- Entscheid vom 15. Juni 1904 in Sachen
Spar und Leihkasse Frutigen.
Verteilung im Konkurse, Art. 261 ff. Sch G. Stellung des Bundes
gerichts. Prozessgewinn, Art. 250 Abs. 3 Sch G. Begehren
um Einforderung von Verzugszinsen in die Masse.
I. Im Oktober 1898 war über J. J. Jaggi Thönen, Besitzer
des Hotels Viktoria in Grindelwald, der Konkurs eröffnet worden.
Die nachstehenden Gläubiger machten an der Hotelliegenschaft und
als Pertinenz derselben am Hotelmobiliar Pfandrecht geltend und
wurden in diesem Sinne bei der Kollokation in der Pfandrechts
klasse wie folgt berücksichtigt:
Koll Plan
Fr. 84,848 60
Nr. 9 Ersparniskasse Interlaken
2,116 15
10 Volksbank Interlaken
7,150
11
Fr. 10,504 40
12 Spar und Leihkasse Zofingen
10,608 80
13 Schweiz. Volksbank Bern
5,385
14 E. Bernoulli, Basel
10,336 60
15 Würgler Kons., Aarburg
13,257 60
16 Christian Ambühl, Lenk
Total
Fr. 50,092 40
Darauf griffen verschiedene Gläubiger der V. Klasse, nämlich: Die
heutige Rekurrentin, Spar und Leihkasse in Frutigen, Siegfried
Zwahlen Tönen in Matten, Adolf Studer in Interlaken, I. Jere
mias in Mainz, Reber Cie. in Interlaken und Dreifus Cie
in Zürich, die genannten Kollokationen, soweit sie die geltend ge
machten Pfandrechte an Hotelmobiliar anerkennen, nach Mitgabe
des Art. 250 Sch gerichtlich an. Bezüglich einer dieser hängig
gemachten Kollokationsstreitigkeiten, dem zwischen der Spar und
Leihkasse in Frutigen als Klägerin und der Schweiz. Volksbank in
Bern als Beklagter schwebenden Prozesse, erging am 21. Februar
1902 ein (endgültiges Urteil des bernischen Appellations und
Kassationshofes, durch welches erkannt wurde, die Beklagte sei mit
Unrecht als Pfandgläubigerin auf den Erlös des fraglichen Mo
biliars, rc. angewiesen worden und es sei der Kollokationsplan
dementsprechend abzuändern. Infolge dieses Urteils erklärten dann
die übrigen Beklagten den sechs Klagparteien gegenüber den
Prozeßabstand.
Die Verwertung der Hotelliegenschaft ergab einen Erlös von
95,000 Fr., der gerade hinreichte, um die obgenannten Hypo
theken sub Ziff. 9, 10 und 11 zu decken. Das Hotelmobiliar
wurde am 28. Februar 1899 zum Schätzungswerte von 39,825 Fr.
dem Ersteigerer der Hotelliegenschaft, Würgler Wächter in Aar
burg, verkauft.
II. Bei der Aufstellung der Verteilungsliste nahm nun das
Konkursamt Interlaken folgende Berechnung des Prozeßgewinnes
vor:
Aktiva:
Erlös des MobiliarsFr. 39,825
Vom Ersteigerer desselben geschuldete Verzugs
4,902
zinsen
Depotzinsen betreffend diesen Erlös
1,300
Fr. 46,027
Anderes in Klasse V zur Verteilung gelangendes
3,222 20
Vermögen
Total, Fr. 49,249 25
Bei anfänglich richtiger Kollokation wäre diese Summe zu ver
teilen gewesen unter die von Anfang an in V. Klasse kollozierten
Forderungen von zusammen 108,961 Fr. 63 Cts. und die For
derungen der Beklagten in den Kollokationsprozessen (Spar und
Leihkasse Zofingen und Konsorten) von zusammen 50,842 Fr. 95 Cts.
(inklusive Zinsen). Der Totalbetrag der Passiven in V. Klasse
hätte also 159,804 Fr. 58 Cts. und die bezügliche Dividende
30,8 % betragen.
Demnach beziehe von den genannten Beklagten an ihre respe
tiven Forderungen (inklusive Zinsen) als Dividende:
- Die Spar und Leihkasse Zofingen von Fr. 10,664 40 Fr. 3,284 50
3,333 50
10,823 80
- Die Schweiz. Volksbank Bern
5,431 25 1,672 70
- E. Bernoulli
- J. Würgler Konsorten 10,483 50 3,228 70
13,440 4,139 50
- Christian Ambühl
Total, Fr. 15,658 90
Indem dieser Betrag von den oberwähnten aus der Verwer
tung des Mobiliars herrührenden 46,027 Fr. abgezogen werde,
Fr. 30,368 10
ergebe sich als Prozeßgewinn
Hieraus seien zunächst die noch unbezahlten Prozeß
kosten in den Kollokationsprozessen zu decken
3,720
mit
worauf zur Verteilung an die Kollokationskläger
Fr. 26,648 10
verbleiben
oder 54 % ihrer Forderungen, nämlich an:
- Spar und Leihkasse Frutigen von Fr. 37,908 35 Fr. 20,482 10
4,390
8,126 50
- Siegfried Zwahlen Thönen
" "
1,028
1,903 50
- Reber Cie.
702 60
4. Dreyfuß Cie.
245
452 60
5. Adolf Studer
123
231 45
6. J. Jeremias
Fr. 26,648 10
Indem das Konkursamt dann in seiner weitern Berechnung
für die obgenannten Beträge von 15,658 Fr. 90 Cts. und
30,368 Fr. 10 Cts. (26,648 Fr. 10 Cts. 3720 Fr.) den
betreffenden Gläubigern vorab Deckung aus der vorhandenen Bar
schaft zuweist, gelangt es (nach Anweisung auch der privilegierten
Forderungsgläubiger, Löhne, rc.) zu einem für die V. Klasse noch
verteilbaren Erlöse von 3112 Fr. 14 Cts. An demselben läßt es
den oberwähnten Gesamtbetrag von 159,804 Fr. 58 Cts. der
Forderungen V. Klasse (und damit sowohl die Kläger als die
Beklagten in den Kollokationsprozessen) partizipieren, wodurch
sich die bezügliche Dividende nach seiner Berechnung auf 1,97 %
stellt.
III. Gegen die Verteilungsliste erhoben die Spar und Leih
kasse in Frutigen und Siegfried Zwahlen Thönen, beides Kläger
in den frühern Kollokationsprozessen, Beschwerde, indem sie be
züglich folgender Punkte auf Abänderung der Liste antrugen:
- Es sei den Beklagten in den Kollokationsprozessen (Spar
und Leihkasse Zofingen und Konsorten) lediglich eine Konkurs
dividende von 1,97 % in Klasse V zuzuweisen, der ganze übrige
Erlös aus dem Hotelmobiliar samt Verzugzins aber den sämt
lichen Klägern in den genannten Prozessen (Spar und Leihkasse
Frutigen und Konsorten). Dieser Antrag wurde im wesentlichen
damit begründet, daß, nachdem die Kollokationsbeklagten aus der
Pfandrechts in die V. Klasse versetzt worden seien, sie sich auch
mit derjenigen Dividende zu begnügen hätten, welche den Gläu
bigern dieser Klasse gebühre und sie nicht besser gestellt werden
können als ihre Klassengenossen. Von dieser Basis aus sei der
Prozeßgewinn zu berechnen.
- Das Konkursamt habe vom Ersteigerer des Mobiliars einen
Verzugszins für die Kaufpreissumme vom Steigerungstage an
von nur 3 %, bezw. 4902 Fr. verlangt, statt von 5 %, bezw.
8170 Fr. Es sei deshalb zu verhalten, die Differenz einzufordern
und jener volle Betrag an Verzugszins sei den Kollokations
beklagten als Prozeßgewinn zuzuweisen.
- Eventuell sei die dem Kollokationsbeklagten Ch. Ambühl zu
gewiesene Konkursdividende von 4139 Fr. 50 Cts. auf zirka
3250 Fr. zu reduzieren. Nach dem ursprünglichen Kollokations
plan würde nämlich auf die 13,257 Fr. 60 Cts. betragende For
derung Ambühls als letzten Hypothekargläubigers aus dem Erlös
des Hotelmobiliars in der Pfandrechtsklasse nur noch 2990
20 Cts. Deckung entfallen sein und würde Ambühl mit den
übrigen 10,346 Fr. (recte 10,267 Fr. 40 Cts.) in der V. Klasse
nur noch zirka 250 Fr. Deckung erhalten haben. Sein Anteil
an der Konkursmasse hätte also insgesamt 3250 Fr. betragen,
während er nun nach Beseitigung seines Privileges auf zirka
900 Fr. mehr angewiesen sei.
IV. In seiner Vernehmlassung beantragte das Konkursamt
Interlaken Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die
Verteilung des Prozeßgewinnes richtet, erklärte bezüglich des Be
schwerdepunktes betreffend Verzugszinsen der Kaufpreisforderung
von einem Antrage abzusehen und ließ das Eventualbegehren be
treffend den Kollokationsbeklagten Chr. Ambühl unerwähnt.
Die Kollokations bezw. Beschwerdebeklagten, Spar und Leih
kasse Zofingen und Konsorten, schlossen auf Abweisung der Be
schwerde als einer materiell unbegründeten.
V. Unterm 22. April 1904 erkannte die Aufsichtsbehörde des
Kantons Bern: die Beschwerde werde im Sinne der Erwägungen
ihres Entscheides abgewiesen.
In den Erwägungen wird bezüglich des ersten Beschwerde
punktes unter Berufung auf die Praxis ausgeführt, daß der vom
Konkursamte für die Festsetzung des Prozeßgewinnes befolgte Be
rechnungsmodus richtig sei. Bezüglich des zweiten Punktes wird
bemerkt: die kantonale Aufsichtsbehörde habe sich mit der rein
zivilrechtlichen Frage nach der Gültigkeit des zwischen dem Kon
kursamt und Würgler Wächter betreffend Zinsreduktion getroffenen
Abkommens nicht zu befassen, sondern sich auf den Hinweis zu
beschränken, daß das Konkursamt, falls jenes Abkommen sich als
nicht rechtsgültig erweisen sollte, selbstverständlich den Zinsausfall
von 2 % von Würgler Wächter nachzufordern und in gleicher
Weise wie den übrigen Zinsbetrag zur Verteilung zu bringen
haben werde. Bezüglich des dritten Punktes wird bemerkt: Die
rechtliche Stellung der (seither an Stelle des Gläubigers Ch. Am
bühl getretenen) Erbsmasse Ambühl sei genau die nämliche wie
diejenige der übrigen aus der Pfandrechtsklasse in Klasse V ver
wiesenen Einspruchsbeklagten und sie habe daher Anspruch auf die
nämliche Dividende wie die letztern, ganz abgesehen davon, ob sie
in der Klasse der Pfandversicherten Forderungen aus dem Pfand
erlös ganz oder nur teilweise gedeckt worden wär
VI. Mit vorliegendem innert Frist eingereichten Rekurse zieht
nunmehr die Beschwerdeführerin Spar und Leihkasse Frutigen
ihre Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Sie erneuert ihre
Anbringen vor kantonaler Instanz und macht daneben noch gel
tend: Auf alle Fälle hätten die im Prozesse unterlegenen Par
teien keinen Anspruch darauf, neben den ihnen zugeteilten
15,658 Fr. 90 Cts. bezw. 30,8 % Dividende noch eine Divi
dende von 1,97 % in V. Klasse zu beziehen, wie es geschehen sei.
Die einzelnen Beschwerdepunkte formuliert die Rekurrentin in
folgenden Anträgen:
- Es sei die Verteilungsliste im Sinne der Beschwerde bezw.
Rekursanbringen dahin abzuändern, daß den Kollokationsbeklag
ten, Spar und Leihkasse Zofingen und Konsorten, lediglich eine
Konkursdividende von 1,97 % zugewiesen werde, der ganze übrige
Erlös aus dem Hotelmobiliar samt Verzugszins à 5 % seit
- Februar 1899 den sämtlichen Kollokationsklägern, Spar und
Leihkasse Frutigen und Konsorten.
Eventuell
a) Es sei die Verteilungsliste insoweit abzuändern, daß den
frühern Kollokationsbeklagten lediglich eine Konkursdividende von
30,8 % und nicht eine solche von 32,7 % zugewiesen werde,
in dem Sinne, daß der auf die 1,97 % entfallende Anteil an
Massevermögen der Beschwerdeführerin und Konsorten zukommen
solle.
b) Es sei der Anteil des Ch. Ambühl bezw. seiner Rechts
nachfolger an der Konkursmasse im Sinne der Beschwerde bezw.
Rekursanbringen um 900 Fr. zu reduzieren und dieser Anteil
der Beschwerdeführerin und Konsorten zuzuweisen.
- Es sei das Konkursamt anzuweisen, die Verteilung des
in Frage stehenden Prozeßgewinnes im Sinne der Beschwerde
beziehungsweise Rekursanbringen und Anträge und auf dieser
Grundlage, speziell auch hinsichtlich der Zinsdifferenz von 2 %,
vorzunehmen.
VII. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt unter Berufung
auf die Akten und die Motive ihres Entscheides von Gegenbe
merkungen absehen zu wollen. Im gleichen Sinne äußert sich das
zur Vernehmlassung eingeladene Konkursamt Interlaken.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die angefochtene Verteilung des Konkursamtes Inter
laken (die lediglich auf die Richtigkeit des eingeschlagenen Ver
fahrens, nicht auf ihre arithmetische Richtigkeit hin zu untersuchen
sein kann) beruht auffolgender Grundlage:
Von dem streitigen Erlös des fraglichen Hotelmobiliars inklu
sive der bezüglichen
Zinseingänge, sa. 46,027 Fr., wird den
infolge der Kollokationsprozesse in die V. Klasse verwiesenen
Rekursgegnern vorab eine auf 30,8 % berechnete Dividende
bezw. ein Gesamtbetrag von 15,658 Fr. 90 Cts. zugeschieden
auf den ihre Forderungen zusammen bei anfänglich richtiger Kollo
kation Anspruch gehabt hätten. Der Rest von 30,368 Fr. 10 Cts.
wird als Prozeßgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3 betrachtet
und nach Vorausbezahlung der noch unberichtigten Prozeßkosten
unter die Rekurrentin und Konsorten, die frühern Kollokations
kläger, pro rata ihrer Forderungen verteilt. Nach Berücksichti
gung dieser (und anderer nicht in Frage stehender) Vorbezüge
verbleiben noch an Masseerlös 3112 Fr. 14 Cts., welchen Betrag
das Konkursamt in V. Klasse unter folgende Gläubiger zur Ver
teilung bringt;
a) Die in dieser Klasse kollozierten Gläubiger, welche die Kollo
kation der Rekursgegner, Spar und Leihkasse Zofingen und Kon
sorten, unangefochten gelassen haben; b) die Rekursgegner bezw.
frühern Kollokationsbeklagten; c) die Rekurrentin und Konsorten
bezw. frühern Kollokationskläger. Diese allgemeine Dividende in
V. Klasse würde nach der Berechnung des Konkursamtes 1,97
oder rund 2 % betragen.
- Dem gegenüber verlangt die Rekurrentin in erster Linie
(sub 1 ihrer Rekursanträge), daß den Rekursgegnern bezw. frühern
Kollokationsbeklagten lediglich eine Konkursdividende von 1,97
in Klasse V zugewiesen, der ganze übrige Erlös aus dem Hotel
mobiliar, samt Verzugszins aber der Rekurrentin und Konsorten,
frühern Kollokationsklägern, zugewiesen werde.
Der Sinn dieses Begehrens kann nun (namentlich wenn man
es mit dem Eventualantrage a zusammenhält nur der sein, daß
die Rekursgegner, als nunmehr in V. Klasse kollozierte Gläubiger,
lediglich eine einmalige Dividende, und zwar von nur 1,97 %
beziehen und daß dieselbe dem fraglichen Erlöse des Mobiliars
(nicht dem Masserlöse von 3112 Fr. 14 Cts.) entnommen
werden solle. Für diese Auffassung sprechen einerseits die Ausfüh
rungen in der Begründung des Rekurses, womit sich Rekurrentin
gegen eine doppelte Zuweisung an die Rekursgegner wendet und
das diesen Ausführungen entsprechende Eventualbegehren a (welches
insoweit als eine Ergänzung des Hauptbegehrens sub 1 anzu
sehen ist), und anderseits der Umstand, daß die Rekurrentin nir
gends in der Begründung für sich und Konsorten auf den vollen
Erlös als Prozeßgewinn Anspruch macht.
In diesem Sinne aufgefaßt, hat das genannte Hauptbegehren
(beziehungsweise der Eventualantrag a) folgende Beurteilung zu
erfahren:
a) Es ist zunächst unzutreffend, wenn Rekurrentin den frag
lichen Erlös in dem Sinne verteilt wissen will, daß er, nach
Vorabbezug einer Konkursdividende von 1,97 % von Seiten der
Rekursgegner, der Rekurrentin und Konsorten als Prozeßgewinn
zukommen soll. Die genannte Dividende von 1,97 % würde sich
unbestrittenermaßen unter derjenigen (vom Amte auf 30,8 %
berechneten) halten, welche den Rekursgegnern bei anfänglich
richtiger Kollokation als Gläubiger V. Klasse zugefallen wäre.
Laut ständiger Praxis muß aber, wie bereits die Vorinstanz zu
treffend bemerkt hat, den Rekursgegnern eine Dividende von dieser
Höhe als Konkursbetreffnis verbleiben und haben Rekurrentin und
Konsorten nur auf den sie übersteigenden Teil des Erlöses als
Prozeßgewinn im Sinne des Art. 250 Abs. 3 Anspruch (vergl.
z. B. Amtl. Samml. Separatausgabe II, Nr. 41, Erw. 3
Nr. 54, Erw. 14 Nr. 63). Zur Widerlegung der von der Re
kurrentin für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführten Argu
mente kann auf die in der Frage ergangenen Präjudizien ver
wiesen werden.
Gesamtausgabe XXV, 1, Nr. 76, S. 380.
Gesamtausgabe XXV, 1, Nr. 103, S. 515 f.
Gesamtausgabe XXV, 1, Nr. 112, S. 547 ff.
b) Mit Grund sicht dagegen die Rekurrentin die Verteilungs
liste des Konkursamtes insofern an, als den Rekursgegnern neben
der ihnen nach a) zukommenden, dem Erlöse aus dem Hotel
mobiliar und Akzessorien zu entnehmenden Dividende noch eine
weitere von 1,97 % zuerkannt wird, die sie gleichmäßig mit
allen übrigen Gläubigern V. Klasse aus dem dieser Klasse ver
bleibenden Masseerlöse beziehen würden. Auf eine solche weitere
Dividende können die Rekursgegner kein Anrecht haben, da durch
ihren Vorbezug aus dem genannten Erlöse ihre Ansprüche als
Gläubiger V. Klasse bereits volle Berücksichtigung finden. Die
Verteilungsliste ist somit im vorwürfigen Punkte dahin abzuändern,
daß die Rekursgegner für den bezüglichen Masseertrag (vom Amte
auf 3112 Fr. 14 Cts. angegeben) von der Dividendenberechti
gung auszuschließen sind. Die frei werdende Quote hat allen
übrigen Gläubigern der V. Klasse gleichmäßig zuzufallen. Ein
Vorzugsrecht der Rekurrentin und Konsorten auf diese Quote,
wie ein solches beansprucht wird, rechtfertigt sich nach der Praxis
nicht (vergl. Amtl. Sammlung, Separatausgabe II, Nr. 54, S. 220
und Nr. 775 Erw. 8).
3. Bezüglich des Eventualbegehrens 1 b: den Anteil des Ch.
Ambühl bezw. seiner Erben an der Konkursmasse um 900 Fr.
zu reduzieren und letzter Betrag der Rekurrentin und Konsorten
zuzuweisen, ist zu bemerken: Grundsätzlich muß anerkannt werden,
daß die Erbschaft Ambühl, nachdem ihre Forderung infolge des
Kollokationsprozesses aus der Pfandrechts in die V. Klasse ver
wiesen worden ist, für dieselbe keinen höhern Betrag als Divi
dende erhalten kann, als sie bei Nichtanfechtung ihrer Kollokation
zusammen in der Pfandrechtsklasse und in der V. Klasse (hier
für ihren Pfandausfall) erhalten haben würde. Bei arithmetisch
richtiger Berechnung wäre dieser Fall allerdings nicht denkbar,
indem ein Pfandgläubiger, der auch nur für eine Quote durch
Pfanddeckung und damit prozentual voll befriedigt wird, stets
mehr erhalten muß, als wenn er für seine ganze Forderung in
V. Klasse mit andern Gläubigern in einen ungenügenden Masse
erlös sich zu teilen hat. Sollte nun aber wegen eines Rechnungs
Gesamtausgabe XXV, II, Nr. 112, S. 926 f.
fehlers die der Erbschaft Ambühl zugeschiedene Dividende von
4139 Fr. 50 Cts., wie behauptet wird, zirka 900 Fr. mehr be
tragen, als die Summe, welche die Erbschaft Ambühl bei an
fänglich richtiger Kollokation zu beanspruchen hätte
was
arithmetisch nicht nachzuprüfen und festzustellen ist ), so wäre
freilich die Verteilungsliste insofern abzuändern und also der
Rekurs in vorwürfigem Punkte begründet zu erklären. Übrigens
scheint ein Fehler in der Berechnung wohl nicht vom Konkurs
amt, sondern von der Rekurrentin gemacht worden zu sein. Wenn
diese behauptet, daß auf die (im letzten Range pfandversicherte)
Forderung der Erbschaft Ambühl in der Pfandrechtsklasse nur
noch Deckung für 2290 Fr. 20 Cts. (und daneben in V. Klasse
zirka 250 Fr.) entfallen sein würde, so gelangt sie zu ersterer
Summe offenbar dadurch, daß sie vom Gesamtbetrag der in die
V. Klasse verwiesenen Forderungen der Rekursgegner, d. h. von
50,092 Fr. 40 Cts. (ohne Zins) den Erlös des Hotelmobiliars
mit 39,825 Fr. in Abzug bringt und den Rest von 10,267 Fr.
40 Cts. als ungedeckte Quote der Forderung Ambühl von
13,257 Fr. 60 Cts. bezeichnet. Dabei trägt sie aber dem Um
stande keine Rücksicht, daß in Wirklichkeit es sich nicht nur um
die Verteilung des genannten Erlöses von 39,825 Fr. handelt,
sondern um diejenige auch der zugehörigen Zinse, welch letztere
das Amt auf zusammen 6202 Fr. (die Rekurrentin sogar noch
höher) bestimmt, weshalb die Erbschaft Ambühl in der Pfand
rechtsklasse in Wirklichkeit statt bloß 2290 Fr. 20 Cts. (wenn
auf die Zinsen der Konkursforderungen keine Rücksicht genommen
wird) mindestens 9192 Fr. 20 Cts. bezogen haben würde.
4. Soweit die Rekurrentin verlangt, es sei dem Käufer des
Mobiliars ein Verzugszins von 5 % und nicht bloß 3
zu berechnen und die Verteilungsliste in diesem Sinne zu Gunsten
der Rekurrentin und Konsorten abzuändern (enthalten sub Haupt
begehren 1 und 2), handelt es sich gar nicht um eine Vertei
lungs sondern um eine Admassierungsfrage: Eine Beschwerde
wegen unrichtiger Verteilung ist, da es insofern an einem verteil
baren Erlös fehlt, noch nicht denkbar. Anderseits liegt bezüglich
der von der Rekurrentin beantragten Einforderung der Zins
differenz durch das Konkursamt noch keine beschwerdefähige Ver
fügung vor, sondern wird das Amt eine solche erst infolge der
ihr von der Vorinstanz gegebenen Weisung zu treffen haben.
5. Zu bemerken ist schließlich, daß, wenn von den obliegenden
Kollokationsklagern vor kantonaler Instanz nur zwei und vor
Bundesgericht die heutige Rekurrentin allein beschwerdeführend auf
getreten ist, dies doch in der Meinung geschah, daß ein Zuspruch
der gestellten Begehren zu Gunsten aller Kollokationskläger wirken
würde, und daß anderseits die Beschwerdegegner sich diesem Stand
punkte nicht widersetzt, sondern ihn in ihrer Verteidigung still
schweigend haben gelten lassen. Bei dieser Sachlage fehlt ein ge
nügender Grund, um in Frage zu ziehen, ob auch denjenigen
Kollokationsklägern, die sich nicht selbst beschwert haben, die
gleichen Rechte wie den Beschwerdeführern aus dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren haben erwachsen können, sondern kann dies
als von den Beteiligten zugestanden angenommen werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Das Hauptbegehren (sub Antrag 1) um Reduktion der den
Rekursgegnern aus dem Erlös des Hotelmobiliars und Akzesso
rien zugewiesenen Dividende wird gemäß Erwägung 2 litt. a ab
gewiesen.
Das Begehren um Zuerkennung nur einer Dividende an die
Rekursgegner (Eventualantrag 12) wird gemäß Erwägung 2
litt. b begründet erklärt.
Das Begehren betreffend die Dividende der Erbschaft Ambühl
(Eventualantrag 1 b) wird gemäß Erwägung 3 begründet erklärt.
Das Begehren betreffend Erhöhung der Verzugszinsen wird
gemäß Erwägung 4 abgewiesen.