- Urtheil vom 3. Februar 1877 in Sachen
des Gemeindrathes Mollis.
Unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung galt im
A.
Kanton Glarus in Gemeindeangelegenheiten das reine Bürger
prinzip, wonach die Niedergelassenen von der Theilnahme an
der Berathung und der Beschlußfassung von Gemeindeangelegen
heiten ausgeschlossen waren, dagegen aber mit Ausnahme einer
Niederlassungsgebühr, Sitzgeld, auch keine Steuern zu bezahlen
hatten. Nachdem nun die neue Bundesverfassung in Art. 43
dem niedergelassenen Schweizerbürger, vom dritten Monat seiner
Niederlassung an, das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten
vorbehalten einzig die rein bürgerlichen
garantirt und
ferner in Art. 45 den Grundsatz aufgestellt hatte, daß die Ge
meinde den Niedergelassenen nicht anders als den Ortsbürger
besteuern dürfe, suchte die Standeskommission des Kantons Gla
rus die Durchführung dieser Bestimmungen auf dem Wege der
kantonalen Verfassungsrevision zu bewerkstelligen; allein die Lands
gemeinde vom Mai 1875 beschloß, die Verfassungsrevision zu
verschieben. Die Standeskommission erließ deßhalb unterm 10.
Mai 1875 ein Cirkular an sämmtliche Gemeindräthe des Kan
tons, worin sie dieselben im Sinne eines Rathes einlud, die
Frage, welche Angelegenheiten als rein bürgerliche zu betrach
ten seien, zu prüfen und im einzelnen Falle die richtige An
wendung des in der Bundesverfassung allgemein hingestellten
Grundsatzes zu finden und die Grenzlinie von sich aus zu ziehen.
Der Gemeindrath Mollis ging nun in der Weise vor, daß er
sämmtliche Einwohner dortiger Gemeinde zu einer Versammlung
zusammenberief und derselben den Antrag vorlegte, daß sämmt
liche Gemeindseinwohner, welche nach Art. 43 und 45 der Bun
desverfassung ihre politischen Rechte durch Stimmabgabe auszu
üben berechtigt seien, zu einer billigen Steuer zur Bestreitung
der daherigen Ausgaben herbeigezogen werden sollen. Dieser An
festgesetzt:
trag wurde zum Beschluß erhoben und
1.
und Ausgaben im All grundsätzlich, welche Einnahmen
gemeinen der Einwohnergemeinde zufallen
sollen;
2. daß von allen Tagwenrechtsbesitzern,
sowie von allen in
den Huben der Gemeinde Mollis Niedergelassenen, welche eigene
Haushaltung führen u. s. w., eine Haushaltungssteuer von 5 Fr.
zu erheben sei;
3. daß über die Einnahmen und Ausgaben der Einwohner
gemeinde gesönderte Rechnung geführt und das Defizit aus der
Tagwenkasse gedeckt werden solle, und
4. behufs Amortisation allfälliger Kosten für großartige und
köstliche Neubauten, welche im Interesse des öffentlichen Wohles
von der Einwohnergemeinde beschlossen und ausgeführt werden,
letztere sich das Recht vorbehalte, nöthigenfalls eine den Verhält
nissen angemessene Vermögens- und Kopfsteuer zu erheben.
Gegen diesen Beschluß wurde bei der Standeskommission
B.
Rekurs eingelegt, worauf dieselbe unterm 12. September 1876
den Rekurs begründet erklärte und verfügte, es sei der Beschluß
der Gemeinde Mollis als ungesetzlich aufgehoben. Dieser Ent
scheid wird damit begründet, daß nach der dermaligen Kantons
verfassung (Art. 20, 21 und 79) die Regulirung der den Nieder
gelassenen nach Art. 43 und 45 der Bundesverfassung zustehen
den Rechte und Pflichten und die danach erforderlich werdenden
Aenderungen der dießbezüglichen bisherigen Verhältnisse im Kan
ton Glarus nicht gemeindeweise, sondern nur durch ein für das
ganze Kantonsgebiet gleichmäßig gültiges kantonales Gesetz
vorgenommen werden könne.
C. Der Gemeindrath Mollis beschwerte sich über diesen Be
schluß beim Bundesrathe; allein letzterer erklärte sich inkompetent,
da eine Beschwerde der Niedergelassenen nicht vorliege und es
sich nur um Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen han
deln könne, worüber das Bundesgericht zu entscheiden habe. Der
Gemeindrath Mollis wandte sich daher an das Bundesgericht
mit dem Gesuche, dasselbe möchte den Beschluß der Standes
kommission vom 12. September v. J. aufheben und den Ge
meindebeschluß vom 9. Juli 1876 schützen, und führte zur Be
gründung dieses Petitums im Wesentlichen an: Die Art. 43 u. 45
der Bundesverfassung räumen den Niedergelassenen in Gemein
deangelegenheiten gewisse Rechte ein, überbinden denselben aber
auch gleichzeitig wieder bestimmte Pflichten; überdies werde in
denselben auch den Gemeinden das Recht zuerkannt, in öffent
lichen Gemeindsangelegenheiten die Niedergelassenen zur Steuer
heranzuziehen. Diese Verfassungsvorschriften erfordern nun, daß
eine Ausscheidung der öffentlichen und der rein bürgerlichen Ge
meindsangelegenheiten stattfinden müsse und gleichzettig festgestellt
werde, für welche Zwecke die Niedergelassenen besteuert werden
können. Da nun im Kanton Glarus über diese Fragen kein
Gesetz bestehe, so müssen die Gemeinden selbst die diesfälligen
Bestimmungen treffen, indem dieselben innert den Schranken der
Verfassung und Gesetze, gemäß Art. a der Kantonsverfassung,
selbständig seien. Indem nun die Standeskommission in ihrem
Beschlusse vom 12. September 1876 dieses selbständige Recht
der Gemeinde Mollis nicht anerkenne, verletze sie den angeführ
ten Art. 80. Allerdings sage Art. 79 ibidem, die gegenwär
tige Eintheilung in Kirchgemeinden, Tagwen und Dorfschaften
bezüglich ihrer innern Verwaltung bleibe unverändert; allein
durch den Beschluß vom 9. Juli 1876 werde die innere Ver
waltung der Tagwen Mollis nicht verändert, indem dieselbe die
gleiche bleibe, wie bis anhin; eventuell wäre jene Verfassungs
bestimmung, weil im Widerspruche mit der Bundesverfassung,
gemäß Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zu letzterer, außer
Kraft getreten. Ebensowenig können die Art. 20 und 21 der
Kantonsverfassung, welche lauten:
Art. 20. "Die Verwaltung der Tagwen-, Kirchen-, Schul
und Armengüter ist, wie bis dahin, Sache der resp. Tagwen,
Gemeinden und Korporationen. Diese Güter stehen unter dem
Schutze des Staates."
Art. 21. "Die Errichtung von Korporationen für immer
währende Zwecke unterliegt der Genehmigung des Staates,"
zu dem von der Standeskommission gefaßten Beschlusse führen,
sondern wäre danach die Standeskommission höchstens befugt ge
wesen, die Vollziehung des in Frage liegenden Gemeindsbe
schlusses für so lange zu untersagen, bis die "Zustimmung des
Staates zur Schaffung von Korporationen für immerwährende
Zwecke und die hoheitliche Genehmigung zur Dekretirung, resp.
Erhebung von Steuern" eingetreten sei, und wäre dann erst die
Frage zu untersuchen, ob der mehrerwähnte Gemeindsbeschluß
eine in der citirten Verfassungsbestimmung gemeinte Korporation
schaffe und ob Steuern, welche die Bundesverfassung voraus
sehe, noch der hoheitlichen Genehmigung eines Kantons bedürfen.
Die Standeskommission des Kantons Glarus beharrte in
D.
ihrer Vernehmlassung auf ihrer Verfügung vom 12. September
1876 und machte zu deren Rechtfertigung, unter Berufung auf
die in derselben enthaltene Motivirung, noch geltend: Der Art. a der glarnerischen Kantonsverfassung spreche allerdings jedem
Tagwen, jeder Dorfschaft und jeder Kirch- und Schulgemeinde
das Recht zu, ihre innern Angelegenheiten innerhalb der ver
fassungs- und gesetzmäßigen Schranken selbst zu besorgen. Dar
aus folge aber noch keineswegs die Befugniß eines Tagwen,
von sich aus einen in der Kantonsverfassung nicht vorgesehenen
neuen Gemeindsverband, eine Einwohnergemeinde einzuführen,
wie dieß durch den Gemeindsbeschluß von Mollis habe geschehen
wollen. Die Einführung einer förmlichen Einwohnergemeinde
könne nur durch die Verfassung oder ein Gesetz erfolgen, in ein
heitlicher Weise für den ganzen Kanton. Die Rechte und Pflich
ten, welche die Art. 43 und 45 der Bundesverfassung den Nie
dergelassenen einräumen resp. überbinden, können übrigens auch
ausgeübt, beziehungsweise erfüllt werden, ohne daß die gegen
wärtig im Kanton Glarus bestehenden Gemeindeverbände alte
rirt würden. Nothwendig wäre nur eine Revision der Art. 81
und 82 der Kantonsverfassung, betreffend die Gemeindsversamm
lungen, und die Erlassung eines Gemeindesteuergesetzes. In bei
den Richtungen werde die Standeskommission der Landsgemeinde
von 1877 erneute Vorlagen machen. Inzwischen sei es aber
unstatthaft, von den Niedergelassenen Steuern zu erheben, weil
die gesetzliche Befugniß dazu mangle, und hätten daher die Tag
wengemeinden einfach die Niedergelassenen bei Berathung aller
Gemeindsangelegenheiten, die nicht rein bürgerlicher Natur seien,
zuzulassen, um den Vorschriften der Bundesverfassung gerecht
zu werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da es sich im vorliegenden Falle um eine Beschwerde
1.
betreffend die Verletzung einer Kantonsverfassung handelt, so steht
die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung derselben,
gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, außer Zweifel und ist dieselbe denn auch
von keiner Partei angefochten.
2. In der Hauptsache frägt es sich, ob durch den Beschluß
der Standeskommission Glarus vom 12. September v. J. das
den glarnerischen Gemeinden in Art. a der Kantonsverfassung
gewährleistete Recht, ihre innern Angelegenheiten innerhalb der
verfassungs- und gesetzmäßigen Schranken zu besorgen und
zu
verwalten, verletzt sei. Behufs Beantwortung dieser Frage
er
scheint es nothwendig, den Inhalt des Gemeindsbeschlusses vom
9. Juli v. J. festzustellen und nun ergibt sich aus demselben,
daß die Einwohnergemeinde Mollis darin
a. eine Einwohnergemeinde kreirt und grundsätzlich ausge
schieden hat, welche Einnahmen und Ausgaben der Einwohner
gemeinde und welche der Tagwengemeinde zufallen;
b. sich das Recht zur Besteuerung der Niedergelassenen vin
dizirt hat.
3. In der Aufhebung dieser Beschlüsse kann nun aber eine
Verletzung der oben citirten Verfassungsbestimmung nicht gefun
den werden. Denn
ad a. garantirt der Art. a der Kantonsverfassung den Tag
wengemeinden wohl das Recht, ihre innern Angelegenheiten selb
ständig zu ordnen. Allein darin ist das Recht zur Konstituirung
eines andern Gemeindeverbandes, einer von der Tagwengemeinde
abgelösten, selbständigen Einwohnergemeinde keineswegs inbe
griffen. Vielmehr ist es ein Grundsatz des allgemeinenStaats
rechtes, daß staatliche Korporationen, wozu unzweifelhaft die Ein
wohnergemeinden gehören, nur mit Genehmigung des Staates
neu gegründet werden können, und es hat auch die glarnerische
Verfassung in Art. 21 diesen Grundsatz ausdrücklich aufgenom
men. Nun ist aber eine Einwohnergemeinde weder der glarne
rischen Verfassung noch der dortigen Gesetzgebung bekannt, son
dern es sagt Art. 79 ibidem im Gegentheil: "Die gegenwärtige
Eintheilung in Kirchgemeinden, Tagwen und Dorfschaften bezüg
lich ihrer innern Verwaltung bleibt unverändert," und ist somit
klar, daß Einwohnergemeinden nur auf dem Wege der Verfas
sungsrevision eingeführt werden können;
ad b. ist zu beachten, daß, wie bereits bemerkt, der Art. a der Kantonsverfassung nur von einem Verwaltungsrechte der
Tagwen, Dorfschaften, Schul- und Kirchgemeinden
innert den gesetzmäßigen Schranken spricht, Einwohnergemeinden
dagegen nicht kennt, woraus folgt, daß das Besteuerungsrecht
solcher Gemeinden aus jener Verfassungsbestimmung nicht her
geleitet werden kann. Nach der Natur der Tagwengemeinden,
als bloßen Bürgergemeinden ( . 81 83 der Kantonsverfassung),
steht denselben aber, wie übrigens seitens des Rekurrenten selbst
anerkannt zu werden scheint, das Recht zur Besteuerung der
Niedergelassenen nicht zu und kann daher ein dießfälliges Be
teuerungsrecht nicht als in der verfassungsgemäß garantirten
Selbstverwaltung der Tagwen als inbegriffen betrachtet werden;
vielmehr bedürfte es hiezu einer besondern gesetzlichen Ermächti
gung, wie sie in den Jahren 1864 und 1869 unbestrittener
maßen der Gemeinde Glarus durch die Landsgemeinde ertheilt
worden ist. Bezüglich der Gemeinde Mollis liegt aber ein sol
cher Landsgemeindebeschluß nicht vor und es ist auch einleuch
tend die Erlassung eines allgemeinen, für den ganzen Kanton
verbindlichen Gemeindesteuergesetzes, wie die Standeskommission
vorzuschlagen beabsichtigt, der richtigste Weg, um die Besteuerung
der Niedergelassenen durch die Gemeinden zu regeln.
4. Aus dem Art. 45 der Bundesverfassung, welcher sagt,
daß die Niederlassungsgemeinden die Niedergelassenen nicht an
ders besteuern dürfen, als die Ortsbürger, kann Rekurrent nichts
für sich herleiten. Denn diese Verfassungsbestimmung hat ledig
lich den Sinn und Zweck, den Niedergelassenen vor der Be
lastung mit andern oder größern Steuern, als wie solche den
Ortsbürgern auferlegt werden, zu schützen, will aber keineswegs
dem Gesetzgebungsrecht der Kantone vorgreifen und den Gemein
den ein, in der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung nicht
begründetes, Besteuerungsrecht der Niedergelassenen einräumen.
Gegentheils sind die Kantone durchaus souverain, ihre Gesetz
gebung, vorbehältlich der den Niedergelassenen durch die er
wähnte Bestimmung der Bundesverfassung garantirten Rechte,
einzurichten, wie sie wollen. Bis zur Erlassung eines Gemeinds
steuergesetzes werden daher die glarnerischen Gemeinden, behufs
Vollziehung der Art. 43 und 45 der Bundesverfassung, sich an
die gutachtlichen Weisungen der Standeskommission vom 10. Mai
1875 halten und den Niedergelassenen die in jenen Verfassungs
bestimmungen garantirten Rechte einräumen, von einer Besteue
rung derselben aber absehen müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.