Exchange enforcement depends on register entry at filing

BGE 30 I 759Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I6 mai 1890Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Fischer Schaad challenged three payment orders issued by the Solothurn debt enforcement office at the request of the Kantonalbank von Bern, arguing that exchange enforcement was improper because the underlying commercial register entry as a collective partner was obsolete and should have been deleted. The cantonal supervisory authority dismissed the complaint. On further appeal, the Federal Court held that the decisive factor is the debtor's commercial register status at the time enforcement is initiated. Enforcement authorities cannot review whether a register entry ought to have been deleted, because that matter belongs exclusively to the commercial register authorities. The appeal was dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 39 SchKG; massgebend für die Zulässigkeit der Wechselbetreibung ist einzig der Handelsregistereintrag des Schuldners im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung. Die Betreibungsbehörden haben weder die materielle Richtigkeit noch die Löschungsreife eines bestehenden Registereintrags zu prüfen; die Beurteilung allfälliger Löschungsgründe fällt ausschliesslich in die Zuständigkeit der Handelsregisterbehörden. Ein offenbar fehlerhafter, aber noch nicht gelöschter Eintrag bleibt daher betreibungsrechtlich wirksam; andernfalls entstünden Kompetenzkonflikte und praktische Komplikationen. Vgl. auch die Aufgabe früherer Vorbehalte in der Rechtsprechung (consid. 1).

Texte intégral

  1. Entscheid vom 20. Oktober 1904 in Sachen Fischer Schaad. Art der Betreibung (Wechselbetreibung). Massgebend ist einzig der Eintrag im Handelsregister zur Zeit der Anhebung der Betreibung. Art. 39 Sch G. A. Gegen den Rekurrenten Fischer Schaad hat das Betreibungs amt Solothurn auf Begehren der Kantonalbank von Bern drei Zahlungsbefehle für Wechselbetreibung erlassen. In Betreff der An wendbarkeit dieser Betreibungsart stützte sich das Amt auf die Tatsachen, daß Fischer Schaad seinerzeit als Mitglied der Kollektiv gesellschaft Fischer Cie., Molkerei in Solothurn , in das Handelsregister eingetragen worden war und daß dieser Eintrag bei Erlaß der fraglichen Zahlungsbefehle noch bestand. Der Betriebene verlangte durch Beschwerde, es seien die drei Betreibungen auf dem Wege der Pfändung zu führen. Er brachte an: Die Firma Fischer Cie., Molkerei in Solothurn sei bereits im Jahre 1897 eingegangen; ein Geschäftsdomizil habe nicht mehr bestanden und der eine Gesellschafter, Rudolf Fischer, sei von Solothurn fortgezogen. Dazu komme, daß der Beschwerde führer, als Inhaber der Einzelfirma J. Fischer, Sägerei", in Konkurs erklärt worden sei. Unter diesen Umständen hätte der Registerführer, wie man aus Art. 28, Ziff. 2 und 3 der bundes rätl. Verordn. über Handelsregister und Handelsamtsblatt zu ent nehmen habe, von Amtswegen zur Löschung des fraglichen Eintra ges des Beschwerdeführers als Kollektivgesellschafter schreiten müssen. Das Betreibungsamt wies darauf hin, daß der über die Einzel firma eröffnete Konkurs durch Nachlaßvertrag aufgehoben worden sei und daß der Registerführer seinerzeit Fischer eine auf seinen Eintrag als Kollektivgesellschafter bezügliche Löschungserklärung

zur Unterzeichnung zugesandt habe, welche Unterzeichnung aber bis anhin unterblieben sei. B. Mit Entscheid vom 4. Oktober 1904 beschied die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abschlägig, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, daß für die Zulässigkeit der Wechselbetreibung lediglich die Tatsache des Eintrages des Rekurrenten als Kollektiv gesellschafter ausschlaggebend sei. C. Mit seinem nunmehrigen Rekurse erneuert Fischer Schaad seine Beschwerde vor Bundesgericht, indem er des längern darzutun versucht, daß die Betreibungsbehörden unter den gegebenen Um ständen bei Bestimmung der Betreibungsart sich über den frag lichen Handelsregistereintrag als einen offenbar irrtümlichen hin wegsetzen dürfen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht stellt die Vorinstanz für die zu entscheidende Frage, ob der Rekurrent der Wechselbetreibung unterliege oder nicht, lediglich darauf ab, daß er bei Anhebung der Betreibung tatsächlich noch als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister einge tragen war. Ob Gründe zur Löschung dieses Registereintrages vorhanden gewesen wären, haben die Betreibungsbehörden nicht zu untersuchen, da die Löschung eines solchen Eintrages nicht in ihrer Kompetenz liegt, es sich vielmehr hiebei um eine in die Zu ständigkeit der Handelsregisterbehörden fallende Verfügung handelt. Wollten sich die Betreibungsbehörden die Befugnis zu einer solchen Prüfung beilegen und damit das Recht in Anspruch nehmen, unter Umständen einen bestehenden Registereintrag als in seinen betreibungsrechtlichen Wirkungen nicht mehr gültig, oder umgekehrt eine erfolgte Löschung als betreibungsrechtlich unwirksam zu er klären, so müßte dies zu Kompetenzkonflikten und Komplikationen aller Art führen. Im Sinne des Gesagten hat denn auch das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide i. S. Greutert, Peterelli Cie. den gegebenen Inhalt des Handelsregisters als für die Betreibungsbehörden schlechthin maßgebend angesehen und damit den in frühern Entscheiden (Separatausgabe V, Nr. 48 und Nr. 715 Ges.-Ausg., Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 70 und 102. gemachten Vorbehalt aufgegeben, einer handelsregisteramtlichen Ein tragung bezw. Löschung im Falle offenbaren Irrtums betreibungs rechtliche Gültigkeit abzusprechen. Übrigens ist nach der Sach darstellung des Betreibungsamtes anzunehmen, daß hier die Unter lassung rechtzeitiger Löschung des fraglichen Firmaeintrages in erster Linie im eigenen Verschulden des Rekurrenten seinen Grund hat, der selbst die Löschung schon längst hätte beantragen können und sollen (vgl. Art. 28, Ziff. 2 der bundesrätlichen Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Mots-clés

exchange enforcementcommercial registerdebt enforcementcollective partnershipcompetencedeletion of entryattachment proceedings

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether exchange enforcement was admissible based on the debtor's commercial register entry at the time enforcement was filed.

Solution extraite

Yes. For determining the enforcement type, only the debtor's actual commercial register status at the time proceedings were initiated was decisive.

Motifs extraits

The enforcement authorities were not entitled to examine whether the register entry should have been deleted. Deletion falls within the competence of the commercial register authorities, and allowing the enforcement authorities to disregard an existing entry would create conflicts and complications. The court also relied on prior case law treating the register content as binding for enforcement purposes.

Question juridique clé

Whether alleged grounds for deletion of the register entry could make the exchange-enforcement notices invalid.

Solution extraite

No. Even if grounds for deletion existed, the enforcement authorities could not treat the still-existing entry as ineffective in enforcement law.

Motifs extraits

The court rejected any power of the debt collection authorities to assess the substantive correctness of commercial register entries, including cases of apparent error.

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