- Arteil vom 6. Mai 1904
in Sachen Baumann-Fierz Cie. und Konsorten,
Kl., W.-Bekl. u. I. Ber.-Kl.,
gegen Jules Kuhn Cie., Bekl., W.-Kl. u. II. Ber.-Kl.
Klage auf Unterlassung einer unrichtigen Herkunftsbezeichnung
und auf Schadenersatz aus einer solchen, gestützt auf Art. 50 OR.
Behauptete Aktenwidrigkeit, Art. 81 06. Abweisung der Unter
lassungsklage wegen mangelnden Interesses und der Schadenersatz
klage wegen Nichtvorhandenseins eines eigenen Schadens des Klägers.
Legitimation, Art. 27 Ziff. 2 MSch. Widerklage wegen Aus
schlusses von der Liste eines Gewerbeverbandes und Nichtaufnahme
in diesen. Widerrechtlichkeit? Art. 50 OR.
A. Durch Urteil vom 4. September 1903 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
Die Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Kläger und Wider
beklagten haben folgende Berufungsbegehren gestellt:
I. a) Es sei die Beklagte verpflichtet, die Anpreisung und den
Verkauf von Petroleum nicht rein amerikanischer Herkunft, oder
von russischem, galizischem, österreichischem und rumänischem mit
amerikanischem Ole gemischtem unter der Bezeichnung standard
white amerikanische zu unterlassen, und zwar bei einer Buße
von 100 Fr. in jedem Einzelfalle der Zuwiderhandlung, eventuell
unter Androhung von Schadenersatz, weiter eventuell unter einer
andern, dem Ermessen des Gerichtes überlassenen Androhung.
b) Eventuell, es habe sich die Beklagte der Klägerschaft gegen
über der illoyalen Konkurrenz schuldig gemacht dadurch, daß sie
nicht rein amerikanisches Petroleum unter der Bezeichnung stan
dard white amerikanisch, Petroleum nicht rein amerikanischer
Herkunft verkaufte.
II. Es sei die Beklagte verpflichtet, an die Klägerschaft 5000 Fr.
zu bezahlen, eventuell einen kleineren, dem Ermessen des Gerichtes
überlassenen Betrag,
III. Die Kläger seien für berechtigt zu erklären, das Dispositiv
des Urteils auf Kosten der Beklagten je zweimal in der Neuen
Zürcher Zeitung", dem Tagblatt der Stadt Zürich", dem
Tagesanzeiger Zürich" und je in einem Bezirksblatt der Bezirke
Bülach, Dielsdorf, Horgen, Meilen und Hinwil zu publizieren.
Die Beklagte und Widerklägerin hat mit Bezug auf die Wider
klage beantragt
- Es seien die Kläger und Widerbeklagten schuldig, der Be
klagten und Widerklägerin 5000 Fr. als Schadenersatz und Ge
nugtuung zu bezahlen, und es sei die Beklagte und Widerklägerin
berechtigt zu erklären, das Urteil hierüber auf Kosten der Wider
beklagten je zweimal in 4 im Kanton Zürich erscheinenden Zei
tungen zu veröffentlichen.
- Eventuell sei die Sache an die kantonale Instanz zurückzu
weisen zur Erhebung der Beweise darüber,
a) daß die Abweisung des Aufnahmegesuches der Widerklägerin
in den Verband der schweizerischen Großisten der Kolonialwaren
branche und auf die Petrolliste des Verbandes, sowie die Strei
chung von der Liste für Schmieröl, durch die in der Widerklage
bezeichneten widerrechtlichen schuldhaften Handlungen der Wider
beklagten verursacht worden sei;
b) daß die Widerbeklagten die Widerklägerin in der in der
Widerklage bezeichneten wahrheitswidrigen Weise bei deren Kunden
heruntergemacht haben,
und zur Ausfüllung eines neuen Urteils im Sinne der Gut
heißung der Widerklageanträge.
C. (Verhandlung vor Bundesgericht.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die neun vorliegend als Kläger figurierenden Handelshäuser,
nämlich (folgt Aufzählung), welche zusammen die Petroleum
lagergesellschaft Zürich" bilden, betrieben in Zürich den Petrol
handel en gros. Sie gehören alle dem am 2. Juni 1896 ge
gründeten Verband schweizerischer Großisten der Kolonial
warenbranche an, dessen Mitglieder gemäß einer im April 1901
revidierten Vereinbarung mit dem Verband der schweizerischen
Agenten der Kolonialwarenbranche verpflichtet sind, nur mit
den Mitgliedern des Agentenverbandes zu arbeiten" ( 7 lit. a
der Vereinbarung), wogegen diese letzteren verpflichtet sind ( 1
daselbst), im Kolonialwarengeschäft ausschließlich mit denjenigen
Firmen zu arbeiten, die auf die gemeinsam festgestellte Kunden
liste aufgenommen wurden. Unter den der Vereinbarung unter
stellten Artikeln (Waren) erwähnt 2 ibidem auch das Petrol,
und bestimmt sodann: Für einzelne Spezialartikel werden nach
Vereinbarung durch die beidseitigen Vorstände Separat Kunden
listen aufgestellt, und es verpflichten sich die Agenten, den auf
diesen Listen stehenden Firmen nur die betreffenden Spezial
artikel zu offerieren und zu verkaufen. Solche Separat Kunden
listen bestehen tatsächlich u. a. für Petrol, sowie ferner für
Schmieröle. In 6 verpflichten sich die Agenten, bei ihren
Häusern dahin zu wirken, daß die letztern nicht an andere als
auf der Kundenliste genannte schweizerische Abnehmer die in 2
bestimmten Artikel verkauften, und die Großisten erklären, den
Geschäftsverkehr mit denjenigen Häusern abzubrechen, welche jene
Artikel an andere, nicht auf der Kundenliste genannte, schweizerische
Abnehmer offerierten oder verkauften. Nach den Statuten des
Großistenverbandes, als dessen Zweck in 1 die Wahrung und
Förderung der Interessen des schweizerischen Kolonialwaren En
gros Handels bezeichnet wird, haben sich Engros Firmen, welche
nicht schon bei der Gründung des Verbandes beteiligt waren,
sondern ihm nachträglich beizutreten wünschen ( 3 ibidem),
schriftlich beim Vorstande anzumelden, der sich über ihre Eignung
bei Verbandsfirmen der betreffenden Landesgegenden zu informieren
und das Gesuch der nächsten Generalversammlung zur Ent
scheidung vorzulegen hat." Laut 25 ibidem liegt den örtlichen
Sektionen des Verbandes, sofern solche gegründet werden was
insbesondere die Begut
u. a. in Zürich tatsächlich geschah -
achtung von Anmeldungen zur Aufnahme in den Verband oder
auf die Separatkundenlisten ob.
Im Oktober 1902 begann die beklagte Firma Jules Kuhn
Cie, neben dem Vertrieb ihrer bisherigen Spezialitäten: Chemische
Produkte, Ole und Drogen, ebenfalls den Großhandel in Petro
leum. Als ihr nun, weil sie weder dem Großistenverband der
Kolonialwarenbranche angehörte, noch auf dessen Spezialkunden
liste für Petroleum stand während sie, wie es scheint ohne
ihr Wissen und Zutun, auf dessen Separat Kundenliste für
Schmieröle figurierte , verschiedene schweizerische Großisten und
Agenten dieser Branche unter Hinweis auf die oben erwähnte
Vereinbarung, Angebot und Lieferung von Petroleum verweigerten,
richtete sie mit Brief vom 4. Oktober 1902 an den Präsidenten
des Großistenverbandes das Gesuch um Aufnahme auf dessen
Spezialliste für Petroleum. Präsident und Aktuar des Verbandes
antworteten am 8. Oktober, sie werden das Gesuch dem Vorstande
und endgültig der Generalversammlung zur Erledigung unter
breiten und der Beklagten seinerzeit vom Resultate Kenntnis
geben. Hierauf wandte sich die Beklagte schon am 10. Oktober an
den Verbandsvorstand mit dem Ersuchen um beförderlichen Be
scheid, da es ihr nicht passen könne, hingehalten zu werden, und
sie nicht einsehe, warum ihre nachgesuchte Aufnahme nicht ohne
weiteres erfolgen könne. Und am 20. Oktober schrieb sie dem
Vorstande weiter: Da wir auf unsere Zuschrift vom 10. crt.
immer noch ohne Antwort sind, so fordern wir Sie hiemit
nochmals, zum letzten Mal, auf, unserem Gesuche sofort Folge
zu leisten. Es kann uns nicht dienen, es auf die Generalver
sammlung, deren Einberufungstermin Sie uns nicht mitteilen,
abkommen zu lassen, noch uns in unseren Interessen durch Ver
zögerung geschädigt zu sehen. Sie haben kein gesetzliches Recht,
uns infolge ihres Abkommens mit den Petroleumraffinerien und
deren Vertretern den Bezug an Petroleum abzuschneiden, und
wir müssen Sie für allen Schaden, der uns durch ihr Verhalten
entstehen kann, verantwortlich machen. Präsident und Aktuar
des Verbandes erwiderten am 21. Oktober, die Generalversamm
lung werde voraussichtlich Ende November stattfinden; das Gesuch
der Beklagten werde trotz ihrem Drängen, wie jedes andere, den
statutarischen Gang haben; die Direktiven und ebenso die durch
aus unbegründeten Drohungen der Beklagten würden zurück
gewiesen. Nachdem sich hierauf die Beklagte mit Brief vom
19. November 1902 noch darüber beschwert, daß man sie eigen
mächtig nur auf die Separatliste für Schmieröle gesetzt, statt sie
vorher über die Artikel zu befragen, welche sie führe, und Auf
nahme auf alle ihr passenden Listen gefordert hatte, teilten ihr
Präsident und Aktuar des Großistenverbandes am 9. Dezember
1902 brieflich mit, daß ihre Nomination auf der Liste für
Schmieröle auf Veranlassung nicht der Großisten, sondern der
Agenten erfolgt sei, und bemerkten ferner: Nach genau einge
holten Informationen haben wir erfahren müssen, daß Ihre
Geschäftsprinzipien denjenigen unseres Verbandes diametral wider
sprechen. Infolge dessen hat unser Verband in seiner General
versammlung vom 6. crt. Ihr Gesuch um Aufnahme auf die
Spezialliste für Petrol abgewiesen. Durch Schreiben vom
13. März 1903 sodann machte der Verband der Beklagten die
Mitteilung, daß er sich veranlaßt sehe, ihre Firma aus den ihr
bekannten Gründen aus der Spezialliste B (für Schmieröle) zu
streichen.
2. Mit der vorliegenden, im April 1903 beim Handelsgericht
des Kantons Zürich angehobenen Klage stellen die neun eingangs
erwähnten Firmen gegen die Firma Jules Kuhn Cie.
soweit bei der Hauptverhandlung vor der kantonalen Instanz
festgehalten die in ihrer Berufungserklärung (siehe sub Fakt. B
oben) wiederholten Rechtsbegehren. Sie machen zu deren Begrün
dung wesentlich geltend, die Beklagte habe im November und
Dezember 1902 und im Januar 1903 durch gedruckte Zirkulare
mit Preisangaben den Petroleum Detaillisten des Kantons Zürich
und der umliegenden Kantone Petroleum standard white
und standard white amerikanisch empfohlen. Diese beiden
Bezeichnungen seien im Verkehr zwischen Großisten und Detaillisten
nur gebräuchlich für rein amerikanisches Petrol; die Beklagte aber
habe ihren Kunden auf deren Bestellungen nicht das empfohlene,
sondern unter dessen Namen ein minderwertiges Mischprodukt ge
liefert. Dadurch habe sie nicht nur ihren Kunden gegenüber
widerrechtlich gehandelt, sondern auch gegenüber den Klägern
rechtswidrige, illoyale Konkurrenz getrieben, da die Kläger als
Lieferanten echten, unverfälschten amerikanischen Sicherheitsles
einen Rechtsanspruch darauf hätten, daß die eingebürgerte Be
zeichnung ihrer Ware nicht für irgendwelche nur ähnliche Produkte
oder Surrogate verwendet werde. Demnach rechtfertige sich das
verlangte Verbot oder doch mindestens die Feststellung des illoyalen
Verhaltens der Beklagten. Überdies habe diese den Klägern gemäß
Art. 50 OR den ihnen durch die Preisunterbietung mit der ge
ringeren Ware, sowie die Untergrabung des guten Rufes des
echten amerikanischen Petrols in ihrem Absatz zugefügten Schaden
zu ersetzen.
Die Beklagte trägt auf gänzliche Abweisung der Klage an.
Sie gibt zu, als standard white auch anderes als amerika
nisches Petroleum verkauft zu haben, wendet aber ein, daß mit
jenem Namen nicht speziell amerikanisches, sondern allgemein
Petroleum gewöhnlicher Qualität bezeichnet werde. Ferner behauptet
sie, daß, soweit sie standard white amerikanisch, offeriert und
fakturiert habe, die Käufer stets echtes amerikanisches Petrol er
halten hätten; dagegen sei allerdings in wenigen Fällen, in denen
standard white fakturiert und Mischöl geliefert worden sei,
den Kunden auf nachträgliche Anfrage die Ware als von ameri
kanischer Provenienz bezeichnet worden. Diese Antworten seien
freilich abgesehen von einem Fall, in welchem es sich lediglich
um ein Versehen handle inkorrekt gewesen, doch sei deswegen
Art. 50 OR nicht anwendbar, schon weil das gelieferte Ol dem
amerikanischen mindestens gleichwertig gewesen sei. Übrigens hätten
die Kläger hiedurch keinen Schaden erlitten und seien überhaupt
zu ihrer Klage gar nicht legitimiert, da ihnen kein Individual
recht auf die Bezeichnung standard white zustehe.
Widerklageweise, eventuell compensando, stellt die Beklagte die
in Ziffer 1 ihrer Berufungserklärungen (siehe sub Fakt. B oben
angegebenen Rechtsbegehren, deren tatsächliche und rechtliche Be
gründung aus Erwägung 5 unten ersichtlich ist.
Die Kläger und Widerbeklagten beantragen Abweisung der
Widerklage, indem sie deren tatsächliche Vorbringen in allen Teilen
bestreiten.
3. (Formelles.)
4. Die vorliegende Hauptklage stützt sich nach der Berufungs
erklärung der Klägerin in faktischer Hinsicht nur noch darauf,
daß die Beklagte, unter der Bezeichnung standard white ame
rikanisch, Petroleum nicht rein amerikanischer Herkunft zum
Kaufe ausgeboten und in den Verkehr gebracht habe. Die Kläger
erblicken hierin einen Mißbrauch jener Herkunftbezeichnung, welcher
sich ihnen als Händlern echten amerikanischen Petrols gegenüber
als illoyale Konkurrenz qualifiziere und gegen den ihnen deshalb
ein Recht auf Verbot oder mindestens auf Feststellung der Rechts
widrigkeit desselben nebst Anspruch auf Ersatz des ihnen dadurch
verursachten Schadens im Sinne des Art. 50 OR zustehe. Bei
Prüfung dieser Argumentation nun ist allerdings den Klägern
darin unbedenklich beizustimmen, daß die Bezeichnung standard
white amerikanisch
was übrigens die Beklagte nicht be
streitet als Herkunftsbezeichnung betrachtet werden muß, jedoch
nur mit Rücksicht auf das Beiwort amerikanisch , während die
Qualifikation als Herkunftsbezeichnung dem Ausdruck standard
white allein nicht beigelegt werden könnte, wie denn die Kläger
selbst mit Bezug hierauf die ursprünglich vertretene gegenteilige
Auffassung in der Berufungsinstanz nicht mehr festgehalten haben,
so daß es einer einläßlichen Widerlegung derselben nicht bedarf.
Nun steht tatsächlich fest, daß die Beklagte in Zirkularen vom
19. November 1902 und vom 6. Januar 1903 Petroleum
standard white amerikanische offeriert und in drei einzelnen
Fällen statt des von diesen bestellten amerikanischen Petrols
Mischöl geliefert hat, wobei sie den drei Kunden auf nachträgliche
spezielle Anfragen brieflich versicherte, daß das gelieferte Petrol
wirklich amerikanisches sei. Dagegen ist nicht bewiesen, daß sie in
andern Fällen, überhaupt allgemein, die Besteller von Petroleum
standard white amerikanisch mit Mischöl bedient hat. Denn
die Vorinstanz erklärt die von den Klägern hiefür beigebrachten
Beweismomente, welche aus dem Verhältnis der angegebenen
Preise des amerikanischen Petrols zu den Verkaufsangeboten der
Beklagten, sowie aus der behaupteten positiven Unmöglichkeit
dieser letzteren, sich überhaupt amerikanisches Petrol zu verschaffen,
abgeleitet werden, teils als durch die Akten widerlegt, teils als
nicht schlüssig, und an diese Feststellungen tatsächlicher Natur ist
das Bundesgericht gebunden, da sie vom kantonalen Beweisrecht
beherrscht und keineswegs aktenwidrig sind. Wohl hat der Ver
treter der Kläger heute ihre Aktenwidrigkeit behauptet; er hat
jedoch unterlassen, seine Behauptung in rechtserheblicher Weise
durch Angabe der Aktenstücke, aus denen sich die Aktenwidrigkeit
ergeben soll zu substanzieren. Da nun die Beklagte im Prozesse
nicht etwa den Standpunkt eingenommen hat, sie sei befugt ge
wesen, nicht rein amerikanisches Petrol als standard white
amerikanisch in den Handel zu bringen, sondern gegenteils zu
gibt, daß ihr Verhalten in den drei genannten Fällen inkorrekt
gewesen sei, so kann den Klägern jedenfalls der eingeklagte Fest
stellungs- oder Verbotsanspruch schon deswegen nicht zustehen,
weil ja bei der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen einer
solchen gerichtlichen Feststellung oder eines Verbots ein streitiges
Rechtsverhältnis oder eine Bedrohung des bestehenden Rechtszu
standes gar nicht vorliegen. Aber auch von einem Schadens
ersatzanspruch der Kläger kann nicht die Rede sein, und zwar
schon aus dem Grunde nicht, weil durch das fragliche Verhalten
der Beklagten ein Schaden, dessen Vergütung die Kläger zu
fordern berechtigt sein könnten, offenbar überhaupt nicht entstanden
ist. Denn die Kläger haben einen zur Begründung ihres Klage
rechts erforderlichen eigenen Schaden zweifellos nicht erlitten, da
die in Betracht fallenden mehrerwähnten drei Petrollieferungen,
bezw. Bestellungen, deren unrichtige, vertragswidrige Aus
führung an sich natürlich nur den beteiligten Kunden selbst als
Vertragsparteien bei allfälliger Schädigung einen Anspruch gegen
über der Beklagten gewährt zugestandenermaßen von jenen
Kunden lediglich auf Antrieb der Kläger gemacht worden sind,
um die Beklagte zu überführen und den Klägern Beweismaterial
gegen sie zu liefern, somit nicht etwa in Unkenntnis, sondern
vielmehr in Voraussicht der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse
erfolgten und deshalb keineswegs geeignet waren, das echte ameri
kanische Petrol der Kläger in den Abnehmerkreisen zu diskreditieren
und die geschäftliche Situation der Kläger zu erschüttern. Wenn
die Kläger aber heute geltend machen, sie seien durch die frag
lichen, von ihnen veranlaßten Bestellungen selbst direkt geschädigt
worden, so ist diese Behauptung, weil vor den kantonalen In
stanzen noch nicht vorgebracht, als prozessualisch unstatthaft von
der Hand zu weisen (Art. a OG). Muß es also dabei sein
Bewenden haben, daß den Klägern ein Schaden aus dem nach
gewiesenen Mißbrauch der streitigen Warenbezeichnung seitens der
Beklagten nicht erwachsen ist, so braucht nicht untersucht zu
werden, ob die Kläger zur rechtlichen Geltendmachung eines
solchen Schadens überhaupt legitimiert wären. Bemerkt werden
mag nur, daß dies nach den gesetzlichen Spezialbestimmungen,
welche die Schweiz zum Schutze der Herkunftsbezeichnungen von
Waren erlassen hat (MSche vom 26. September 1890), un
zweifelhaft zu verneinen ist, indem danach (Art. 27 Ziff. 2 des
erwähnten Gesetzes) ein Klagrecht, außer dem getäuschten Käufer,
nur dem in seinem Interesse verletzten Fabrikanten, Produzenten
oder Handelsmanne, welcher in der fälschlich angegebenen
Gegend niedergelassen ist, nicht also Kaufleuten, welche, wie
im vorliegenden Falle die Kläger, außerhalb des Herkunfts
gebiets der betreffenden Ware mit derselben Handel treiben, zusteht.
Daher könnte die Legitimation zur Schadensersatzklage jedenfalls
nur aus der allgemeinen Bestimmung des Art. 50 OR, auf die
sich die Kläger tatsächlich berufen, abgeleitet werden, sofern nämlich
die keineswegs liquide Frage, ob diese allgemeine Bestimmung
neben jener Spezialnorm angewendet werden könne, bejaht werden
sollte.
5. Muß nach dem Gesagten die Hauptklage in allen Teilen
abgewiesen werden, so ist weiterhin mit Bezug auf die Widerklage
zu bemerken: Diese wird von der Beklagten vorab und haupt
sächlich damit begründet, durch ihre Nichtaufnahme auf die Händler
liste für Petroleum des schweizerischen Großistenverbandes der
Kolonialwarenbranche und ihre Streichung von dessen Liste für
Schmieröle sei sie, die Beklagte, zufolge der (oben erwähnten)
Abmachung des Großistenverbandes mit dem Verband der schwei
zerischen Agenten der Branche, vom direkten Bezug jener Artikel
fast gänzlich ausgeschlossen und so schwer geschädigt worden. Die
fragliche Nichtaufnahme und Streichung aber hätten die Kläger
und Widerbeklagten als Mitglieder der Sektion Zürich des
Großistenverbandes durch unrichtige Angaben bei dessen Vorstand
über den Geschäftsbetrieb der Beklagten und Widerklägerin ver
ursacht, und seien ihr deshalb für ihren Schaden verantwortlich.
Denn jenes Verhalten qualifiziere sich jedenfalls als widerrecht
lichen Eingriff in die Rechtssphäre der Beklagten, da es als Ver
letzung entweder des verfassungsmäßig geschützten Anspruchs der
selben auf Gewerbefreiheit, oder aber eines aus der bestehenden
Rechtsordnung abzuleitenden Individualrechts auf Achtung ihrer
Persönlichkeit im Verkehr zu betrachten sei. Nun ist allerdings
grundsätzlich zuzugeben, daß die Kläger und Widerbeklagten für
den durch den streitigen Ausschluß der Widerklägerin von den
Listen des Großistenverbandes derselben verursachten, zweifellos
nicht unerheblichen, Schaden haftbar sind, sofern sie jenen Aus
schluß durch unerlaubte Mittel bewirkt haben; dagegen kann
diese Schadensersatzpflicht nicht etwa schon aus der Tatsache des
Ausschlusses, bezw. seiner Verursachung, an sich abgeleitet werden.
Die Widerklägerin war nämlich nicht, wie sie, nach ihrer Korre
spondenz mit dem Großistenverband zu schließen, offenbar ange
nommen hat, zufolge ihres Vertriebs gewisser Artikel ohne
weiteres berechtigt, ihre Aufnahme auf die betreffenden Listen des
Verbandes zu verlangen. Denn die Statuten des Großistenver
bandes anerkennen ein solches Recht, das übrigens naturgemäß
nur gegenüber dem Verband als solchem geltend gemacht werden
könnte, nicht, sondern behalten vielmehr die Aufnahme auf die
fraglichen Listen, wie auch die Aufnahme von Mitgliedern, dem
freien Entschluß der Verbandsorgane vor. Diese sind, was speziell
die Listen betrifft, nur gehalten, sich laut der gegenseitigen Ver
einbarung vom Jahre 1901 mit den Organen des Agentenver
bandes zu verständigen. In dieser Organisation und ihrer Be
tätigung im einzelnen Falle, also in einer Aufnahmeverweigerung
bezw. deren Veranlassung, aber kann an sich etwas Rechtswidriges
nicht gefunden werden. Gerade zufolge des Prinzips der Handels
und Gewerbefreiheit in Verbindung mit dem Prinzip der Vereins
freiheit, kraft des hieraus resultierenden Individualrechts auf all
seitig freie Betätigung der wirtschaftlichen Persönlichkeit, sind die
Mitglieder des Großisten und des Agentenverbandes, wie die
Handel und Gewerbetreibenden überhaupt, befugt, durch indivi
duellen Einzelentschluß sowohl als auch durch Vereinssatzung und
kollektive Vereinbarung zu bestimmen, mit wem sie geschäftlich
verkehren wollen. Die rechtliche Zulässigkeit solcher Vereinbarungen
ergibt sich denn auch aus den vom Bundesgericht bereits in
seinem Entscheid i. S. Boujon et consorts contre Stucker-Book
(Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 801, Erw. 3 und ff.)
ausdrücklich anerkannten Grundsätzen. Demnach ist hinsichtlich der
Frage der Haftbarkeit der Widerbeklagten aus Art. 50 OR für
den streitigen Ausschluß der Widerklägerin von den Listen des
Großistenverbandes, wie auch die Vorinstanz richtig annimmt,
nur zu untersuchen, ob die Widerbeklagten den Ausschluß durch
unerlaubte Mittel herbeigeführt haben. Nun hat die Widerklägerin
hiefür tatsächlich vorgebracht und eventuell noch in ihrer Be
rufungserklärung zum Beweise verstellt, die Widerbeklagten hätten
beim Großistenverband angegeben, daß die Widerklägerin nicht
rein amerikanisches Petroleum unter der falschen Bezeichnung als
standard white amerikanisch verkauften, und hätten dieses
Vorgehen als Schwindel und Schmutzkonkurrenz, oder mit
ähnlichen Ausdrücken qualifiziert. Sodann hat sie zur Begründung
ihrer Schadensersatzforderung auch noch geltend gemacht, die
Widerbeklagten hätten sie durch ihre Reisenden bei den Kunden in
rechtswidriger Weise heruntergemacht, durch die Behauptung, das
von ihr (der Widerklägerin) gelieferte Petrol sei Schundware,
schlechte Ware, inferiores Ol, rc. Die Vorinstanz aber ist auf die
Beweisanerbieten, soweit sie die genannte Kritik der Waren und
der Geschäftspraxis der Widerklägerin, sowohl gegenüber dem
Großistenverbande, als von Seiten der Reisenden gegenüber den
Kunden betrifft, gar nicht eingetreten, weil dieselben der nach dem
kantonalen Prozeßrecht erforderlichen genauen Substanzierung
ermangelten; und die eingeklagte Angabe, daß die Widerklägerin
nicht rein amerikanisches Ol als echt amerikanisches verkauft, hat
sie, weil durch die Akten teilweise bestätigt, als nicht widerrechtlich
erklärt. Danach ist sie zur Abweisung der Widerklage gelangt.
Dieser Entscheidung muß sich der Berufungsrichter bei der ge
gebenen Sachlage ohne weiteres anschließen. Die Würdigung des
Tatbestandes, soweit sie auf der angegebenen prozessualen Erwägung
beruht, entzieht sich natürlich der Überprüfung durch das Bundes
gericht und ist für dasselbe, mag sie auch sächlich als etwas
rigoros erscheinen, formell verbindlich. Übrigens wären die davon
betroffenen Tatsachen ihr Nachweis vorausgesetzt
wohl
kaum geeignet, den Entscheid zu ändern; denn da feststeht, daß die
Widerklägerin es jedenfalls in einzelnen Fällen mit der Ver
wendung der Herkunftsbezeichnung standard white amerikanisch
nicht sehr genau genommen hat, so ist sie gewiß nicht berechtigt,
kritische Außerungen über ihr Geschäftsgebahren, nach Art der
hier in Frage stehenden, so empfindlich aufzunehmen und daraus
einen Schadenersatzanspruch im Sinne des Art. 50 abzuleiten,
sondern muß sich dieselben, insbesondere als Abwehr von Seite
der Widerbeklagten zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen,
gefallen lassen, auch wenn sie etwas zu weit und über das objektiv
zulässige Maß hinausgehen sollten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und es
wird damit das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. September 1903 in allen Teilen bestätigt.