Civilrechtspflege
été retenue contre le mur par un crochet, ou tige, de dimen
sions suffisantes.
5. Dans ces circonstances, et aucun cas fortuit n'étant
d ailleurs allégué, il convient de réformer le jugement can
tonal dans le sens du rejet complet des conclusions de la
demande.
Par ces motifs,
le Tribunal fédéral
prononce :
- Le recours par voie de jonction formé par Albin
Dubois est écarté.
II. Le recours principal introduit par E. Lebet-Cevey
est admis, et le jugement rendu entre parties par le Tribunal
cantonal de Neuchâtel est réformé en ce sens que les conclu
sions de la demande sont entièrement repoussées, et que
les conclusions libératoires prises par le dit défendeur lui
sont adjugées.
III. Il est donné acte au demandeur Dubois que le dé
fendeur Lebet-Cevey reconnaît lui devoir une somme de
35 fr. 10 pour salaire, et que le dit défendeur maintient son
offre de payer au demandeur, à titre bienveillant, une somme
de 500 fr.
V. Obligationenrecht. No 7.
V. Obligationenrecht. Droit des obligations.
7. Arteil vom 29. Januar 1904
in Sachen Bachofen-Burckhardt, Kl. u. 1. Ber.-Kl., gegen
Fritz, Bekl. u. II. Ber.-Kl.
Kauf; Verpflichtung des Verkäufers, die Kaufsache (ein Pferd) beim
Eintritt einer gewissen Bedingung wieder zurückzunehmen und die
Kaufsumme zurückzuerstatten (Kauf mit Resolutivbedingung, oder
unbedingter Kauf mit bedingtem pactum displicentiae). Klage auf
Rückerstattung der Kaufsumme nach Rückgabe der Sache. Einrede
des Betrugs und des Irrtums. Art. 18, 24 OR. Wer trägt die
Gefahr der in der Zeit während dem Kaufabschlusse und der Rück
gabe durch Zufall eingetretenen Verschlechterung der Kaufsache?
Art. 204 Abs. 1 und 2, 174, 171 OR.
A. Durch Urteil vom 16. November 1903 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
Der Beklagte ist zur Zahlung von 1750 Fr. nebst 5% Zins
seit 25. Juli 1903 verurteilt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts haben beide
Parteien rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt:
Das kantonale Urteil sei aufzuheben und Beklagter zur Zah
lung von 3250 Fr. nebst Zins à 5% seit 25. Juli 1903 zu
verurteilen.
Der Beklagte stellt dagegen die Anträge:
- Es sei das Urteil des Appellationsgerichtes aufzuheben und
Kläger mit den sämtlichen Rechtsbegehren seiner Klage gänzlich
abzuweisen.
- Eventuell: Es sei die klägerische Forderung auf den Betrag
von 1000 Fr. (eventuell 1200 Fr.) zu reduzieren.
Civilrechtspflege.
Beide Parteien tragen überdies wechselseitig auf Abweisung der
gegnerischen Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger kaufte am 21. Februar 1903 vom Beklagten
ein Pferd, Mohrenschimmel, Upas", zum Preise von 3250 Fr.,
wobei der Beklagte für ein halbes Jahr die Garantie übernahm,
daß der linke vordere Huf, welcher eine Hohlwand zeigte, sich
ganz ausheilen und der Gang dadurch nicht beeinträchtigt werde,
und sich für den andern Fall verpflichtete, das Pferd zum selben
Preise wieder zurückzunehmen. Der Kläger nahm das Pferd in
Besitz und bezahlte den Kaufpreis. Am 13. April 1903 schrieb
die Frau des Klägers dem Beklagten: Da das von Ihnen ge
kaufte Pferd durch seinen Huf vollständig unbrauchbar ist, gar
nicht zum Trabfahren benützt werden kann, so senden wir es
ihnen wieder zurück und bitten um gefällige Retournierung des
Geldes." Im Anschlusse hieran fand eine Besprechung der Par
teien statt, die zur Ausstellung folgender Verpflichtung des
Beklagten, d. d. 14. April 1903, führte: Da ich mich zur Aus
wechslung Ihres Pferdes schon engagiert habe betreffs An
schaffung eines anderen, so verpflichte ich mich im Nichtkonve
nierungsfalle dieses Ersatzpferdes die Ankaufssumme des Mohren
schimmels binnen eines Monats zurückzuerstatten. Der Beklagte,
der am 19. April von einer Einkaufsreise zurückgekehrt war, teilte
der Frau des Klägers mit Brief von diesem Tage mit, daß sich
beim Pferde Upas" das laut Feststellung der Vorinstanz am
- April zurückgegeben worden war ein großes Überbein am
rechten Vorderbein, nach außen hin, gezeigt habe; gleichzeitig lud
er zur Besichtigung neuer Pferde ein. Mit Brief vom 28. gl.
Mts. an den Kläger wiederholte er seine Mitteilung betreffend
das Überbein. Der Kläger lehnte sowohl eine Korrespondenz als
die angebotene Besichtigung neuer Pferde ab und erhob, da der
Beklagte sich der Rückzahlung des Kaufpreises für Upas" wider
setzte mit der Behauptung, das Überbein müsse in der Zeit, wäh
rend das Pferd beim Kläger gewesen, entstanden sein, am 25. Juli
1903 Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises von 3250 Fr.
Der Beklagte hat in erster Linie Abweisung der Klage beantragt
aus Gründen, die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Er
wägungen ersichtlich sind.
V. Obligationenrecht. No 7.
- Das Urteil der ersten Instanz dem sich die kantonale
zweite Instanz im wesentlichen angeschlossen hat beruht auf
folgenden Erwägungen: Der vom Beklagten behauptete Betrug
des Klägers, der darin bestehen solle, daß der Kläger dem Be
klagten das Bestehen des Überbeines bei Eingehung der Ver
pflichtung vom 14. April 1903 verschwiegen habe, sei nicht er
wiesen. Zwar stehe fest, daß der Kläger vor der Rückgabe des
Pferdes vom Bestehen des Überbeines durch Tierarzt Reichenbach
Kenntnis gehabt habe; dagegen könne nicht mit Bestimmtheit an
genommen werden, daß ihm die volle Tragweite dieses Mangels
und dessen Einfluß auf den Wert des Pferdes bekannt gewesen
sei. Ebensowenig könne ohne weiteres angenommen werden, daß
beim Kläger die Absicht bestanden habe, den Beklagten über den
Zustand des Pferdes zu täuschen und ihn dadurch zur Unter
zeichnung der Rücknahmeverpflichtung zu verleiten; es fehle am
Kausalzusammenhang. Unhaltbar sei sodann auch der Standpunkt
des Beklagten: der Kläger habe die Vereinbarung vom 14. April
1903 verletzt, indem er sich geweigert habe, ein Ersatzpferd zu
nehmen, und dadurch sei die Verpflichtung für ihn, den Beklagten,
unverbindlich geworden: Diese Auslegung des Scheines vom
- April 1903 sei rechtsirrtümlich; es handle sich um eine ein
seitige Verpflichtung des Beklagten, dagegen sei der Kläger nicht
verpflichtet gewesen, ein Ersatzpferd anzunehmen, vielmehr habe
das ganz in seinem Belieben gestanden. Sonach sei der Beklagte
unbedingt zur Rücknahme des Pferdes Upas" und zur Rück
zahlung des Kaufpreises verpflichtet worden, und es frage sich
nur, wer die Gefahr der inzwischen eingetretenen Verschlechterung
der Kaufsache trage. Da das vom Beklagten behauptete Ver
schulden des Klägers nicht nachgewiesen sei, sei davon auszugehen,
die Verschlechterung sei durch Zufall herbeigeführt; alsdann aber
müsse die Gefahr, da es sich um einen Kauf unter auflösender
Bedingung handle, nach Art. 204 Abs. 1 OR den Käufer,
also den Kläger, treffen; Abs. 2 eod. betreffe nur die Gefahr des
Unterganges, nicht auch die der Deteriorierung der Kaufsache,
und beziehe sich bloß auf Verträge mit aufschiebender Bedingung.
Mit Bezug auf das Maß des durch das Ueberbein entstandenen
Minderwertes endlich führt das Civilgericht aus: Der jetzige
Verkehrswert des Pferdes sei vom Sachverständigen Renz auf
Civilrechtspflege.
1000 Fr. bis 1200 Fr. angegeben worden. Bei einem Kaufpreis
von 3250 Fr., von dem aber noch die Courtage an den Kutscher,
300 Fr., abzuziehen sei, also bei einem Nettopreis von 2950 Fr.,
würde demgemäß der Schaden 1750 Fr. bis 1950 Fr. betragen.
Allein es sei auch der schon beim Kaufsabschlusse vorhandene andere
Fehler des Pferdes, die Hohlwand des linken Fußes, zu berück
sichtigen, von dem nicht bestimmt feststehe, ob er sich in der ver
traglichen Frist gehoben hätte. In Anbetracht dieses Umstandes
reduziere das Gericht den Schadensbetrag nach freiem Ermessen
auf 1500 Fr., den der Beklagte vom Kaufpreis abzuziehen be
rechtigt sei, so daß er noch einen Restbetrag von 1750 Fr. zu
rückzuerstatten habe. Die zweite Instanz hat diese Erwägungen
zu den ihrigen gemacht mit Ausnahme der Ausführung über
den Abzug der an den Kutscher gezahlten Courtage.
3. Der auf den Verpflichtungsschein vom 14. April 1903
gestützten Klage hält der Beklagte auch heute noch entgegen, dieser
Schein sei für ihn unverbindlich wegen Betruges und Irrtums.
Er macht dafür dreierlei geltend: Erstens habe der Kläger ihn
zur Rücknahme des Pferdes und Ausstellung des Garantiescheines
bewogen, indem er ihn zu Unrecht bei seiner Garantie für den
zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages bestehenden Defekt
am linken vordern Huf behaftet habe; zweitens habe er ihm
arglistig verschwiegen, daß das Pferd inzwischen ein Überbein
erworben gehabt habe; endlich habe er ihn zur Eingehung der
Rücknahmeverpflichtung dadurch bewogen, daß er ihm den Kauf
eines Ersatzpferdes in Aussicht gestellt habe. Zu diesen Anbringen
des Beklagten ist zu bemerken: Daß das Pferd zur Zeit der
Rückgabe und der Ausstellung des Verpflichtungsscheines noch
am alten Fehler litt, ist in vor Bundesgericht unanfechtbarer
Weise festgestellt; von einem Betruge des Klägers hierüber oder
auch von einem sonstigen wesentlichen Irrtum des Beklagten kann
keine Rede sein. Daß sodann der Kläger dem Beklagten das Vor
handensein des neuen Mangels des Überbeins bei der
Rückgabe arglistig verschwiegen und ihn hiedurch zur Ausstellung
der Verpflichtung vom 14. April 1903 bewogen habe, kann ge
mäß den Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls nicht als fest
gestellt erachtet werden. Allerdings kann die Täuschung auch durch
V. Obligationenrecht, N° 7.
Unterlassen, durch Verschweigen von Tatsachen bewirkt werden;
allein diese Tatsachen müssen dem Schweigenden bekannt gewesen
sein, bloße Unklarheit über den wahren Sachverhalt genügt nicht.
(Vergl. v. Tuhr in Zeitschr. f. schweiz. Recht, N. F., Bd. 17,
S. 5.) Endlich erscheint auch die Auslegung, welche die Vor
instanz der streitigen Erklärung gibt, als durchaus richtig, sodaß
nicht gesagt werden kann, der Kläger habe eine ihm dadurch er
wachsene Verpflichtung nicht erfüllt und deshalb sei die Ver
pflichtung des Beklagten für diesen unverbindlich geworden. Ein
Irrtum des Beklagten über den rechtlichen Inhalt der Verpflich
tung könnte übrigens, als
Irrtum im Beweggrund, nicht als
wesentlich angesehen werden und daher die Verbindlichkeit der Er
klärung für ihn nicht hindern.
Ist somit die Verpflichtung vom 14. April 1903 für den
Beklagten allerdings verbindlich und hat der Beklagte daher das
Pferd Upas" zurückzunehmen, so frägt es sich nur noch, ob er
den erhaltenen Kaufpreis ganz oder nur teilweise zurückzuerstatten
habe. Bei Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß
der Beklagte annehmen durfte, das Pferd werde ihm in dem Zu
stande zurückgegeben werden, in dem er es seinerzeit übergeben
hatte, d. h. wohl mit dem alten Mangel, der Hohlwand am linken
vordern Huf, aber ohne einen neuen Mangel. Der vom Kläger
angetragene Beweis der Kenntnis des Beklagten vom neuen
Mangel, dem Überbein, muß als mißlungen bezeichnet werden.
(Folgen Ausführungen hierüber.) Es erhebt sich daher die weitere
Frage, wen die Gefahr der in der Zeit zwischen dem Kaufabschluß
und der Rückgabe eingetretenen Verschlechterung der Kaufsache
treffe. In dieser Hinsicht sind beide Parteien und auch die Vor
instanzen davon ausgegangen, es habe sich beim Kauf vom
21. Februar 1903 um ein resolutiv bedingtes Rechtsgeschäft ge
handelt. Richtiger dürfte es wohl sein, den Kauf im Zusammen
hang mit der Erklärung vom 14. April 1903 als einen unbe
dingten, aber mit einem bedingten pactum displicentia versehenen
zu bezeichnen. Faßt man das Rechtsgeschäft so auf, so ist ganz
klar, daß die Gefahr gemäß Art. 204 Abs. 1 OR mit Ab
schluß des Veräußerungsvertrages auf den Erwerber, also den
Kläger, übergegangen ist. Aber auch wenn man mit den Parteien
Civilrechtspflege.
und den Vorinstanzen der Ansicht sein wollte, es handle sich um
einen resolutiv bedingten Kaufvertrag und somit um die Frage
der Tragung der Gefahr bei zufälliger Verschlechterung der Kauf
sache in der Zeit zwischen dem Kaufabschlusse und dem Eintritte
der (auflösenden) Bedingung, so ist das Resultat dasselbe: Bei
einem resolutiv bedingten Vertrage ist das Rechtsgeschäft sofort
(mit dem Abschluß bezw. der Erfüllung der Form) rechtsbeständig,
es verliert nur seine Wirksamkeit mit dem Eintritte der Bedingung
(Art. 174 OR); der Käufer bei einem unter einer Resolutiv
bedingung abgeschlossenen Kaufe wird daher mit dem Kaufab
schlusse Erwerber und es trifft auf ihn Art. 204 Abs. 1 OR
zu, während Abs. 2 auf ihn nicht zutreffen kann, da dieser nur
auf suspensiv bedingte Verträge zugeschnitten ist, indem nur bei
diesen der Rechtsgrund, weshalb Nutzen und Gefahr erst mit
dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber übergehen, vor
handen ist, nämlich der, daß eben vorher ein wirksames Rechts
geschäft der Regel nach noch nicht besteht (Art. 171 OR).
Sodann spricht Art. 204 Abs. 2 OR nur vom Untergang,
nicht aber von der Verschlechterung der Kaufsache, weshalb wohl
mit den Vorinstanzen (und Schneider und Fick, Kommentar,
Art. 204, Anm. 5, gr. Ausg.) gesagt werden darf, bei der Ver
schlechterung greife die Regel des Abs. 1 Platz, wonach Nutzen
und Gefahr mit dem Abschlusse des Veräußerungsgeschäftes auf
den Erwerber übergehen.
5. Hat sonach der Kläger den aus dem Überbein entstandenen
Schaden an sich zu tragen und darf daher der Beklagte den Be
trag dieses Schadens von dem zurückzuerstattenden Kaufpreis in
Abzug bringen, so erscheint allerdings die Berechnung der Vor
instanzen nicht völlig einwandfrei, insbesondere ist nicht genau
ersichtlich, weshalb sie dazu gelangten, den Minderwert wegen
des schon vor Kaufabschluß vorhandenen Mangels, den natürlich
der Beklagte zu tragen hat, auf den von ihnen angenommenen
Betrag festzusetzen, während der Experte Renz ausgesagt hat, die
Wertverminderung wegen dieses Fehlers sei eine bedeutende, von
etwa der Hälfte; auch ist die Annahme des Nettopreises von
2950 Fr. und der Abzug der Courtage wohl kaum richtig. In
dessen handelt es sich bei der Ermittlung des Minderwertes
V. Obligationenrecht. N° 8.
schließlich um die Anwendung des freien richterlichen Ermessens,
und da nun die Vorinstanzen nicht etwa aktenkundige Tatsachen
übersehen oder aktenmäßige Tatsachen völlig unrichtig gewürdigt
haben, auch eine Verletzung von Rechtsgrundsätzen nicht vorliegt,
darf es das Bundesgericht in diesem Punkte beim Urteile der
Vorinstanz bewenden lassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Beide Berufungen werden abgewiesen und es ist somit das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom
16. November 1903 in allen Teilen bestätigt.
8. Arteil vom 5. Februar 1904 in Sachen
Schmidlin, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Heiz, Kl. u. Ber. Bekl.
Kollektivgesellschaft; Auskauf des einen Gesellschafters in Waren.
Klage des Ausgekauften auf Erfüllung des Vertrages. Rechnungs
irrtum, Art. 22 OR Wesentlicher Irrtum, Art. 18 ff. OR, spec.
Art. 19 Ziff. 4. Irrtum über den Wert der Leistung, Art. 21 OR
Furchterregung, Art. 26 OR Rechtsfolgen.
A. Durch Urteil vom 1. Oktober 1903 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt:
- Der Beklagte wird zur Erfüllung seiner noch rückständigen
Vertragsverpflichtung vom 16/17. Januar 1903 verhalten in der
Weise, daß er innert 14 Tagen von der Rechtskraft dieses
Urteils an gerechnet für 2039 Fr. 30 Cts. Wert von der
jenigen Ware an den Kläger auszuhändigen hat, welche im Ver
trage ausbedungen worden ist, und zwar in dem Sinne, daß er,
wenn er innert der genannten Frist seiner Verpflichtung nicht
nachkommen würde, den entsprechenden Betrag in bar zu leisten
hätte nebst Verzugszins à 5% vom 19. Mai 1903.
- Auf Klagbegehren 2 wird nicht eingetreten.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit