- Arteil vom 27. Februar 1904
in Sachen Müller, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Waisenamt Altdorf,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Mündelprivileg im Konkurse. Art. 219, Abs. 4, II. Kl. litt. a Sch.
Umfang der Mündelgelder, Streitwert, Art. 59 06; eidgen, oder
kantonales Recht, Art. 56 und 57 cod. Die Stellung eines Mitgliedes
des Gläubigerausschusses in der Frage der Zulassung einer For
derung präjudiziert dessen Stellung als Einzelgläubiger nicht.
A. Im Juni 1902 wurde über Attilio Müller, der bis dahin
Waisenvogt und Mitglied des Gemeinderates von Altdorf gewesen,
der Konkurs eröffnet. In demselben meldete der neue Waisenvogt
eine Forderung von 15,001 Fr. 07 Cts. an, deren Betrag laut
Waisenbuch und Kassarechnung, sowie laut strafrechtlichem Urteil
des Obergerichts vom 3. April 1903 und gemäß Anerkennung
seitens des Gemeinschuldners die Summe aller von Müller in
Mißbrauchung seiner Stellung als Waisenvogt und Gemeinde
ratsmitglied unterschlagenen oder entwendeten Gelder darstellt. Zu
gleich wurde für diese Forderung die Kollozierung in II. Klasse
verlangt. Diesem Begehren wurde seitens der Konkursverwaltung
in allen Teilen entsprochen.
B. Hierauf stellte der Kläger und Berufungskläger vor Kreis
gericht Uri folgendes Rechtsbegehren: Es sei das Waisenamt
Altdorf mit seiner Eingabe unter Ziffer 75 des Kollokations
planes im Betrage von 15,001 Fr. 07 Cts. gänzlich wegzuweisen,
eventuell nur bis zum ausgewiesenen Betrage zuzulassen und es
sei auf alle Fälle das Waisenamt Altdorf aus der II. Klasse in
die V. Klasse zu weisen und demgemäß der Kollokationsplan ab
zuändern. Die beklagte Partei beantragte Abweisung der Klage.
Das Kreisgericht Uri und nach ihm das Obergericht des Kan
tons Uri, an welches der Rechtsstreit weitergezogen wurde, er
kannten auf Abweisung der Klage. Die vom Obergericht bestätigte
Motivierung des kreisgerichtlichen Urteils, sowie der Standpunkt
der beklagten Partei sind aus den nachfolgenden Erwägungen er
sichtlich.
C. Gegenüber dem am 14. Januar 1904 erlassenen Urteil
des Obergerichtes hat der Kläger rechtzeitig und formlichtig die
Berufung an das Bundesgericht angemeldet und seine Anträge
folgendermaßen formuliert:
- Es sei das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kan
tons Uri in dem Sinne abzuändern, daß die Eingabe des Waisen
amtes Altdorf unter Ziffer 75 des Kollokationsplanes in Kon
kurssache des Attilio Müller, Altdorf, in II. Klasse im Betrage
von 15,001 Fr. aus dem Kollokationsplane weggewiesen;
- eventuell, daß dieselbe in V. Klasse verwiesen werde.
- Subeventuell, es sei der Posten betreffend Verlassenschaften
im Betrage von 2287 Fr. 93 Cts. in V. Klasse zu verweisen.
D. In der Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter
des Klägers obige Anträge mündlich begründet. Der Vertreter
der beklagten Partei hat folgende Anträge gestellt und begründet:
- Es sei auf die Berufung nicht einzutreten mangels der
gesetzlichen Voraussetzungen laut Art. 56 und 57 OG.
- Eventuell: Es sei die Berufung nur zulässig hinsichtlich der
2000 Fr. und mehr betragenden Forderungen, als 300. Walker
Marie 7000 Fr. und 324. Gamma Aschwanden 2002 Fr. 61 Cts.,
dagegen hinsichtlich aller andern Forderungen unzulässig gemäß
obgenanntem Bundesgesetz Art. 59; hinsichtlich der zwei ge
nannten Forderungen sei die Berufung aber als unbegründet
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt einerseits von
der Höhe des Streitwertes und anderseits von dem anzuwendenden
Rechte ab.
Was zunächst den Streitwert anbelangt, so ist davon auszu
gehen, daß nach Art. 60 OG mehrere in einer Klage, sei
es von einem Kläger, sei es von Streitgenossen geltend ge
machte Ansprüche zusammenzurechnen sind, vorausgesetzt, daß sie
sich nicht gegenseitig ausschließen. Im vorliegenden Falle ist somit
der Streitwert auf 15,001 Fr. 07 Cts. zu beziffern und zwar
unabhängig davon, ob das Waisenamt Altdorf als in eigenem
Namen oder namens der einzelnen Geschädigten, oder schließlich
in eigenem und in fremdem Namen auftretend betrachtet werde.
Daß keine Streitgenossenschaft im Sinne der zitierten Gesetzes
bestimmung vorliege, bezw. daß die den einzelnen Geschädigten
aufgezwungene Streitgenossenschaft dieselben nicht verpflichte, sich
eine hierauf gestützte Weiterziehung an das Bundesgericht ge
fallen zu lassen, ist mit Unrecht behauptet worden; denn wenn
das Waisenamt und der Gemeinderat, wie die Vorinstanz feststellt,
befugt sind, namens der Geschädigten prozessualisch vorzugehen,
so müssen sich letztere auch den gesetzlichen Folgen einer Prozeß
handlung des vom Gemeinderat mit der Prozeßführung beauf
tragten Waisenamtes unterziehen.
Beläuft sich somit der für die Eintretensfrage maßgebliche
Streitwert in casu auf 15,001 Fr. 07 Cts., so bleibt in Bezug
auf die Zulässigkeit der Berufung nur noch zu untersuchen, ob
der vorliegende Rechtsstreit von den kantonalen Instanzen unter
Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden ist, oder
nach solchen Gesetzen zu entscheiden war (Art. 56 OG). Letzteres
ist nun in der Tat der Fall, denn es handelt sich in casu
nicht etwa um die Voraussetzungen der Vormundschaftsbestellung,
welche allerdings nach kantonalem Rechte zu beurteilen wären,
soweit nicht eine Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die
persönliche Handlungsfähigkeit geltend gemacht würde, sondern
streitig ist, ob und inwieweit die vom Gemeinschuldner Attilio
Müller unterschlagenen oder entwendeten Gelder demselben kraft
Vormundschaft anvertraut waren, ob und inwieweit er
also den eingeklagten Betrag in seiner Eigenschaft als
Vormund schuldig geworden sei. Diese Frage ist nach eidge
nössischem Rechte und zwar unter Anwendung von Art. 219
Sche zu entscheiden. Wenn daher das kantonale Urteil
den Satz enthält, es müsse angesichts des kantonalen Rechtes
und insbesondere des Gewohnheitsrechtes, als feststehende Tatsache
anerkannt werden , daß alle vom Rechtsstreite betroffenen Ver
mögen dem Gemeinschuldner kraft Vormundschaft anvertraut
waren, so kann hierorts auf die Anrufung des kantonalen Rechtes
in diesem Zusammenhang ebensowenig etwas ankommen, wie auf
den Umstand, daß das Resultat der vorinstanzlichen Argumenta
tion als Tatsache bezeichnet wird, sondern es ist daran festzu
halten, daß es sich um eine Rechtsfrage handelt, die allerdings
unter Berücksichtigung des urnerischen Vormundschaftswesens, aber
unter Anwendung eidgenössischen Rechtes und mittelst Ausle
gung einer bundesgesetzlichen Bestimmung zu entscheiden war.
2. Während, wie hievor ausgeführt wurde, die Frage, ob für
die Forderung von 15,001 Fr. 07 Cts. mit Recht ein Konkurs
privileg in Anspruch genommen worden sei, vom Bundesgerichte
zu überprüfen ist, ist dasselbe anderseits insofern an die Ent
scheidung der Vorinstanz gebunden, als letztere den Bestand und
die Höhe jener Forderung, sowie die Legitimation des Waisen
amtes und des Gemeinderates von Altdorf zur Geltendmachung
derselben festgestellt hat. Obwohl bedauert werden muß, daß aus
den Akten nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit Gemeinderat
oder Waisenamt in eigenem Namen und für eigene Rechnung,
oder aber namens und für Rechnung der geschädigten Privat
personen, oder schließlich in eigenem Namen und für fremde
Rechnung klagend auftreten, so liegt es doch nicht in der Auf
gabe des Bundesgerichtes, diese übrigens keine große praktische
Bedeutung besitzende Frage zu prüfen; denn um eine Verletzung
eidgenössischen Rechtes kann es sich vorliegend nur insoweit han
deln, als die Vorinstanz entschieden hat, die Forderung von
15,001 Fr. 07 Cts. bezw. deren Bestandteile seien in II. Klasse
zu kollozieren.
3. Fragt es sich somit in materieller Beziehung einzig und
allein, ob die vom Gemeinschuldner Attilio Müller unterschlagenen
oder entwendeten Gelder demselben kraft Vormundschaft anvertraut
waren, so ist davon auszugehen, daß nach Art. 23 des urne
rischen Vormundschaftsgesetzes vom 1. Mai 1892 in Verbindung
mit Art. 9 und 77 der Kantonsverfassung der Gemeinderat Vor
mundschaftsbehörde und der Regierungsrat Obervormundschafts
behörde sind, und daß, wie sich ebenfalls aus dem Vormund
schaftsgesetz ergibt, der Waisenvogt da, wo er nicht durch ein
besonderes Dekret zum Einzelvormund ernannt wird, lediglich
ausführendes Mitglied des Gemeinderates ist und als solches der
unmittelbaren Aufsicht dieser Behörde untersteht. Dementsprechend
liegt dem Gemeinderat als solchem und nicht dem Waisenvogt
bezw. dem mit letzterem identischen Waisenamte ob, im einzelnen
Falle für Bestellung eines Vormundes zu sorgen (Art. 1 und 7
des zitierten Gesetzes), die Interessenten von der Vormundschafts
bestellung in Kenntnis zu setzen (ebendaselbst Art. 9), die Inven
tarisierung von Verlassenschaften anzuordnen (Art. 4), die Aus
hingabe von waisenamtlich verwalteten Kapitalien zu genehmigen
(Art. 27) und, was für den vorliegenden Fall von besonderer
Bedeutung ist, sämtliche Wertschriften und wichtigen Dokumente
in der sogenannten Waisenlade zu verwahren, welch letztere
eingerichtet sein soll, daß der Waisenvogt dieselbe mittelst des in
seinem Besitze befindlichen einen Schlüssels ohne Zuhülfenahme
des im Besitze eines andern Gemeinderatsmitgliedes oder des
Gemeindeschreibers befindlichen zweiten Schlüssels nicht öffnen
kann (Art. 32 des Gesetzes, Art. 16 und 19 der Vollziehungs
verordnung vom 22. November 1893).
Nun haben die Akten allerdings ergeben, daß die hievor an
geführten Bestimmungen des urnerischen Vormundschaftsgesetzes
sowie der Vollziehungsverordnung zu demselben insofern nie be
achtet worden sind, als seit Erlaß des Gesetzes, wie übrigens
schon vorher, die Verfügung über die Waisenlade und die darin
befindlichen oder in dieselbe gehörenden Wertschriften, sowie über
die an Zins zu legenden oder den Berechtigten auszuhändigenden
Kapitalien stets dem jeweiligen Waisenvogt überlassen worden ist
und daß überhaupt fast sämtliche dem Gemeinderate in seiner
Eigenschaft als Vormundschaftsbehörde zustehenden Befugnisse vom
Waisenvogt in durchaus selbständiger Weise ausgeübt wurden.
Unter diesen Umständen liegt es nahe, die Frage aufzuwerfen,
ob nicht bei Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites über
haupt von den Bestimmungen des urnerischen Vormundschafts
gesetzes Umgang zu nehmen und gegenteils auf das von der
beklagten Partei angerufene Gewohnheitsrecht" abzustellen sei.
Diese Frage ist insofern zu verneinen, als es sich für das Bun
desgericht nicht darum handelt, festzustellen, ob dem Gemein
schuldner Müller eine so weitgehende Verfügungsgewalt, wie er
sie tatsächlich besessen hat, eingeräumt werden durfte, sondern
hierorts lediglich zu entscheiden ist, ob und inwieweit Müller jene
Verfügungsgewalt von Rechts wegen beanspruchen konnte.
Denn es ist selbstverständlich, daß die in Art. 219 Sch
sanktionierten Konkursprivilegien II. und IV. Klasse, ebenso
wohl wie die entsprechenden kantonalrechtlichen Privilegien der
frühern Zeit, nur denjenigen Personen zu Gute kommen soll
ten, die von Rechts wegen gezwungen waren, dem Gemein
schuldner ihr Vermögen zu übergeben, oder übergeben zu lassen:
Das Konkursprivileg erscheint hier als das Korrektiv eines meist
nicht zu vermeidenden Rechtszwanges, gerade wie das Privileg
der in III. Klasse zu kollozierenden Forderungen das Gegenstück
zu einem von der Rechtsordnung anerkannten moralischen Zwange
bildet. Da nun ein kantonales Gewohnheitsrecht des Inhalts,
daß der jeweilige Waisenvogt ein Recht auf selbständige Ver
waltung des sogenannten Waisenvermögens besitze, weder von den
Parteien namhaft gemacht, noch von dem kantonalen Richter
unterstellt worden ist, so ist in der Tat die dem Bundesgerichte
vorliegende Streitfrage an Hand des geschriebenen kantonalen
Rechtes zu entscheiden, wonach, wie bereits ausgeführt und übri
gens nicht bestritten, die dem frühern Waisenvogt Müller von
der ihm vorgesetzten Behörde, dem Gemeinderat, stillschweigend
eingeräumte weitgehende Verfügungsgewalt auf keinerlei Rechts
zwang beruhte. Damit ist aber die Aberkennung des von der be
klagten Partei in Anspruch genommenen Konkursprivilegs inso
weit gegeben, als Attilio Müller nicht kraft eines besondern, ihn
bezw. das Waisenamt zum Vormund ernennenden Dekretes die
Verfügung über die von ihm in der Folge veruntreuten Gelder
beanspruchen konnte. Ein solches Dekret ist indessen nur in drei
Fällen nachgewiesen, nämlich bezüglich der Kosten
850
Vermögen des Joh. Pflanzer.
757 65
Vermögen des Peter Burri und
573 55
Vermögen des Jost Rey
Fr. 2181 20
was zusammen einen Betrag von
ausmacht.
In allen andern Fällen war entweder kein Vormund ernannt
worden (ob mit Recht oder Unrecht, ist hier nicht zu untersuchen)
oder aber es waren andere Personen als der Waisenvogt zur
Vormundschaft berufen worden.
4. Nachdem sich aus den vorstehenden Ausführungen die teil
weise Unbegründetheit des von der beklagten Partei in Anspruch
genommenen Konkursprivilegs ergeben, erübrigt nur noch zu
konstatieren, daß dem Kläger, welcher diese Unbegründetheit durch
Anfechtung des Kollokationsplanes geltend macht, mit Unrecht
die Einrede entgegengestellt wird, er habe dadurch, daß er als
Mitglied des Gläubigerausschusses den Kollokationsplan genehmigt
habe, auf die Anfechtung desselben verzichtet. Es versteht sich von
selbst, daß die von Seiten eines Mitgliedes des Gläubigeraus
schusses im Interesse der Konkursmasse, vielleicht behufs Ver
meidung des Prozeßrisikos gegebene Zustimmung zum Kolloka
tionsplane die Stellung dieses Mitgliedes als Privatperson und
Einzelgläubigers in nichts präjudiziert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird insoweit gutgeheißen, als in teilweiser
Abänderung des vorinstanzlichen Urteils die Forderung von
15,001 Fr. 07 Cts. nur bis zum Betrage von 2181 Fr. 20 Cts.
in II. Klasse zugelassen, für den Restbetrag dagegen in V. Klasse
verwiesen wird.