- Urteil vom 21. April 1904 in Sachen Spühler
gegen Regierungsrat Aargau.
Frist zum staatsrechtlichen Rekurse. Art. 178 Ziff. 3 06. Legiti
mation dazu, Ziff. 2 eod. Stellung von Beamten; Unterscheidung
zwischen der Amtstätigkeit und der privaten Sphäre. Behauptete
ungleiche Behandlung durch eine Disziplinarmassregel (Einstellung
im Amte mit Androhung der Amtsentsetzung).
A. Der Rekurrent hatte als Staatsanwaltschaftssubstitut des
Kantons Aargau in den drei sistierten polizeilichen Unter
suchungen Zöbel, Strittmatter und Widmer die auf 10 des
Ergänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege vom 7. Juli
1886 (wonach Anzeiger und Beanzeigter das Recht haben, die
Überweisung einer sistierten Untersuchung an das Gericht und
deren Erledigung durch Urteil zu verlangen) gestützten Begehren
der Parteien um Überweisung der Untersuchungsakten ans Zucht
polizeigericht abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung
daß von den Anzeigern gar keine zuchtpolizeilich strafbaren Tat
bestände behauptet worden seien. Auf Beschwerde der Beteiligten
wies der Regierungsrat des Kantons Aargau als Aufsichtsbe
hörde über die Staatsanwaltschaft den Rekurrenten an, die Über
weisungsbegehren nebst den Untersuchungsakten gemäß 10 des
citierten Gesetzes den zuständigen Bezirksgerichten vorzulegen. In
der Begründung wird ausgeführt: Es handle sich um eine Be
schwerde wegen
Justizverweigerung, zu deren Behandlung der
Regierungsrat als Aufsichtsbehörde kompetent sei. Nach der klaren
Bestimmung des 10 sei die Überweisung einer eingestellten
Untersuchung an das Gericht ein Recht jeder Partei; dem Staats
anwalt stehe eine materielle Überprüfung der Überweisungsbe
gehren nicht zu, sondern nur dem Gerichte; die Tätigkeit des
Staatsanwaltes sei in dieser Hinsicht nur eine geschäftlich for
melle und stehe deshalb umsomehr unter der Aufsicht und Ent
scheidungsbefugnis des Regierungsrates. Der Rekurrent richtete
hierauf ein Wiedererwägungsgesuch an den Regierungsrat, worin
er seine abweichende Auffassung über die Bedeutung des 10
neuerdings darlegte und auch betonte, daß der Regierungsrat, da
hier der Staatsanwalt als Organ der richterlichen Gewalt handle,
zum Einschreiten nicht zuständig sei. Gleichzeitig führten die be
teiligten Parteien Beschwerde, daß der Rekurrent ihrem erneuerten
Überweisungsbegehren wiederum keine Folge gegeben habe. Mit
Entscheid vom 22. Mai 1903 wies der Regierungsrat das
Wiedererwägungsgesuch ab und erteilte dem Rekurrenten einen
ernsten Verweis mit der Androhung schärferer Maßnahmen im
Wiederholungsfalle. Nunmehr beschwerte sich der Rekurrent beim
Großen Rat des Kantons Aargau mit den Begehren: Die Be
schlüsse des Regierungsrates seien mit allen ihren Folgen aufzu
heben und es sei die Weisung zu erteilen, daß Akten einer von
der Staatsanwaltschaft eingestellten Strafuntersuchung von dieser
Behörde einem Zuchtpolizeigericht nur dann überwiesen werden
dürfen, wenn die das Begehren stellende Partei das Vorhanden
sein eines zuchtpolizeilichen Vergehens behaupte und Bestrafung
eines bestimmten Täters verlange. Der Große Rat trat mit Be
schluß vom 25. November 1903 wegen Inkompetenz auf die
Angelegenheit nicht ein. Hievon gab der Regierungsrat am 24.
Dezember 1903 dem Rekurrenten Kenntnis mit der Auflage,
Überweisung der drei erwähnten Strafuntersuchungen gemäß 10
leg. cit. nunmehr sofort vorzunehmen und innert 8 Tagen anher
zu berichten, ob dies geschehen sei. Der Rekurrent antwortete,
daß er der Auflage nicht nachkommen könne, was den Regierungs
rat veranlaßte, da er sich diese Renitenz nicht länger gefallen
lassen könne, den Rekurrenten unterm 22. Januar 1904 in eine
Geldbuße von 50 Fr. zu verfällen und ihm die sofortige Ein
stellung im Amte anzudrohen, falls er der Auflage betreffend
Überweisung nicht innert 4 Tagen nachkommen sollte. Nach Ab
lauf dieser Frist teilte der Rekurrent dem Regierungsrat unter
erneutem Proteste gegen dessen Einmischung mit, daß er die drei
eingestellten Untersuchungen nicht an die Zuchtpolizeigerichte
weisen werde, worauf der Regierungsrat durch Beschluß vom
17. Februar 1904 die Einstellung des Rekurrenten im Amt ver
fügte und zwar bis zur Erledigung der Angelegenheit durch den
Großen Rat, an den sie neuerdings geleitet werde und in der
Meinung, daß mit der Einstellung auch der Entzug der Besol
dung verbunden sei.
B. Gegen die Maßregeln des Regierungsrates, nämlich die
Verweiserteilung und Androhung mit schärferen Maßnahmen
vom 22. Mai 1903, die Büßung und Androhung der Einstellung
im Amte vom 22. Januar 1904 und die Einstellung im Amte
vom 17. Februar 1904 , hat Spühler am 21. Februar 1904
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. In der
Rekursschrift wird eingehend auseinandergesetzt, daß die Auf
fassung des Rekurrenten über die Auslegung des 10 des Er
gänzungsgesetzes von 1886 und dessen Anwendung auf die frag
lichen Untersuchungsfälle richtig und diejenige des Regierungs
rates unrichtig sei. Ferner, daß die letztere Behörde zu ihrer
Auflage betreffend Überweisung an den Rekurrenten nicht kompe
tent gewesen sei, da die Staatsanwaltschaft in solchen Über
weisungsfragen als Organ der richterlichen Gewalt handle und
nicht eine bloße formelle geschäftliche Tätigkeit ausübe und daher
vom Regierungsrate als vollziehender Behörde unabhängig sein
müsse. Als Beschwerdegrund wird allein Verletzung der Gleichheit
vor dem Gesetze (Art. 17 K und Art. 4 BV) angegeben, die
darin liegen soll, daß der inkompetente Regierungsrat den Re
kurrenten mit einer Reihe ehr und kreditschädigender, sowie ver
mögensrechtlichen Schaden bedingender Maßnahmen bedacht habe,
von denen er bei andern dem Rekurrenten gleichgestellten Beamten
unter gleichen Voraussetzungen und bei vollständig gleichen Amts
handlungen nicht eine einzige zur Anwendung gebracht habe. Die
Staatsanwälte Brentano und Rohr, so wird ausgeführt, hätten
nämlich seit 1886 genau wie der Rekurrent in den kritischen
Fällen das Recht der endgültigen Entscheidung ausgeübt darüber,
ob einem Überweisungsbegehren nach 10 leg. cit. Folge zu
geben sei, oder nicht. Von einem solchen Falle (Hofmann) sei dem
Regierungsrat durch den Rekurrenten direkt Kenntnis gegeben
worden, ohne daß der Regierungsrat deshalb gegen den betreffen
den Beamten eingeschritten wäre. Auch im übrigen könne sich der
Regierungsrat, wenn er doch Aufsichtsbehörde über die Staats
anwaltschaft sein wolle, nicht darauf berufen, er habe von dieser
Praxis keine Kenntnis gehabt, zumal auch das Obergericht sie
in einem neuesten Entscheide (vom 6. Oktober 1903) gebilligt
habe. Der Regierungsrat habe daher bei seiner abweichenden
Anschauung ganz abgesehen von der Frage seiner Zuständig
keit als Aufsichtsbehörde nicht das Recht gehabt, statt den
Kompetenzkonflikt in verfassungs und gesetzmäßiger Weise zur
Lösung zu bringen, den einen Funktionär im Gegensatz zu den
andern wegen jener Praxis zu maßregeln.
C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat beantragt,
es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell es sei die
selbe als unbegründet abzuweisen. Der erstere Antrag wird damit
begründet, daß der Rekurrent in seiner Eigenschaft als Beamter
kein Recht der staatsrechtlichen Beschwerde über Maßnahmen der
vorgesetzten Behörde habe, da er durch solche Maßnahmen nur
als Beamter, nicht aber als Staatsbürger in seinen Individual
rechten betroffen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben in Bezug auf die
Beschlüsse des Regierungsrates vom 22. Januar und 17. Februar
1904 (Ordnungsbuße und Amtseinstellung); dagegen ist sie in
Bezug auf den Beschluß vom 22. Mai 1903 verspätet, da hier
die 60tägige Rekursfrist (Art. 178 Ziff. 3 OG) längst abge
laufen ist.
2. Was die vom Regierungsrate in erster Linie aufgeworfene
Legitimationsfrage anbetrifft, so steht nach Art. 178 Ziff. 2 OG
das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerdeführung wegen Ver
fassungsverletzung Bürgern (Privaten) und Korporationen zu.
Hieraus folgt ohne weiteres, daß Behörden und Beamte über
Verfügungen, die lediglich auf die Amtsführung Bezug haben,
sich nicht beschweren können; denn solche Verfügungen treffen
eine Person oder einen Kreis von Personen in ihrer öffentlich
rechtlichen Stellung als Beamte oder Behörden und nicht in ihrer
Rechtssphäre als Bürger und Privatpersonen (s. auch Amtl.
Samml., Bd. XXII, S. 28; XVI, S. 323; XIX, S. 119).
Der Einwand der mangelnden Legitimation wäre daher von
vornherein begründet, wenn der vorliegende Rekurs, was nicht
der Fall ist, sich gegen die dem Rekurrenten als Staatsanwalt
schaftssubstitut vom Regierungsrat gemachte Auflage, die frag
lichen Untersuchungen nach 10 des Erg. Ges. von 1886 den
zuständigen Polizeigerichten zu überweisen, richten würde. Mit
jener Folgerung ist jedoch nicht gesagt, daß ein Beamter seiner
vorgesetzten Behörde gegenüber nicht auch verfassungsmäßige In
dividualrechte Recht auf Freiheit, Privatehre, Glaubensfreiheit
u. s. w. habe, die durch Maßnahmen der letztern verletzt werden
können. Allerdings wird der Umfang, in dem solche Rechte hier
in Anspruch genommen werden können, durch das öffentlich-recht
liche Beamtenverhältnis und zwar im einzelnen verschieden je nach
der Art dieses Verhältnisses und je nach dem Individualrecht
modifiziert werden; aber wenn auch die Handels und Gewerbe
freiheit z. B., das Recht der freien Meinungsäußerung, der An
spruch auf gleichmäßige Behandlung dem Beamten als solchem,
im Gegensatze zu Privaten, anders und in beschränkterem Grade
zustehen mögen, so können ihm doch diese und andere verfassungs
mäßige Rechte dem Vorgesetzten gegenüber, ohne ihn der Willkür
preiszugeben, grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Sobald also
eine Maßregel nicht oder nicht ausschließlich die Amtstätigkeit des
Beamten betrifft, sondern zugleich in dessen private Sphäre ein
greift, indem sie z. B. seine Privatehre oder sein Vermögen an
tastet, so muß der Betroffene, insofern er behauptet, daß der Ein
griff eine Verfassungsverletzung enthalte, auch zum staatsrecht
lichen Rekurse legitimiert sein. Diese Voraussetzungen treffen aber
hier zu; denn einerseits ist der Rekurrent durch die disziplinari
schen Maßregeln des Regierungsrates zweifellos auch in seiner
Ehre als Privatmann und in seinem Vermögen betroffen und
anderseits behauptet er, daß dadurch ihm gegenüber der Ver
fassungsgrundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz ver
letzt sei.
3. Ist somit auf den Rekurs materiell einzutreten, so kann es
sich nach dem einzigen Beschwerdegrund, der geltend gemacht wird,
nur fragen, ob durch die angefochtenen Disziplinarmaßregeln der
Rekurrent gegenüber den andern Funktionären der Staatsanwalt
schaft in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt worden ist.
Eine solche Verletzung der Rechtsgleichheit soll nach den Aus
führungen der Rekursschrift darin liegen, daß die Staatsanwälte
Rohr und Brentano seit dem Jahre 1886 dieselbe Praxis in der
Auslegung des 10 des Ergänzungsgesetzes wie der Rekurrent
befolgt haben, ohne daß sie vom Regierungsrat
gemaßregelt
worden wären. Dieser ganzen Argumentation liegt jedoch eine
Verwechslung zu Grunde. Gegen den Rekurrenten ist nicht wegen
jener Praxis eingeschritten worden, sondern weil er sich hart
näckig geweigert hatte, in den Untersuchungsfällen Zöbel, Stritt
matter und Widmer der wiederholten Auflage des Regierungs
rates nachzukommen und die Akten den Gerichten zu überweisen.
Der Rekurrent hat aber selber nicht behauptet, daß ein einziger
der von ihm namhaft gemachten Fälle der Anwendung des 10
leg. cit. auf dem Beschwerdeweg an den Regierungsrat gezogen
worden sei und daß sich die andern Staatsanwälte je in ähn
licher Weise den Anordnungen des Regierungsrates widersetzt
hätten. Wenn daher auch die Kollegen des Rekurrenten sich wie
dieser bei Überweisungsbegehren im Sinne des 10 leg. cit.
eine materielle Prüfung vorbehalten haben sollten (was hier nicht
zu untersuchen ist), so lagen doch gerade diejenigen Tatsachen,
die zum angefochtenen Vorgehen gegen den Rekurrenten geführt
haben, nur bei diesem vor. Und da nun das verfassungsmäßige
Prinzip der Rechtsgleichheit gleiche Behandlung der Bürger nur
unter der Voraussetzung der Gleichheit der erheblichen tatsächlichen
Verhältnisse verlangt, so erscheint der einzige Beschwerdegrund des
Rekurrenten als ohne weiteres hinfällig.
Der Rekurs ist daher abzuweisen, und es kann bei dieser Sach
lage nicht nur die streitige materielle Frage nach der richtigen
Auslegung des 10 leg. cit., sondern auch diejenige, ob der
Regierungsrat zu seiner Auflage betreffend Überweisung von
Strafuntersuchungen an den Rekurrenten gemäß der rechtlichen
Stellung des aargauischen Staatsanwaltes in dieser Hinsicht kom
petent war, dahingestellt bleiben. Die Kompetenz des Regierungs
rates zum Erlaß der angefochtenen Disziplinarmaßregeln ist vom
Rekurrenten aus verfassungsmäßigen Gründen nicht angefochten
und wäre übrigens auch zweifellos zu bejahen (s. Art. 6 und 20
der Str., 14 der Novelle dazu von 1863, 13 des Regle
mentes für die Staatsanwälte u. s. w.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.