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Urtheil vom 27. Dezember 1877 in Sachen
Fallegger gegen die Liquidationsmasse der Eisen
bahngesellschaft Bern-Luzern.
A. In der Liquidation der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern
machte Josef Fallegger folgende Ansprachen geltend:
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Für gelieferte Schneidewaaren und Fuhrleistungen laut den
dem Sektionsbüreau Entlebuch abgegebenen Rechnungen Restanz
von 1800 Fr.
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Namens seiner Frau verlangt er Abmarkung und Vermes
sung des von der Liegenschaft "Oberschmiede" in Anspruch ge
nommenen Landes, das nicht expropriirt gewesen sei. Für diese
Abtretung, sowie für Abholzung der Rüthi bei der Oberschmiede
wird die definitive Fixirung der Forderung vorbehalten. Einst
weilen werde sie für 3000 Fr. ausgesetzt.
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Zum Ablagern des Schotters aus dem Tunnel sei von der
gleichen Liegenschaft Land in Anspruch genommen und benutzt
und Bäume ruinirt worden u. s. w.
Hiefür werden 2000 Fr. gefordert.
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Auf der Liegenschaft "Kreuzmätteli" befinde sich in der
Nähe des Hauses und der Scheune ein Brunnen. Die Bahn
gesellschaft habe sich s. Z. verpflichtet, diesen Brunnen unter dem
Damme durch zum Hause zu führen und eine gehörige Leitung
und einen gehörigen Brunnen zu erstellen. Der Brunnen sei
aber nicht gemacht, im Gegentheil noch ruinirt worden.
Fallegger verlangt diesfalls eine Entschädigung von 2000 Fr.
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Nach dem ursprünglichen Situationsplane hätte der Tunnel
und der Damm weit mehr gegen den Berg zu und vom Ober
schmied-Wohnhause weg angelegt werden sollen. Durch die ver
änderte Ausführung sei die Feuergefährlichkeit für fragliches Haus
bedeutend vermehrt worden. Auch hätten sich die Inkonvenienzen
gesteigert, indem das Haus und die Insaßen bedeutend mehr
durch den Rauch leiden, die letztern auch durch das vermehrte
Pfeifen und Lärmen der Maschine mehr belästigt werden. Hie
für wird eine Entschädigung von 2000 Fr. gefordert.
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An Prozeßkosten für den wegen diesen Ansprachen beim
Bezirksgericht Entlebuch anhängigen Rechtsstreit werden 280 Fr.
gefordert.
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Ansprecher projektire sofort nach dem regierungsräthlich ge
nehmigten Plane ein neues Haus zu bauen. Er verwahrt sich
diesfalls das Recht, sofort zu bauen oder im Einsprachsfalle eine
Entschädigung zu fordern. Gleichfalls verwahre er sich für den
neuen Bau alle Rechte auf Entschädigung, welche ihm durch die
Feuergefährlichkeit der Bahn zugefügt werden.
B. Ueber diese Ansprachen erkannte der Massaverwalter dahin:
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Für Schneidewaaren werden 749 Fr. 50 Cts. in das Schul
denverzeichniß aufgenommen. Mit den mehr geforderten 1050 Fr.
50 Cts. wird Ansprecher abgewiesen.
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Mit der Forderung für Landabtretung wird Ansprecher ab
gewiesen. Derselbe ist gegentheils anzuhalten, das von der Bern
Luzernbahn über Bedarf erworbene Land zu dem Preise von
369 Fr. 82 Cts. nebst Zins vom 1. Januar 1874 an zurück
zuerwerben. Eine Wettschlagung dieses Betrages mit den Gegen
forderungen des Ansprechers findet nicht statt. Soweit sich die
rechtliche Nothwendigkeit ergeben sollte, den Landerwerb vom
"Kreuzmätteli" und denjenigen vom "Schmidtenmätteli" ausein
anderzuhalten, werden alle Rechte verwahrt, namentlich hinsicht
lich einer nothwendig werdenden Veränderung der provisorischen
Vermarkung.
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Als Entschädigung für die Schuttablagerung werden 1029
Fr. 45 Fr. in das Schuldenverzeichniß aufgenommen. Mit der
Mehrforderung wird Ansprecher abgewiesen.
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Die Verpflichtung zur Ersetzung der Brunnenleitung durch
eine eisene im Sinne des citirten Vertrages und der nunmehr
nothwendig gewordenen Modifikation wird anerkannt und ist
dem Erwerber der Bahn zu überbinden. Mit dem weiter gehen
den Begehren, sowie mit der diesfallsigen Geldforderung wird
Ansprecher abgewiesen.
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Ebenfalls wird Ansprecher abgewiesen mit der Forderung
von 2000 Fr. für vermehrte Inkonvenienz in Folge Verschiebung
der Bahnaxe und von 280 Fr. für Prozeßkosten.
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Auf die Rechtsverwahrung wegen des Neubaues ist nicht
weiter einzutreten.
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Das Urtheil des Bezirksgerichtes Entlebuch, sowie die gegen
dasselbe zu ergreifenden Rechtsmittel bleiben für beide Parteien
vorbehalten.
Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgender Be
gründung:
Ad 1. Für die 749 Fr. 50 Cts. übersteigende Mehrforderung
liegen keine Beweise vor.
Ad 2. Laut Kaufvertrag vom 14. Mai 1874 seien von der
Liegenschaft Kreuzmätteli 34,725 O.-Fuß Matt- und Ackerland,
110 O.-Fuß Gebäudeplatz und 165 O.-Fuß Garten erworben
und bezahlt worden. Die nach der Bauvollendung vollzogene Ver
messung ergebe nun aber eine Gesammtinanspruchnahme von nur
31,363 O.-Fuß Matt- und Ackerland und habe daher Ansprecher
nach Ziffer III 3 des Kaufvertrages das über Bedarf bezahlte
Land zum gleichen Einheitspreise zurückzuerwerben. Die diesfäl
lige Abrechnung ergebe eine Kaussumme zu Gunsten der Bern
Luzernbahn im Betrage von 369 Fr. 82 Cts., verzinslich zu
5% vom 1. Jenner 1874 an.
Ad 3. Laut Uebereinkunft vom 10. Juni 1875 habe Ansprecher
für die stattgefundene Ablagerung von Material eine Entschädi
gung von 70 Cts. per Kubikmeter zu beanspruchen. Die betref
fende Erdmasse betrage 1470,64 Kubikmeter, was eine Gesammt
entschädigung von 1029 Fr. 45 Cts. ausmache.
Ad 4. Im Kaufvertrage vom 14. Mai 1874 habe die Gesell
schaft sich verpflichtet, die Leitung, welche zum Brunnen der Lie
genschaft Kreuzmätteli führe, soweit dieselbe den Bahnkörper be
rühre, auf ihre Kosten mit eisenen Röhren zu erstellen. Es sei
nun s. Z. unterlassen worden, zu dieser Brunnenleitung eisene
Röhren zu verwenden. Gegenwärtig sei der Brunnen noch in
gutem Stande und bei eintretendem Bedürfniß könne die Leitung
durch die Durchfahrt geführt werden.
Ad 5. Die Verschiebung der Bahnaxe betrage etwa 20 C.-M.,
sei also kaum nennenswerth.
Ad 6. In jenem Prozesse habe die Bern-Luzernbahn die Kom
petenz des Bezirksgerichtes Entlebuch bestritten und werde deß
halb die Prozeßkostenforderung zur Zeit nicht anerkannt.
Ad 7. Bis jetzt sei die Masse nicht in den Fall gesetzt worden,
eine Baueinsprache zu erheben und daher die bezügliche Verwah
rung gegenstandslos. Die weitere Rechtsverwahrung sei unver
ständlich und, wenn nicht auf Gesetz beruhend, unzulässig.
C. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Fallegger beim Bun
desgerichte, indem er anführte:
Ad 1. Er beharre auf der Ansprache von 1800 Fr. und werde
für dieselbe den Beweis leisten.
Ad 2. Er behaupte, die Eisenbahn habe ihm vom Kreuzmät
teli und Schmidtenmätteli mehr Land genommen, als sie angebe.
Er verlange neue Vermessung, bestreite, der Eisenbahn 369 Fr.
82 Cts. schuldig zu sein, und stelle umgekehrt das Begehren,
daß in Umänderung des Entscheides des Massaverwalters erkannt
werde, es sei im Schuldenverzeichniß der Bern-Luzernbahngesell
schaft im Prinzipe ein aus unparteiischer Vermessung sich erge
bender Saldo zu seinen Gunsten aufzunehmen.
Ad 3. Die Vermessung der Gesellschaft werde bestritten und
auf der Forderung von 2000 Fr. beharrt. Auch werden bei diesem
Posten alle Kompensationsrechte geltend gemacht.
Ad 4. Wenn nach Vertrag die Erstellung fraglicher Brunnen
leitung dem Ersteigerer der Bahn überbunden werde, so gebe er
sich zufrieden.
Ad 5 und 6 werden die Forderungen aufrecht erhalten.
Eventuell verlangte Rekurrent, daß allfällig zu seinen Ungun
sten resultirende Beträge kompensirt werden, und bestritt derselbe
die Kompetenz des Bundesgerichtes, über Forderungen der Masse
an ihn zu entscheiden.
D. Der Massaverwalter verwies zur Widerlegung der re
kurrentischen Anbringen und Begehren auf seinen Entscheid
und bemerkte bezüglich der Inanspruchnahme des Kompensa
tionsrechtes und der Bestreitung des bundesgerichtlichen Forums
Folgendes:
- Das Kompensationsrecht sei nicht begründet und zwar zu
nächst aus dem Grunde, weil Forderung und Gegenforderung
ungleicher Natur seien (fahrende und liegende Ansprache). Dann
bestehen die beiden Ansprachen nicht unter denselben Personen.
Die Kurrentforderung des Rekurrenten sei entstanden gegen die
Aktiengesellschaft der Bern-Luzernbahn und partizipire am Kon
kurse pro rata der Aktiven. Die Gegenforderung für Rückerwer
bungen dagegen sei erst im Liquidationsstadium zur Entstehung
gekommen und stehe der Liquidationsmasse als solcher zu.
- Die bundesgerichtliche Kompetenz werde aus dem Gesichts
punkte der Widerklage prätendirt, welche nach anerkanntem Pro
zeßrechte beim Gerichtsstande der Vorklage wenigstens dann an
gebracht werden dürfe, wenn die beidseitigen Ansprüche aus dem
selben Rechtsgeschäfte herfließen.
E. Das Gutachten des bestellten Experten geht dahin:
- Nach der Vermarkung habe die Bahngesellschaft 2930 O.
M. Land von Fallegger genommen, während nach dem ursprüng
lichen Plane die Expropriation von 3070 O.-M. in Aussicht
genommen gewesen sei. Für Schuttablagerung habe die Bahn
außerdem noch 860 O.-M. Land benutzt.
- Auf diesem letztern Lande sei theils gegenwärtig noch ziem
lich unproduktiver Schutt abgelagert, theils sei dasselbe festge
treten und sonst in wenig produktivem Zustand. Die Kosten der
Wiederherstellung werden auf 60 Cts. per O.-M., also im Gan
zen auf 518 Fr. berechnet. Den jährlichen Ausfall an Kultur
nutzen schätze er auf 40 Fr.
F. Beim Augenscheine und heute wieder gab der Vertreter des
Rekurrenten die Erklärung ab, daß er ad 1 und 3 seiner An
sprachen auf den Rekurs verzichte und im Fernern die Entschä
digungsansätze des Experten von 518 Fr. und 40 Fr. in dem
Sinne acceptire, daß letzterer Betrag als grundversichert aner
kannt und kapitalisirt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den Erklärungen, welche der Vertreter des Rekurren
ten heute abgegeben hat, handelt es sich gegenwärtig nur noch
um folgende Fragen:
a. ob Rekurrent pflichtig sei, an die Liquidationsmasse 369 Fr.
82 Cts. für zum Bau der Eisenbahn Bern-Luzern nicht in An
spruch genommenes, jedoch dem Rekurrenten bezahltes Land zu
rückzuerstatten;
b. ob derselbe eventuell das Recht habe, die ihm unbestrittener
maßen an die Kridarin zustehenden Gegenforderungen gegenüber
jener Ansprache zur Kompensation zu verstellen, und
c. ob Rekurrent berechtigt sei, außer dem von den Rekurs
beklagten anerkannten Betrag von 1029 Franken noch weitere
518 Fr. und bis zur Wiederherstellung des frühern Zustandes
40 Fr. per Jahr Entschädigung wegen Schuttablagerung zu ver
langen.
Alle übrigen Punkte erscheinen durch nunmehrige Annahme des
Entscheides des Massaverwalters erledigt.
- Was nun die erste Streitfrage betrifft, so hat Rekurrent
in erster Linie dem Bundesgerichte die Kompetenz zu deren Be
urtheilung bestritten, indem Ansprachen der Masse vor dem or
dentlichen Richter der Beklagten eingeklagt werden müssen. Diese
Ansicht ist zwar im Allgemeinen richtig, kann aber im vorliegen
den Falle deßhalb nicht die Ablehnung der bundesgerichtlichen
Kompetenz begründen, weil der Anspruch der Masse in Form
einer Widerklage geltend gemacht wird und daher das Bundes
gericht mit Bezug auf denselben als Gerichtsstand der Widerklage
zuständig ist. Denn da es sich in concreto nicht bloß um For
derungen des Rekurrenten gegen die in Liquidation befindliche
Eisenbahngesellschaft, sondern auch um Ansprachen desselben an
die Masse selbst handelt, welche ohne Anmeldung bei der Massa
verwaltung direkt beim Bundesgerichte hätten eingeklagt werden
können (Art. 21 23 und Art. 42 des Bundesgesetzes über Ver
pfändung und Liquidation von Eisenbahnen), so kann der Um
stand, daß Rekurrent es vorgezogen hat, diese Ansprache beim
Massaverwalter zu erheben, der Masse das in Art. 91 des Bun
desgesetzes über das Verfahren vor dem Bundesgerichte in bür
gerlichen Rechtsstreitigkeiten eingeräumte Recht zur Stellung einer
Widerklage nicht benehmen.
3. Ist demnach auf die Forderung der Massaverwaltung auf
Rückerstattung des an den Rekurrenten zu viel bezahlten Betra
ges einzutreten, so stimmt zwar die Vermessung des bestellten Ex
perten mit derjenigen der Massaverwaltung nicht überein, indem
nach der letztern zum Bahnbau nur 2847,50 O.-M. in Anspruch
genommen sein sollen, während die Vermessung des Experten hie
für eine Fläche von 2930 O.-M. ergibt.Indessen scheint nach
den heutigen Vorträgen der Parteien nunmehr auch vom Rekur
renten das Ausmaß der Massaverwaltung anerkannt zu werden
und darüber kein Streit mehr zu bestehen, daß die Masse an den
Rekurrenten 369 Fr. 82 Cts. zu fordern habe.
4. Gegenüber dem von letzterm beanspruchten Recht, jenen Be
trag mit den ihm an die Eisenbahngesellschaft zustehenden Gegen
forderungen zu kompensiren, ist von den Rekursbeklagten theils
in diesem, theils in dem Rekursfalle Studer eingewendet worden:
a. das Bundesgesetz über die Liquidation von Eisenbahnen
schließe die Kompensation aus, indem dieselbe mit der in dem
erwähnten Gesetze aufgestellten Rangordnung der Gläubiger un
verträglich sei;
b. Forderung und Gegenforderung seien ungleicher Natur;
denn die Forderung der Masse sei eine grundversicherte, während
die Gegenforderungen des Rekurrenten als laufende sich darstellen;
c. erscheinen nicht die nämlichen Personen in der Forderung
als Gläubiger und Schuldner und in der Gegenforderung als
Schuldner und Gläubiger, und
d. die Forderung an den Rekurrenten sei erst nach Ausbruch
des Konkurses zur Entstehung gekommen und stehe daher der Li
quidationsmasse als solcher zu.
5. Alle diese Einwendungen sind unbegründet; denn:
Ad a enthält das erwähnte Bundesgesetz keine Bestimmung,
welche ausdrücklich vorschreiben oder den Schluß rechtfertigen
würde, daß die Kompensationseinrede bei der Zwangsliquidation
von Eisenbahnen ausgeschlossen sei. Daß dasselbe für die Be
zahlung der Konkursgläubiger aus der Masse eine Rangordnung
aufstellt, erscheint für die Frage der Kompensation völlig bedeu
tungslos. Bekanntlich ist diese Rangordnung nicht etwas dem er
wähnten Bundesgesetze Eigenes, sondern allen modernen Gesetz
gebungen über das Konkursverfahren Gemeinsames, während diese
Gesetzgebungen in ihrer weitaus großen Mehrzahl die Kompen
sation in größerem oder beschränkterem Umfange zulassen. Wenn
sonach das Bundesgesetz über die Kompensationseinrede Still
schweigen beobachtet, so folgt daraus nicht, daß sie ausgeschlossen
sei, sondern daß über deren Zulässigkeit das Civilrecht, in wel
chem sie ihre Grundlage hat, entscheide. Im vorliegenden Falle
ist nun unbestrittenermaßen das Civilrecht des Kantons Luzern
maßgebend, wo die Forderung der Eisenbahngesellschaft entstan
den ist und zu erfüllen war, und wo letztere auch bezüglich der
Gegenforderungen des Rekurrenten gemäß Art. 3 der luzernischen
Konzession Recht zu nehmen hatte. Nach luzernischem Recht ( . 769
des bürg. Ges.-B. und . 38 der K. O.) findet aber die Kom
pensation nur nicht gegen auf Liegenschaften haftende Hypothe
karverschreibungen, sonst aber unbedingt statt.
Ad b. Die Geldforderungen, welche Rekurrent angemeldet hat,
erscheinen allerdings als laufende Ansprachen. Die gleiche Natur
hat aber auch die Forderung der Masse. Angenommen auch, das
dem Rekurrenten zu viel bezahlte, in der Vermarkung jedoch nicht
inbegriffene Land gehöre zum Bestande der Bahn, auf welchen
sich das Pfandrecht der Pfandgläubiger gemäß Art. 9 und 10
leg. cit. erstreckt, was hier unerörtert bleiben kann, so würde
daraus offenbar noch keineswegs folgen, daß auch der Anspruch
des Pfandschuldners, beziehungsweise der Masse, an den Verkäufer
auf Rückerstattung der zuvielbezahlten Summe grundversichert sei.
Um diesen Anspruch handelt es sich aber gegenwärtig und nicht
um das Recht der Pfandgläubiger, welchen ja jener Anspruch
gar nicht mitverpfändet ist. Wenn aber die Rekursbeklagten dar
auf Gewicht legen, daß die zurückzubezahlende Summe den Pfand
gläubigern an Stelle des ihnen entzogenen Pfandes zukommen
müsse, so berührt dieses Verhältniß den Rekurrenten überall nicht,
indem die ohne seine Mitwirkung erfolgte Verpfändung des be
treffenden Landes seine rechtliche Stellung in keiner Weise un
günstiger gestalten, sondern nur für die Eisenbahngesellschaft, be
ziehungsweise die dieselbe vertretende Massaverwaltung ein Grund
sein konnte, auch das zu viel erworbene Land zu behalten und
von der Rückgabe desselben an den ursprünglichen Eigenthümer
Umgang zu nehmen.
Ad c. Die Massaverwaltung leitet den Anspruch auf Rücker
stattung der 369 Fr. 82 Cts. aus dem zwischen dem Rekurren
ten und der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern am 14. Mai 1874
abgeschlossenen Kaufvertrage und nicht aus einem von ihr mit
dem Erstern eingegangenen Rechtsgeschäfte ab. Sie vertritt also
auch hier lediglich den Gemeinschuldner und es ist daher nicht
richtig, daß nicht die gleiche Person, welche als Schuldner der
Gegenforderungen des Rekurrenten erscheint, Gläubiger jener For
derung sei.
Ad d. Nach allgemeinen konkursrechtlichen Grundsätzen wäre
allerdings die Kompensation im vorliegenden Falle ausgeschlossen,
wenn Rekurrent erst nach der Eröffnung der Liquidation den
Betrag von 369 Fr. 82 Cts. zur Masse schuldig geworden wäre.
Allein dies ist nicht der Fall. Wenn es nämlich in dem abge
schlossenen Kaufvertrage heißt, daß im Falle bei Ausführung des
Baues ein Minderbedarf von Boden eintreten sollte die Rück
erstattung nach dem Maßstabe dieses Kaufes zu geschehen habe,
insofern die Werthverhältnisse die gleichen seien, so kann diese
Bestimmung nicht als Verpflichtung des Rekurrenten zum Rück
kauf des für den Bahnbau nicht benöthigten Landes, als pactum
de retroemendo, aufgefaßt werden, in welchem Falle allerdings
die Forderung auf Rückerstattung des Kaufpreises erst mit Ab
schluß des (Rück-) Kaufvertrages entstanden wäre; sondern es ist
durch jene Bestimmung ohne Weiteres die Verpflichtung des Re
kurrenten begründet worden, für den Fall, als weniger Land in
Anspruch genommen würde, als wofür er Bezahlung erhalten,
den überschießenden Betrag zurückzubezahlen, und war sonach die
Entstehung der Schuldverpflichtung des Rekurrenten nur von der
bezeichneten Bedingung abhängig, daß weniger Land für den Bahn
bau benöthigt werde. Diese Bedingung ist nun aber offenbar schon
vor Ausbruch des Konkurses über die Eisenbahngesellschaft Bern
Luzern erfüllt und damit die Verpflichtung des Rekurrenten zur
Rückbezahlung des betreffenden Betrages auch vor jenem Zeit
punkte existent geworden.
6. Als Entschädigung für die Schuttablagerung hat der Massa
verwalter bereits 1029 Fr. 45 Cts. zu Gunsten des Rekurren
ten in das Schuldenverzeichniß aufgenommen und letzterer diese
Entscheidung heute ausdrücklich anerkannt. Das gleiche Verhält
niß beschlagen aber auch die vom Experten beantragten Entschä
digungsansätze von 518 Fr. und 40 Fr. per Jahr bis zur Wie
derherstellung des betreffenden Terrains, so daß von Gutheißung
des heutigen Begehrens des Rekurrenten, daß ihm zu dem an
erkannten Betrage von 1029 Fr. auch noch die vom Experten
berechneten Entschädigungen zugesprochen werden, keine Rede sein
kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Mit der Forderung für Landabtretung ist Rekurrent abge
wiesen.
- Derselbe ist gegentheils pflichtig, an die Masse 369 Fr.
82 Cts. (dreihundert neun und sechszig Franken zwei und acht
zig Rappen) nebst Zins zu fünf pro Cent vom 1. Jenner 1874
an zurückzubezahlen, jedoch in der Meinung, daß er einerseits
berechtigt ist, diesen Betrag an den ihm auf die Eisenbahngesell
schaft Bern-Luzern zustehenden Gegenforderungen in Abrechnung
zu bringen, und anderseits das Eigenthum an dem für den Eisen
bahnbau nicht benöthigten Lande ohne Weiteres an ihn zurück
fällt.
- Für Schneidewaaren werden 749 Fr. 50 Cts. (siebenhun
dert neun und vierzig Franken fünfzig Rappen) in das Schul
denverzeichniß aufgenommen. Mit den mehr geforderten 1050 Fr.
50 Cts. wird Ansprecher abgewiesen.
- Die Dispositive 3, 4, 5, 6 und 7 des Entscheides des
Massaverwalters sind bestätigt.
- Die übrigen Begehren des Rekurrenten sind abgewiesen.