kollokationsstreitigkeit? Kompetenz der Gerichte, Inkompetenz
der Aufsichtsbehörden (Art. 210, 219 V. Kl., 220, 265 und 250
SchKG).
In dem vom Konkursamte Zug durchgeführten Konkurse
des Franz Schuler Binzegger hat der Rekurrent J. Rickenbacher
eine Anzahl Verlustscheinsforderungen aus einem früher über den
Gemeinschuldner durchgeführten Konkurse angemeldet. Bei Auf
stellung des Kollokationsplanes nahm das Konkursamt folgende
Zweiteilung der fünften Klasse vor: Zunächst kollozierte es sub I:
die unbedingt zugelassenen Forderungen der neuen Konkurs
gläubiger, welche vorab und im ganzen Umfange an dem neuen
Vermögen des Gemeinschuldners resp. der Konkursmasse partizi
pieren", und hernach sub II: die Verlustscheinsgläubiger aus
dem Fallimente Schulers von 1888, Forderungen mit aufschie
bender Bedingung, welche erst an einem allfälligen Überschuß
der Konkursaktiven sub I partizipieren (Art. 210 und 265
SchKG)
II. Der Rekurrent focht diese Kollokation einerfeits gerichtlich
an (mit einem Begehren um Gleichstellung der Verlustscheinsgläubiger
mit den neuen Konkursgläubigern). Anderseits führte er gegen
den Kollokationsplan Beschwerde, indem er geltend machte: Die
genannte Zweiteilung sei gesetzwidrig, indem Art. 219 SchKG
unter fünfter Klasse ohne Unterscheidung alle nicht in die vor
angehenden Klassen gehörigen Forderungen subsumiere und Art. 220
deutlich sage, daß die Gläubiger der nämlichen Klasse unter sich
gleiches Recht haben. Die suspensiv bedingten Forderungen in
fünfter Klasse partizipieren deshalb wie die andern Forderungen,
nur dürfe das auf sie entfallende Betreffnis erst bei Eintritt der
Bedingung ausgehändigt werden. Das Konkursamt sei demgemäß
anzuweisen, daß: a. in V. Klasse alle Forderungen als gleich
mäßig partizipierende erscheinen, und b. allfällige suspensiv be
dingte Forderungen als Forderungen V. Klasse in gleicher Weise
als dividendenberechtigt erscheinen, wie andere Forderungen, daß
dagegen die betreffende Dividende zu Gunsten der resp. Gläubiger
für so lange deponiert bleibe, bis die Bedingung eingetreten sein
wird."
III. Unterm 1./3. April 1905 erkannte die kantonale Aufsichts
behörde: die Beschwerde werde als in allen Teilen unbegründet
abgewiesen. Ihr Entscheid führt des längern aus, daß die Ver
lustscheinsforderung nach Art. 265 sich als eine Forderung dar
stelle, die durch das Requisit des Vorhandenseins neuen Vermögens
suspensiv bedingt sei, und schließt hieraus, daß das Vorgehen des
Konkursamtes bei Erstellung des Kollokationsplanes, wonach es
eine Differenzierung von Forderungen der neuen Konkursgläubiger
und der Verlustscheinsgläubiger vorgenommen habe, betreibungs
rechtlich geschützt werden müsse.
IV. Mit seinem nunmehrigen rechtzeitigen Rekurse gegen den
erwähnten Entscheid nimmt Rickenbacher seine Beschwerdeanträge
vor Bundesgericht wieder auf.
Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt auf Abweisung des Re
kurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung;
Das Konkursamt (Konkursverwaltung) bezeichnet im Kollo
kationsplan die fraglichen Verlustscheinsforderungen als Forde
rungen mit aufschiebender Bedingung . Würde es nur auf diese
Bezeichnung ankommen, so müßte die Beschwerde, welche darauf
gerichtet ist, alle Forderungen in fünfter Klasse im Kollokations
plan in gleicher Weise als dividendenberechtigt zu behandeln,
d. h. sie in gleicher Rangstellung zu kollozieren, gutgeheißen
werden. Denn der Umstand als solcher, daß eine Konkursforde
rung suspensiv bedingt ist, rechtfertigt keine sie zurücksetzende Sonder
behandlung bei der Kollokation (bei welcher sie vielmehr einer
unbedingten Forderung gleichzustellen ist), sondern übt seine Wir
kung erst aus bei der Verteilung, insofern der auf die aufschiebend
bedingte Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse nicht
ausbezahlt, sondern zurückbehalten wird, solange die Bedingung
nicht erfüllt ist (Art. 210 SchKG). Würde das Konkursamt
also die in der fünften Klasse vorgenommene Zweiteilung von
neuen Konkursgläubigern und Verlustscheinsgläubigern lediglich
auf den genannten Umstand stützen, so wäre es diesbezüglich bei
der Erstellung des Kollokationsplanes in einer konkursprozessualisch
unrichtigen Weise vorgegangen und müßten die Aufsichtsbehörden
befugt sein, die Berichtigung des Planes im Sinne einer Gleich
stellung aller in fünfter Klasse kollozierten Forderungen anzuordnen.
Nun ist aber der wirkliche Grund, der das Konkursamt zu
jener Zweiteilung bewogen hat, ein anderer. Das Amt erklärt,
daß die Verlustscheinsgläubiger erst an einem allfälligen Ueber
schuß der Konkursaktiven partizipieren, der nach Befriedigung der
übrigen Konkursgläubiger verbleibt. Hiebei kann es sich nur von
der Auffassung leiten lassen, daß zwar die Verlustscheinsforderung
des Art. 265 SchKG eine suspensiv bedingte sei, d. h. in ihrer
Existenz von dem spätern Vorhandensein neuen Vermögens beim
Gemeinschuldner abhange, diese Bedingung aber als eingetreten
gelten müsse, wenn im neuen Konkurse die Aktivmasse einen
Überschuß über die zur Deckung aller andern Gläubiger erforder
liche Summe aufweise.
Hieraus ergibt sich nun, daß man es in Wirklichkeit mit einer
nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern vom Kollokationsrichter
zu entscheidenden Streitfrage zu tun hat. Das Amt geht mit dem
Rekurrenten darin einig, daß die fraglichen Verlustscheinsforderungen
Konkursforderungen seien, d. h. Anspruch auf Kollokation haben;
dagegen wird darüber gestritten, in welcher Rangstellung ihre
Kollokation stattfinden müsse. Während der Rekurrent sie den
gewöhnlichen Forderungen fünfter Klasse gleichgestellt wissen will,
kommt das Amt dazu, aus dem Umstande, daß sie nur aus neuem
Vermögen des Schuldners befriedigt werden müssen, die konkurs
rechtliche Konsequenz zu ziehen, daß sie im Konkursverfahren
Anspruch auf Kollokation nur in einer den sonstigen Chirogra
phargläubigern nachgehenden Weise haben. Streitigkeiten über den
den Konkursforderungen im Kollokationsplane anzuweisenden
Rang, die Reihenfolge, in der sie Anspruch auf Befriedigung aus
dem Massevermögen haben, sind aber im Kollokationsprozeßver
fahren des Art. 250 SchKG durch den Richter zum Austrage
zu bringen. Weil nun die Vorinstanz die Kollokation des Kon
kursamtes, laut der der Rekurrent den neuen Konkursgläubigern
im Range nachgestellt worden ist, materiell gutgeheißen hat, ist
ihr Entscheid, als in die richterliche Kompetenz übergreifend, auf
zuheben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Inkompetenz der Aufsichtsbe
hörden gutgeheißen.