CIVILRECHTSPFLEGE
ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE
I. Heimatlosigkeit. Heimatlosa.
- Arteil vom 3. März 1904 in Sachen
Bundesrat, Kl., und Unterwalden nid dem Wald,
gegen Graubünden, Bekl.
Begriff der Heimatlosenstreitigkeit. Art. 4 und 1 B.-Ges. betr. Heimat
losigkeit. Art. 11 Ziff. 1, 12, spec. Ziff. 3 eod.
A. Am 8. Dezember 1902 beschloß der Schweiz. Bundesrat:
- Es werden verpflichtet zur Einbürgerung:
des Peter Meyer, Luigis: der Kanton Unterwalden nid dem
Wald
des Johann Joseph Ludwig (Giovanni) Meyer: der Kanton
Graubünden,
in der Meinung, daß sie in das Kantonsbürgerrecht aufzu
nehmen seien und ihnen ein Gemeindebürgerrecht ausgemittelt
werde, daß die Kinder des Giovanni Meyer aus dessen Ehe mit
Sabina Togni von San Vittore dem Bürgerrecht des Vaters
folgen und daß auch die Ehefrauen der beiden Einzubürgernden:
Katharina Ammann und Sabina Togni die nämlichen Rechte
erwerben wie ihre Ehemänner.
Vergl. wegen der Einreihung dieser Fälle in die Abteilung Civil
rechtspflege Bundesges. über die Org. der Bundesrechtspfl., Art. 49.
XXX, 2. 1904
Civilrechtspflege.
3. Die Kantone Nidwalden und Graubünden sind verpflichtet,
soweit hiezu Bedürfnis vorliegt, die Einzubürgernden provisorisch
zu dulden, bis deren Einbürgerung definitiv vollzogen sein wird.
4. Gemäß Bundesbeschluß vom 29. Juli 1857 wird den
Regierungen der Kantone Unterwalden nid dem Wald und
Graubünden eine Frist von 30 Tagen, vom Empfange dieses
Beschlusses an gerechnet, eingeräumt, um bei dem Bundesrate
über die Anerkennung oder Nichtanerkennung desselben sich zu
erklären, und im Falle der Nichtanerkennung zugleich den oder
diejenigen Kantone zu bezeichnen, welche gleichzeitig vor dem
Bundesgericht ins Recht zu fassen wären, alles in der
Meinung, daß durch den unbenutzten Ablauf jener Frist der
gegenwärtige Beschluß in Rechtskraft erwachsen würde.
Aus den diesem Beschlusse zu Grunde gelegten tatsächlichen
Feststellungen, welche den Akten der langjährigen administrativen
Untersuchung des vorliegenden Heimatlosenfalles entnommen sind,
ist hervorzuheben:
Der im Jahre 1807 in Lugano abgeschlossenen Ehe eines
Christian Meyer, von heimatloser Abstammung, mit Maria
Josepha Aloisia Vincentia Scheuber von Stans entsprossen u. a.
zwei Söhne: Andreas Meyer, geb. 1809 in Italien, und Luigi
Meyer, geb. 1818 ebenfalls in Italien. Durch Beschluß vom
21. August 1865 verpflichtete der Schweiz. Bundesrat den Kanton
Unterwalden nid dem Wald zur Einbürgerung des damals in der
Schweiz sich herumtreibenden Andreas Meyer, gestützt auf die
Tatsache der Heimatberechtigung seiner Mutter Maria Scheuber
in Stans. Der Regierungsrat von Unterwalden nid dem Wald
anerkannte jedoch diesen Beschluß nicht, sondern verlangte Er
gänzung der Akten hinsichtlich der Frage des Heimatrechts der
Mutter Scheuber, und die Angelegenheit blieb in der Folge bis
zum kinderlosen Absterben des Einzubürgernden pendent. Unter
dessen war auch Luigi Meyer in der Schweiz aufgetaucht und
suchte im Jahre 1870 beim eidgenössischen Heimatlosenbeamten
um Regelung seiner Heimatverhältnisse nach. Er hatte sich im
Jahre 1844 in Rom verheiratet mit einer Maria Josepha Brunner,
deren Herkunft nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte. Im
Jahre 1874 verstarb er uneingebürgert, während seine Frau sich
wieder nach Italien begab. Aus der Ehe waren einige Kinder
I. Heimatlosigkeit. No 1.
hervorgegangen, worunter der vorliegend eingebürgerte Peter Meyer,
geb. 1856 in Oberitalien, z. Z. in Bern, wo er sich im Jahre
1898 mit einer Witwe Katharina Ammann verehelichte, und
Josepha Carolina Meyer, geb. 1845 in Giubiasco (Tessin).
Diese letztere wurde im Jahre 1873 durch Heirat italienische
Staatsangehörige, hatte aber vorher im Konkubinat gelebt mit
einem Joseph Gemperli, alias Gert und Waser, geb. 1845, dem
unehelichen Sohn einer Catharina Gemperli aus ihrem Konkubinat
mit einem Joh. Kaspar Waser. Diese Gemperli wurde durch
Beschluß des Bundesrates vom 29. Dezember 1871 samt ihren
unehelichen Kindern, worunter der genannte Joseph, geb. 1845,
dem Kanton Graubünden zur Einbürgerung zugewiesen, im we
sentlichen mit der Begründung: Die in Sachen geführte Unter
suchung habe zur Evidenz ergeben, daß Catharina Gemperli, wie
schon ihre Eltern, im Kanton Graubünden duldungsgenössig und
am 16. März 1840, in Anwendung des graubündnerischen Heimat
losengesetzes, dem Hochgerichte Heinzenberg und der Gemeinde
Sarn zugeteilt worden sei, sodaß sie zu den Angehörigen dieses
Kantons zähle und daher mit ihren Nachkommen gemäß Art. 11
Ziffer 1 des eidgenössischen Heimatlosengesetzes darin einzubürgern
sei. Vor dieser Einbürgerung waren aus dem Konkubinat des
Joseph Gemperli mit Josepha Carolina Meyer zwei Kinder her
vorgegangen, nämlich ein Sohn, der vorliegend einzubürgernde
Johann (Giovanni) Joseph Ludwig Meyer, geboren laut civil
standsamtlichem Geburtsschein am 21. August 1866 in der Ge
meinde Olimpino (Provinz Como), und eine Tochter, geboren 1868,
welche 1888 durch Heirat die italienische Staatsangehörigkeit er
worben hat. Im März 1867 erschienen die beiden Eltern mit dem
Knaben Giovanni vor dem eidgenössischen Untersuchungsbeamten
als Heimatlose, und es erhielt im April 1867 einerseits Gemperli,
anderseits Carolina Meyer mit dem Kinde, einen Duldungsschein.
Später (jedenfalls seit 1870) war der Knabe Giovanni bei seiner
Großmutter Catharina Gemperli zur Pflege und Erziehung, zuerst
im Tessin, nachher in Grono (Graubünden), wo ihm (1873) auf
Vermittlung des eidgenössischen Heimatlosenbeamten der Aufenthalt
gestattet wurde. Im Juni 1886 verheiratete sich Johann (Gio
vanni) Joseph Ludwig Meyer nachdem er, gestützt u. a. auf
eine Bescheinigung des Bezirkskommissärs von Misor, daß er seit
Civilrechtspflege.
1873 mit wenigen Unterbrechungen von kurzer Dauer stets bei
Catharina Gemperli in Grono, S. Vittore und Roveredo gewohnt
habe, die hiezu erforderlichen Schriften erhalten hatte
mit
Sabina Togni van San Vitore Roveredo. Durch die Ehe wurde
ein von der Togni bereits am 28. Februar 1886 geborener Knabe
Giuseppe (1.) legitimiert; weiter sind derselben sodann folgende
Kinder entsprossen:
2. Marie Catharina, geb. 2. November 1887;
3. Marie Chiarina, geb. 11. Mai 1889;
4. Johann Alphons, geb. 8. Dezember 1890;
Johann Eusebius, geb. 3. September 1892;
6. Alexander Stilianus, geb. 15. August 1894;
Karoline Sabine, geb. 3. Oktober 1897 und
8. Marie Giorgetta Sabine, geb. 29. April 1900.
In rechtlicher Beziehung führt der Beschluß zur Begründung
der beiden Einbürgerungen wesentlich aus: Entscheidend für die
selben könne nur die Abstammung der zwei Heimatlosen sein, da
deren Aufenthalt in den verschiedenen schweizerischen Kantonen
und deren Verehelichung gestützt auf Duldungs und Erlaubnis
scheine eidgenössischer Behörden erfolgt seien. Peter Meyer sei der
Sohn einer heimatlosen Mutter, aber vaterhalb als Sohn aner
kannt von Giovanni (recte Luigi) Meyer, welcher durch Ab
stammung Bürgerrecht im Kanton Nidwalden besessen habe, resp.,
gleich Andreas Meyer, laut Bundesratsbeschluß vom 21. August
1865, hätte beanspruchen können. Peter Meyer sei daher gemäß
Art. 11 Ziffer 1 des Heimatlosengesetzes und dessen Auslegung
in der bundesgerichtlichen Praxis, dem Heimatrecht des Vaters
folgend in Nidwalden einzubürgern. Johann Joseph Ludwig Meyer
sei der Sohn der z. Zt. seiner Geburt heimatlosen Josepha Carolina
Meyer und des mit ihr im Konkubinat lebenden Joseph Gemperli,
dessen Vaterschaft durch wiederholte ausdrückliche Anerkennung des
selben festgestellt sei. Gemperli sei nun allerdings z. Zt. der Geburt
des Sohnes noch nicht eingebürgert gewesen, dagegen gehöre er
einer Familie an, die schon seit langer Zeit im Kanton Grau
bünden duldungsgenössig und bereits 1840 dem Hochgerichte
Heinzenberg und der Gemeinde Sarn zugeteilt worden sei; folglich
sei sein Abkömmling Johann Joseph Meyer nach Art. 11 Ziffer 1
I. Heimatlosigkeit. No 1.
des Heimatlosengesetzes diesem Kanton zur Einbürgerung zuzu
weisen. Die Ehefrauen der beiden Einzubürgernden hätten nach
Bundesrecht Anspruch auf das ihren Männern zugeteilte Bürger
recht, ferner folgten die Kinder der Eheleute Meyer Togni ohne
weiteres dem Bürgerrecht des Vaters.
B. Den vorstehenden Bundesratsbeschluß anerkannten Land
ammann und Regierungsrat des Kantons Unterwalden nid dem
Wald als Vertreter des Kantons ausdrücklich und sicherten die
diesem auferlegte Einbürgerung des Peter Meyer und dessen Ehe
frau zu. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden dagegen er
hob namens dieses Kantons gegen die Verpflichtung, den Johann
Joseph Ludwig Meyer mit Familie einzubürgern, rechtzeitig Ein
sprache mit dem Begehren um Zuweisung der Streitsache an das
Bundesgericht, wobei der Kanton Unterwalden nid dem Wald ins
Recht zu fassen sei.
C. In der Folge leitete die Bundesanwaltschaft im Auftrage
des Bundesrates beim Bundesgericht die vorliegende Klage ein,
mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Bundesrates vom
3. Dezember 1902 bezüglich der Einbürgerung des in Roveredo
wohnhaften Heimatlosen Johann Joseph Ludwig (Giovanni) Meyer
und dessen Ehefrau Sabine geb. Togni sowie ihrer Kinder zu
bestätigen, in dem Sinne, daß der Kanton Graubünden die Ein
bürgerung dieses Heimatlosen und seiner Familie zu übernehmen
habe. Zur Begründung releviert die Klage die in Fakt. A oben
erwähnten tatsächlichen Verhältnisse, soweit sie den Einzubürgernden
betreffen, und führt in rechtlicher Hinsicht aus: Für die Ein
bürgerung des zweifellos heimatlosen Johann Joseph (Giovanni
Meyer falle, gemäß Art. 11 des Heimatlosengesetzes, vorab dessen
Abstammung in Betracht, und zwar sei, laut Ziffer 1 ibidem,
zu untersuchen, ob von den (ehelichen oder unehelichen) Eltern
der eine oder andere Teil in einem Kanton eingebürgert, eingeteilt,
oder als Angehöriger oder Geduldeter anerkannt sei. Da nun
Giovanni Meyer außerehelich abstamme: mütterlicherseits von der
3. Zt. ihrer Geburt heimatlosen Carolina Meyer, für deren eigene
Einbürgerung allerdings die Tatsache ihrer Abstammung von einer
Bürgerin von Unterwalden nid dem Wald bedeutsam gewesen wäre,
väterlicherseits von Joseph Gemperli, der damals, wie schon seine
Civilrechtspflege.
Vorfahren, im Kanton Graubünden duldungsgenössig und zugeteilt
gewesen sei, so entscheide dieses letzte Moment gemäß Art. 12
Ziffer 3 des Heimatlosengesetzes für seine Zuweisung an den
Kanton Graubünden. Fragen könnte es sich nur, ob die Vater
schaft Gemperlis rechtsverbindlich nachgewiesen sei, doch müsse dies
bejaht werden; denn hiefür spreche nicht nur die wiederholte und
bestimmte Anerkennung des Gemperli selbst, die nach der bundes
gerichtlichen Praxis (zu vergl. Amtl. Samml., Bd. III, Nr. 134,
Bd. XVII, Nr. 39) genüge, sondern auch deren Bestätigung durch
verschiedene (einzeln angegebene Zeugenaussagen. Die Ein
bürgerung des Giovanni Meyer aber habe diejenige seiner Familie
zur natürlichen Folge.
D. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden beantragt in
feiner Rechtsantwort, das Bundesgericht wolle den Kanton Unter
walden nid dem Wald zur Einbürgerung des Johann Joseph
Ludwig Meyer und seiner Familie pflichtig erklären.
Er macht im wesentlichen geltend: Da der Bundesrat in seinem
Beschluß vom 21. August 1865 den Andreas Meyer als in
Unterwalden nid dem Wald einbürgerungsberechtigt erklärt habe,
gestützt auf die Feststellung des Bürgerrechts seiner Mutter in
Stans, welche Feststellung durch die späteren Erhebungen durch
aus bestätigt worden sei, und da die gleiche Rechtsstellung natür
lich auch dem Bruder des Andreas, Luigi Meyer, zukomme, so
sei dieser und seien folglich auch seine Kinder seit dem 21. August
1865 gar nicht mehr heimatlos, sondern materiell wenn auch
die formelle Anerkennung dieses Rechtszustandes fehle Bürger
des Kantons Nidwalden und der Gemeinde Stans, sodaß die
Kinder des Luigi, ohne Anwendung des Heimatlosengesetzes, ein
fach in diesem Bürgerrecht hätten geschützt werden sollen. Aber
auch nach dem Heimatlosengesetz müsse man dazu gelangen, jene
als dem Kanton Nidwalden angehörig zu betrachten. Dies habe
der Bundesrat denn auch bezüglich des Peter Meyer ausdrücklich
anerkannt; dagegen habe er die Konsequenz hieraus unrichtiger
weise und im Widerspruch mit der bisherigen Einbürgerungspraxis
nicht gezogen bei der streitigen Einbürgerung des Giovanni Meyer,
indem er hier nicht auf dessen Mutter Caroline Meyer, welche
sich als Schwester Peters in der gleichen Rechtsstellung, wie
dieser, befunden, also ebenfalls kraft Abstammung Bürgerrecht im
I. Heimatlosigkeit. No 1.
Kanton Nidwalden besessen habe, sondern auf dessen angeblichen
unehelichen Vater Gemperli zurückgegangen sei. Giovanni Meyer
sei nach dem allgemeinen Grundsatz, daß uneheliche Kinder dem
Bürgerrecht ihrer Mutter folgen, gar nicht heimatlos, eventuell
wäre ihm gemäß Art. 12 Ziffer 2 des Heimatlosengesetzes das
Bürgerrecht der Mutter, die Zugehörigkeit zu Nidwalden, gericht
lich zuzuweisen. Die Ziffer 2 des Art. 12, auf welche der Bundes
rat abstelle, sei bei der gegebenen Sachlage, weil nur subsidiär
neben Ziffer 1 und 2 zu berücksichtigen, nicht anwendbar. Übrigens
sei die vom Bundesrat angenommene außereheliche Vaterschaft
Gemperlis nicht bewiesen und werde bestritten. Gemperli habe in
der administrativen Untersuchung vielfach (wie näher ausgeführt
wird) lügnerische Angaben gemacht, sodaß seine eigene Aner
kennung der Vaterschaft keinen Glauben verdiene; auch lasse der
Lebenswandel der Mutter Josepha Caroline Meyer zur kritischen
Zeit nicht mit Sicherheit auf Gemperli als Vater des Giovanni
Meyer schließen. Zu beachten sei endlich noch, daß der Vater
des Joseph Gemperli, Johann Kaspar Waser, welcher mit der
Mutter desselben, Katharina Gemperli, im Konkubinat gelebt
habe, von nidwaldnischer Herkunft gewesen sei. Bei der Einbürge
rung des unehelichen Joseph Gemperli im Jahre 1871 aber habe
der Bundesrat das Bürgerrecht der Mutter zu Lasten von Grau
bünden als entscheidend angesehen; daher sei heute, wo der Fall
mit Bezug auf die beiden Kantone umgekehrt liege, in analoger
Weise zu verfahren.
E. Replikando bestreitet die Bundesanwaltschaft, daß der (übri
gens gar nicht in Rechtskraft erwachsene) Bundesratsbeschluß
betreffend Andreas Meyer vom 21. August 1865 die heute
streitige Einbürgerung irgend wie präjudiziere, und hält an der
in der Klage entwickelten Rechtsauffassung fest.
F. Landammann und Regierungsrat des Kantans Unterwalden
nid dem Wald namens dieses Kantons schließen sich in ihrer
Vernehmlassung gegenüber dem Rechtsbegehren des Kantons Grau
bünden wesentlich in Übereinstimmung mit der Argumentation der
Bundesanwaltschaft dem Klageantrag derselben auf Zuweisung des
Giovanni Meyer und seiner Familie zur Einbürgerung an den
Kanton Graubünden an.
G. In der heutigen Verhandlung hat der Bundesanwalt seinen
Civilrechtspflege.
Klageantrag erneuert. Der Vertreter des Kantons Graubünden
hat, entsprechend der schon im Schriftenwechsel entwickelten Rechts
auffassung, sein Begehren dahin formuliert, es sei zu erkennen,
daß kein Heimatlosenfall vorliege, sondern Giovanni Meyer mit
Familie dem angestammten Bürgerrecht seiner Mutter in Unter
walden nid dem Wald folge, eventuell sei der Kanton Unter
walden nid dem Wald zur Einbürgerung des Giovanni Meyer
mit Familie zu verpflichten. Der Vertreter des Kantons Unter
walden nid dem Wald hat an dem schriftlich gestellten Antrage
festgehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vom Kanton Graubünden zur Ablehnung der streitigen
Einbürgerungsverpflichtung in erster Linie erhobene Einwand, es
liege hier ein Heimatlosenfall gar nicht vor, erweist sich ohne
weiteres als unstichhaltig. Dieser Einwand stützt sich darauf, daß
Luigi Meyer, der Großvater mütterlicherseits des heute Einzu
bürgernden Johann Joseph Ludwig (Giovanni) Meyer,
zu
folge Abstammung von einer gebürtigen Nidwaldnerin, gemäß den
materiell niemals entkräfteten, wenn auch der formellen Rechts
kraft ermangelnden Feststellungen eines Bundesratsbeschlusses vom
- August 1865, den Bruder des Luigi, Andreas Meyer, be
treffend im Kanton Unterwalden nid dem Wald einbürgerungs
berechtigt gewesen sei und deshalb auf seine Nachkommen, wor
unter die Tochter Josepha Carolina und deren Sohn, den einzu
bürgernden Giovanni, die Heimatangehörigkeit dieses Kantons
übertragen habe. Ein solcher Bürgerrechtstitel ist jedoch dem
System des Heimatlosengesetzes fremd. Dasselbe anerkennt, wie
aus seinem Art. 4 unzweideutig hervorgeht, den derivativen Er
werb des Bürgerrechts in der Deszendenz nur auf Grund aus
drücklich, durch formellen Akt, erfolgter Einbürgerung eines As
zendenten. Eine Einbürgerung in diesem Sinne aber hat hinsicht
lich des Luigi Meyer unbestrittenermaßen niemals stattgefunden,
vielmehr galt derselbe, wie sein Bruder Andreas Meyer, offenbar
stets als heimatlos. Tatsächlich ist denn auch der einzubürgernde
Giovanni Meyer nirgends
weder in einem der schweizerischen
Kantone, noch im Auslande als Bürger anerkannt und muß,
nach feststehender Auslegung des Art. 1 des Heimatlosengesetzes,
schon deshalb als heimatlos betrachtet werden.
- Heimatlosigkeit. N° 1.
- Ist demnach das Heimatlosengesetz auf Giovanni Meyer
anzuwenden, so fällt dabei von den für die Einbürgerung maß
gebenden Verhältnissen, welche Art. 11 desselben aufführt, nur
das in Ziffer 1 daselbst erwähnte Moment der ehelichen oder
außerehelichen Abstammung von Eltern, die schon in einem Kan
tone eingebürgert, eingeteilt, oder als Angehörige oder Geduldete
anerkannt sind, in Betracht, da ein weiterer gesetzlich anerkannter
Einbürgerungsgrund weder von einer Partei geltend gemacht
wird, noch sonstwie aus den Akten ersichtlich ist. Die Bedeutung
des Moments der Abstammung wird in Art. 12 des Gesetzes
näher dahin präzisiert, daß zunächst ein bestehendes Bürgerrecht
der Eltern, und zwar bei ehelichen Kindern dasjenige des Vaters
(Ziffer 1), bei außerehelichen Kindern dasjenige der Mutter
(Ziffer 2), zu berücksichtigen, eventuell, falls die Eltern nicht
eingebürgert sind, auf deren, bezw. des einen oder andern Teils,
bereits erfolgte Einteilung als Angehörige, oder Duldung als
Heimatlose abzustellen ist (Ziffer 3). Nun trifft von diesen Fällen
vorliegend Ziffer 1 unstreitig schon wegen der außerehelichen
Geburt des Giovanni Meyer nicht zu. Dagegen beruft sich der
Kanton Graubünden auf Ziffer 2, indem er die bereits oben er
wähnte Auffassung vertritt, daß die Mutter des Giovanni, Josepha
Carolina Meyer, zufolge Abstammung im Kanton Nidwalden
heimatberechtigt sei. Diese Auffassung läßt sich jedoch, wie eben
falls bereits dargetan, nicht halten; denn wenn auch vielleicht,
zufolge der im Bundesratsbeschluß vom 21. August 1865 rele
vierten Verhältnisse, zur Einbürgerung der Josepha Carolina
Meyer selbst der Kanton Nidwalden pflichtig sein würde, bezw.
seinerzeit (bevor Carolina Meyer die italienische Staatsangehörig
keit erwarb) pflichtig gewesen wäre, was der Bundesrat im
analogen Falle der Einbürgerung ihres Bruders Peter Meyer
angenommen hat, so ist dieser Umstand doch für die hier
streitige Frage der Einbürgerung des Sohnes Giovanni Meyer
ohne allen Belang und bedarf daher keiner weiteren Erörterung,
da ja die Mutter Josepha Carolina tatsächlich nicht eingebür
gert worden und somit das Erfordernis der in Rede stehen
den Ziffer 2 des Art. 12, welcher (in Ziffer 1 und 2) zweifellos
ein formell anerkanntes Bürgerrecht voraussetzt, eben nicht erfüllt
ist. Folglich muß, der Anschauung des Bundesrates und des
Civilrechtspflege.
Kantons Nidwalden entsprechend, die subsidiäre Bestimmung der
Ziffer 3 ibidem zur Anwendung kommen, und es ist danach zu
untersuchen, ob der eine oder andere Elternteil in einem Zuge
hörigkeitsverhältnis dort bezeichneter Art zu irgend einem Kanton
stehe. Nun ist ein solches Verhältnis hinsichtlich der Mutter
Josepha Carolina Meyer nicht dargetan, dagegen steht fest, daß
der in den Akten als außerehelicher Vater des Giovanni Meyer
figurierende Joseph Gemperli, welcher später dem Kanton Grau
bünden zur Einbürgerung zugewiesen worden ist, zur Zeit der
Geburt des Giovanni bereits dort eingeteilt und duldungsgenössig
war. Dieses Moment rechtfertigt an sich zweifellos die Zuweisung
des einzubürgernden Giovanni Meyer an den Kanton Grau
bünden. Der Entscheid des Falles hängt somit lediglich von der
Frage ab, ob die Vaterschaft Gemperlis, welche von Graubünden
bestritten wird, als rechtsgültig nachgewiesen gelten kann. Diese
Frage aber ist gestützt auf die dem Bundesgericht dabei zustehende
freie Würdigung der einschlägigen Verhältnisse in Übereinstimmung
mit dem Bundesrat zu bejahen. Hiezu führt vorab die aus den
Akten ersichtliche wiederholte ausdrückliche Anerkennung der Vater
schaft durch Joseph Gemperli selbst, so u. a. schon bei der Geburt
des Giovanni, laut dem vorliegenden civilstandsamtlichen Geburts
schein. Der Vertreter des Kantons Graubünden hat allerdings
die Glaubwürdigkeit Gemperlis in Zweifel gezogen, indem er auf
dessen häufig mit dem Strafgesetz in Konflikt geratene Lebens
führung und insbesondere auf die Tatsache verwiesen hat, daß
Gemperli auch ein anderes, vor Giovanni geborenes Kind der
Josepha Karolina Meyer als von ihm erzeugt erklärt habe,
während diese Zeugung nach dem festgestellten Datum seiner Be
kanntschaft mit der Mutter unmöglich gewesen sei. Allein alle
diese Umstände, namentlich auch der letztere Vorfall, welcher sich
wohl ebensogut durch mangelhafte Erinnerung, wie durch böse
Absicht erklären läßt, vermögen doch den Wert der streitigen, zu
verschiedenen Zeiten hartnäckig festgehaltenen Anerkennung nicht
völlig zu entkräften. Übrigens wird diese durch verschiedene andere
Momente überzeugend bestätigt. So vor allem auch durch das
Zeugnis der Mutter des Giovanni, welche stets den Gemperli als
Erzeuger desselben bezeichnet hat. Diesem Zeugnis wird vom
I. Heimatlosigkeit. No 1.
Vertreter Graubündens mit Unrecht entgegengehalten, daß Josepha
Carolina Meyer eine leichte Person gewesen sei, die deshalb über
die Vaterschaft ihres Kindes keine zuverlässige Angabe machen
könne; denn wenn Josepha Carolina Meyer auch einige Jahre
nach der Geburt von Giovanni den Gemperli verlassen hat und
mit ihrem spätern Ehegatten herumgezogen ist, so liegen doch ge
rade für die hier maßgebende Zeit keinerlei Anhaltspunkte für die
Annahme vor, daß sie neben Gemperli noch mit anderen Männern
geschlechtlich verkehrt habe. Für die Vaterschaft Gemperlis zeugt
ferner gewiß auch die Tatsache, daß Giovanni Meyer von früher
Jugend an bei der Mutter Gemperlis gewohnt hat, von ihr auf
erzogen und stets als Enkel behandelt und ausgegeben worden ist.
Endlich haben verschiedene weitere Personen, die im Laufe der
Jahre in der vorliegenden Administrativuntersuchung einvernommen
worden sind, Gemperli als Vater des Giovanni genannt. Bei
zusammenfassender Würdigung aller dieser Indizien nun kann die
Vaterschaft Gemperlis einem begründeten Zweifel nicht unterliegen.
Danach aber ist Giovanni Meyer gemäß dem in Rede stehenden
Art. 12 Ziffer 3 des Gesetzes, trotz seiner außerehelichen Ab
stammung, der Vaterlinie, also dem Kanton Graubünden zuzu
weisen, und es darf nach dem klaren Wortlaut jener Gesetzes
bestimmung, welche lediglich auf die Verhältnisse der Eltern des
Einzubürgernden abstellt nicht etwa, wie der Vertreter Grau
bündens darzutun versucht hat, in weiter zurückgehender Ver
folgung der allerdings an sich zuverlässigeren mütterlichen Aszen
denz der Kanton Nidwalden zur Einbürgerung beigezogen werden.
Die Einbürgerung des Giovanni Meyer als Gatten und Vater
zieht, wie übrigens unbestritten, auch diejenige seiner Familie, der
Ehefrau und der vorhandenen acht Kinder, nach sich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Kanton Graubünden wird pflichtig erklärt, den Johann
Joseph Ludwig (Giovanni) Meyer, geb. 1866, und dessen Familie
(Ehefrau und Kinder) nach Vorschrift des Bundesgesetzes betr.
die Heimatlosigkeit einzubürgern.