- Entscheid vom 27. März 1905 in Sachen Schönauer.
Kollokation im Konkurse. Kompetenzen der Gerichte und der Auf
sichtsbehörden, speziell in dem Falle, wo das Konkursamt auf die
Anmeldung einer Forderung nicht eintritt, weil sie durch den rechts
kräftigen Kollokationsplan schon festgestellt sei. Streit zwischen
zwei Prätendenten auf dieselbe Forderung; Verfahren.
I. Der Rekurrent Johann Schönauer hatte seinerzeit eine auf
eine Kaufbeile vom 12. Februar 1901 sich stützende grundpfänd
lich gesicherte Kaufrestanzforderung von 13,146 Fr. 50 Cts. an
Friedrich Ingold, gew. Wirt in Bern, erworben. Diese Forderung
zedierte er (wann, ist aus den Akten nicht bestimmt ersichtlich)
seiner Mutter, Pauline Schönauer. Dieselbe stellte am 18. Mai
1901 zu Gunsten von Hofer und Mithaften, welchen die betref
fende Pfandliegenschaft für eine (auf Schadlosbrief vom 17. Mai
1901 sich gründende) Kapitalforderung von 15,000 Fr. haftete,
eine Nachgangserklärung aus. Am 4. Oktober 1902 fiel Ingold
in Konkurs. Frau Schönauer meldete die Forderung aus der ge
nannten Kaufbeile an und wurde für dieselbe den Pfandgläubi
gern Hofer und Mithafte nachstehend kolloziert, aber, wie die
Vorinstanz feststellt, in dem von ihr beanspruchten Range. Ihre
Kollokation blieb unangefochten. Dagegen reichte sie selbst gegen
die Gläubiger Hofer und Mithafte eine Klage auf Anfechtung
des Kollokationsplanes ein, wie es scheint, mit der Begründung,
daß sie als güterrechtlich nicht getrennte Ehefrau die fragliche
Nachgangserklärung nicht rechtsgültig habe abgeben können.
Diese Klage wurde durch Urteil des Gerichtspräsidenten II von
Bern vom 15. November 1904 abgewiesen, welches Urteil, wie
nicht bestritten ist, in Rechtskraft erwuchs. Inzwischen war es
zur Verwertung des Pfandes gekommen. Bezüglich der Zuteilung
an Frau Schönauer bemerkt der Vorentscheid (in Erwägung 3):
Soweit Frau Schönauer für ihre Forderung aus dem Pfand
nicht Befriedigung erhalten habe, sei sie in fünfter Klasse kollo
ziert worden und habe sie auch den bezüglichen Verlustschein für
den in dieser Klasse ungedeckt gebliebenen Forderungsbetrag er
halten.
Durch Eingabe vom 2. Dezember 1904 meldete der heutige
Rekurrent Schönauer, gestützt auf die erwähnte Kaufbeile, nach
träglich im Konkurse Ingold eine grundpfändlich gesicherte Forde
rung von 13,146 Fr. 50 Cts. nebst Zins à 4 ½% seit 1. April
1901 an. Dabei verlangte er, daß diese Forderung im Vorgang
zum Pfandrechtskapital der Gläubiger Hofer und Mithafte ange
wiesen werde. Zur Begründung behauptete er, daß die Cession
der Kaufrestanzforderung und infolgedessen auch die von Frau
Schönauer unterm 18. Mai 1901 ausgestellte Nachgangserklä
rung im oben angeführten Forderungstitel (d. h. in der Kauf
beile vom 12. Februar 1901) infolge Handlungsunfähigkeit der
Frau Schönauer rechtlich ungültig sei .
Auf dieses Begehren eröffnete das Konkursamt Bern Stadt
mit Schreiben vom 12. Dezember 1904 dem Anwalte Schönauers
was folgt: Auf die nachträgliche Eingabe des Johann Schönauer
könne das Amt nicht mehr eintreten, indem der Pfandrechtsrang
dieser Forderung bereits durch den Kollokationsplan festgestellt
worden sei. Hätte die fragliche Forderung damals die beanspruchte
Rangstellung nicht erhalten, was zwar nicht einmal der Fall sei,
so hätte der Gläubiger mittelst Klage gegen die Masse den Kol
lokationsplan anfechten können. Letzterer sei nun aber in dieser
Beziehung in Rechtskraft erwachsen. Hieran könne auch auf dem
Wege nichts mehr geändert werden, daß sich nun eine andere Person
als Gläubiger stelle. Übrigens sei (wie das Amt auf ein Wieder
erwägungsgesuch des Anwaltes Schönauers noch beifügte) die
Verteilung im Konkurse Ingold, und zwar des Erlöses sowohl
aus den Liegenschaften als aus den Beweglichkeiten, schon längst
durchgeführt.
II. Daraufhin erhob Schönauer Beschwerde mit dem Begehren:
das Betreibungsamt anzuweisen, den vom Beschwerdeführer durch
Eingabe vom 2. Dezember 1904 geltend gemachten Hauptbetrag
mit Zins im Kollokationsplan aufzunehmen und die bezügliche
Abänderung des Planes zu publizieren. Der Beschwerdeführer
machte geltend: Die in Anspruch genommene Forderung stehe
wegen der Ungültigkeit der Cession an Frau Schönauer ihm zu,
so daß er die verlangte Anweisung erhalten müsse. Selbst wenn
die Verteilung schon ganz durchgeführt wäre, was bestritten werde,
so hätte Beschwerdeführer dennoch ein Interesse an der nachträg
lichen Kollokation, wenn es auch nur darin bestehen sollte, einen
Verlustschein zu erhalten.
III. Mit Entscheid vom 25. Januar 1905 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Es handle sich, führte sie
gegenüber einer Kompetenzbestreitung der Beschwerdegegner, Hofer
und Mithafte, aus, um keine in die gerichtliche Zuständigkeit
fallende Sache. Wenn schon das Begehren und auch die Begrün
dung der Beschwerde sehr materiell und daher nicht gerade glück
lich gefaßt seien, so ergebe sich doch aus allen Verumständungen,
daß der Beschwerdeführer vor allem aus eine Entgegennahme sei
ner Eingabe und eine Verfügung in Betreff der verlangten Kol
lokation verlangen wolle. Gegen die Weigerung des Amtes, die
verlangte Verfügung zu treffen, stehe der Beschwerdeweg offen,
und es könnte daher die Beschwerde, falls sie sich überhaupt als
begründet erweise, in dem Sinne -
aber auch nur in dem
Sinne gutgeheißen werden, daß das Konkursamt eingeladen
würde, die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers materiell
zu behandeln. Unrichtigerweise werde ferner von den Beschwerde
gegnern behauptet, daß das Amt die Eingabe tatsächlich schon be
handelt und zwar abgewiesen habe, und daß gegen diese Abwei
sung nur die gerichtliche Klage offen gestanden sei. Das Gegen
teil ergebe sich deutlich aus der bezüglichen Erklärung des Amtes,
auf die nachträgliche Eingabe nicht (mehr) eintreten zu können.
In der Sache selbst falle in Betracht, daß mit der Verwertung
des Grundpfandes und der Verteilung des Erlöses das Pfand
recht naturgemäß dahingefallen sei und also die Forderung des
Beschwerdeführers nur noch als Kurrentforderung kolloziert wer
den könnte. Als solche sei sie aber bezw. die mit ihr identische
Forderung seiner Mutter bereits kolloziert, woran die allfällige
Ungültigkeit der Cession an Frau Schönauer nichts zu ändern
vermöchte. Eine Verschiedenheit könne vom Beschwerdeführer nur
mit Bezug auf die Qualität des Pfandrechtes behauptet werden,
indem er davon ausgehe, daß er wegen der behaupteten Ungültig
keit der Nachgangserklärung seiner Mutter einen bessern Pfand
rechtsrang hätte erhalten können als diese. Das sei aber irrele
vant, da Beschwerdeführer doch jetzt nur noch eine Kurrentforde
rung besitzen könne. Daher sei die Konkursverwaltung Ingold
berechtigt gewesen, die Behandlung der nachträglichen Eingabe des
Beschwerdeführers abzulehnen.
IV. Diesen Entscheid zieht Schönauer nunmehr mit rechtzeitig
eingereichtem Nekurse an das Bundesgericht weiter, indem er das
Gesuch stellt: das Konkursamt zu verhalten, die Eingabe vom
2. Dezember 1904 entgegenzunehmen und hierüber im Sinne des
darin enthaltenen Begehrens zu verfügen, eventuell gutfinden
den Falles in aller Form abzuweisen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Sowohl das Begehren, das der Rekurrent an die Konkurs
verwaltung gestellt hat, als sein späteres Beschwerdebegehren lau
ten auf Aufnahme einer (nachträglich) angemeldeten Konkursfor
derung in den Kollokationsplan. Nun haben allerdings in der
Regel die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörden darüber zu er
kennen, ob die Konkursverwaltung die Aufnahme einer angemel
deten Forderung in den Kollokationsplan zu Recht verweigere
oder nicht; namentlich immer dann, wenn die Konkursverwaltung
ihre Weigerung darauf stützt, daß die angemeldete Forderung
ihrem Bestande nach nicht ausgewiesen sei. Diese richterliche Kom
petenz ist indessen keine ausschließliche, sondern kann dann nicht
Platz greifen, wenn die Kollokation der betreffenden Forderung
aus rein konkursprozessualischen, eine Prüfung des materiellen
Forderungsverhältnisses nicht bedingenden Gründen von der Kon
kursverwaltung abgelehnt wird. Diese Bedeutung hat aber vorlie
genden Falles die Verfügung des Konkursamtes Bern Stadt, auf
die Forderungsanmeldung des Rekurrenten nicht mehr einzutre
ten . Laut der Begründung seines Bescheides weigert sich das
Konkursamt nicht (wie die Vorinstanz anzunehmen scheint), eine
von ihm verlangte Verfügung über Aufnahme der angemeldeten
Forderung in den Plan oder Wegweisung derselben zu treffen.
Es trifft eine solche Verfügung und zwar in abweisendem Sinne,
mit der Begründung, daß die angemeldete Forderung (ihrem
Pfandrechtsrange nach) durch den rechtskräftigen Kollokationsplan
bereits festgestellt sei. Damit aber soll gesagt werden, daß eine
nochmalige Berücksichtigung der Forderung im Plane, gestützt auf
deren erneute Anmeldung durch den Rekurrenten, nicht angehe
und daß deshalb eine nochmalige Prüfung der materiellen Be
gründetheit der Forderung oder ihres Ranges keinen Zweck mehr
habe. Die konkursamtliche Verfügung, welche den Gegenstand des
nunmehrigen Beschwerdeverfahrens bildet, beschlägt also im wesent
lichen eine Frage nach der rechtlichen Wirkung einer bestehenden
Kollokation auf eine später anbegehrte, nämlich die Frage, ob die
von Frau Schönauer erlangte Kollokation an sich zur Folge
habe, die vom Rekurrrenten nunmehr nachgesuchte (auch soweit
dieser mehr verlangt, d. h. einen bessern Pfandrechtsrang bean
sprucht) auszuschließen. Hiebei aber handelt es sich um einen von
den Aufsichtsbehörden zu erledigenden konkursprozessualischen Streit
punkt. Wenn dabei die Vorinstanz bemerkt, daß der Rekurrent
sein Beschwerdebegehren und dessen Begründung sehr materiell
und daher nicht gerade glücklich gefaßt habe, so ist dies richtig,
soweit damit gemeint sein sollte, daß mit dem genannten Begehren
zu viel verlangt worden sei. Rekurrent konnte in der Tat nicht
schlechthin darauf antragen, daß die Aufsichtsbehörden das Kon
kursamt zur Aufnahme der angemeldeten Forderung in den Kol
lokationsplan verhalten, sondern nur darauf, daß das Konkurs
amt die bereits auf Betreiben der Frau Schönauer erfolgte Kol
lokation als kein Hindernis zu betrachten habe, um die vom Re
kurrenten nachgesuchte vorzunehmen. Denn im Falle der Gut
heißung letztern Antrages müßte immer noch die Möglichkeit, die
verlangte Kollokation aus materiellen Gründen zu verweigern,
dem Konkursamte und eventuell dem Kollokationsrichter vorbe
halten bleiben.
2. Prüft man nunmehr das Beschwerdebegehren im genannten
Umfange inhaltlich, so kann vor allem als feststehend gelten, daß
die Forderung, welche auf die Anmeldung der Frau Schönauer
hin zur Kollokation gelangt ist, und diejenige, für welche der
Rekurrent nunmehr Kollokation erlangen möchte, identisch sind:
in beiden Fällen handelt es sich um die auf die Kaufbeile vom
12. Februar 1901 gestützte Kaufrestanzforderung. Dieselbe hat
aber natürlich Anspruch nur auf eine einmalige Kollokation, eine
einmalige Anweisung auf den ihr entsprechenden Anteil am Masse
erlös. Deshalb ließe sich die Beschwerde auf alle Fälle nur in
dem Sinne gutheißen, daß für die fragliche Forderung der Re
kurrent als (angeblicher) wirklicher Forderungsgläubiger an Stelle
der (angeblich) nicht berechtigten Frau Schönauer kolloziert würde,
unter der beanspruchten Besserstellung im Pfandrechtsrange. Nun
fehlt es zunächst an einer Erklärung der Frau Schönauer (welch
letztere im Verfahren nicht beigezogen worden ist) darüber, daß
sie bereit sei, auf ihre Rechtsstellung als kollozierte Gläubigerin,
im Umfange, wie sie eine solche erlangt hat, zu verzichten. Man
hat also, in Hinsicht auf die von beiden Seiten erfolgte Anmel
dung der Forderung, anzunehmen, daß zwei Prätendenten sich die
Gläubigerqualität streitig machen. Ein solcher Streit ist aber
nicht im Konkursverfahren, sondern außerhalb desselben zwischen
den betreffenden Prätendenten unter sich vor dem ordentlichen
Richter zum definitiven Austrag zu bringen, indem die Konkurs
masse den beiden Streitenden im wesentlichen in gleicher Stel
lung gegenüber steht, wie ein sonstiger Forderungsschuldner (vergl.,
was insbesondere das Recht zum Bezug der Konkursdividende
anbetrifft, Amtl. Sammlung, Separatausgabe, Bd. III, Nr. 1,
S. 4/5 und Bd. VI, Nr. 81, S. 340 ). Allerdings läßt sich
in einem solchen Falle die Frage aufwerfen, wer von den Prä
tendenten, solange über ihre Berechtigung noch Ungewißheit ob
waltet, befugt sein soll, die für die konkursrechtliche Geltendmach
ung der Forderung gegebenen gesetzlichen Befugnisse (Recht zur
Anmeldung der Forderung, zur Anfechtung von Kollokationsplan
oder Verteilungsliste, zur Teilnahme an den Gläubigerversamm
lungen, ec.) auszuüben. Allein nach der Lage des Falles hat diese
Frage hier nicht eigentlich aktuelle Bedeutung: Der Rekurrent
verlangt mit seiner Beschwerde lediglich Kollokation der fraglichen
Forderung. Nun sind die darauf bezüglichen konkursrechtlichen
Vorkehren (Anmeldung der Forderung, Prüfung der vom Kon
Ges.-Ausg. XXVI, 1, Nr. 18, S. 116 f. Ges.-Ausg. XXIX, 1,
(Anm. d. Red. f. Publ.)
No. 130, S. 616.
kursamte vorgenommenen Kollokation, rc.) schon längst seitens der
Frau Schönauer getroffen worden. Rekurrent kann aber diese
Vorkehren und deren rechtliche Folgen, namentlich auch den seiner
Ansicht nach ungenügenden Rang der erwirkten Kollokation, nicht
hinterher als Nachzügler mit der Begründung anfechten, daß sie
von einem Unberechtigten ausgegangen und deshalb für ihn nicht
verbindlich seien. Eine solche Bemängelung scheint schon deshalb
ausgeschlossen, weil Rekurrent nicht behauptet und noch weniger
dargetan hat, von der Konkurseröffnung über Ingold und von
der angeblich unberechtigten Anmeldung und weitern Geltendmach
ung der Forderung durch Frau Schönauer nicht rechtzeitig Kennt
nis gehabt zu haben und deshalb zu einer bessern Wahrung sei
ner Interessen als (angeblich) wirklicher Forderungsgläubiger außer
Stande gewesen zu sein. Muß es deshalb bei der Kollokation der
raglichen Forderung, nach Betrag und Rang, wie sie von Frau
Schönauer erlangt worden waren, sein Bewenden haben, so er
weist sich damit die Beschwerde, dem gestellten (nur auf Kolloka
tion gerichteten) Begehren nach als unbegründet. Die der Kollo
kation nachfolgenden, auf die konkursmäßige Geltendmachung der
Forderung bezüglichen Akte, namentlich die auf die Verteilung be
züglichen, zieht der Rekurrent, und zwar laut dem Gesagten mit
Recht, nicht als für ihn unverbindlich wieder in Frage. Seine
Behauptung, die Verteilung sei noch nicht gänzlich durchgeführt
und der Verlustschein für den ungedeckten Betrag der fraglichen For
derung noch nicht ausgestellt, muß nach der vorinstanzlichen Fest
stellung als unrichtig gelten. Übrigens wäre die Frage, ob der
Rekurrent oder Frau Schönauer zum Bezuge eines noch verblei
benden Dividendenbetreffnisses oder zu dem Begehren, daß der
Verlustschein auf seinen Namen ausgestellt werde, berechtigt sein
würde, auch hier im Streitfalle der richterlichen Entscheidung vor
zubehalten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Nekurs wird abgewiesen.