Civilrechtspflege.
II. Civilstand und Ehe. Etat civil et mariage.
2. Arteil vom 29. März 1904 in Sachen I., Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen I., Bekl. u. Ber. Bekl.
Scheidungsgründe des Art. 46 litt. b Bundesgesetz betreffend Civilstand
und Ehe Nachstellung nach dem Leben; schwere Misshandlungen;
tiefe Ehrenkränkungen. Verzeihung. Bedeutung von beleidigenden
Vorbringen im Scheidungsprozesse. Art. 47 eod., tiefe Zerrüttung
der Ehe. Alkoholismus des (beklagten) Ehemannes. Gänzliche Schei
dung, oder Trennung von Tisch und Bett? Rückweisung an die Vor
instanz betreffend Kinderzuteilung und Alimentationspflicht des
(allein schuldigen) Beklagten.
A. Mit Urteil vom 27. Februar 1904 hat das Obergericht
des Kantons Zug erkannt:
Es sei in Abweisung der klägerischen Appellation das erstin
stanzliche Urteil in allen Teilen bestätigt.
Das Urteil des Kantonsgerichtes Zug vom 5. Dezember 1903
lautet:
- Es sei die Ehe der Litiganten vorläufig nur auf zwei
Jahre von Tisch und Bett geschieden.
- Es seien die aus der Ehe entsprossenen Kinder, Wilhelm,
Clasina (Ina), Kurt und Lilly L. dem Beklagten in Verbindung
mit dem Bürgerwaisenamte Zug zur Erziehung, Pflege und Unter
halt und behufs Unterbringung derselben in entsprechende Erzie
hungsanstalten auf Kosten des Beklagten überlassen.
- Es sei auf die Fragen über die ökonomischen Verhältnisse
der Litiganten, des zugebrachten Frauengutes, sowie bezüglich Ali
mentation und Deponierung der fraglichen Kassette und übrigen
Hochzeitsgeschenke heute nicht näher einzutreten.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klägerin recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung aus Bundesgericht
erklärt mit folgenden Anträgen:
- Es sei die Ehe der Litiganten des gänzlichen zu trennen.
- Es seien die aus der Ehe entsprossenen Kinder Willy,
Ina, Kurt und Lilly der Klägerin zur Erziehung, Pflege und
Unterhalt zu belassen.
II. Civilstand und Ehe. No 2.
- Es sei der Beklagte als schuldiger Teil pflichtig, an die
Klägerin für Unterhalt, Pflege und Erziehungskosten der Kinder
ein vom Richter zu bestimmendes Fixum zu bezahlen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter der Klägerin diese Berufungsanträge wiederholt und
begründet. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht,
unter Hinweis auf die im Urteil des Kantonsgerichtes enthaltene
Sachbarstellung,
in Erwägung:
- Die Klägerin hat ihre Scheidungsklage in erster Linie auf
Art. 46 litt. b des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe Nach
stellung nach dem Leben, schwere Mißhandlungen und tiefe Ehren
kränkungen gestützt. Eine Nachstellung nach ihrem Leben er
blickt sie in dem Vorfall vom 26. September 1902, der zur
Trennung geführt hat und bei dem der Beklagte zugegebener
maßen einen Revolverschuß im Garten abgegeben hat und die
Klägerin vorher mit einem Tranchiermesser bedroht haben soll.
Allein nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die, weil nicht
aktenwidrig, für das Bundesgericht verbindlich sind, ist die letztere
Behauptung der Klägerin ohne Beweis geblieben, und beim
Revolverschuß hat der Beklagte, wie feststeht, weder auf die Klä
gerin noch auf sonst jemanden gezielt. Wenn nun auch aus ge
wissen Äußerungen des Beklagten er werde die ganze Gesell
schaft über den Haufen schießen sowie aus dem damaligen
Verhalten der Klägerin, die polizeiliche Hilfe in Anspruch ge
nommen und am folgenden Tag den Beklagten definitiv verlassen
hat, geschlossen werden muß, daß der Vorfall etwas ernsthafterer
Natur war, als der Beklagte ihn darstellt und die Vorinstanzen
annehmen, und insbesondere nichts dafür vorliegt, daß die Klä
gerin, wie heute behauptet worden ist, die Sache aufgebauscht
habe, um einen Vorwand zur Trennung von dem angeblich zur
Zeit mittellosen Beklagten zu haben, so ist doch immerhin nicht
erstellt, daß der Beklagte seiner Ehefrau nach dem Leben getrachtet
habe. Was sodann den Vorwurf schwerer Mißhandlungen anbe
trifft, so hat der Beklagte nicht nur, wie die Vorinstanzen an
führen, anerkannt, der Klägerin einmal eine Ohrfeige gegeben,
Civilrechtspflege.
sondern außerdem, ihr einmal absichtlich das Kleid zerrissen und sie
ein anderes Mal derart gestoßen zu haben, daß sie über ein Nacht
tischchen fiel und äußere Spuren von diesem Fall davontrug.
Die näheren Verumständungen bei diesen Tätlichkeiten sind
doch jeweilen nicht aufgeklärt; als schwere Mißhandlungen im
Sinne des Gesetzes können sie kaum betrachtet werden, und wenn
auch die Klägerin seiner Zeit sie als solche empfunden haben
sollte, so liegen sie doch zeitlich weit zurück, und es darf aus
verschiedenen, bei den Akten liegenden Briefen der Klägerin an
den Beklagten, die in sehr herzlichem Tone gehalten sind, ge
schlossen werden, daß die Klägerin dem Beklagten in dieser Be
ziehung verziehen hat, aus welchem Grunde jene Tätlichkeiten
auch nicht mehr als tiefe Ehrenkränkungen in Betracht fallen
können. Im übrigen ist nur bewiesen, daß bei der Klägerin
wiederholt Kontusionen im Gesicht bemerkt wurden, die sie je
weilen auf Mißhandlungen durch den Beklagten zurückgeführt
hat, und wenn nun bei dieser Sachlage die Vorinstanzen den
Nachweis, daß die behaupteten Mißhandlungen stattgefunden haben,
nicht als erbracht betrachten, so läßt sich gegen diese, dem Inhalt
der Akten nicht widersprechende tatsächliche Feststellung nichts
einwenden. Als tiefe Ehrverletzungen endlich könnten, nachdem
die tätlichen Beschimpfungen zum Teil als verziehen, zum Teil
als nicht erwiesen zu gelten haben, nur die Anschuldigungen in
Frage kommen, die der Beklagte im Prozeß gegen die Klägerin
erhoben hat: sie habe sich wegen einer Geschlechtskrankheit be
handeln lassen und sei zu einer Reihe von Männern und auch
zu einer Frau K. in unsittlichen Beziehungen gestanden. Diese
schweren Verdächtigungen, von denen die erstere in der Duplik
fallen gelassen worden ist und die letzteren, wie noch auszuführen
sein wird, ohne Beweis geblieben sind, fallen jedoch einerseits,
zumal in der tief kränkenden Form, in der sie vorgebracht wor
den sind, offenbar nicht sowohl dem Beklagten, als seinem da
maligen Anwalt zur Last, und anderseits haben sie, weil erst im
Scheidungsprozeß geltend gemacht, an der Zerrüttung der Ehe
der Litiganten keinen Anteil gehabt, wenn sie auch für die Kennt
nis der ehelichen Gesinnung des Beklagten, der sich ja der defini
tiven Scheidung in der angeblichen Hoffnung auf eine spätere
Versöhnung widersetzt, nicht ohne Bedeutung sind. Diese An
III. Civilstand und Ehe. No 2.
schuldigungen können daher nicht als tiefe Ehrenkränkungen im
Sinne des Gesetzes gelten.
2. Wenn nun auch der Klägerin der in Anspruch genommene
bestimmte Scheidungsgrund nicht zugesprochen werden kann, so
ist doch den Vorinstanzen darin ohne weiteres beizupflichten, daß
die Ehe der Litiganten tief zerrüttet und die Voraussetzung einer
Scheidung nach Art. 47 sei es für immer, sei es auf Tisch
und Bett gegeben ist. Die Zerrüttung wird von den Vorin
stanzen im wesentlichen auf den Alkoholismus des Beklagten
zurückgeführt. In der Tat lassen die Akten keinen Zweifel zu,
daß der Beklagte seit Jahren dem Alkohol verfallen ist und ge
radezu an chronischer Trunksucht leidet. So steht fest, daß der
Beklagte schon in Königswinter, wo die Litiganten vom Jahre
1892 an wohnten, getrunken hat, und zwar damals mehr im
Wirtshaus, während er später mehr zu Hause trank. Die Stel
lung sodann, die der Beklagte im Geschäfte des Schwiegervaters
im H. einnehmen sollte, wurde, wie sich aus einembei den
Akten liegenden Briefe des Schwiegervaters ergibt, nach kurzer
Zeit unhaltbar, weil der Beklagte vom Trinken nicht lassen
konnte. Als die Litiganten nachher in Zug wohnten, war die
Lebensführung des Beklagten, wofür insbesondere auf die Zeug
nisse Morf, Sulzer und Boßhardt zu verweisen ist, keine andere.
Im Jahre 1901 hielt der als ärztlicher Rat wegen der Trunk
sucht des Beklagten beigezogene Dr. Rumpf in Köln eine An
staltsbehandlung für notwendig, der sich der Beklagte jedoch nicht
unterzog. Daß aus demselben Grunde im April 1901 auch Pro
fessor Eichhorst in Zürich konsultiert wurde, ist nicht bestritten.
Bezeichnend ist ferner, daß sich der Beklagte einer Expertise über
seinen Zustand nicht hat unterwerfen wollen und daß er auch die
Arzte Eichhorst und Dr. Arnold in Zug, die das Zeugnis unter
Hinweis auf ihr Berufsgeheimnis verweigert haben, zu dessen
Ablegung nicht ermächtigt hat. Endlich sind beim Beklagten auch
ohne Expertise die Symptome von chronischem Alkoholismus
Schlaf und Appetitlosigkeit, Mangel an Energie, Überreiztheit
festgestellt.
Der Beklagte bestreitet denn auch gar nicht, daß er dem Alko
hol im Übermaße ergeben gewesen sei; er macht jedoch die Klä
gerin für diesen Zustand verantwortlich, indem er sich namentlich
Civilrechtspflege.
auf ein Zeugnis des Dr. Arnold in Zug vom 12. Oktober 1903
beruft, wonach der Beklagte auf Verordnung dieses Arztes seit
circa 1 2 Jahren anstatt Wein und andern stärkern Alkoholika
nunmehr fast ausschließlich Bier trinke, was eine erhebliche Bes
serung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt habe. Aus
dieser seit der Trennung der Litiganten eingetretenen Besserung
soll sich ergeben, daß der Beklagte früher lediglich aus Unmut
über das Verhalten der Klägerin, d. h. über ihre unstatthaften
Beziehungen zu andern Männern und einer Frau K. und ihre
Unfähigkeit im Hauswesen, sich dem Alkohol hingegeben habe.
Allein diese Entschuldigung hat sich als durchaus unstichhaltig
erwiesen. Wie die Vorinstanzen in für das Bundesgericht ver
bindlicher Weise feststellen, ist nicht dargetan, daß die Klägerin
mit irgend jemandem ein unsittliches Verhältnis gehabt habe,
wenn sie auch mit einzelnen Personen einen etwas weitgehenden
freundschaftlichen Verkehr gepflegt haben mag. Falls der Beklagte
an diesem Verkehr zuweilen Anstoß nahm, so lag es nur an
ihm, durch energisches Einschreiten demselben ein Ende zu machen,
wie denn auch die Klägerin auf Vorstellungen hin die Beziehungen
zu einem gewissen Castro und zur Frau K. sofort abgebrochen
oder doch abzubrechen sich bereit erklärt hat. Ebenso liegt nichts
dafür vor, daß die Klägerin ihren Hausfrauenpflichten nicht ge
wachsen gewesen sei oder sie vernachlässigt habe. Die Trunksucht
des Beklagten kann daher durch das Verhalten der Klägerin nicht
einmal erklärt, geschweige denn entschuldigt werden.
Es kann nicht auffallen, daß ein derart fortgeschrittener Alko
holismus, wie er beim Beklagten vorlag, auf die Entwickelung
des ehelichen Verhältnisses von unheilvollstem Einflusse war und
zu einer tiefen Zerrüttung der Ehe geführt hat. Er erklärt die
Untätigkeit des Beklagten, der abgesehen von der kurzen Stellung
in Königswinter und von dem Versuch einer Betätigung im
H., nie regelmäßiger Beschäftigung oblag und zu geordneter
Arbeit offenbar unfähig geworden ist; er gibt auch den
Schlüssel zu den wiederholten heftigen Auftritten, die zwischen
den Litiganten stattgefunden haben, speziell auch zu dem letzten
Vorfall, der die Klägerin zur Anrufung polizeilichen Schutzes
und zur Trennung veranlaßt hat, und macht die heute unbestrit
tenermaßen bestehende tiefe Entfremdung der Litiganten erklärlich.
II. Civilstand und Ehe. No 2.
Auch leuchtet ein, daß der Beklagte für diese Folgen seines Ver
haltens die Verantwortung trägt, auch wenn, was allerdings
anzunehmen ist, der aus einer Schwäche zum Laster und zur
Krankheit gewordene Hang zum Trunke schließlich unabhängig
von seinem Willen bestand.
Die Klägerin ist unter diesen Umständen berechtigt, die Schei
dung einseitig aus Verschulden des Beklagten zu verlangen,
falls
sie nicht selbst an der Ehezerrüttung eine mindestens gleich große
Schuld trägt. In dieser Beziehung ist jedoch bereits hervorgehoben
worden, daß die Anschuldigung, die Klägerin habe mit verschie
denen Personen nacheinander in unsittlichen Beziehungen gestanden,
sich als haltlos erwiesen hat. Auch dafür sind keine Anhalts
punkte gegeben, daß sie in ihrem Verkehr mit Bekannten auch
nur die Grenzen des konventionellen Anstandes überschritten habe.
Aus dem bloßen Umstande aber, daß die Klägerin in ihrem
freundschaftlichen Verkehr vielleicht manchmal etwas weit gegangen
ist, kann ihr gewiß kein Vorwurf gemacht werden; denn bei der
Lebensweise und den Gewohnheiten des Beklagten, der ja zu
Hause oder im Wirtshause trank, ist es begreiflich, daß sie ein
Bedürfnis nach Ablenkung und Unterhaltung empfand. Eben
sowenig sind die weitern Vorwürfe des Beklagten was die
Vorinstanzen festzustellen unterlassen haben durch das Beweis
verfahren bestätigt worden. Es sind keine Momente dafür vor
handen, daß die Klägerin ihre Pflichten als Hausfrau nicht ernst
genommen und zur Leitung des Hauswesens unfähig gewesen
sei, oder daß sie sich nicht der Erziehung der Kinder angenommen
habe. Daß die Klägerin im Sommer 1890 ihren in Düsseldorf
kranken ältesten Knaben nicht besucht hat, kann nicht auffallen,
da sie kurz vorher mit dem zweiten Kinde niedergekommen war.
Endlich ist auch nicht erstellt, daß die Klägerin gegen den Willen
des Beklagten lange von zu Hause abwesend gewesen sei; aus
mehreren bei den Akten liegenden Briefen ist in verschiedenen
solchen Fällen vielmehr direkt auf das Einverständnis des Be
klagten zu schließen. Gehen aber dergestalt die gegen die Klä
gerin erhobenen Anschuldigungen insgesamt fehl, so ist die aus
schließliche Schuld an der Zerrüttung der Ehe dem Beklagten
zuzumessen.
XXX, 2. 1904
Civilrechtspflege.
3. Die Vorinstanzen haben nicht die gänzliche Scheidung, son
dern nur die Trennung von Tisch und Bett auf die Dauer von
zwei Jahren ausgesprochen, indem sie annahmen, daß die von
Dr. Arnold konstatierte Besserung im Zustand des Beklagten,
sowie die Anhänglichkeit der Kinder an beide Eltern mit einiger
Zuversicht eine Wiedervereinigung der Litiganten erwarten lasse,
so daß es gegen das wohlverstandene Interesse der Kinder wäre,
jetzt schon die Ehe gänzlich zu scheiden. Dieser Auffassung kann
nicht beigetreten werden. Eine Scheidung auf Zeit läßt sich nur
dann rechtfertigen, wenn begründete Aussicht vorhanden ist, daß
die Verhältnisse sich ändern und der Scheidungsgrund wegfallen
werde. Sonst wird dadurch lediglich der Scheidungsprozeß, dessen
rasche Erledigung im Interesse aller Beteiligten liegt, ungebührlich
hinausgezogen. Jene Aussicht fehlt hier aber gänzlich. Einmal
sind sich die Litiganten durch die Verhältnisse, die zum Scheidungs
prozeß geführt haben und durch den letztern, sowie infolge der
nun 1½ Jahre andauernden faktischen Trennung zweifellos
völlig entfremdet, so daß eine Hoffnung auf Wiedervereinigung
selbst dann nicht bestehen würde, wenn der Beklagte vom Al
kohol lassen könnte und würde. Hiefür spricht auch mit aller
Deutlichkeit die Tatsache, daß der Vertreter des Beklagten heute
zwar auf Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen,
sich dann aber doch auch mit der gänzlichen Scheidung einver
standen erklärt hat. Zudem besteht aber in Wirklichkeit nicht die
geringste Hoffnung, daß der Beklagte innerhalb zwei Jahren vom
Alkoholismus geheilt sein werde; denn es ist Erfahrungstatsache,
daß ein Zustand chronischer Trunksucht, wie er beim Beklagten
konstatiert ist, sich durch den bloßen Willen des Betroffenen zur
Mäßigkeit nicht dauernd beseitigen läßt; hiezu wäre vielmehr
eine eigentliche Kur in einer geeigneten Heilanstalt mit vollstän
diger Abstinenz erforderlich. Wenn der Beklagte überhaupt ge
neigt wäre, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, so hätte
er nun seit der faktischen Trennung der Litiganten hinlänglich
Zeit und Gelegenheit gehabt, seinen guten Willen an den Tag
zu legen. Aber gerade der Umstand, daß er sich so energisch
gegen eine ärztliche Expertise gewehrt hat, zeigt, daß es ihm mit
der Bekämpfung des Übels nicht ernst ist. Auch das Zeugnis des
II. Civilstand und Ehe. No 2.
Dr. Arnold ist nicht geeignet, eine andere Auffassung über die
Möglichkeit einer Besserung des Beklagten zu begründen; denn
es ergibt sich daraus nur, daß der Zustand des letztern, der nun
auch noch Bier trinke, im Oktober 1903 besser war als vorher.
Allein solche Schwankungen sind bei Alkoholikern häufig; zudem
ist in keiner Weise festgestellt, daß der Beklagte neben dem Bier
nicht auch noch stärkeren Getränken nach wie vor zuspreche, und
vollends läßt sich aus dem Zeugnis nicht schließen, daß auch nur
nach der Ansicht jenes Arztes eine dauernde Heilung anders
als durch geeignete Behandlung mit völliger Enthaltung zu er
zielen sei. Erscheint aber nach dem Gesagten eine Wiederver
einigung der Litiganten mit Rücksicht auf die vorhandene Ent
fremdung und den Zustand des Beklagten als höchst unwahr
scheinlich, so ist auch nicht ersichtlich, wieso der Einfluß der
Kinder hieran sollte etwas ändern können. Man hätte allerdings
erwarten dürfen, daß der Beklagte gerade der Kinder wegen die
Quelle alles Übels, die Trunksucht, ernstlich und energisch be
kämpfen würde; daß dies nicht geschehen ist, zeigt deutlich, daß
auch vom Einfluß der Kinder keine Änderung der Verhältnisse
zu erhoffen wäre. Endlich läßt sich die temporäre Scheidung auch
nicht damit rechtfertigen, daß sie im Interesse der Kinder liege.
Einmal sind die Erfordernisse der Scheidung in erster Linie nach
den Verhältnissen der Ehegatten zu beurteilen, und es kann,
wenn die Voraussetzungen in der Person der letztern erfüllt sind,
die Scheidung auch nicht im Interesse der Kinder verweigert
werden, und sodann bedarf es keiner Begründung, daß ein solches
Hinausschieben der definitiven Scheidung um zwei Jahre und der
dadurch geschaffene ungesunde Zustand der Unsicherheit für das
Gemüt der Kinder, die nicht wissen, von welchem Elternteile sie
schließlich abhängen werden und ihren Gefühlen keinen freien
Lauf lassen können, von schwerem Schaden ist. Auch kann nicht
gesagt werden, daß die Art und Weise, wie die Vorinstanzen für
die Dauer der Temporalscheidung die Frage der Zuteilung der
Kinder gelöst haben, im Interesse der letztern liege; entweder
sind sie mehr oder weniger dem Beklagten ausgeliefert, der als
Alkoholiker zur Erziehung zweifellos nicht geeignet ist, oder sie
werden in Anstalten erzogen, während doch die mütterliche Pflege
Civilrechtspflege
und Erziehung der Anstaltserziehung weit vorzuziehen wäre, zu
mal gegen die Befähigung und den guten Willen der Klägerin
zur richtigen Erziehung ihrer Kinder, wie schon oben bemerkt
worden ist, nichts vorliegt.
Aus all diesen Gründen ist heute schon die definitive Schei
dung der Litiganten, gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes über
Civilstand und Ehe, und zwar wegen ausschließlichen Verschuldens
des Beklagten, auszusprechen.
4. Was die Anträge der Klägerin betreffend die Kinderzu
teilung und die Alimentationspflicht des Beklagten in Bezug auf
die Kinder anbetrifft, so sind die Akten an die Vorinstanz zur
Beurteilung dieser Begehren zurückzuweisen. Die kantonalen Ge
richte haben nämlich die Kinder lediglich mit Rücksicht auf die
Temporalscheidung dem Beklagten (in Verbindung mit dem Bür
gerwaisenamte Zug) zugesprochen und ohne sich mit der Vor
schrift des 44 des zugerischen privatrechtl. Gesetzbuches aus
einanderzusetzen, der bei der Kinderzuteilung in erster Linie auf
die Lösung der Schuldfrage abstellt. Nachdem nun jene Voraus
setzung dahingefallen ist und das Bundesgericht zudem in schär
ferer Weise, als die kantonalen Instanzen, das Verschulden an
der Ehezerrüttung ausschließlich dem Beklagten beigemessen hat,
bedürfen daher die erwähnten Fragen einer erneuten Prüfung
und Entscheidung durch den kantonalen Richter auf der Grundlage
des bundesgerichtlichen Urteils.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- In Gutheißung der Berufung der Klägerin, und unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, werden die Eheleute L.
auf Grund von Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und
Ehe gänzlich geschieden.
- Zum Entscheid über die Frage der Zuteilung der Kinder und
der Alimentationspflicht des Beklagten in Bezug auf die Kinder
werden die Akten an das Obergericht Zug zurückgewiesen.
III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen, N° 3.
III. Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w.
bei Tötungen und Verletzungen. Responsabilité
des entreprises de chemins de fer, etc.
en cas d'accident entraînant mort d'homme
ou lésions corporelles.
- Arrêt du 28 janvier 1904, dans la cause
Compagnie genevoise des tramways électriques, déf., rec.
princ., contre Roch, dem, rec. p. v. de jonction.
Accident d'un manœuvre-poseur: perte de la main droite.
Montant de l indemnité en cas de lésions corporelles.
Art. 5, al. 3, loi féd., resp. ch. de fer. Faute légère de la
victime. Réduction pour allocation d'un capital. Négli
gence grave de la part de la Compagnie, art. 71. c.
Libre appréciation du juge.
A.
Le 16 juillet 1901, la Compagnie genevoise des
tramways électriques transportait sur le lieu de leurs travaux,
au moyen d'un train qui s'était formé sur le Cours de
Rive, à Genève, et se composait de wagons de l ancienne
Compagnie des chemins de fer à voie étroite, les ouvriers
qu elle employait à la construction, soit au prolongement de
la ligne de Vésenaz à Hermance; en certains endroits à partir
de Vésenaz, le parcours ne laissait pas que d offrir quelque
danger par le fait que la voie longeait la ligne des poteaux
télégraphiques ou téléphoniques et que ceux-ci étaient si
rapprochés qu'ils frolaient les wagons à leur passage ou en
traient même en frottement avec eux de telle manière que
quelques-uns de ces poteaux s'en trouvaient fortement en
tamés ou endommagés. Aussi la Compagnie genevoise des
tramways électriques a-t-elle prétendu au cours du proces,
ce qui a été admis par divers témoins et contesté par d'au
tres, qu elle avait donné à son personnel les ordres de ser
vice nécessaires pour que, durant le transport, les fenêtres
des wagons restassent fermées ; dans un bureau portatif que
la compagnie avait établi à proximité de l'emplacement des
travaux et qui se déplaçait au fur et à mesure de l avance