- Urtheil vom 17. November 1877 in Sachen
Bertschinger.
A. Im November 1870 kaufte Rekurrent das in der Gemeinde
Kaltbrunn, Kt. St. Gallen, auf Gubeln gelegene Heimwesen
Kräften, Sigmundenhof, Berg und Weid, auf welchem ein Koh
lenausbeutungsrecht für Altammann Eicher in Gommiswald la
stete, und eröffnete auf demselben ebenfalls eine Kohlengrube.
Auf die Beschwerde des Julius Schubiger in Utznach, als Be
sitzer des unterhalb an obige Heimwesen anstoßenden Grundstückes
Roßweidli, daß durch Schuttablagerung und Wasserableitung un
terhalb der Schieferkohlengrube auf dem Sigmundenhof seiner
anstoßenden Liegenschaft Gefährde erwachse, verfügte das Bezirks
amt Gaster am 6. April 1872, es seien die Besitzer der Kohlen
gruben auf dem benannten Hofe gehalten, näher als 110 Fuß
von der Wiese Roßweidli des J. Schubiger keine Schutt- und
Erdablagerungen mehr vorzunehmen und auch kein Wasser über
oder durch den Schutthaufen nach jenem Grundstücke zu leiten.
Allein der Regierungsrath des Kantons St. Gallen hob diese
Verfügung am 4. September 1872 auf und wies gleichzeitig ein
weiter gehendes Begehren des J. Schubiger, wonach den Kohlen
gräbern Eicher und Bertschinger die gänzliche Beseitigung der
Schutthaufen und die Wiederherstellung der verrückten Grenzen
anbefohlen und ferner die weitere Ableitung von Wasser auf das
Roßweidli, sowie die Vornahme weiterer Grabungen auf dem
Sigmundenhofe untersagt werden sollte, ab, gestützt darauf, daß
durch die wiederholten Lokalbesichtigungen und Expertisen die
Unbegründetheit der Schubiger'schen Klagen über Veränderung
der Grenze, Verunreinigung und Abgrabung des Quellwassers
desselben durch das Stollenwasser der Kohlengruben konstatirt
sei, ferner das aus den Kohlengruben abgeleitete Wasser seinen
natürlichen Abfluß auf das unterhalb liegende Roßweidli neh
men müsse und so abgeleitet werde, daß daraus kein Schaden
an diesem Grundstücke entstehen könne. Darauf stellte J. Schu
biger bei der Regierung ein Gesuch um Anordnung einer Ex
pertise; der Regierungsrath erklärte jedoch mit Beschluß vom 23.
Dezember 1872, daß er sich nicht weiter mit der Angelegenheit
befasse, sondern den Betheiligten überlasse, sich an den zustän
digen Richter zu wenden.
B. Am 5. April 1876 erließ nun J. Schubiger an F. Bert
schinger eine Vorladung vor Vermittleramt Kaltbrunn auf den
- gl. M. puncto "Entschädigungsforderung" und da eine Eini
gung nicht erzielt werden konnte, leitete das Vermittleramt laut
Protokollauszug den Streit "betreffend Entschädigungsforderung
von 25,000 Fr. wegen Zugrunderichtung und Beschädigung von
Eigenthum" an das Bezirksgericht Gaster. Am gleichen Tage ci
tirte Schubiger den Bertschinger neuerdings nach Art. 74 C. P.
auf den 13. April vor das benannte Vermittleramt puncto "Ent
"schädigungsforderung, indem der Beklagte Bertschinger nicht als
"Besitzer mehrerer Kohlengruben, sondern nur als Besitzer von
"der Ortsgemeinde Kaltbrunn gekaufter Kohlengrube mit dem
gab
"Kläger Schubiger zu verkehren habe." Allein Bertschinger
daß
ab,
laut Protokollauszug vom 13. April 1876 die Erklärung
da der
er auf den nachträglichen Ergänzungsvorstand verzichte,
st. gallische Richter nicht kompetent sei. Nunmehr erfolgte am 14.
Juni 1876 eine neue Citation Schubigers an Bertschinger auf
den 17. Juni "wegen Entschädigungsforderung von 25,000 Fr."
und da der Beklagte derselben keine Folge leistete, so erließ das
Vermittleramt Kaltbrunn am 17. Juni eine peremtorische Cita
tion auf den 23. Juni an Bertschinger, puncto "abzutretendes,
"resp. entzogenes, beschädigtes und zu Grunde gerichtetes Grund
"eigenthum und daherigen Gegenwerth, resp. Entschädigung von
"25,000 Fr., beziehungsweise auch Wiederherstellung des ehevo
"rigen Zustandes." Diese Vorladung wurde jedoch dem Beklagten
nicht angelegt, was den Vermittler veranlaßte, am 4. Juli eine
zweite peremtorische Citation auf den 11. Juli an F. Bertschinger
zu erlassen, welche demselben am 17. Juli zugestellt werden wollte,
jedoch von ihm zurückgewiesen wurde. Inzwischen, nämlich am
- Juni 1876, hatte F. Bertschinger seine Liegenschaften in Kalt
brunn an einen Hermann Wolfensberger von Wetzikon verkauft
und diesen Kauf am 4. Juli gl. J. gemeindräthlich fertigen lassen.
Schubiger erließ deßhalb am 29. Juni 1876 eine, dem Rekurren
ten am 4. Juli gl. J. durch das Gemeindeammannamt Wetzikon
insinuirte, amtliche Anzeige, dahin gehend, daß er sich in dem
Prozesse, welchen er gegen Bertschinger in seiner Eigenschaft als
Eigenthümer der oben bezeichneten Liegenschaften in Kaltbrunn
angehoben habe, alle Rechte in dem Sinne bestens verwahre, daß
er, Schubiger, den F. Bertschinger ungeachtet der Veräußerung
für die in's Recht gesetzte Ansprache haftbar erkläre und den Pro
zeß in begonnener Weise fortsetzen werde.
Laut Zeugniß des Gemeindeamtes Kaltbrunn ist diese Anzeige
dem Rekurrenten, sowie seinem Käufer, vor der Fertigung mitge
theilt worden.
Nachdem endlich noch eine am 15. Juli 1876 an den Rekur
renten erlassene Citation erfolglos geblieben war, fertigte das
Vermittleramt Kaltbrunn am 24. Juli 1876 einen Kontumaz
leitschein gegen Bertschinger "als Besitzer und Eigenthümer meh
rerer Liegenschaften und Kohlengruben in der Gemeinde Kalt
brunn" aus, puncto "abzutretendes, resp. entzogenes, beschädig
tes und zu Grunde gerichtetes Grundeigenthum, daheriger Gegen
werth, resp. Entschädigung von 25,000 Fr., beziehungsweise auf
Wiederherstellung des ehevorigen Zustandes."
C. Auf Grund dieses Leitscheines fand am 13. März 1877 vor
Bezirksgericht Gaster eine Verhandlung statt, bei welcher der Klä
ger Schubiger folgende Rechtsfrage stellte: Ist nicht zu erkennen:
- Beklagter habe durch die Bewerbung der Kohlengruben in
seinen auf Gubeln in der Gemeinde Kaltbrunn gelegenen Lie
genschaften Kräften, Sigmundenhof, Berg und Weid die unmit
telbar unter denselben befindliche Liegenschaft des Klägers und
die darin befindliche Brunnenquelle nebst ihrer Fassung und Lei
tung in widerrechtlicher Weise beschädigt und seien dabei die zwi
schen diesen Liegenschaften der Litiganten bestandenen Grenzen
verändert worden.
- Beklagter sei anzuhalten:
a. dafür zu sorgen, daß die ehevorigen Grenzen der fraglichen
Liegenschaften wieder hergestellt werden;
b. den frühern Zustand der beschädigten Objekte herzustellen
in ihrer Beschaffenheit, wie sie vor der Bewerbung der Kohlen
gruben in den beklagtischen Liegenschaften auf Gubeln, resp. vor
der dadurch bewerkstelligten Schädigung derselben vorhanden war,
oder:
c. eventuell dem Kläger im Ganzen eine Entschädigung von
25,000 Fr. zu bezahlen;
- Beklagter habe eventuell für die Zwischenzeit seit der Be
schädigung der klägerischen Liegenschaftsobjekte bis zur vollstän
digen Wiederherstellung des frühern Zustandes eine durch Exper
tise und Gericht festzustellende Entschädigung zu bezahlen.
Gegenüber diesen Begehren stellte der Beklagte die Uneinläß
lichkeitsvorfrage, ob nicht gerichtlich zu erkennen sei, er, Beklag
ter, sei nicht pflichtig, in vorliegender Streitsache vor den st. gal
lischen Gerichten Red' und Antwort zu geben.
Allein das Bezirksgericht Gaster entschied diese Vorfrage ver
neinend, weil das Hauptbegehren des Klägers auf Wiederherstel
lung des ehevorigen Zustandes in den erwähnten Grundstücken,
soweit Kläger Rechte darauf habe, gehe, und es sich dabei um
dingliche Rechte, wie Grenzverhältnisse und Pflichten nach Art.
12 des Servitutengesetzes, handle und daß die Entschädigungs
forderung nur eventuell gestellt sei und auch in diesem Falle als
Ausfluß der rechtlichen Beurtheilung über dingliche Rechte und
Pflichten nach gesetzlichen Bestimmungen über nachbarliche Grund
eigenthumsverhältnisse und Obliegenheiten, Grenzen u. drgl. zu
betrachten sei und davon abhänge; daß ferner an den Beklagten
schon am 17. Juni 1876, als er noch Eigenthümer des Heim
wesens gewesen, eine Vorladung des Vermittleramtes Kaltbrunn
in obschwebender Streitsache betreffend Grundeigenthum ergangen
sei, welche Vorladung vom Beklagten heute kanntlich gegeben
worden und daß nach Art. 12 proc. civ. der Gerichtsstand durch
die Bestellung der Vorladung vor Vermittleramt begründet werde.
D. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich F. Bertschinger beim
Bundesgerichte und verlangte, daß dasselbe aufgehoben und er
kannt werde, die st. gallischen Gerichte seien zur Beurtheilung
der Schubiger'schen Rechtsfragen nicht kompetent.
Zur Begründung führte F. Bertschinger an: Er habe die Koh
lengrube, wegen welcher Schubiger im Jahre 1872 reklamirt
habe, noch im gleichen Jahre verlassen und seither viel entfern
ter von dessen Land und Quelle Kohlen ausgebeutet. Es sei da
her auffallend, daß Schubiger gerade ihn belange, während Eicher
oder dessen Rechtsnachfolger Bernet stets noch die gleiche, dessen
Grundstücke näher gelegene Grube betreibe. Er bestreite nun aber,
daß Schubiger ihn vor den st. gallischen Gerichten suchen könne,
indem es sich um eine persönliche Ansprache handle und er, Re
kurrent, laut Zeugniß der betreffenden Gemeindrathskanzleien ein
zig in Wetzikon, Kt. Zürich, und nicht im Kanton St. Gallen
domizilirt sei. Die erste Rechtsfrage, welche Kläger am 13. März
1877 vor Bezirksgericht Gaster gestellt habe, sei offenbar nur die
Begründung der zweiten und enthalte gar kein Klagebegehren,
welches Gegenstand eines Prozesses sein könnte, und bleibe so
mit nur zu untersuchen, wer über die Petita in Rechtsfrage
und 3 zu entscheiden habe. Diese Petita seien alle persönliche
Ansprachen; sie gehen sämmtlich auf Reparatur angeblich verur
sachten Schadens. Insbesondere liege auch nicht etwa eine Grenz
scheidungsklage vor, indem die Grenze zwischen den beidseitigen
Grundstücken durch einen Vertrag und einen Plan festgestellt sei,
sondern Kläger verlange nur die Wiederherstellung einiger Grenz
zeichen. Uebrigens sei zur Zeit der Klageanhebung bereits Wol
ensberger Eigenthümer des Heimwesens Sigmundenhof gewesen
und vor der gerichtlichen Verhandlung sei das Eigenthum an
einen Wäger übergegangen, welcher laut an Schubiger erlasse
ner Anzeige vom 1. November 1876 bereit sei, die Grenzen wie
der herzustellen. Wenn nun letzteres verlangt werde, so müsse
eine solche Klage gegen den Eigenthümer der angrenzenden Lie
genschaft angestrengt werden. Daß Schubiger dieses Klagebegeh
ren nun gegen ihn richte, sei offenbar nur darauf berechnet, den
Art. 59 der Bundesverfassung zu umgehen. Dies werde um so
evidenter, wenn berücksichtigt werde, 1) daß bei den Vermittlun
gen, resp. Klagen im April 1876 stets nur von einer Entschä
digungsforderung des Schubiger die Rede gewesen sei; 2) daß
er, Rekurrent, weder auf Wägers noch auf Schubigers Grund
eigenthum Marken oder Hecken setzen dürfe und auf unmögliche
Leistungen nicht erkannt werden dürfe; 3) daß der Eigenthümer
Wäger laut Amtsanzeige mit Schubiger die Marken habe in
Ordnung bringen wollen und noch hiezu bereit sei, Schubiger
jedoch erklärt habe, er wolle mit Bertschinger marken, und 4) gar
keine der in Art. 2 der st. gallischen C. P. O. genannten Rechts
verhältnisse vorliegen, welche den Gerichtsstand der belegenen
Sache begründen würden.
E. Der Rekursbeklagte Schubiger trug auf Abweisung der Be
schwerde an, indem er auf dieselbe erwiederte: Durch die Aus
höhlung des Berges, in Folge Anlegung von Kohlengruben habe
das darin befindliche Wasser seinen leichten Ausweg gefunden
und sei ohne schützende Vorkehrungen auf der Bertschinger'schen
Liegenschaft laufen gelassen worden. Da auch der aus den Koh
lengruben ausgegrabene Schutt unmittelbar ob der Grenze der
Schubiger'schen Liegenschaft aufgehäuft und ein kolossaler Schutt
kegel gebildet worden sei und das Bergwasser diesen Kegel und
die unterhalb liegende Schubiger'sche Liegenschaft durchweicht habe,
so sei diese ganze Masse derart abwärts in Bewegung gesetzt wor
den, daß die Grenze Schubigers einwärts gedrückt, der Boden
selbst verschoben und die darin befindliche Brunnenstube nebst
Fassung und Leitung zusammengedrückt und ruinirt worden sei.
Da hierans dem Rekursbeklagten bedeutender Schaden entstan
den sei, so habe derselbe gegen den Rekurrenten den vorliegenden
Prozeß angehoben.
Der Art. 59 der Bundesverfassung sei durch das angefoch
tene Urtheil nicht verletzt. Es handle sich hier offenbar nicht
darum, daß F. Bertschinger für eine persönliche Ansprache dem
Richter seines Wohnortes entzogen werden solle. Derselbe sei ein
zig und allein vor den st. gallischen Richter gezogen worden in
seiner Eigenschaft als Eigenthümer, Besitzer und Bewerber einer
Liegenschaft im Kanton St. Gallen, für welche er die st. galli
schen Gesetze und Behörden bezüglich aller Fragen anerkennen
müsse, welche sich auf diese Liegenschaft als solche, ihren Besitz
und ihre Bewerbung und ihre nachbarrechtlichen Verhältnisse be
ziehen. Nach gemeinem und st. gallischem Recht (Art. 2 C. P. O.)
haben alle Streitigkeiten über Grundeigenthum, Besitz, Dienst
barkeiten und Lasten von Liegenschaften den Gerichtsstand der
gelegenen Sache. Nun handle es sich in concreto um solche Ver
hältnisse, nämlich:
a. Um die Grenze, welche zu Ungunsten Schubigers verändert
sei, also um Eigenthum. Ein solcher Grenzstreit müsse vor dem
forum rei sitae ausgetragen werden und es erscheine für den vor
liegenden Rekurs unerheblich, ob die Grenze leicht zu ermitteln
sei oder nicht.
b. Um Grunddienstbarkeiten. Nach dem st. gallischen Gesetze
über Grenzverhältnisse, Dienstbarkeiten etc. liege den Grundeigen
thümern im Allgemeinen gegenseitig die Pflicht ob, ihren Boden
nur so zu benutzen, daß weder eine gleichmäßige Benutzung des
nachbarlichen Eigenthums gehindert noch dessen Bestand verän
dert oder gefährdet werde. Insbesondere gelte hiebei: 1) es dürfe
weder der natürliche Ablauf des Wassers gehindert, noch zum
Schaden des Nachbars ein künstlicher Ablauf, Verkauf oder eine
Versenkung desselben bewirkt; 2) keine Abgrabung, wodurch ein
nachbarliches Grundstück oder Gebäude geschädigt oder bedroht
werde, vorgenommen und 3) keine zu einem Brunnen bereits be
nützte Quelle vom Besitzer einer andern Liegenschaft abgegraben
werden. Alle diese Fragen seien in den beim Bezirksgericht Ga
ster gestellten Rechtsfragen enthalten und es lassen sich diese Ver
hältnisse von der Liegenschaft nicht trennen. Bertschinger werde
über dieselben rechtlich nur zur Rede gestellt in der Eigenschaft
als verantwortlicher Eigenthümer und Besitzer seiner Liegenschaft
in Kaltbrunn (was er bei der Prozeßanhängigmachung noch
gewesen sei). Schubiger halte sich an den Eigenthümer des be
nachbarten Grundstückes und könne es diesem überlassen, sich zur
Befriedigung dieser Reklamationen mit Eicher und Bernet, welche
auf seinem Lande gewisse Rechte ausüben, zu arrangiren. Die
ganze gestellte Rechtsfrage sei eine einheitliche, welcher im Gan
Grunddienstbarkeiten zu
zen die Streitpunkte über Grenze und
Grunde liegen. Die Entschädigungsklage sei nur eventuell gestellt,
wenn der frühere Zustand nicht wieder hergestellt werden könne;
dieselbe lasse sich aber nicht getrennt behandeln, sondern stehe mit
dem übrigen hauptsächlichen Theile der Rechtsfrage im nothwen
digen Zusammenhange.
Wenn Bertschinger den Rekursbeklagten an den Käufer Wäger
weisen wolle, so sei Ersterer, abgesehen von der gerichtlich er
ledigten Entscheidung dieser speziellen Frage, berechtigt, den Pro
zeß mit demjenigen auszutragen, gegen welchen er ihn nach Ge
setz richtig angehoben habe. Ueber die Frage, ob der Prozeß for
mell richtig eingeleitet worden sei, stehe einzig den kantonalen
Gerichten der Entscheid zu.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Parteien gehen darüber einig, daß Rekurrent Bert
schinger aufrechtstehend sei und lediglich in Wetzikon, Kt. Zürich,
seinen Wohnsitz habe. Die streitige Frage, von deren Beantwor
tung das Schicksal des vorliegenden Rekurses abhängt, ist einzig
die, ob die vom Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten vor Be
zirksgericht Gaster angestrengte Klage eine persönliche sei oder
nicht. Im erstern Falle muß die Beschwerde, gestützt auf Art. 59
der Bundesverfassung, gutgeheißen, im letztern dagegen verworfen
werden.
- Ueber die rechtliche Natur einer Klage entscheidet der In
halt des Klagebegehrens. Ob die in's Recht gefaßte Person der
richtige Beklagte sei, ob die der Klage zu Grunde liegenden That
sachen auf Wahrheit beruhen, ob überhaupt die Klage begründet
sondern einzig der
sei oder nicht, hat nicht das Bundesgericht,
in Sachen kompetente Richter zu entscheiden. Dem Bundesge
richte als Staatsgerichtshof kommt einzig die Prüfung der Ge
richtsstandsfrage zu und für diese ist einzig Inhalt und Tendenz
des Klagebegehrens maßgebend.
- Die dingliche Natur der vorliegenden Klage folgt nun kei
neswegs daraus, daß dieselbe gegen den Rekurrenten als Eigen
thümer und Besitzer des mehrerwähnten Hofes in Kaltbrunn ge
richtet ist. Denn einerseits wäre es offenbar in vielen Fällen
sehr leicht, persönliche Klagen, namentlich Schadensersatzklagen,
durch einen solchen Zusatz beliebig in dingliche umzustempeln, und
anderseits gibt es bekanntlich auch persönliche Klagen (die sog.
actiones in rem scriptae), die gegen jeden Eigenthümer oder Be
sitzer einer unbeweglichen Sache gerichtet werden können, so ins
besondere das interdictum quod vi aut clam, mit welchem ge
rade die vorliegende Klage sehr viel Aehnlichkeit hat. Ebensowe
nig ergibt sich der dingliche Charakter der Klage daraus, daß
überhaupt Grundstücke in Frage stehen; denn die Klage geht nicht
auf Erfüllung einer dinglichen Pflicht, resp. Anerkennung eines
dinglichen Rechtes des Klägers, sondern auf persönliche Leistun
gen, nämlich Wiederherstellung des frühern Zustandes und son
stigen Schadensersatz. Rekurrent soll anerkennen, daß er das Ei
genthum des Rekursbeklagten widerrechtlich beschädigt habe
und deßhalb den frühern Zustand wiederherstellen und Schadens
ersatz leisten. Eine solche Klage ist aber immer eine persön
liche, auch wenn der Schaden an unbeweglichem Gute verübt
worden ist. Grunddienstbarkeiten sind hier überall nicht in Frage,
sondern lediglich widerrechtliche Schadenszufügungen
und deren Folgen und zwar gilt dies auch bezüglich des Be
gehrens, daß Beklagter zur Wiederherstellung der ehevorigen Gren
zen angehalten werde, indem offenbar auch dieses Begehren ledig
lich unter das allgemeine Petitum der Restitution des frühern
Zustandes fällt. Eine Grenzscheidungsklage ist in der gestellten
Rechtsfrage überall nicht enthalten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und
demnach das Urtheil des
Bezirksgerichtes Gaster vom 13. März 1877 als nichtig aufge
hoben und Rekurrent nicht pflichtig, sich auf die Fakt. C erwähnte
Klage des Rekursbeklagten vor den st. gallischen Gerichten ein
zulassen.