- Arteil vom 16. September 1904 in Sachen
Bloch, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Schweiz. Bankverein, Bekl. u. Ber. Bekl.
Schadenersatzklage; Streitwert: Abzug einer mutmasslichen Konkurs
dividende. Art. 59, 54 Abs. 1 06.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich ergeben:
A. Der Kläger wollte anfangs März 1903 mit dem Beklagten
in Geschäftsverbindung treten; gestützt auf eine Unterredung mit
Direktor Stransky, betreffend Eröffnung einer Kontokorrent
Rechnung durch Bareinzahlungen und Diskonto von Wechseln,
schickte er am 12. März dem Bankverein zur Gutschrift u. a
einen auf R. Großmann in Basel gezogenen Wechsel von 1974 Fr.
55 Cts. per Ende Mai 1903. Der Beklagte berichtete am
- März 1903, daß er den Wechsel, weil nicht dienend, zurück
geschickt habe. Da der Kläger bestritt, den Wechsel zurückerhalten
zu haben, wurde mit Bezug auf denselben das Amortisationsver
fahren eingeleitet; am 12. Dezember 1903 wurde der Wechsel
durch das Civilgericht Basel als kraftlos erklärt. Inzwischen war
aber der Schuldner in Konkurs geraten. Der Kläger meldete
eine Forderung von zirka 2500 Fr. an. Diese Ansprache wurde
vom Schuldner bestritten, nachträglich aber durch die Konkurs
verwaltung in der Höhe von 1974 Fr. 55 Cts. nebst 90 Fr.
Zins anerkannt.
B. In seiner am 2. März 1904 an das Handelsgericht des
Kantons Zürich gerichteten Klage forderte Bloch vom Beklagten
Ersatz des ihm angeblich durch Verschulden des Beklagten ent
standenen Schadens im Betrage von 1974 Fr. 55 Cts. nebst
6 % Zins seit 31. Mai 1903 und 211 Fr. 45 Cts. nebst 5%
Zins seit 9. Februar 1904.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C. Mit Urteil vom 29. April 1904 erkannte das Handels
gericht des Kantons Zürich auf Abweisung der Klage. In dem
faktischen Teil dieses Urteils wird konstatiert, daß der Kläger bei
Begründung der Klage geltend gemacht habe, der vom Beklagten
zu ersetzende Schaden stehe der Wechselsumme gleich, abzüglich
der im Konkurse Großmann für letztere erhältlichen
Dividende, zuzüglich der Auslagen im Betrage von 211 Fr.
40 Cts.
D. Gegen das Urteil des Handelsgerichts hat der Kläger
rechtzeitig und formlichtig die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag: Das Urteil vom 29. April 1904 auf
zuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 1974 Fr.
55 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 31. Mai 1903 und 211 Fr.
45 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 9. Februar 1904 zu bezahlen.
Der Schlußsatz der der Berufung beigelegten Rechtsschrift
lautet: Der Streitwert beträgt über 2000 Fr., indem die Höhe
der Dividende im Konkurse über die Firma R. Großmann nicht
feststeht.
Der Beklagte hat prinzipiell Nichteintreten auf die Berufung
eventuell Abweisung derselben beantragt.
Der Berufungsbeantwortung liegt eine Erklärung des Konkurs
amtes Basel bei, wonach die mutmaßliche Dividende im Konkurse
über R. Großmann 10 15 % betragen wird;
in Erwägung:
Der gemäß Art. 59 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 und
54 OG zu ermittelnde Streitwert beläuft sich im vorliegenden
Falle, da die Zinsen nach Art. 54 Abs. 1 nicht in Betracht fallen,
auf 1974 Fr. 55 Cts. 211 Fr. 45 Cts. 2186 Fr., ab
züglich der zu erwartenden auf die anerkannte Forderung des
Klägers im Konkurse des R. Großmann entfallenden Dividende.
Daß diese Dividende grundsätzlich in Abzug zu bringen ist, an
erkennt der Berufungskläger selber am Schlusse seiner Berufungs
schrift; dagegen scheint er der Ansicht zu sein, der Abzug könne
in casu deshalb nicht stattfinden, weil die Konkursdividende noch
nicht feststehe. Dieser letztern Auffassung ist nicht beizupflichten,
sondern es ist auf die bei den Akten liegende Erklärung des
Konkursamtes abzustellen, wonach die mutmaßliche Konkurs
dividende 10 15 % betragen wird. Selbst wenn nun die Divi
dende nur von obigen 1974 Fr. 55 Cts., nicht auch von den
durch das Konkursamt Baselstadt anerkannten Zinsen im Betrage
von 90 Fr., berechnet wird, und selbst wenn vom Minimum der
vom Konkursamte in Aussicht gestellten Dividende, nämlich 10
ausgegangen wird, so beträgt hienach der Streitwert doch nur
2186 Fr. abzüglich 197 Fr. 45 Cts. 1988 Fr. 55 Cts.,
d. h. weniger als die nach Art. 59 für die Berufung an das
Bundesgericht erforderlichen 2000 Fr.;
beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.