- Urtheil vom 7. Juli 1877 in Sachen Bavier
gegen Kanton Graubünden.
A. Anfangs Februar 1866 wurde Kläger vom Kleinen Rathe
des Kantons Graubünden auf 3 Jahre, vom 1. März 1866 hin
weg, zum Kasernenverwalter und Wirth in der Kaserne Chur ge
wählt. Aus der bezüglichen, vom Kläger unterzeichneten Instruk
tion sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Art. 1 bestimmt, daß Kläger in seiner zweifachen Eigen
schaft als Kasernenverwalter und Kasernenwirth unter Aufsicht
der Militärverwaltung stehe und letzterer sowohl für Sicherung
der Kaserne, als auch für reelle und billige Wirthschaftsführung
verantwortlich sei. Die Art. 2 11 enthalten sodann die Verpflich
tungen des Kasernenverwalters.
2. Art. 12 legt dem Kasernenverwalter als Wirth die Verpflich
tung auf, bei jeder in der Kaserne abzuhaltenden militärischen
Instruktion versammelten Truppenabtheilung für Unteroffiziere
und Soldaten eine Kantine zu halten, wo Morgens, Mittags
und Abends geeignete Speisen zu haben seien.
3. Art. 13 räumt den Offizieren das Recht ein, ein eigenes
Ordinaire einzurichten, sofern mit dem Wirth ein Einverständ
niß über den Preis der täglichen Verköstigung nicht sollte erzielt
werden können.
4. Durch Art. 14 wird der Wirth gehalten, in der Soldaten
kantine stetsfort sowohl Getränke, als auch die gewöhnlichen Eß
waaren in guter Qualität und genügender Quantität vorräthig
zu haben und diese Lebensmittel und Getränke niemals zu hö
herm Preise zu verkaufen, als dieselben in den Wirthschaften und
Schenken der Stadt zu gleicher Zeit auch verkauft werden.
5. In Art. 15 behält sich die Militärverwaltung das Recht
vor, die Qualität der Lebensmittel und Getränke, deren Preis
würdigkeit, wie auch Maß und Gewicht jederzeit durch Sachver
ständige untersuchen zu lassen.
6. Nach Art. 18 hat der Wirth das gesammte Wirthschafts
personal auf eigene Kosten anzustellen.
7. Nach Art. 19 bedarf derselbe zur Bewirthung von Nicht
militärs der Erlaubniß des Kasernenkommandanten. Dagegen
darf letzterer ambulanten Verkäufern von Lebensmitteln und Ge
tränken den Eintritt in die Kaserne oder das Aufschlagen von
Schenktischen in deren nächster Nähe nicht gestatten.
8. Der Kasernenverwalter bezieht gemäß Art. 22 einen jähr
lichen Gehalt von 900 Fr. vom Staate. Als Entschädigung für
Benützung der Wirthschaftslokale und Wohnung, sowie für die
Berechtigung zur Wirthschaftsführung bezahlt dagegen der Ka
sernenverwalter alljährlich an den Kanton 700 Fr. (Art. 23.)
9. Für getreue Erfüllung der ihm als Kasernenverwalter und
Kasernenwirth übertragenen Verpflichtungen hatte Kläger dem
Staate eine Kaution von 4000 Fr. zu stellen.
B. Ueber den Militärunterricht enthielt die damalige bündne
rische Militärorganisation folgende Bestimmungen:
Betreffend den Rekrutenunterricht:
1.
"Jedes Jahr findet ein Rekrutenunterricht in zwei Abtheilun
"gen statt. Bei der Rekruteninstruktion gilt der Grundsatz der
"Centralisation des Unterrichtes. Der Unterricht der Füsiliere
"dauert 28, derjenige der Jäger 35 Tage." ( . 34.)
2. Betreffend den Wiederholungsunterricht:
"Jedes dritte Jahr wird die Infanteriemannschaft des Aus
"zuges und der Reserve in ganzen Bataillons in der Kantons
"kaserne zusammengezogen. Ueberdies soll die Mannschaft des
"Auszuges und der Reserve im Zielschießen geübt werden, zu
"welchem Behufe die Uebungstage der Wiederholungskurse des
"Auszuges um zwei Tage, diejenigen der Reserve um einen Tag
"vermehrt werden. Die Wiederholungskurse für die Infanteristen
"des Auszuges dauern 9, diejenigen für die Infanteristen der
"Reserve 6 Tage. Dem Wiederholungsunterricht der Auszüger
"geht jedesmal eine sechstägige Vorübung ür die betreffenden
"Cadres voraus." ( . 8, 36 und 38.)
- Betreffend den Cadresunterricht:
"Außer zu obigen Wiederholungskursen werden die Cadres des
"Auszuges jedes dritte Jahr zu einer besondern Instruktion
"während 9 Tagen in die Kaserne einberufen. Die Cadres der
"Reserve haben jedes dritte Jahr einen neuntägigen Unterricht
"in der Kaserne zu bestehen." ( . 40.)
C. Unterm 6./13. September 1867 wurden zur Instruktion
nach Chur einberufen:
die Cadres des Bataillons Nr. 22 auf den 18. Septem
ber desselben Jahres;
2. sämmtliche Mannschaft dieses Bataillons auf den 24. gl. M.;
3. die Cadres des Bataillons Nr. 122 auf den 4. Oktober
gl. J.;
4. sämmtliche Mannschaft dieses Bataillons auf den 13. des
selben Monats.
Die Entlassung der Cadres und Mannschaft des Bataillons
Nr. 22 sollte am 3. Oktober, des Bataillons Nr. 122 am 19.
Oktober gl. J. erfolgen.
Nachdem jedoch der Bundesrath durch Kreisschreiben vom 16.
September 1867 den Kantonsregierungen angezeigt hatte, daß
er angesichts der Gefahr, welche die in mehreren Kantonen aus
gebrochene Cholera biete, die Verschiebung des Truppenzusam
menzuges beschlossen habe, bestellte auch der Kleine Rath von
Graubünden am 29. September gleichen Jahres jene Truppen
übungen ab.
Gestützt hierauf stellte Kläger beim Kleinen Rathe das Gesuch
um Erlaß des Pachtzinses für das Jahr 1867 und der Kan
tonsoberst begutachtete dieses Gesuch dahin, daß demselben theil
weise entsprochen werden möchte. Allein der Kleine Rath trat
auf dasselbe "im Hinblick auf den maßgebenden Pachtvertrag
schon der Konsequenzen wegen" nicht ein, da derselbe dem Päch
ter keinerlei Einnahme garantire. Dabei bemerkte der Kleine
Rath, daß, wenn auch im Jahr 1867 der Wirthschaftsbetrieb we
gen der Abbestellung der Truppenübungen ein weniger vortheil
hafter gewesen sei, als gewöhnlich, so sei anderseits nicht zu über
sehen, daß das Jahr 1868 bei den beschlossenen Mehrübungen
voraussichtlich auch für die Wirthschaft um so günstiger werden
und die Nachtheile des letzten Jahres wohl annähernd ausgleichen
dürfte.
D.
Unterm 26. August 1868 wurden sodann folgende Trup
penkörper zur Instruktion nach Chur einberufen:
- die Cadres des Bataillons Nr. 65 auf den 15. bis 25.
September desselben Jahres;
- die Cadres des Bataillons Nr. 122 auf die gleiche Zeit;
- Cadres und Mannschaft des Bataillons Nr. 65 auf den
- bis 30. desselben Monats;
- die Cadres des Bataillons Nr. 22 auf den 2. bis 12. Ok
tober gl. J.;
5.Cadres des Bataillons Nr. 104 auf den 2. bis 12. des
selben Monats, und
- Cadres und Mannschaft des Bataillons Nr. 22 auf den
- bis 17. desselben Monats.
Infolge der großen Wasserverheerungen, welche vom 27. Sep
tember bis 4. Oktober über einen großen Theil des Kantons
Graubünden eingetreten waren, beschloß der Kleine Rath am 28.
September, 3. und 6. Oktober 1868 Aufhebung der bereits be
gonnenen Militärkurse der Bataillons Nr. 22 und 104 und Nicht
abhalten des auf den 12. bis 17. Oktober in Chur angeordneten
Schießkurses des Bataillons Nr. 22.
E. Da, entgegen einem Gesuche des Klägers, daß er in den
beiden Stellen eines Kasernenverwalters und Wirthes weiter be
lassen werde, um ihm theilweise die Einholung seines Verlustes
zu ermöglichen, der Kleine Rath von Graubünden auf den 1. Ja
nuar 1869 Trennung jener beiden Stellen beschloß, so reichte
Kläger am 8. Januar 1869 dem Kleinen Rathe ein Entschädi
gungsbegehren ein, in welchem er den durch die Abbestellung der
Herbstmilitärkurse von 1867 und 1868 erlittenen Schaden auf
3300 Fr. berechnete. Der kleine Rath bot ihm 300 Fr. an; al
lein Kläger trat auf diese Offerte nicht ein und beschritt gegen
den Kanton den Rechtsweg, zu welchem Ende gemäß Art. 34 der
Kantonsverfassung ein Schiedsgericht gebildet werden mußte. Die
ses machte einen Vergleichsvorschlag dahin, daß der Kanton Grau
bünden an Kläger 1500 Fr. bezahlen solle. Letzterer nahm die
sen Vorschlag an; der Große Rath von Graubünden verwarf
denselben dagegen und bot dem Kläger durch Beschluß vom 21.
Juni 1871 eine Entschädigung von 700 Fr. an. Darauf nahm
das schiedsrichterliche Verfahren seinen Fortgang; da dasselbe
aber nicht zu einem Endurtheile gelangte, verständigten sich die
Parteien, diese Streitsache dem Bundesgerichte zur Beurtheilung
zu unterbreiten. Hauptmann Bavier stellte demnach hierorts das
Rechtsbegehren:
"Es sei der Kanton Graubünden schuldig, ihm den in den
"Jahren 1867 und 1868 von ihm als damaligem Kasernen
"wirth in Chur durch Abbestellung der angekündigten und gesetz
"lich vorgeschriebenen Truppeninstruktionen erlittenen Schaden
"im Betrage von 3836 Fr. 32 Cts. nebst Zinsen zu 5 % vom
"1. März 1869, als dem Tage seines Austrittes als Pächter
"der Kaserne, an gerechnet zu vergüten."
Zur Begründung dieses Begehrens führte Kläger an:
- Durch die unerwartete Abbestellung der militärischen Herbst
kurse der Jahre 1867 und 1868 ergebe sich für ihn ein Aus
fall von 23,795 Kosttagen, wenn man von dem Kontrolbestand
der gar nicht eingerückten Truppenkörper 11 % als diejenige
Mannschaftszahl in Abzug bringe, welche nach frühern Erfah
rungen wahrscheinlich ausgeblieben sein würde. Dadurch habe er
sowohl einen direkten, als einen indirekten Schaden erlitten; der
direkte Schaden bestehe darin, daß
a. ein großer Theil der für die abbestellten Herbstkurse ange
schafften Vorräthe mit Schaden habe veräußert werden müssen;
b. ein Theil derselben zu Grunde gegangen sei oder an Werth
verloren habe;
c. die unverbraucht verbliebenen Vorräthe des Jahres 1868
von ihm in einen gemietheten Keller haben geschafft werden müs
sen, wodurch Frachtkosten und Miethkosten verursacht worden seien;
d. die Zinsen des auf die liegen gebliebenen Vorräthe ver
wendeten Kapitals verloren gegangen seien, und
e. das für jene Kurse angestellte, aus 7 Personen bestehende
Dienstpersonal theils eine Zeit lang unbeschäftigt habe unterhal
ten, theils entschädigt werden müssen.
Diesen direkten Schaden schlage er auf 500 Fr. an. Dazu
seien aber noch ca. 700 Fr., d. h. die Hälfte des von ihm pro
1867 und 1868 bezahlten Pachtzinses, zu rechnen; denn da die
sonst einträglichen Herbstkurse ihm nichts abgeworfen haben, so
habe er ungefähr die Hälfte jenes Pachtzinses aus eigenen Mit
teln, statt aus seinem Verdienst, bezahlen müssen.
Der indirekte Schaden ergebe sich aus dem entgangenen Ver
dienst, den er zu 2636 Fr. 32 Cts. oder 23 % der entgange
nen Wirthschaftseinnahmen von 11,897 Fr. 50 Cts. anschlage,
indem mit Sicherheit eine tägliche Wirthschaftseinnahme von 50
Cts. per Mann angenommen werden dürfe.
- In rechtlicher Hinsicht: Der zwischen ihm und dem Kan
ton Graubünden abgeschlossene Vertrag sei mit Rücksicht auf die
Kasernenwirthschaft nicht als ein gewöhnlicher Pachtvertrag auf
zufassen, vielmehr erscheine derselbe auch in letzterer Beziehung
wesentlich als Lohndienstvertrag, indem er, Kläger, sei es als Ka
sernenverwalter, sei es als Kasernenwirth, seine ganze Arbeits
kraft dem Kanton verdungen gehabt habe. Auch als Kasernenwirth
habe er nämlich besondere Verpflichtungen übernommen und Kau
tion für Erfüllung derselben leisten müssen. Er habe somit einen
doppelten Rechtstitel auf Abhaltung der gesetzlichen Instruktions
kurse gehabt, nämlich erstlich als Pächter, indem ihm die Kaser
nenwirthschaft speziell als Militärwirthschaft für die Instruktions
kurse verpachtet worden sei und zwar, daß letztere das eigentliche
Pachtobjekt gebildet haben. Ohne Abhaltung der Instruktionskurse
wäre die Pacht völlig gegenstandslos gewesen. Analog der Vor
schrift des . 418 des bünd. priv. Ges.-B., welcher den Verpäch
ter ausdrücklich verpflichte, die verpachtete Sache dem Pächter
rechtzeitig und in dem zu dem bedungenen oder vorausgesetzten
Zwecke nutzbaren Zustande zum Fruchtgenuß, beziehungsweise auch
zur Benutzung und Bewirthschaftung zu übergeben, sei der Kan
ton als Verpächter zur Abhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen
Instruktionskurse ebenso sehr verpflichtet, als zur Uebergabe der
Eigenschaft als An
Wirthschaftslokalitäten. Aber auch in seiner
der gesetzlichen In
gestellter habe er Anspruch auf Abhaltung
struktionskurse gehabt, indem er in dieser Eigenschaft verpflichtet
gewesen sei, für dieselben die nöthigen Vorräthe an Lebensmit
teln und Getränken bereit zu halten, das erforderliche Dienst
personal anzustellen u. s. w., und weil das Entgelt für diese ihm
auferlegten Verpflichtungen ihm eben aus dem Ertrage der Mi
litärwirthschaft hätte zukommen lassen. Wenn auch der Kanton
sich ihm gegenüber zur Abhaltung der Instruktionskurse nicht
ausdrücklich verpflichtet habe, so werde diese vertragliche Verpflich
tung vollständig ersetzt durch das über die Militärinstruktionen
bestehende Gesetz; denn kraft des letztern habe er, Kläger, gegen
über dem Kanton den nämlichen Anspruch auf deren Abhaltung
erlangt. Es sei daher die Abhaltung der gesetzlichen Instruktions
kurse bei Abschluß des Vertrages von beiden Theilen stillschwei
gend vorausgesetzt worden.
Stehe sonach fest, daß der Kanton dem Kläger gegenüber zur
Abhaltung der gesetzlichen Instruktionskurse verpflichtet gewesen
sei, so verstehe es sich sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
als nach denjenigen des bündnerischen Privatrechtes ( . 338),
daß der Kanton ihm allen durch Sistirung der Herbstkurse der
Jahre 1867 und 1868 erwiesenermaßen verursachten Schaden
zu ersetzen habe. Die Gründe der Einstellung jener Kurse seien
rein subjektiver Natur gewesen, eine physische Unmöglichkeit zu
deren Abhaltung habe nicht bestanden. Im Jahre 1867 habe die
Cholera allerdings in Zürich geherrscht; die sanitarischen Ver
hältnisse im Kanton Graubünden hätten aber der Abhaltung der
Kurse nichts in den Weg gelegt.
Auch die im September 1868 im Kanton Graubünden ein
getretene Wasserüberschwemmung habe keineswegs die physische
Unmöglichkeit begründet, die angekündigten gesetzlichen Militär
kurse abzuhalten; denn in keinem Landestheile seien Weg und
Steg derart zerstört gewesen, daß der Verkehr gänzlich unterbro
chen und die Dienstpflichtigen verhindert gewesen wären, sich nach
Chur zu begeben. Könne sich demnach die Regierung unmöglich
durch die Einrede der höhern Gewalt schützen, so habe sie
ihm den vollen direkten und indirekten Schaden zu ersetzen,
und es müsse eine seinem Verluste entsprechende Entschädigung
um so billiger erscheinen, als der Kanton durch die Nichtabhal
tung der Instruktionskurse eine sehr erhebliche Ersparniß von un
gefähr 34,000 Fr. gemacht und sich dadurch auf Kosten des Klä
gers bereichert habe. ( . 467 des bünd. priv. Ges.-B.)
F. Die Regierung des Kantons Graubünden wiederholte in
ihrer Vernehmlassung das in dem Großrathsbeschlusse vom 21.
Juni 1871 gemachte Anerbieten, dem Kläger 700 Fr. zu bezah
len, wovon jedoch bereits entrichtete 300 Fr. in Abzug fallen;
im Uebrigen trug sie auf Verwerfung der Klage an, indem sie
gegen dieselbe geltend machte:
- Der Pachtvertrag enthalte keinerlei Garantie oder vertrags
mäßige Verpflichtung des Kantons, irgendwelche bestimmte An
zahl von Truppen jährlich in der Kaserne zu besammeln und bei
einer geringern Anzahl den Pächter zu entschädigen. Ebensowe
nig enthalte er irgendwelche Verpflichtung, weder für Soldaten,
noch für Offiziere, irgend etwas bei dem Wirthschaftspächter zu
verzehren. Der gesammte Risico eines größern oder geringern Er
trags der Wirthschaft, aus diesen oder jenen Ursachen, liege viel
mehr auf dem Pächter, wie bei jeder andern Wirthschaftspacht.
In dem Umstande, daß die Militärorganisation gewisse Kurse
voraussetze, habe für den Pächter ein Motiv liegen können, die
Pacht zu übernehmen, jedoch niemals eine stillschweigende Ver
pflichtung des Kantons, ihn für jeden Ausfall zu entschädigen.
Die Kurse, welche 1867 und 1868 haben abgehalten werden sol
len, seien auch keineswegs lauter von der Militärorganisation
vorgesehene, sondern vielmehr zum Theil ganz außerordentliche
Schießkurse gewesen, auf die der Pächter bei Eingehung des Ver
trages nicht habe rechnen können, so daß derselbe trotz der Auf
hebung einzelner Kurse annähernd ebensoviel Truppen in der Ka
serne gehabt habe, als in einem gewöhnlichen Jahre vorkommen.
Es sei auch nicht richtig, daß der Pächter in den Jahren 1867
und 1868 seinen gehofften Gewinnvon der Wirthschaft ganz ein
gebüßt habe. Denn es seien nicht allein die gewöhnlichen Kurse
zum weitaus größten Theil wirklich abgehalten worden, sondern
sogar, wie bereits bemerkt, noch ganz außerordentliche, welche ein
Aequivalent gebildet haben. 25,325 ½ Instruktionstage seien in
beiden Jahren zusammen ausgefallen, nahezu das Doppelte, näm
lich 43,424 Instruktionstage haben stattgefunden.
Die theilweise Aufhebung der Kurse habe beruht:
a. Im Jahre 1867 auf dem wirklichen Ausbruch der Cholera
in Zürich, wobei die Gefahr für Graubünden speziell bedeutend
gewesen sei, weil das cholerakranke Kind, welches den Ausbruch
der Seuche in Zürich veranlaßt habe, über den Splügen kom
mend den ganzen Kanton in krankem Zustande durchreist habe.
b. Die Ueberschwemmung des Jahres 1868 sei im Kanton
Graubünden sehr groß gewesen, wie als notorisch vorausgesetzt
werden dürfe. Zudem habe der Schießplatz tief unter Wasser ge
legen und sei sogar der gesammte Exerzierplatz Roßboden meh
rere Tage lang ein förmlicher See geworden, so daß die Abhal
tung der betreffenden Schießkurse schon physisch unmöglich ge
wesen wäre.
Das Maß des Schadens, welchen Kläger durch Nichtabhal
tung der Kurse erlitten haben wolle, sei unter allen Umständen
sehr übertrieben.
2. Rechtlich könne von vornherein von der Herbeiziehung des
Art. 338 des bündnerischen Civilgesetzes nicht die Rede sein. Der
Pachtvertrag sei vom Kanton Graubünden erfüllt worden, Klä
ger habe einzig nicht vollständig die Frucht daraus gezogen, die
er vielleicht menschlich daraus zu hoffen berechtigt gewesen sei.
Es komme vielmehr der ausdrücklich auf einen solchen Fall sich
beziehende Art. 418 des bünd. Civ.-Ges. in Anwendung, welcher
laute:
"Der Verpächter ist verpflichtet, die verpachtete Sache nebst
"Zubehörden dem Pächter rechtzeitig und in dem zu dem bedunge
"nen oder vorausgesetzten Zwecke nutzbaren Zustande zum Frucht
"genuß, beziehungsweise auch zur Benutzung und Bewirthschaf
"tung zu übergeben und in diesem Zustande, soweit die Unter
"haltung nicht dem Pächter obliegt ( . 419), für die Dauer der
"Pachtzeit zu erhalten.
"Der Verpächter ist zu einem verhältnißmäßigen Nachlaß des
"fixen Pachtzinses verpflichtet, wenn der Pachtgegenstand wäh
"rend der Pachtzeit in seiner Substanz theilweise untergeht oder
"dessen Frucht durch Kriegsereignisse oder andere nicht voraus
"zusehende Zufälligkeiten erheblich zerstört wird, vorausgesetzt,
"daß letztere weder in klimatischen Verhältnissen (z. B. Frost),
"noch in sonstigen periodischen Naturereignissen (z. B. Maikäfer
"noth, von Zeit zu Zeit wiederkehrenden Lawinen) liegen.
"Nur bei Pachten von nicht längerer als einjähriger Dauer
"hat der Pächter wegen bloßer Mißernten, sofern letztere nicht
"einmal einen Drittel des Pachtzinses abwerfen, Anspruch auf
"einen Nachlaß, und zwar eines Drittels des Pachtzinses.
"Nützliche Verwendungen hat der Verpächter dem Pächter wie
"einem redlichen Besitzer ( . 216) zu vergüten."
Hienach sei aber das Angebot des Großen Rathes, dem Klä
ger die Hälfte der Pacht, resp. einen Pachtzzins ganz zu erlassen,
ein in jeder Hinsicht die rein faktischen Verhältnisse mehr als
berücksichtigendes, und hätte angenommen werden dürfen.
Auch der Gesichtspunkt sei rechtlich und faktisch falsch, daß der
Kanton durch Nichtabhaltung der Kurse gewonnen habe und nun
einen Theil dieses Gewinnes abgeben solle, indem, abgesehen von
der Unrichtigkeit dieser ganzen Theorie, die versäumten Kurse auch
nachgeholt worden seien. Vorausgesetzt aber sogar, es würde der
Art. 338 des bünd. Civ.-Ges.-B. Platz greifen, so dürfte es dem
Kläger doch schwer fallen, dem Kanton Graubünden grobe Fahr
lässigkeit oder Arglist gegen die Bestimmungen des bezüglichen
Pachtvertrages nachzuweisen, während nur in diesem Fall der
Kanton nach jenem Artikel für vollen Schadensersatz, nament
lich auch für den entgangenen Gewinn, woraus in concreto die
ganze Forderung des Klägers bestehe, haftbar wäre.
Bezüglich der Zinsforderung sei eventuell zu bemerken, daß
Kläger selbst großentheils der Verzögerung der Entscheidung Vor
schub geleistet habe, während dem Kanton keine solchen Momente
zur Last gelegt werden können.
G. In der Replik bemerkte Kläger noch, die von dem eidge
nössischen Militärdepartement für die Infanterie vorgeschriebenen
Schießübungen seien zufolge Großrathsbeschlusses vom 23. Juni
1865 mit den Wiederholungskursen verbunden worden und zwar
derart, daß letztere zu diesem Zwecke für den Auszug um zwei
und für die Reserve um einen Tag verlängert worden seien. Bei
Antritt der Kasernenpacht durch ihn habe somit jener Großraths
beschluß bereits in Kraft bestanden und einen Bestandtheil der
Militärorganisation gebildet, auf deren Ausführung er Anspruch
gehabt habe. Danach hätten nun während seines Pachttrienniums
die drei Auszügerbataillone je 11 Tage und die zwei Reservebatail
lone je 7 Tage, also zusammen 47 Tage Instruktion erhalten sollen,
während sie im Ganzen nur 23 Tage wirklich erhalten haben.
Allerdings habe er im Jahre 1868, nicht auch 1867, nicht
weniger Mannschaft in der Kaserne gehabt, als im Jahre 1866;
allein dies rühre daher, daß die Wiederholungskurse von Auszug
und Reserve nur alle drei Jahre abgehalten werden und während
seines Pachttrienniums die meisten derselben auf das Jahr 1868
gefallen seien.
Auch sei zu bemerken, daß die 43,424 Instruktionstage der
Jahre 1867 und 1868 zum weitaus größten Theile auf Rech
nung der sehr wenig einträglichen Rekruteninstruktion zu bringen
seien.
Die in den genannten Jahren ausgefallenen Militärkurse seien
nicht nachgeholt worden.
H. Aus den Protokollen des graubündnerischen Sanitätsrathes
geht hervor, daß nach Ansicht der dortigen Aerzte im August und
September 1867 Cholerafälle im Kanton Graubünden vorgekom
men sind und die Furcht vor Einschleppung dieser Krankheit so
groß war, daß der Bischof von Chur auf Ansuchen des Sani
tätsrathes eine auf den 12. September gl. J. angesetzte Firme
lungsreise nach Grono auf unbestimmte Zeit verschob und der
Sanitätsrath sogar durch Beschluß vom 12. September 1867
beim Kleinen Rathe den Antrag auf Einführung von Gesund
heitsscheinen für alle den Kanton Graubünden besuchenden Frem
den stellte.
Und was die Wasserverheerungen im Jahre 1868 betrifft, so
bezeugt die Stadtkanzlei Chur, daß aktenmäßig zwei bedeutende
Rheindammbrüche in nächster Nähe des Roßbodens konstatirt wor
den seien, welche laut Verzeichniß einen Privat- und Gemeinde
schaden von 21,098 Fr. auf Gebiet von Chur und in der Um
gebung der Kaserne auf dem Roßboden verursacht haben. Auch
anerkennt Kläger in der Replik, daß der Roßboden, auf dem die
Kaserne steht, in den Regentagen des 27. und 28. September
1868 theilweise unter Wasser gestanden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In rechtlicher Hinsicht hat Kläger zur Begründung seiner
Schadensersatzforderung angeführt:
a. Der zwischen ihm und dem Kanton abgeschlossene Vertrag
sei, auch was die Kasernenwirthschaft betreffe, nicht ein gewöhn
licher Pachtvertrag, indem er theils als Kasernenverwalter, theils
als Kasernenwirth
seine ganze Arbeitskraft dem Kanton Grau
bünden verdungen gehabt habe. Auch als Kasernenwirth habe er
nämlich besondere Verpflichtungen übernommen, wie namentlich:
"für Unteroffiziere und Soldaten eine Kantine zu halten, in wel
"cher drei Mal täglich genügende Speise und Getränke zu ha
"ben seien," ferner Vorräthe an Lebensmitteln und Getränken
in guter Qualität und genügender Quantität bereit zu halten,
die Bedienung der Offizierstafel, Kantine und der ganzen Wirth
schaft zu nehmen, und endlich eine Kaution von 4000 Fr. zu
leisten. Mit dem Pachtvertrag sei demnach ein Lohndienstvertrag
verbunden gewesen und der für jene Dienstleistungen stillschwei
gend bedungene Lohn, zu dessen Entrichtung der Kanton sich ver
pflichtet, habe in der Abhaltung der gesetzlich vorgesehenen Mi
litärkurse bestanden.
b. Pachtgegenstand seien nicht die Wirthschaftslokalitäten, son
dern die Kasernenwirthschaft, beziehungsweise die gesetzlich vorge
chriebenen Instruktionskurse u. s. w. gewesen und habe somit dem
Kanton Graubünden auch von diesem Standpunkte aus ihm,
Kläger, gegenüber die vertragliche Pflicht zur Abhaltung jener
Kurse obgelegen, und
c. da der Beklagte durch Nichtabhaltung jener Kurse einen Ge
winn von ca. 34,000 Fr. gemacht habe, so hafte derselbe auch
aus ungehöriger Bereicherung.
- Was nun die Stellung des Klägers als Kasernenverwalter
gegenwärtigen Prozeße ganz außer
betrifft, so fällt dieselbe im
Betracht. In der Instruktion, resp. in dem Verkrage vom 1. März
1866 sind die Verpflichtungen und Rechte des Klägers in seiner
doppelten Eigenschaft als Kasernenverwalter und als Kasernen
wirth genau und ausdrücklich auseinandergehalten, wie denn
auch diese beiden Stellen gar nicht nothwendig mit einander ver
bunden sein müssen, sondern wie früher, so auch jetzt wieder ge
trennt sind. Als Kasernenverwalter lag dem Kläger im Wesent
lichen die Sicherstellung und Besorgung der Kaserne und des
darin befindlichen Materials, sowie die Beaufsichtigung der an
gestellten Arbeiter ob und dafür hatte er eine fixe Besoldung von
900 Fr. zu beanspruchen. Dieser Gehalt ist ihm unbestrittener
maßen ausbezahlt worden und erscheint daher dieses Verhältniß,
das sich allerdings als Dienstmiethe qualifizirt, erledigt.
3. Als Kasernenwirth stand dagegen Kläger zu dem Kanton
Graubünden lediglich in einem Pachtverhältnisse. Nach . 417
des bünd. priv. Ges.-B., welches in dieser Hinsicht dem gemeinen
Rechte entspricht, besteht der Pachtvertrag darin, daß Einer, der
Verpächter, einem Andern, dem Pächter, eine Sache zum Frucht
genusse zu übergeben und der Pächter dafür einen Pachtzins zu
entrichten verspricht. Ein solcher Kontrakt liegt hier unstreitig vor.
Der Kanton Graubünden hat durch den Vertrag vom 1. März
1866 dem Kläger die Benutzung der Wirthschaftslokalitäten in
der Kaserne Chur, sowie die Berechtigung, in denselben auf eigene
Rechnung und zu eigenem Genusse die Wirthschaft zu betreiben,
für die Dauer von drei Jahren eingeräumt, und Kläger sich da
gegen verpflichtet, an den Kanton einen jährlichen Pachtzins von
700 Fr. zu bezahlen. Wenn Kläger aus den übrigen, Erwägung 1
litt. a hervorgehobenen, Bestimmungen folgern will, daß mit dem
Pachtvertrag noch ein Lohndienstvertrag verbunden gewesen sei,
so kann dieser Ansicht keineswegs beigepflichtet werden; vielmehr
erscheinen jene Bestimmungen lediglich als Bestandtheile des Pacht
vertrages, wie denn auch darüber ein begründeter Zweifel nicht
möglich ist, daß dieselben mit dem Wesen des Pachtvertrages
durchaus nicht unvereinbar sind; bezwecken sie ja doch in der
Hauptsache nur, den Verpächter zu sichern, daß die verpachtete
Sache wirklich ihrer Bestimmung gemäß als Wirthschaft,
und zwar speziell als Kasernenwirthschaft, gehörig benutzt und be
worben werde ( . 419 des cit. Ges.-B.). Auch ist natürlich klar,
daß diese Bestimmungen bei Festsetzung des Pachtzinses von bei
den Theilen berücksichtigt worden sind, und kann daher davon,
daß der Kanton Graubünden wegen derselben, beziehungsweise
als Entgelt für dieselben, dem Kläger gegenüber zur Abhaltung
der gesetzlich vorgesehenen Militärkurse verpflichtet gewesen sei,
keine Rede sein; wie denn auch der vorhandene Vertrag für die
Annahme einer solchen Verpflichtung nicht den geringsten Anhalts
punkt bietet.
4. Ebensowenig findet die Ansicht des Klägers daß die ein
zelnen in der Militärorganisation vorgesehenen Militärkurse den
Pachtgegenstand gebildet haben, in dem Vertrage eine Unterstü
tzung; vielmehr erscheint nach demselben einfach die Kasernen
wirthschaft als Pachtobjekt. Allerdings war die Abhaltung von
Militärkursen die stillschweigende Voraussetzung beider Kontra
henten bei Abschluß des Vertrages indem sonst, da nur Mili
tärpersonen in der Kaserne bewirthet werden durften, die Pacht
gegenstandslos gewesen wäre; allein eine bestimmte Zahl von
Militärkursen ist dem Kläger in keiner Weise zugesagt worden,
und es wäre denn doch, ohne einen bestimmten Anhaltspunkt,
die Annahme zu gewagt, daß der Kanton Graubünden, resp. die
dortige Regierung, dem Kläger gegenüber die privatrechtliche Ver
pflichtung habe eingehen wollen, die sämmtlichen in Gesetzen und
Verordnungen vorgesehenen Militärkurse unter allen Umständen
wirklich abzuhalten.
5. Allein wenn auch von einem privatrechtlichen Anspruch des
Klägers gegenüber dem Beklagten auf Abhaltung der bezeichne
ten Militärkurse nicht gesprochen werden kann, so darf dagegen
mit Rücksicht darauf, daß die jährlichen Instruktions- und Wie
derholungskurse zum Voraus durch gesetzliche Bestimmungen fest
gesetzt waren und den Behörden daher, angesichts dieser gesetz
lichen Regelung, die Befugniß nicht zustand, ohne dringende Gründe
jene militärischen Uebungen einzustellen, allerdings angenommen
werden, daß beide Parteien bei Abschluß des Vertrages thatsäch
lich von der Voraussetzung ausgegangen seien, daß jene Kurse
wirklich stattfinden und somit Kläger aus der Kasernenwirthschaft
einen entsprechenden Fruchtgenuß ziehen werde, und daß jene Vor
aussetzung namentlich bei Bestimmung des Pachtzinses von Ein
fluß gewesen sei. Unter diesen Umständen erscheint aber Kläger
gemäß Art. 410 lemma 2 des bündnerischen priv. Ges.-B. be
rechtigt, wenn auch nicht Schadensersatz, so doch einen Nachlaß
des Pachtzinses vom Kanton zu verlangen, indem jene Gesetzes
stelle den Verpächter zu einem verhältnißmäßigen Nachlaß des
fixen Pachtzinses verpflichtet, wenn die Frucht des Pachtgegen
standes durch Kriegsereignisse oder andere nicht vorauszusehende
Zufälligkeiten erheblich zerstört wird. Als eine solche Zufälligkeit,
durch welche der Fruchtgenuß des Klägers erheblich vermindert
worden ist, muß die Nichtabhaltung der Fakt. C und D näher
bezeichneten militärischen Kurse im Herbst 1867 und 1868 an
gesehen werden, indem erfahrungsgemäß diese Kurse für den Ka
sernenwirth gerade die einträglichsten gewesen wären; und zwar
erscheint es den Verhältnissen angemessen, wenn der Nachlaß am
Pachtzinse für die beiden Jahre 1867 und 1868 im Ganzen
auf 1000 Fr. festgesetzt wird.
6. Auf den Grund ungehöriger Bereicherung kann die vorlie
gende Klage deßhalb nicht gestützt werden, weil die Voraussetzun
gen einer ungehörigen Bereicherung durchaus mangeln, indem
Beklagter nicht durch direkten Abbruch an dem Vermögen des
Klägers einen Zuwachs zu seinem eigenen erhalten hat, während
nach . 467 des bünd. priv. Ges.-B., in Uebereinstimmung mit
den Grundsätzen des gemeinen Rechts, eine ungehörige Bereiche
rung nur in diesem Falle eintritt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Kanton Graubünden ist verpflichtet, an den Kläger 1000
Fr. zu bezahlen, in welcher Summe jedoch die bereits an den
selben entrichteten 300 Fr. inbegriffen sind; mit der Mehrfor
derung ist Kläger abgewiesen.