- Arteil vom 2. Februar 1905
in Sachen Zuppinger gegen Regierungsrat Zürich.
luternationale Doppelbesteuerung: Indirekte Heranziehung von aus
wärts gelegenem Grundeigentum zur Versteuerung im Wohnsitz
kanton (durch Verlegung des Schuldenabzuges auf das Gesamtver
mögen, inkl. die auswärtig gelegenen Liegenschaften und unvollständi
gen Abzug von den der kantonalen Steuerhoheit allein unterstehen
den). Steuerrechtliche Natur von Warenvorräten und Betriebs
kapital (sind sie Mobiliar- oder Immobiliarvermögen ?). Umfang des
Verbotes der internationalen Doppelbesteuerung.
Stellung des
Bundesgerichts.
A. Am 9. Juli 1902 starb der in Zürich wohnhafte Seiden
fabrikant Friedrich Alphons Leopold Zuppinger, der Vater der
Rekurrenten Isabella Amalie Hedwig, Alphons Oskar Leopold
und Bruno Leopold Gustav Zuppinger, seiner Erben, und Bruder
des Rekurrenten Oskar Zuppinger Fischer, seines Mitanteilhabers
an der Kollektivgesellschaft Zuppinger Cie. in Zürich. Die wai
senamtliche Inventarisation seines Nachlasses ergab
an Aktiven:
½ Anteil an Liegenschaften:
)05
Fr. 221,050
a) in Zürich
172,500
b) in Bergamo
½ Anteil am Kapitalkonto der Firma Zup
317,918 10
pinger Cie.
Anteil am Erlös von 1902 in Bergamo
50,192 70
verkauften Liegenschaften
an Passiven:
½ Anteil an Hypotheken auf
Fr. 70,000
dem Grundbesitz in Zürich
1,000
Arztkonto
Fr. 702,160 a somit ein Nettovermögen von
und (mit Einschluß des Vermögens der Kinder
159,560
erster Ehe des Verstorbenen von.
dessen Versteuerung dem Verstorbenen oblag) von Fr. 861,720 a Danach umfaßte das Vermögen des Rekurrenten Oskar Zup
pinger Fischer als gleichbeteiligten Firmenteilhaber des Verstorbenen
dieselben Aktiven und denselben Hypothekarpassivposten; es betrug
festgestellten
folglich, unter Mitberücksichtigung eines anderweitig
weiteren Aktivpostens (Frauenvermögen) von 83,000 Fr., netto
786,160 Fr. a Cts.
Auf Grund dieser Inventarisation bestimmte die zürcherische
Finanzdirektion durch Verfügung vom 30. Dezember 1903 das
steuerpflichtige Vermögen des verstorbenen Zuppinger Eisentraut
und des Rekurrenten Oksar Zuppinger Fischer für die Jahre 1900
bis und mit 1902 wie folgt:
Sie brachte von den angegebenen Nettovermögensbeträgen je in
Abzug:
a) Den Wert des Anteils an den Liegen
Fr. 172,500
schaften in Bergamo von
und
b) den Anteil am Erlös der 1902 in Ber
55,192 70
gamo verkauften Liegenschaften von
und für Zuppinger Eisentraut überdies
c) vom Vermögen der Kinder erster Ehe einen erst 1903
steuerpflichtigen Betrag von.
25,000
und gelangte so auf:
609,028 10
für Zuppinger Eisentraut und
558,468 10
für den Rekurrenten Zuppinger Fischer.
Diese Beträge aber erhöhte sie je um 20,000 Fr., weil gemäß
6 Satz 1 des Steuergesetzes, lautend: Bei Berechnung des
Vermögens von im Kanton wohnenden Pflichtigen sind von dem
Gesamtwert des Besitztums allfällige Schulden in Abzug zu
bringen vorliegend die Passiven vom Gesamtwert des Besitz
tums jedes der beiden Steuerpflichtigen in Abzug zu bringen,
und folglich die Hyothekarschulden von je 70,000 Fr. und im
Verhältnisse des Wertes des zürcherischen zum auswärtigen Be
sitztum an den im Kanton Zürich steuerpflichtigen Vermögens
objekten abzurechnen, d. h. mit nur zirka 50,000 Fr. statt
70,000 in Rechnung zu bringen seien. Die so ermittelten Sum
men von 629,028 Fr. 10 Cts., bezw. 578,468 Fr. 10 Cts.
rundete sie für die Steuerberechnung ab auf Fr. 615,000 Fr.,
bezw. 565,000 Fr. An Hand dieser Ziffern stellte sie eine unge
nügende Steuerleistung der beiden Steuerpflichtigen fest und ver
fügte eine fünffache Steuernachzahlung für die Jahre 1900 und
1901 im Betrage:
Für Zuppinger Eisentraut, bezw. dessen Erben,
die rekurrierenden Kinder Zuppinger, von total Fr. 10,400
und für den Rekurrenten Zuppinger Fischer von
total 8,400
Diese Nachsteuerverfügung fochten die davon Betroffenen beim
Regierungsrate des Kantons Zürich an. Sie verlangten bezüg
lich der Feststellung des steuerpflichtigen Vermögens außer der
Nichtberücksichtigung des Frauenvermögens von 83,000 Fr. des
Beschwerdeführers Zuppinger Fischer Abzug des vollen Betra
ges der Hypothekarschulden von je 70,000 Fr. und ferner Aus
scheidung verschiedener näher bezeichneter Posten als mit dem
Grundeigentum in Bergamo verbundenes Besitztum im Sinne
des 3 litt. b des Steuergesetzes, im Gesamtbetrage von je
220,724 Fr. 83 Cts. Die angerufene Gesetzesbestimmung lautet:
3. Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen:....
b) Das außer dem Kanton befindliche, aus Grundeigentum be
stehende oder mit solchem verbundene Besitztum eines Kantons
einwohners, wenn für dasselbe da, wo es liegt, eine Vermögens
oder Einkommensteuer zu entrichten ist.
Durch Beschluß vom 11. August 1904 entsprach der Regie
rungsrat dem Begehren um Nichtberücksichtigung des Frauenver
vermögens des Beschwerdeführers Zuppinger Fischer und reduzierte
demnach den Betrag der Nachsteuer desselben auf 5,080 Fr.; im
übrigen aber wies er die Beschwerde ab.
B. Gegen diesen Beschluß des Regierungsrates hat Oskar
Zuppinger Fischer, handelnd für sich und als Vormund der drei
minderjährigen Kinder seines verstorbenen Bruders Zuppinger
Eisentraut, rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht erklärt mit dem Antrag, dieses wolle den angefochtenen
Beschluß aufheben und entscheiden, daß die Taxationen für die
Steuernachzahlung auf der Grundlage vorgenommen werden müs
sen, daß noch weiter je 222,608 Fr. 77 Cts. in Abzug zu brin
gen seien. Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt: Die re
gierungsrätlichen Taxationen ziehen einmal den außerhalb des
Kantons Zürich, in Bergamo, gelegenen Grundbesitz der Rekur
renten indirekt für je 20,000 Fr. zur Besteuerung heran, indem
sie nicht den Gesamtbetrag der grundversicherten Passiven von je
70,000 Fr., sondern nur deren, den in Zürich befindlichen Akti
ven im Verhältnis zu den Gesamtaktiven entsprechende Quote von
je 50,000 Fr. in Abzug brächten. Da die Rekurrenten ihre Liegen
schaften in Bergamo zum vollen Werte versteuern müssen, wofür
eventuell Beweis anerboten werde, so bedeute dieser reduzierte
Schuldenabzug eine, wenn auch verschleierte Doppelbesteuerung,
wie das Bundesgericht bereits in seinen Urteilen in Sachen
Riedtmann Näf festgestellt habe. Übrigens widerspreche derselbe
den ausdrücklichen Vorschriften der (sub Fakt. A oben zitierten)
3 litt. b und 6 des zürcherischen Steuergesetzes (vom 24. April
1870), wonach die Steuer nur von dem im Kanton steuerpflich
tigen Nettovermögen zu berechnen sei, so daß in dem abweichen
S. eines davon, A. S., Bd. XXVIII, 1, Nr. 31, S. 122 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
den Verfahren der Steuerbehörden auch eine reine Willkür und
Rechtsverweigerung liege.
Sodann seien in dem Kapital
konto der Firma Zuppinger Cie., welches Aktivum mit je
317,918 Fr. 10 Cts. in den angefochtenen Taxationen eingestellt
sei, u. a. folgende auf den Hauptsitz des Geschäftes in Bergamo
bezügliche Posten inbegriffen:
- Vorschüsse für den Betrieb der Spinnerei
und der Zwirnerei von zusammen
Fr. 23,619 03
Dieser Posten sei für Arbeitslöhne und der
gleichen verwendet worden, sei also eigentlich
überhaupt kein Aktivum.
- Ankauf von Cocons neuer Ernte
205,606 90
- Im Warenkonto figurierend:
Vorräte von Cocons alter Ernte in der
49,130 -
Spinnerei
Ungezwirnte und in Arbeit befindliche Roh
126,861 60
seide in der Zwirnerei
somit total Fr. 405,217 53
oder auf jeden Gesellschafter entfallend die Hälfte von
202,608 Fr. 77 Cts. Diese Aktiven seien nach 3 litt. b des
Steuergesetzes als mit dem auswärtigen Grundeigentum der Re
kurrenten verbundenes Besitztum im Kanton Zürich nicht steuer
pflichtig. Nach dem bloßen Wortlaute der in Rede stehenden Be
stimmung wäre es allerdings wohl nicht möglich, den gegenteili
gen Entscheid des Regierungsrates als Rechtsverweigerung zu be
zeichnen; dagegen könne der 3 litt. b unmöglich den ihm vom
Regierungsrate beigelegten Sinn haben, daß unter dem mit
Grundeigentum verbundenen Besitztum nur die Gegenstände ver
standen werden können, welche nach dem zürch. PGB als Zube
hörden gelten. Denn daß solche privatrechtliche Zubehörden nicht
als bewegliche Sachen steuerpflichtig seien, sei schon an sich selbst
verständlich und hätte nicht ausdrücklich gesagt werden müssen.
Das fragliche Besitztum umfasse vielmehr das, was in wirt
schaftlichem Sinne mit dem Grundeigentum verbunden sei.
Dies seien bei einem industriellen Etablissement die Vorräte, die
zur Verarbeitung bestimmten und in Verarbeitung begriffenen
Rohmaterialien, Fabrikutensilien, Werkzeuge, 2e. Die Richtigkeit die
ser Auslegung ergebe sich auch daraus, daß die den umgekehrten
Fall des Grundeigentums eines Ausländers im Kanton Zürich
beschlagende, mit 3 b wörtlich gleichlautende Vorschrift des 2
litt. b des Steuergesetzes von den Steuerbehörden selbst im glei
chen Sinne ausgelegt und angewendet werde. Dem entspreche auch
die frühere Praxis bezüglich des 3 litt. b. Da nun die frag
lichen Aktiven tatsächlich in Italien besteuert würden, wofür even
tuell Beweis anerboten werde, so handle es sich auch hier um eine
Doppelbesteuerung, und zwar mit Rücksicht darauf, daß die
betreffenden Aktiven nach der Steuergesetzgebung des Kantons
Zürich zum Grundeigentum gehörten um eine solche von
Grundeigentum, gegen welche das Bundesgericht auch bei Konflik
ten mit dem Ausland Schutz gewähre. Nach dem Gesagten ergebe
sich für jede der beiden angefochtenen Taxationen die beantragte
Reduktion um total 222,608 Fr. 77 Cts.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich auf den
Rekurs wesentlich wie folgt vernehmen lassen:
- Was die beanstandete Art des Schuldenabzuges betreffe, so
werde gegenüber dem Vorwurfe der Rechtsverweigerung bemerkt,
daß in 3 litt. b des Steuergesetzes vom Schuldenabzug über
haupt nicht die Rede sei und 6 daselbst die Auffassung der
Rekurrenten geradezu ausschließe, so daß es sich keinenfalls um
eine Verletzung des klaren Wortlautes jener angerufenen Bestim
mungen handeln könne. Auch eine unzulässige Doppelbesteuerung
liege nicht vor. In seinen, die gegenteilige Auffassung vertretenden
Urteilen in Sachen Riedtmann Näf vom 26. Juni und 17. De
zember 1902, auf welche die Rekurrenten hinweisen, habe sich das
Bundesgericht, nach der festen Überzeugung des Regierungsrates,
geirrt. Der jenen Urteilen zu Grunde gelegte, an sich richtige Be
griff einer indirekten Doppelbesteuerung setze voraus, daß der
steuerfordernde Kanton seinen Anspruch zwar mit Gründen mo
tiviere, zu deren Geltendmachung er kraft seiner Steuerhoheit be
fugt sei, die aber nur für einen Teil des Anspruchs zutreffen, so
daß der Rest desselben sich doch nur durch einen faktischen Ein
griff in eine fremde Steuerhoheit erklären lasse. Danach frage es
sich für den Entscheid über die vorliegend behauptete Doppelbe
steuerung, ob die streitige Steuerforderung teilweise nicht anders
haltbar sei, als durch die Annahme ihrer Verlegung auf das in
Bergamo befindliche Grundeigentum. Dies aber sei zu verneinen.
Die streitige Steuerforderung stütze sich in erster Linie auf die
Geltendmachung der zürcherischen Steuerhoheit über das gesamte
Vermögen der Rekurrenten mit Ausnahme des in Bergamo ge
legenen Grundeigentums; da nun die Steuerhoheit in dem Rechte
bestehe, die ihr unterstehenden Objekte zu ihrem vollen Werte,
ohne jeden Schuldenabzug, zu besteuern, so sei klar, daß der Aus
scheidung der Objekte nach der Zuständigkeit der zürcherischen und
der fremden Steuerhoheit je die Bruttobeträge der betreffenden
Vermögensteile zu Grunde zu legen seien. Der zürcherische Steuer
anspruch sei also, soweit er sich auf die Geltendmachung der zür
cherischen Steuerhoheit stütze, vollkommen motiviert, wenn, wie
vorliegend geschehen, vom Gesamtbruttowert der Aktiven der volle
Wert der einer fremden Steuerhoheit unterstehenden Objekte abge
zogen und der Rest als der der zürcherischen Steuerhoheit unter
stehende Betrag bezeichnet werde. Es könne sich daher weiter nur
fragen, ob der streitige Steuerbetrag mit Rücksicht auf die Be
stimmungen über den Schuldenabzug von dem in Zürich steuer
pflichtigen Bruttovermögen nicht gänzlich motiviert sei; allein dies
berühre da ja dabei das Maximum des steuerpflichtigen Brutto
vermögens als Berechnungsgrundlage in keinem Falle überschrit
ten werde nicht das bundesrechtliche Verbot der Doppelbe
steuerung, sondern sei lediglich eine interne Frage der Anwendung
des kantonalen Steuergesetzes. Übrigens sei der Schuldenabzug
vorliegend nach gesetzlicher Vorschrift vorgenommen worden; denn
das zürcherische Steuerrecht gewähre denselben im vollen Umfange
nur den Steuerpflichtigen, deren ganzes Besitztum im Kanton
liege, während es ihn lediglich in einem vom Gesamtwert des Be
sitztums abhängigen Maße zulasse, wenn ein Steuersubjekt sein
Vermögen nur teilweise im Kanton liegen habe, wie dies hier der
Fall sei, Aus diesem verschiedenen Rechtsgrund der Steuerforde
rungen (Verpflichtung zur Versteuerung des Nettovermögens nach
6 Satz 1 des Steuergesetzes; Verpflichtung zur Versteuerung
des um einen beschränkten Schuldenabzug verminderten Brutto
vermögens nach 6 Satz 1 und 2 daselbst) erkläre sich die Ver
schiedenheit des Schuldenabzugs je nach dem Tatbestand, daß das
gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen oder daß nur ein Teil
desselben sich im Kanton befinde. Wenn im letzteren Falle das
auswärts befindliche Vermögen für die Bemessung des Schulden
abzuges berücksichtigt werde, so geschehe dies lediglich, um festzu
stellen, in welchem Maße für das im Kanton befindliche Vermögen
der Tatbestand des reduzierten Schuldenabzuges gegeben sei; diese
Berücksichtigung habe also lediglich die Bedeutung einer rechneri
schen Operation mit Bezug auf das in Zürich steuerpflichtige
Vermögen und bedeute nicht die Anwendung des Schuldenabzuges
auch auf das der fremden Steuerhoheit unterstehende Vermögen
und damit einen Eingriff in diese Steuerhoheit, wie das Bundes
gericht im Falle Riedtmann aus dem vom Regierungsrat damals
gebrauchten, leicht mißverständlichen Ausdrucke Verlegung eines
Teils der Passiven auf die auswärtige Liegenschaft irrtümlicher
weise gefolgert habe.
2. Die Heranziehung des in Bergamo befindlichen beweglichen
Vermögens der Rekurrenten widerspreche weder dem Wortlaute,
wie die Rekurrenten selbst zugeben, noch auch entgegen deren
Behauptung dem Sinn des 3 litt. b des Steuergesetzes. Die
Rekurrenten vermöchten für ihre Auffassung, daß unter dem mit
Grundeigentum verbundenen Besitztum alles zu vestehen sei, was
im wirtschaftlichen Sinne zu einer Liegenschaft gehöre, weder
irgend einen Vorentscheid der Steuerbehörden anzuführen, noch
nachzuweisen, daß sich diese Auffassung mit derjenigen des Gesetz
gebers decke, noch endlich irgend welche Argumente allgemein
steuerrechtlicher Natur geltend zu machen. Der von den Rekurren
ten hervorgehobene Widerspruch der Interpretation des 2 litt. b
mit derjenigen des 3 litt. b des Steuergesetzes seitens der
Steuerbehörden erkläre sich aus der durch die maßgebenden völker
rechtlichen und bundesrechtlichen Grundsätze geschaffenen abweichen
den Ausdehnung der kantonalen Steuerhoheit in den beiden Fäl
len. Der Regierungsrat interpretiere den 2 litt. b gemäß der
bundesgerichtlichen Praxis betr. Doppelsteuerung dahin, daß in
einem andern Kanton wohnende Personen im Kanton Zürich
ihr hier gelegenes Grundeigentum, sowie das Betriebskapital ihrer
hiesigen Erwerbsunternehmungen als Vermögen zu versteuern ha
ben und ziehe selbstverständlich auch im Auslande wohnhafte Per
sonen in gleichem Umfange zur Steuerleistung heran. Umgekehrt
sei er durch die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis gehal
ten, den 3 litt. b dahin auszulegen, daß im Kanton wohnhafte
Personen für ihr in einem andern Kanton gelegenes Grundeigen
tum und für ihre dort angelegten Geschäftskapitalien im Kanton
Zürich keine Vermögenssteuer zu entrichten haben. Ebenso habe er
nach allgemeinem völkerrechtlichem Grundsatze und der bundesge
richtlichen Praxis das im Auslande gelegene Grundeigentum zür
cherischer Einwohner im Kanton steuerfrei zu lassen; dagegen
verpflichte ihn kein völkerrechtlicher oder bundesrechtlicher Grund
satz, dies auch mit Bezug auf im Ausland befindliches mobiles
Vermögen zürcherischer Einwohner zu tun. Die angefochtene Be
steuerung des in Bergamo befindlichen Mobiliarvermögens invol
viere keine unzulässige Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht sei
für diese internationale Doppelbesteuerungsfrage inkompetent: es
handle sich um Vermögensobjekte, die nach dem allein maßgebenden
Sprachgebrauch zu den Mobilien zu zählen seien und selbst nach
der von den Rekurrenten vertretenen Auslegung des zürcherischen
Steuerrechts höchstens wie Immobiliarvermögen zu behandeln
wären, nicht aber solches darstellten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der in Bergamo (Italien) gelegene Grundbesitz der Rekur
renten, auf welchen sich der erste Beschwerdepunkte bezieht, unter
steht, wie nach der bundesgerichtlichen Praxis betreffend die inter
nationale Doppelbesteuerung ohne weiteres klar und übrigens un
bestritten ist, der zürcherischen Steuerhoheit nicht und darf daher
in Zürich als am Wohnsitz des Rekurrenten bezw. ihres Erblas
sers in keiner Weise zur Versteuerung herangezogen werden. E
ist auch tatsächlich von den Zürcher Steuerbehörden nicht direkt
zum hier steuerpflichtigen Vermögen gerechnet, bei dessen Festsetzung
aber insofern berücksichtigt worden, als zur Ermittelung des nach
6 des Steuergesetzes maßgebenden Reinvermögens eine seinem
Werte im Verhälmis zu den Gesamtaktiven entsprechende Quote
Schul
der lediglich auf Züricher Liegenschaften lastenden
den nicht in Abzug gebracht worden ist. Dieser Tatbestand ist der
Sache nach identisch mit demjenigen des Falles Riedtmann Näf
(Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juni 1902: A. S.,
(VIII, 1. T., S. 122 ff., durch welchen die Beschwerde des da
maligen Rekurrenten wegen Doppelbesteuerung gutgeheißen wurde).
Die beiden Fälle unterscheiden sich nur mit Bezug auf das zur
Herbeiführung des unvollständigen Schuldenabzugs von dem in
Zürich steuerpflichtigen Vermögen eingeschlagene Verfahren, indem
im Falle Riedtmann Näf der auswärtige Grundbesitz vom gesam
ten Aktivüberschuß direkt nur in einem um die darauf entfallende
Schuldenquote verminderten Betrage seines Wertes abgezogen
wurde, während vorliegend der Grundbesitz in Bergamo zunächst
im vollen Werte vom gesamten Nettovermögen abgerechnet, dafür
aber das Ergebnis um die betreffende Schuldenquote erhöht wor
den ist. Diesem Unterschied kommt jedoch natürlich keine rechtliche
Bedeutung zu. Die Rekurrenten erblicken nun in dem fraglichen
unvollständigen Schuldenabzug eine indirekte Besteuerung ihres
auswärtigen Grundbesitzes, die sie sowohl aus dem Gesichtspunkte
der Rechtsverweigerung wegen willkürlicher Auslegung des Steuer
gesetzes, als insbesondere auch, gestützt auf den zitierten Entscheid
des Bundesgerichts, aus demjenigen der Doppelbesteuerung bean
standen. Der Regierungsrat vertritt in seiner Rekursantwort
gegenüber diesem letzteren Argument in einläßlicher Erörterung
den schon im Falle Riedtmann verfochtenen, im vorliegenden Ent
scheide wiederum zur Geltung gebrachten Standpunkt, von unzu
lässiger Doppelbesteuerung könne deswegen nicht die Rede sein,
weil der Schuldenabzug lediglich die Anwendung des Steuergesetzes
auf das der kantonalen Steuerhoheit unterstehende Vermögen, also
ausschließlich innerkantonale Steuerrechtsverhältnisse betreffe, und
auf das fremder Steuerhoheit unterstehende auswärtige Besitztum
des Steuerpflichtigen nur zum Zwecke der ziffernmäßigen Bestim
mung des Steuerwertes jenes kantonszuständigen Vermögens, nicht
im Sinne einer Steuerbelastung auch dieses auswärtigen Besitz
tums Bezug nehme. Dabei übersieht er jedoch das allein maßge
bende Moment, daß nämlich die angegebene rechnerische Berück
sichtigung von Vermögensobjekten, die der kantonalen Steuerhoheit
entzogen sind, die Verlegung von Schulden aufsolche Objekte
(wie die fragliche Operation von den kantonalen Behörden im
Falle Riedtmann zutreffend bezeichnet worden war), eben, gemäß
der Feststellung des Bundesgerichts in den diesen präjudiziellen
Fall erledigenden Urteilen vom 26. Juni und 17. Dezember 1902
(betr. Revision des erstern) faktisch, ihrer Wirkung nach, einer
direkten Besteuerung jener Objekte für den Betrag der darauf ver
legten, von dem ausdrücklich besteuerten Vermögen nicht abgezo
genen Schuldenquote gleichkommt und deshalb der direkten Be
steuerung auch rechtlich gleichgestellt, d. h. als unzulässige Dop
pelbesteuerung erklärt werden muß. Wird somit diese vom Bun
desgericht in den zitierten Präjudizien vertretene Auffassung durch
die vorliegenden Ausführungen des Regierungsrates keineswegs
widerlegt, so ist, in Bestätigung derselben, der heutige Rekurs, so
weit er sich gegen den unvollständigen Schuldenabzug richtet und
eine weitere Reduktion des der angefochtenen Nachsteuerberechnung
zu Grunde gelegten Vermögens der Rekurrenten um je 20,000 Fr.
verlangt, aus dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung ohne
weiteres gutzuheißen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt blei
ben, ob das regierungsrätliche Schuldenabzugsverfahren, wie die
Rekurrenten ferner geltend machen, auch nach dem Wortlaut des
zürcherischen Steuergesetzes, wegen willkürlicher Handhabung des
selben, zu beanstanden wäre, oder ob gegenteils, nach der Behaup
tung des Regierungsrates, jenes Verfahren allein mit dem Ge
setze vereinbar sei. Doch mag immerhin bemerkt werden, daß sich
die im vorstehenden geschützte Auffassung der Rekurrenten auch
an Hand der einschlägigen Vorschrift des Steuergesetzes mindestens
sehr wohl vertreten läßt. Denn wenn 6 Satz 1 daselbst für
die Berechnung des steuerpflichtigen Vermögens von Kantonsein
wohnern bestimmt, daß allfällige Schulden vom Gesamtwert des
Besitztums in Abzug zu bringen seien, so liegt es gewiß nahe,
anzunehmen, der Gesetzgeber habe mit Gesamtwert des Besitztums
eben nur das gesamte der kantonalen Steuerhoheit unterstehende
Bruttovermögen im Sinne der vorausgehenden 2 und 3 des
Gesetzes, also das Gesamtvermögen schlechthin mit Ausschluß u. a.
der in 3 litt. b erwähnten Objekte (auswärtiges Grundeigen
tum und damit verbundenes Besitztum), bezeichnen wollen.
2. Was die weitere Beschwerde wegen Einbeziehung in die
Zürcher Steuerschatzung der einzelnen, in der Rekursschrift auf
geführten Vermögensobjekte, welche nach der Annahme der Re
kurrenten als zum Gewerbebetrieb in Bergamo gehörig mit dem
dortigen Grundeigentum verbundenes Besitztum darstellen und des
halb, gemäß 3 litt. b des Steuergesetzes, in Zürich steuerfrei
sein sollen, betrifft, geben die Rekurrenten selbst zu, daß diese Be
steuerung, die Nichtanwendung des 3 litt. b des Steuergesetzes
auf die fraglichen Objekte seitens der Steuerbehörden, nicht als
Rechtsverweigerung bezeichnet werden könne. Danach aber ist die
streitige Interpretation der erwähnten Bestimmung des kantonalen
Steuerrechts ohne weiteres der Nachprüfung des Bundesgerichts
als Staatsgerichtshof entzogen und bedarf insbesondere die von
den Rekurrenten beonte, in der Rekursantwort des Regierungsrates
zugestandene, jedoch durch Hinweis auf die einschlägigen bundes
und völkerrechtlichen Grundsätze begründete Verschiedenheit der
Auslegung des Begriffes mit Grundeigentum verbundenes Be
sitztum in der kantonalen Steuerpraxis, je nachdem 2 oder 3
des Steuergesetzes in Frage steht, keiner Erörterung. Zu beur
teilen bleibt vielmehr nur die Behauptung der Rekurrenten, daß
auch die in Rede stehende Steuerbeiziehung gegen das Verbot
der Doppelbesteuerung verstoße. Nun bezieht sich dieses Verbot bei
Kollision einer kantonalen mit einer ausländischen Steuerhoheit,
beim internationalen Steuerkonflikt, wie er hier vorliegt, nach
der bisherigen konstanten Praxis des Bundesgerichts, von welcher
abzugehen kein Grund besteht, nur auf die Besteuerung des
Grundbesitzes (Immobiliarvermögens). Von Unzulässigkeit der
Besteuerung der fraglichen Vermögensobjekte in Zürich könnte da
her nur die Rede sein, sofern die Objekte als Immobilien bezw.
als Bestandteile solcher anzusehen wären. Dies ist jedoch offenbar
nicht der Fall. Maßgebend für die Beantwortung der Frage ist
nämlich, wie der Regierungsrat zutreffend geltend macht, lediglich
der allgemeine Sprachgebrauch bezw. die Natur der Sache; auf
den Modus der Besteuerung der betr. Objekte nach zürcherischem
Steuerrecht, den die Rekurrenten zur Begründung ihrer Auffas
sung anrufen, kommt dabei nichts an. Nach allgemeinem Sprach
gebrauch und nach der Natur der Sache aber ist ohne weiteres
klar, daß Warenvorräte und Betriebskapital von Fabrikunterneh
mungen, was jene Vermögensobfekte darstellen, nicht als Im
mobiliarzubehörden betrachtet werden können. (Vergl. den analogen,
das interkantonale Steuerrecht beschlagenden Entscheid des Bundes
gerichts in Sachen Imhof: A. S., Bd. XVI, S. 631 ff.) Somit
ist der Rekurs mit Bezug auf diesen zweiten Beschwerdepunkt als
unbegründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird insoweit gutgeheißen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. August 1904 in
der Meinung aufgehoben, daß zur Ermittelung der beiden streiti
gen steuerpflichtigen Vermögen gegenüber der regierungsrätlichen
Taxation ein weiterer Betrag von 20,000 Fr. in Abzug zu brin
gen ist. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.