- Arteil vom 25. Juni 1904 in Sachen
Zürcher Kantonalbank, Bekl. u. Hauptber Kl., gegen
Gewerbebank Basel, Kl. u. Anschl. Ber.-Kl.
Ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 70 ff. OR. Klage des Cessio
nars des Ehrenzahlers, der einen infolge Ungültigkeit des Protestes
präjudizierten Wechsel gezahlt hat, auf Rückzahlung der Wechsel
summe gegen den Zahlungsempfänger, Zahlung einer Wechselschuld?
Zahlung einer Nichtschuld. Art. 72 OR. Bereicherung auf Seite des
Empfängers. Legitimation desjenigen, der die Schuld eines Dritten
gezahlt hat, zur Bereicherungsklage. Begründung der Klage aus
eigenem Rechte des Klägers. Zinsbeginn,
A. Durch Urteil vom 7. Dezember 1903 hat das Handelsge
richt des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 26,015 Fr. a Cts.
nebst Zins zu 5% seit dem 8. April 1903 zu bezahlen. Die
Mehrforderung wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
den Anträgen:
Das Urteil des Handelsgerichtes sei aufzuheben und die Klage
gänzlich abzuweisen.
Eventuell seien die Akten an das Handelsgericht zurückzuweisen
behufs Abnahme der von der Beklagten in der Vorinstanz aner
botenen Beweise, namentlich behufs Anordnung eines Beweisver
fahrens über (folgt Aufzählung).
C. Die Klägerin hat sich der Berufung innert Frist ange
schlossen und den Antrag gestellt:
Es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der Klägerschaft von
dem Kapital von 26,015 Fr. a Cts. Zinse à 5% schon seit
- September 1898 zu bezahlen, eventuell Zinse à 4 %, eventuell
zu dem üblichen Bankzinsfuße.
D. Der Vertreter der Beklagten hat ein Gutachten von Pro
fessor Cohn in Zürich zu den Akten gebracht.
Der Vertreter der Klägerin hat nach erfolglosem Proteste gegen
die Einlegung dieses Gutachtens seinerseits ein Gutachten von
Professor C. Wieland in Basel eingelegt.
E. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne
rischen Berufung angetragen.
Der Vertreter der Beklagten hat seine Erklärung betreffend
Abtretung der Rechte gegenüber Notar Karrer, ohne Nachwähr
schaft, erneuert.
Der Vertreter der Klägerin hat erklärt, die Klägerin sei bereit,
der Beklagten ihren allfälligen Bereicherungsanspruch an Schnider,
der aber nichts wert sei, abzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 24. Mai 1898 stellte Charles Louis Schnider in
Neuenstadt einen Eigenwechsel aus über die Summe von 26,000 Fr.
an die Ordre von Witwe Landolt Imer, zahlbar bei der schwei
zerischen Kreditanstalt in Zürich als Domiziliatin am 31. August
gl. Is. Dieser Wechsel wurde von Witwe Landolt an deren
Schwager L. S. Imer indossiert, und von diesem an die heutige
Klägerin, deren frühere Firma Comptoir d'Escompte du Jura
lautete. Letztere übertrug das Papier mit einem Blankoindossa
ment an die Solothurner Kantonalbank und diese indossierte es
schließlich mit einem gewöhnlichen Vollindossament an die heutige
Beklagte, welche den Wechsel bei Verfall der schweizerischen Kre
ditanstalt präsentierte, aber die Antwort erhielt, daß keine Deckung
vorhanden sei. Am 2. September 1898 wies darauf der Substitut
des von der Kantonalbank mit der Protesterhebung beauftragten
Stadtnotars von Zürich den Wechsel neuerdings der schweiz.
Kreditanstalt vor und nahm von dieser die Erklärung entgegen,
daß sie vom Schuldner keine Deckung habe, dagegen bereit sei,
gegen Aushändigung des Protestes zu Ehren des Comptoir
d'Escompte du Jura , also der heutigen Klägerin, von der
sie zur Zahlung après protête beauftragt war zu inter
venieren. Über den Protestakt wurde dann eine vom Notar selbst
unterzeichnete Urkunde aufgenommen, nach deren Inhalt der Notar
den Protestakt persönlich vorgenommen hätte ( Heute habe ich,
unterzeichneter öffentlicher Notar der Stadt, rc. rc."). Am 3. Sep
tember 1898 wies die Beklagte gestützt auf die Erklärung der
schweizerischen Kreditanstalt den Wechsel wiederum an der Kasse
der letztern vor und erhielt gegen Aushingabe von Wechsel und
Protest den Wechselbetrag zuzüglich Spesen und Zins, im ganzen
26,015 Fr. a Cts. ausbezahlt.
Die Kreditanstalt übersandte den Wechsel und Protest der
Klägerin, welche ihr die geleistete Zahlung vergütete und ihrer
seits den Regreß auf die erste Indossantin des Wechsels, Witwe
Landolt, nahm. Letztere bestritt aber die Regreßpflicht, und in dem
darauf folgenden Prozesse unterlag die Klägerin, weil die Gerichte
den aufgenommenen Wechselprotest für ungültig erklärten, davon
ausgehend, daß es dem Art. 815 OR widerspreche, wenn die
Protestaufnahme und die Unterzeichnung der Protesturkunde, wie
hier, durch verschiedene Personen erfolge.
Ebenso wurde eine Klage der heutigen Klägerin gegen die
schweizerische Kreditanstalt, gerichtet auf Rückzahlung der derselben
vergüteten 26,015 Fr. a Cts., letztinstanzlich durch Urteil des
Bundesgerichtes vom 20. Februar 1903 abgewiesen. Dagegen
erklärte sich die Kreditanstalt in dem betreffenden Prozesse (in
dem die heutige Beklagte als Litisdenunziatin beteiligt war) bereit,
allfällige Rechte, die ihr aus der Ehrenzahlung gegenüber der
heutigen Beklagten zustehen sollten, der Klägerin abzutreten, und
dieser Erklärung Folge gebend, hat sie am 28. Februar 1903 eine
bezügliche Cessionsurkunde (Akt. 13) ausgestellt.
2. In erster Linie gestützt auf diese Abtretung verlangt die
Klägerin nunmehr mit der vorliegenden Klage von der Beklagten
Rückzahlung der 26,015 Fr. a Cts., die diese am 3. September
1898 von der Kreditanstalt erhalten hat, nebst Zins zu 5%
seit diesem Tage (s. Anschlußberufung, Fakt. C). Die Klage ist
als Bereicherungsklage wie folgt begründet: Die Ehrenzahlung
der Kreditanstalt sei unter der Voraussetzung erfolgt, daß der
Wechsel noch zu Recht bestehe. Diese Voraussetzung habe aber
nicht zugetroffen, da der Wechsel infolge der unrichtigen Beur
kundung des aufgenommenen Protestes am 3. September 1898
im vollen Umfange präjudiziert gewesen sei (Art. 828 Abs. 2
OR). Der Schaden habe die Beklagte als Inhaberin des Wech
sels zur Zeit der Präjudizierung desselben getroffen, und wenn
dieselbe nun von der Kreditanstalt den vollen Wechselbetrag er
- S. XXVII, 2, No 14, S. 74 ff.
- S. XXIX, 2, No 12, S. 81 ff.
halten habe, so sei sie um den letztern ohne Rechtsgrund bereichert
worden. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf
Abweisung der Klage folgende Standpunkte eingenommen: In
erster Linie behauptet sie, der Protest sei keineswegs null und
nichtig gewesen; die Kreditanstalt habe daher durch die Ehren
zahlung einen zu Recht bestehenden Wechsel erworben. Sodann
stehe dem Ehrenzahler, der einen Wechsel mit ungültigem Protest
erwerbe, kein Kondiktionsanspruch zu. Die Ehrenzahlung sei weder
Bezahlung einer Schuld, noch Kauf, noch Erwerb von Rechten
durch Cession, sondern sie bilde einen contractus sui generis,
bei dem der Ehrenzahler ex lege in alle Rechte des Wechselin
habers eintrete und, wenn er ohne das Dasein eines gültigen
Protestes interveniere, auf eigene Gefahr handle. Sache der Kre
ditanstalt sei es also gewesen, sich um die Rechtsgültigkeit des
Protestes zu bekümmern. Es werde bestritten, daß sie, die Be
klagte, ihr in irgend einer Richtung einen gültigen Protest aus
drücklich oder stillschweigend versprochen habe. Man könne höch
stens von einem stillschweigenden Versprechen in der Richtung
reden, daß die Kreditanstalt einen Protest zu erhalten habe, wie
er in Zürich üblich sei. Den zürcherischen Gepflogenheiten habe
die Ausstellung der Protesturkunde aber durchaus entsprochen.
Denn es sei bei allen zürcherischen Notaren üblich gewesen, daß,
wenn der Substitut des Notars den Protestakt besorgt habe, davon
in der vom Notar selbst unterzeichneten Protesturkunde nichts er
wähnt worden sei; eine Vorschrift, daß der den Protestakt besor
gende Vertreter des Notariates in der Urkunde zu nennen sei,
habe nur für den Fall bestanden, daß andere Angestellte als der
Substitut für den Protestakt verwendet worden seien. Die Prä
judizierung des Wechsels habe übrigens noch einen Bereicherungs
anspruch gegen den Aussteller Schnider übrig gelassen, und in
diesen sei die Kreditanstalt eingetreten; und da Schnider im
September 1898 noch solvent gewesen sei, habe die Ehrenzahlerin
den vollen Gegenwert für ihre Zahlung erhalten. Eine Anfechtung
der Zahlung gestützt auf Art. 18 ff. OR wäre daher unbe
gründet und übrigens durch Zeitablauf verwirkt (Art. 28 OR).
Endlich habe die Beklagte nur als Inkassomandatarin der Solo
thurner Kantonalbank gehandelt, so daß sie also nicht, oder jeden
falls nicht mehr, bereichert sei. Hinsichtlich der Verzinsung hat
die Beklagte in der Hauptverhandlung bemerkt: Es könne höchstens
ein Zins von 4 % in Frage kommen und dann vom Prozeß
beginn an 5%, keineswegs aber sei die Klägerschaft berechtigt,
6% zu verlangen, da die Beklagte ja gegenüber der Klägerin
nicht Wechselschuldnerin sei.
3. In seinem die Klage im Hauptbegehren gutheißenden Ur
teile geht das Handelsgericht von der Auffassung aus, die Ehren
zahlung sei ein Forderungskauf; da nun der Ehrenzahler im
vorliegenden Falle einen zufolge ungültigen Protestes in jeder
Beziehung präjudizierten Wechsel bezahlt, also eine Zahlung ge
leistet habe, ohne einen Gegenwert dafür zu erhalten, stehe ihm
die condictio sine causa zu; der Forderungskauf sei eben recht
lich nicht mehr möglich gewesen, weil der Gegenstand des Kaufes,
ein Wechsel im Rechtssinne, zur Zeit des Kaufes gar nicht mehr
vorhanden gewesen sei. Die Rückforderung sei auch nicht etwa
ausgeschlossen durch den Umstand, daß die Ehrenzahlerin zur Zeit
als der Wechsel noch zu Recht bestand, die Ehrenzahlung aner
boten habe; denn das sei lediglich eine Offerte gewesen, perfekt
sei das Rechtsgeschäft erst mit Entgegennahme der Zahlung ge
worden. Endlich sei nicht richtig, wofür auch auf das Beweis
verfahren abgestellt wird, daß die Beklagte lediglich als
Inkassomandatarin der Solothurner Kantonalbank gehandelt habe.
Die Zinsforderung schließlich sei nur begründet, soweit Verzugs
zinsen seit Anhebung der Klage (Eingang der Weisung) gefordert
werden; denn es handle sich nicht um die Herausgabe einer der
Beklagten ohne Grund zugefallenen species, bei der allerdings
auch der nachträglich hinzugekommene Zuwachs restituiert werden
müßte, sondern die Verpflichtung habe einfach eine bestimmte
Summe Geldes zum Gegenstand gehabt, weshalb die Verzinsung
erst mit dem Verzuge der Beklagten eingetreten sei.
4. Wird die Legitimation der Klägerin zur vorliegenden Be
reicherungsklage zunächst, in erster Linie, wie die Klägerin ihre
Klage begründet und wie die Vorinstanz einzig untersucht hat,
aus den Rechten der Ehrenzahlerin an den Wechselinhaber in
Verbindung mit der Abtretung dieser Rechte an die Klägerin ge
prüft, so ergibt sich folgendes: Nach dieser Klagebegründung
stützt sich die Klage auf die Leistung des Ehrenzahlers, nicht auf
die eigene Leistung der Klägerin an diesen; die Klägerin macht
geltend, daß durch Leistung eines Dritten, der Kreditanstalt, eine
nicht bestehende Wechselschuld der Klägerin, als Indossantin
die Beklagte als Wechselinhaberin irrtümlich gezahlt worden
Zu prüfen ist daher, ob eine Nichtschuld freiwillig bezahlt und
dadurch die Beklagte, als Empfängerin, ungerechtfertigt aus dem
Vermögen des Zahlenden bereichert worden sei.
5. Hiebei ist zunächst streitig, ob es sich um die Zahlung
einer Wechselschuld gehandelt habe. Die Ehrenzahlung ist erfolgt
zu Ehren der Klägerin; es fragt sich daher, ob die Ehren
zahlung Zahlung der Wechselschuld der Klägerin, als Honoratin,
an den Wechselinhaber sei. Das ist zu bejahen: Der Honorat wird
durch die Ehrenzahlung dem letzten Wechselinhaber, an den die
Zahlung erfolgt, gegenüber befreit, und es wird dadurch die Wechsel
forderung des Letztinhabers an sämtliche Wechselschuldner überhaupt
getilgt. Das ist unbestreitbar, und die von der Beklagten und der
Vorinstanz erhobenen Einwände dagegen, daß es sich um Zahlung
einer Wechselschuld handle, sind unstichhaltig. Daß der Ehren
zahler nicht die Regressumme, sondern nur die Wechselsumme
leistet, erklärt sich daraus, daß die Ehrenzahlung die ordentliche
Zahlung des Bezogenen oder beim Eigenwechsel des Aus
stellers vertritt, und daß nun die Wechselsumme bei der Zah
lung noch nicht um die Retourspesen erhöht ist, daraus, daß
eben einfach gerade durch die Ehrenzahlung die Belastung mit
Retourspesen vermieden wird. Und die Konstruktion der Ehren
zahlung als Forderungskauf entspricht schon nicht dem Art. 195
OR, wonach der Erwerber einer Forderung von Gesetzes wegen,
also auch der Ehrenzahler gemäß Art. 781 Abs. 2 OR, für den
Bestand der Forderung nicht haftet, während doch der Verkäufer
gewiß für den Bestand der Forderung Gewähr zu leisten hätte.
(So zutreffend das Gutachten Wieland.) Wenn auch durch die
Ehrenzahlung worauf die Vorinstanz abstellt ein neuer
Gläubiger, der Ehrenzahler, an die Stelle des alten Gläubigers,
des Wechselinhabers, tritt, so wird doch die Schuld des Hono
raten an den letztern getilgt, und darin liegt eben das entschei
dende.
- Daß sodann mit dieser Zahlung eine Nichtschuld gezahlt
worden ist, steht nach dem bundesgerichtlichen Urteile in Sachen
der heutigen Klägerin gegen Witwe Landolt Imer, vom 2. März
1901, auf das nicht mehr zurückzukommen ist, außer Zweifel.
Gezahlt werden wollte nach dem Gesagten die Wechselschuld des
Honoraten an den Wechselinhaber, eine solche Schuld bestand aber
infolge Präjudizierung des Wechsels wegen Ungültigkeit des Pro
testes im Momente der Zahlung nicht mehr. Mit der Vorinstanz
ist auch der allfällige Einwand zurückzuweisen, die Ehrenzahlung
sei erfolgt in Erfüllung eines Versprechens, und im allein maß
gebenden Momente des Versprechens sei der Wechsel noch gültig
gewesen und habe somit die Wechselschuld, die durch die Ehren
zahlung getilgt werden wollte, noch bestanden. Hiegegen ist zu
bemerken, daß die Ehrenzahlerin dann, wenn sie in der Zeit
zwischen der Abgabe ihrer Erklärung und der Zahlung den
Mangel des Protestes erkannt hätte, gewiß zur Verweigerung der
Zahlung berechtigt gewesen wäre; wenn sie nun in Unkenntnis
des Mangels des Protestes bezahlt hat, so muß ihr auch der
Rückforderungsanspruch zustehen; maßgebender Zeitpunkt ist nach
2 OR derjenige der Zahlung (vgl. Hafner, Komm.,
- Aufl., Art. 72 Anm. 6). Im Zusammenhange hiemit ist auch
der Standpunkt der Beklagten zu erledigen, der dahin geht, die
Klägerin hätte die Ehrenzahlung, gestützt auf Art. 18 ff. OR,
anfechten sollen: Angestrengt ist die Bereicherungsklage, und der
rrtum, der zum Fundamente der Bereicherungsklage bei frei
Frrium
williger Zahlung einer Nichtschuld gehört, ist nicht der
beim Abschluß des Rechtsgeschäftes, der einen Mangel des Ver
tragswillens bildet und das Geschäft aus diesem Grunde zu einem
anfechtbaren macht. Grund der Bereicherungsklage ist das habere
sine causa; es kommt daher einzig darauf an, ob eine Zahlung
im Bewußtsein, daß eine Nichtschuld vorliegt, erfolgt sei. Damit
ist schließlich auch schon das Vorhandensein des weitern Erforder
nisses der Bereicherungsklage nach Art. 72 (condictio indebiti)
angenommen: der Irrtum des Zahlenden. Daß ein solcher vor
gelegen hat, ist nach dem Urteile des Bundesgerichtes in Sachen
der heutigen Klägerin gegen die Kreditanstalt, vom 20. Februar
1903, unbestreitbar, und darauf, ob er entschuldbar war oder
nicht, kommt nach Art. 72 OR bei der condictio indebiti
nichts an.
- Endlich liegt auch das letzte Erfordernis der Bereicherungs
klage: die Bereicherung, vor. Bereichert ist die Beklagte aus dem
Grunde, weil sie von der Klägerin, deren Schuld nach dem in
Erw. 5 angeführten durch die Ehrenzahlung gezahlt wurde, nichts
zu fordern hat. Und da die Bereicherung im Behalten einer
Geldsumme liegt, besteht sie auch heute noch, gleichviel, ob sie
die Geldsumme einem Dritten aushingegeben hat oder nicht.
Daß aber die Beklagte Inkassomandatarin der Solothurner
Kantonalbank gewesen und deshalb nicht passiv legitimiert sei,
kann nach den auf der Würdigung des Beweisverfahrens be
ruhenden, keineswegs aktenwidrigen und daher für das Bundes
gericht verbindlichen gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz
nicht angenommen werden. Dagegen ist nun allerdings der Be
klagten zuzugeben, daß die Klägerin dadurch, daß ihr der Wechsel
zugekommen ist, zur Geltendmachung der wechselmäßigen Be
reicherungsklage nach Art. 813 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 827 Ziff. 12 OR legitimiert ist; diesen Gegenwert hat also
die Klägerin von der Beklagten erhalten, und die Beklagte hat
daher einen Anspruch auf Rückerstattung des Wechsels zwecks
allfälliger Geltendmachung der Bereicherungsklage und kann nur
gegen Herausgabe des Wechsels zur Rückzahlung der Bereiche
rung verurteilt werden. Die Klägerin hat denn auch heute diese
Restituierung ausdrücklich anerboten; und der Umstand, daß sie
das nicht schon mit der Erhebung ihres Bereicherungsanspruches
getan hat, vermag nicht zur Abweisung der Klage zu führen.
- Aus dem Vorstehenden folgt die Gutheißung der Klage so,
wie sie in erster Linie begründet wurde, ex jure cesso, nämlich
aus dem Rechte der Kreditanstalt als Ehrenzahlerin. Denn daß
auch die Zahlung der Schuld eines Dritten also in concreto
der (vermeintlichen) Wechselschuld der Klägerin durch die Kredit
anstalt diesen Dritten zur Anstellung der Bereicherungsklage
legitimiert, ist mit der herrschenden Ansicht anzunehmen (vgl.
die Citate im Gutachten Wieland, S. 117); die Klägerin ist
daher durch die Abtretung in dieses Rückforderungsrecht der
Kreditanstalt eingetreten. Wollte aber dieser Argumentation ent
gegengehalten werden, dadurch, daß die Kreditanstalt nur im
Auftrage der Klägerin gezahlt habe und ihr von dieser die Zah
lung vergütet worden sei, sei eine Benachteiligung der Kredit
anstalt und somit auch ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen,
ein solcher könne daher auch nicht von der Klägerin ex jure
cesse geltend gemacht werden,so stünde dann doch die Legi
timation der Klägerin ex jure proprio außer Zweifel. Von
diesem Gesichtspunkte aus der allerdings von der Klägerin vor
kantonaler Instanz nicht scharf hervorgehoben worden ist wäre
zu sagen: Daß die Beklagte ohne Grund bereichert ist, folgt aus
dem in Erw. 6 und 7 ausgeführten, da die Wechselschuld der Klä
gerin an die Beklagte zur Zeit der Zahlung nicht mehr bestand.
Und daß die Bereicherung auf Kosten der Klägerin erfolgte, er
gibt sich daraus, daß die Ehrenzahlerin aus ihren, der Klägerin,
Mitteln für die Zahlung Deckung erhalten hat.
9. Muß sonach in der Hauptsache das angefochtene Urteil be
stätigt und die Hauptberufung der Beklagten abgewiesen werden,
so erweist sich dagegen die Anschlußberufung der Klägerin als
begründet. Die Klägerin macht in dieser Hinsicht geltend, die
Beklagte habe vor der kantonalen Instanz den Zinsbeginn nicht
bestritten, sondern nur die Höhe des verlangten Zinses, den Zins
fuß. Nach den in Erw. 2 i. f. wiedergegebenen Erklärungen der
Beklagten in der Hauptverhandlung vor Handelsgericht scheint
sich diese Ausführung der Klägerin als zutreffend zu erweisen.
Übrigens ist die Zinsforderung der Klägerin, was den Beginn
des Zinsenlaufes betrifft, auch an sich begründet, da die Berei
cherung in einer Geldsumme besteht und nun natürlich diese Geld
summe vom Momente der Bereicherung, des habere sine causa,
an zu verzinsen ist. Als Zinsfuß ist der gesetzliche (Art. 83 ON)
von 5 % anzunehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 26,015 Fr. a Cts.
nebst Zins zu 5 % seit 3. September 1898 zu bezahlen.