- Urtheil vom 26. Januar 1877 in Sachen
Brunner.
A. Durch Beschluß vom 11. Mai 1875 ertheilte der Große
Rath des Kantons Bern der Einwohnergemeinde Aarmühle für
die Erwerbung des Hauses der Herren Weber-Oehrli und Brun
ner, behufs Erweiterung und Einmündung der hintern Gasse in
die Hauptstraße und in die Bahnhofstraße daselbst, nach Mitgabe
des vorgelegten Planes das Expropriationsrecht unter der Be
dingung, daß die hintere Gasse bis zu ihrer Vereinigung mit der
Aarmühle-Mattenstraße beim Hotel Wyder durchgehends eine Fahr
bahnbreite von zwanzig Fuß und zu beiden Seiten Trottoirs
von je wenigstens sechs Fuß Breite erhalte, für welche Anlagen
das Expropriationsrecht ebenfalls Anwendung finden solle.
B. Nach der öffentlichen Planauflage behufs Einleitung des
Enteignungsverfahrens machte Peter Brunner unterm 14. Juni
1875 folgende Eingabe:
"Die Ausführung der Korrektion der hintern Gasse, wie solche
"vom Großen Rathe genehmigt worden, bedingt den Abbruch
"des sog. Hübelihauses des hierseitigen Ansprechers. Da dieses
"Gebäude für die Summe von 3000 Fr. gegen Brandschaden
"versichert ist, so wird von der Einwohnergemeinde Aarmühle
"als Unternehmerin der Expropriation zunächst gefordert:
"1. der Brandversicherungsbetrag des Gebäudes mit 3000 Fr.;
"2. für den Entzug von Land, welches für die Ausführung
"der besagten Straßenkorrektion laut Plan, also für eigentliche
"Straßenzwecke, nothwendig ist, fordert Herr Brunner 1000 Fr.
"Herr Peter Brunner will sein Grundstück, soweit es zur Aus
"führung der projektirten Korrektion des Hintergäßli laut Plan
"nicht in Anspruch genommen wird, selbst eigenthümlich behalten.
"Für den Minderwerth, welchen die ihm verbleibenden Theile
"der Besitzung durch Verkleinerung erleiden werden, bleibt güt
"liche Verständigung oder Bestimmung durch Sachverständige
"ausdrücklich vorbehalten; doch erklärt Peter Brunner unter
"Hinweisung auf . 8 des Gesetzes vom 3. September 1868,
"daß er, falls der Minderwerth der ihm verbleibenden Theile
"des Grundstückes den vierten Theil ihres frühern Werthes über
"steigen sollte, sich mit diesem einen Viertheil des frühern Wer
"thes begnügen wolle."
C. Die Gemeinde Aarmühle hielt jedoch, im Gegensatze zu
der Anmeldung des Peter Brunner, dafür, es falle sowohl nach
dem vorgelegten Plane, als auch insbesondere nach dem Inhalte
des Expropriationsdekretes die Hausbesitzung des Brunner in
ihrer Totalität der Abtretung anheim, und stellte demnach beim
bernischen Regierungsrathe das Gesuch um einen Entscheid; wo
rauf diese Behörde unterm 31. Mai v. J. beschloß, die Einsprache
des Peter Brunner betreffend den Umfang der Abtretungspflicht
sei als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluß stützt sich auf
folgende Erwägungen:
Nach dem Wortlaute des Expropriationsdekretes sei das
Recht der Erwerbung des ganzen Hauses des Brunner und nicht
etwa bloß eines Theiles, oder mit Ausschluß von Grund und
Boden, ertheilt worden und damit stimmen auch die Einschrei
bungen in dem betreffenden Plane überein;
2. diese deutlichen Verbalien lassen daher eine Interpreta
tion im Sinne der vorliegenden Einsprache nicht zu; zur Unter
stützung der letztern liegen aber auch keine innern Gründe vor;
3. der Expropriat Brunner gehe nämlich von der Annahme
aus, daß ein Zurückschneiden des Gebäudes nicht möglich sei,
sondern dasselbe gänzlich abgetragen werden müsse, und in dieser
Beziehung befinde er sich in völliger Uebereinstimmung mit der
Expropriantin und dem Wortlaute des Großrathsdekretes. Wenn
nun das Gebäude als das Vorwiegende betrachtet werden könne
und in Hinsicht auf den dazu dienenden Grund und Boden keine
Ausnahme vorliege, so müsse angenommen werden, daß der letz
tere das Schicksal des Gebäudes theile und daß somit die Be
sitzung des Peter Brunner in ihrer Totalität der Enteignung
unterworfen sei.
D. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Namens P. Brunner
Fürsprecher Steck beim Bundesgerichte und stellte das Begehren
um Aufhebung desselben. Zur Begründung dieses Begehrens
führte er an:
Der Große Rath habe der Gemeinde Aarmühle das Expro
priationsrecht aus Gründen des gemeinen Wohles "behufs Er
weiterung und Einmündung der hintern Gasse in die Haupt
straße und die Bahnhofstraße nach Mitgabe des vorgelegten Pla
nes" auch rücksichtlich der Besitzung des Peter Brunner ertheilt.
Nach Mitgabe des Planes sei aber von dieser Liegenschaft zur
Erreichung des genannten Zweckes nur ein kleiner dreieckiger
Terrainabschnitt von circa 60 Quadratfuß erforderlich. Der übrige
Theil seines Grundeigenthums liege außerhalb der neuen Straßen
linie und sei zur Ausführung der projektirten Straßenkorrektion,
für welche die Expropriation verlangt worden, in keiner Weise
nothwendig. Das gemeine Wohl erheische also die Ueberlassung
dieses Theils des Brunnerschen Grundstückes nicht und der Re
gierungsrath von Bern verletze daher durch seinen Entscheid vom
31. Mai v. J. den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigen
thums, welche Art. 83 der bernischen Kantonsverfassung gewähr
leiste. Hiebei sei es vollständig einerlei, ob der Grund und Bo
den oder, wie der Regierungsrath irrthümlich sage, das Gebäude
das Vorwiegende sei. Nach bernischem Rechte sei eine Sache, die
an und für sich bestehe, die Hauptsache, die, welche nur als Ne
bentheil einer solchen in Betracht komme, die Zugehör oder Ne
bensache. Grund und Boden, nicht das Gebäude, sei es aber,
welches eine selbstständige Existenz habe. Die Gründe, welche den
Gemeindrath Aarmühle bestimmen, die Expropriation der Lie
genschaft des Rekurrenten in ihrem ganzen Umfange zu verlan
gen, bestehen darin, daß bereits ein Abkommen mit Herrn Weber-
Oehrli getroffen sei, wonach das zur Straßenkorrektion nicht noth
wendige Land an jenen abgetreten werden solle.
E. Die Regierung von Bern bestritt in ihrer Vernehmlas
sung, in welcher sie auf Abweisung der Beschwerde antrug, die
letztere Behauptung und bemerkte im Fernern: Das Dekret des
Großen Rathes vom 11. Mai 1875 ermächtige die Einwoh
nergemeinde Aarmühle zu expropriationsweiser Erwerbung der
Häuser des Weber-Oehrli und des Peter Brunner nach Mitgabe
des vorgelegten Planes. Den Gegenstand der Abtretung bilde
sonach das Haus des Beschwerdeführers, nicht etwa nur ein
Theil desselben, und der Regierungsrath halte dafür, daß sein
Entscheid vom 31. Mai 1876 dem Sinne des großräthlichen
Dekretes durchaus entspreche. Weder im Wortlaute desselben
noch in den voraus gegangenen Verhandlungen finde sich irgend
ein Anhaltspunkt für die Annahme, daß nur ein Theil und nicht
die Totalität der Brunner'schen Besitzung habe in die Expropria
tion gezogen werden sollen. Daß unter Bezeichnung des Brun
ner'schen Hauses auch der dazu dienende Grund und Boden be
griffen sein müsse, sei wohl selbstverständlich; denn die bloße
Expropriation des Hauses, mit Ausschluß von Grund und Boden,
hätte zu dem vorliegenden Zwecke gar keinen Sinn. Expropriat
gehe selbst von der Ansicht aus, daß ein Zurückschneiden seines
Gebäudes nicht möglich sei, sondern dasselbe gänzlich abgetragen
werden müsse. Die auf dem Plane eingezeichneten neuen Straßen
linien bezeichnen keineswegs den Umfang der Expropriation, son
dern legen nur die Nothwendigkeit dar, wegen des Durchschnei
dens des Gebäudes den ganzen Hausantheil des Brunner zu
expropriiren. Für den Umfang der Abtretungspflicht mache das
Expropriationsdekret Regel, welches das ganze Brunner'sche Heim
wesen der Enteignung unterwerfe, indem es ohne Zweifel von
der bis dahin im Kanton Bern geltenden Anschauung ausgehe,
daß die bezüglich einer Hausbesitzung ertheilte Expropriation auch
den dazu dienenden Grund und Boden in sich fasse.
Sollten indeß über die Auslegung desselben Zweifel erhoben
werden können, so stehe die Entscheidung darüber nach Mitgabe
eines verfassungsmässigen Gesetzes der Kantonsregierung zu, und
es könne nicht zulässig sein, diese Frage rekursweise vor das
Bundesgericht zu ziehen.
F. In der Replik wurde vom Rekurrenten noch bemerkt, daß
seine ganze Besitzung unter der bestimmt eingezeichneten neuen
Straßenlinie im Plane aufgenommen worden, sei nur zur Orien
tirung geschehen und dieser Umstand gestatte ebensowenig den
Schluß, daß seine Besitzung von der Expropriation betroffen
werde, als dies von andern neben der neuen Straße im Plane
erscheinenden Liegenschaften behauptet werden dürfe. Thatsache
sei, daß das Terrain, welches er für sich behalten wolle, zur Er
reichung des öffentlichen Zweckes, für welchen die Expropriation
bewilligt worden, nicht erforderlich sei und der Große Rath dessen
Expropriation auch nicht beschlossen habe. Der regierungsräth
liche Beschluß verletze daher sowohl das großräthliche Dekret
als die Verfassung, indem nach letzterer Niemandem auch nur
der winzigste Theil seines Landes entzogen werden könne, wenn
dieß nicht im öffentlichen Interesse geschehe.
Daß er, Rekurrent, sich dagegen sträube den größten Theil sei
nes Eigenthums der Gemeinde Aarmühle zu bloßen Spekulations
zwecken zwangsweise zu überlassen, sei um so erklärlicher, als
das bernische Gesetz keine Vorschrift enthalte, wie diejenige in
Art. 47 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes, welcher dem
frühern Inhaber eines abgetretenen Rechtes die Befugniß ein
räume, dasselbe gegen Rückerstattung der dafür erhaltenen Ent
schädigungssumme wieder zurückzufordern, wenn dieses Recht zu
einem andern Zwecke als zu demjenigen, für welchen es abge
treten worden, verwendet werden wolle.
G.
In seiner Rekursschrift hatte P. Brunner ferner behauptet,
daß der Entscheid des Regierungsrathes auch gegen den Grund
satz der Trennung der Gewalten verstoße, indem nach Art. 83
der Kantonsverfassung Fragen über die Rechtmäßigkeit der Ex
propriation vor die Gerichte gehören. In seiner Replik ließ er
dann aber diesen Beschwerdepunkt ausdrücklich fallen.
H. Duplicando machte die Regierung von Bern noch
gel
tend: Wenn auch angenommen werden sollte, die Fassungdes
großräthlichen Expropriationsdekretes schließe nicht allen und jeden
Zweifel aus, so falle doch die daherige Interpretation durchaus
in die Kompetenz des Regierungsrathes, welchem das Entschei
dungsrecht nach . 20 des bernischen Expropriationsgesetzes aus
drücklich übertragen sei. Im Grunde werde jeder Entscheid über
die bestrittene Abtretungspflicht auf eine Auslegung der einer
Expropriation zu Grunde liegenden Pläne, Beschlüsse u. s. w.
hinauslaufen.
Allerdings enthalte das bernische Gesetz eine solche Vorschrift,
wie Art. 47 des eidgenössischen
Expropriationsgesetzes, nicht; da
gegen schreibe dasselbe in Art. 14 vor, daß dem zu Enteignen
den Gelegenheit gegeben werden solle, sich über das eingelangte
Expropriationsgesuch vernehmen
zu lassen und diese Vorschrift
sei beobachtet worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach der Erklärung, welche Rekurrent in seiner Replik
abgegeben hat, handelt es sich gegenwärtig einzig um die Frage,
ob der Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Bern vom
- Mai 1876, indem derselbe das Expropriationsrecht der Ge
meinde Aarmühle auf den ganzen Grund und Boden ausdehnt,
auf welchem das rekurrentische Haus steht, den Art. 83 der ber
nischen Kantonsverfassung verletze, dessen Lemma 1 und 2 lau
ten: "Alles Eigenthum ist unverletzlich. Wenn das gemeine Wohl
die Abtretung eines Gegenstandes desselben erfordert, so geschieht
es einzig gegen vollständige und wenn möglich vorherige Entschä
digung."
- Ueber die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurthei
lung der vorliegenden Beschwerde kann demnach, da die Ver
letzung einer Kantonsverfassung in Frage liegt, kein begründeter
Zweifel obwalten. Denn nach Art. 113 Ziffer 3 der Bundes
verfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisa
tion der Bundesrechtspflege steht gegen jede Verfügung einer
kantonalen Behörde, welche nach Ansicht des Rekurrenten die
durch die Kantonsverfassung gewährleisteten Rechte verletzt, das
Recht der Beschwerde beim Bundesgerichte zu, also auch dann,
wenn die betreffende kantonale Behörde dabei innerhalb ihrer for
mellen Kompetenz gehandelt hat.
- Dagegen könnte insofern, als schon das großräthliche Ex
propriationsdekret jeden Zweifel über seine Tragweite ausschließen,
beziehungsweise zweifellos im Sinne der angefochtenen regierungs
räthlichen Schlußnahme lauten sollte, in Frage kommen, ob die
Beschwerde nicht verspätet sei. Es muß nun aber zugegeben wer
den, daß das großräthliche Dekret vom 11. Mai 1875, auch in
Verbindung mit dem aufgelegten Plane, eine Auslegung, wie sie
Rekurrent demselben gegeben zu haben scheint, zuließ, und daß
daher der letztere so lange keine Veranlassung zur Beschwerdefüh
rung beim Bundesgerichte hatte, als jenem Dekrete nicht ausdrück
lich eine weitergehende Bedeutung beigelegt wurde, wie dies nun
durch die angefochtene regierungsräthlicheSchlußnahme geschehen ist.
4. In der Hauptsache steht fest, daß Art. 83 der Kantons
verfassung die Unverletzlichkeit des Eigenthums in dem Sinne
garantirt, daß Expropriationen nur im Interesse des gemeinen
Wohles und nur gegen vollständige Entschädigung stattfinden dür
fen. Nun wird zwar für die Frage, ob ein Werk oder eine Un
ternehmung, zu deren Gunsten die Expropriation von den kan
tonalen Behörden bewilligt worden ist, vom gemeinen Wohl
gefordert werde, der Natur der Sache nach in der Regel der
Entscheid jener Behörden maßgebend sein müssen. Dagegen kann
unzweifelhaft gegen solche Dekrete, welche die Expropriation zu
andern als öffentlichen Zwecken bewilligen, beziehungsweise die
Abtretung eines Gegenstandes anordnen, der nicht zur Ausfüh
rung eines öffentlichen Werkes, sondern zu andern z. B. Speku
lationszwecken verwendet werden soll, wegen Verfassungsverletzung
der Schutz des Bundesgerichtes angerufen werden, und müßte da
her auch im vorliegenden Falle die Beschwerde gutgeheißen wer
den, sofern sich jetzt schon aus den Akten ergäbe, daß die Gemeinde
Aarmühle von dem Brunner'schen Besitzthum mehr Land ver
lange (im Gegensatz zu den in Art. 8 und 9 des bernischen
Expropriationsgesetzes vorgesehenen Fällen, in welchen der Entei
gner vom Expropriaten zur Ausdehnung der Expropriation ge
zwungen werden, resp. dieselbe wegen der Größe der Minder
werthsentschädigung freiwillig vornehmen kann), als zu dem in
dem Dekrete vom 11. Mai 1875 angegebenen Zwecke erforder
lich ist, resp. als sie zu diesem Zwecke verwenden will.
5. Nun kann aber nicht gesagt werden, daß die Richtigkeit
der Behauptung des Rekurrenten, wonach die Erweiterung der
hintern Gasse nur etwa 60 Quadratfuß von seinem Lande erfor
dern soll, jetzt schon zweifellos aus den vorliegenden Akten resul
tire. Der bernische Regierungsrath erklärt, daß die bloße Expro
priation des Brunner'schen Hauses mit Ausschluß von Grund und
Boden für den vorliegenden Zweck gar keinen Sinn hätte und
da nach dem Dekrete des Großen Rathes die Breite der Trottoirs
nicht genau bestimmt, sondern nur eine Minimalbreite von sechs
Fuß vorgeschrieben ist, so erscheint es gar wohl möglich, daß, was
durch jenes Dekret jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, der ganze
Hausplatz des Rekurrenten zu Straßenzwecken verwendet wird.
6. Uebrigens beruht der vorliegende Rekurs, wie Rekurrent
selbst erklärt, auf der Annahme, daß das bernische Expropria
tionsgesetz keine Vorschrift enthalte, wonach dem frühern Inhaber
eines abgetretenen Rechtes die Befugniß der Rückerwerbung zu
tehe, wenn dasselbe nicht zu öffentlichen Zwecken verwendet werde,
und diese Annahme ist nun, trotzdem sie auch vom Regierungs
rathe bestätigt wird, eine durchaus unrichtige. Denn allerdings
enthält das bernische Expropriationsgesetz in . 49 folgende, dem
Art. 47 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes beinahe wört
lich gleichlautende, Bestimmung: "Wird ein aus Gründen des
"öffentlichen Wohles expropriirtes Recht nicht dieser Bestimmung
"gemäß verwendet, oder wird das öffentliche Werk, für welches
"die Abtretung geschehen ist, gar nicht ausgeführt, so können der
"frühere Inhaber des abgetretenen Rechtes oder seine Rechtsnach
"folger dasselbe gegen Rückerstattung der dafür erhaltenen Ent
"schädigungssumme wieder zurückfordern." Hienach steht also
ausdrücklich einem Expropriaten die Rückerwerbung derjenigen
enteigneten (im Gegensatz zu den nach Art. 8 und 9 des
citirten Gesetzes freiwillig oder unfreiwillig erworbenen) Rechte,
welche nicht im Interesse des öffentlichen Wohles verwendet wer
den, zu und genügt es daher, den Rekurrenten auf jene gesetz
liche Bestimmung zu verweisen, beziehungsweise ihm die darin
enthaltenen Rechte vorzubehalten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.