- Urtheil vom 16. Juli 1877 in Sachen Limacher.
A. Rekurrent besitzt am rechten Ufer der Entlen, in der Nähe
ihrer Einmündung in die Emme, eine Mühle, die sog. Entlen
mühle. Vor dem Bau der Bern-Luzern-Bahn, welche weiter ober
halb die Entle überschreitet, hatte letztere bei der Mühle keinen
bestimmten Lauf; da nämlich die Emme öfters nicht mächtig
genug war, deren Ablagerungskegel wegzuführen, so bildete die
Entle bei jedem Hochwasser ein neues Bett und es erreichte ihr
Grund oberhalb des sog. Mühlefluhkopfes nach den unwider
sprochenen Angaben des Bahningenieur Cuenod eine Breite
von cirka 70 Meter.
Durch Vertrag mit der Almendgemeinde übernahm die Bahn
gesellschaft gegen Abtretung der Entleschachen auf dem rechten Ufer
die Wuhrpflicht längs dieser Schachen und übermittelte am 14. Juli
1874 dem Regierungsrathe des Kantons Luzern ein Projekt für
eine Korrektion der Entle von der Straßenbrücke oberhalb Ent
lebuch bis zur Mündung der Entle in die Emme, nach welchem
auf beiden Seiten der Entle der Länge nach laufende Dämme
errichtet und dieselben mit sog. Sporren verbunden werden soll
ten. Dieses Projekt erhielt die Genehmigung der luzernischen Re
gierung durch Beschluß vom 21. August 1874, in Erwägung, daß
- fragliche Korrektion, welche in erster Linie zum Schutze des
Bahndammes, beziehungsweise der Brückenwiderlager, diene,
nicht den Anstößern überbunden werden könne, indem der durch
die Korrektion für dieselben zu erreichende Nutzen wohl in keinem
Verhältnisse zu den bezüglichen Kosten stehe;
- dagegen die Bahngesellschaft fragliche Korrektion, welche
unzweifelhaft auch vom allgemein flußpolizeilichen Standpunkte
aus als wünschenswerth erscheine, auf ihre Kosten ausführen
möge, jedoch immerhin die Rechte Dritter vorbehalten.
Dieses Projekt wurde aber seitens der Eisenbahngesellschaft
nicht vollständig ausgeführt; die Längendämme am linken Ufer
wurden gar nicht und am rechten Ufer nur bis zu dem in
einiger Entfernung oberhalb der Entlenmühle befindlichen Spor
ren 9 errichtet. Dagegen erstellte die Eisenbahngesellschaft am
rechten Ufer gegen die Mühle hin zu den beiden im Plane vor
gesehenen Sporren 10 und 11 noch den Sporren 12, um die
Mühle zu schützen, weil die Schwelle 11 sich in der Curve
befand und man deßhalb die Entlenmühle für gefährdet erachtete.
In Folge Hochwassers wurde aber am 29. September 1875
der Sporren 12 größtentheils fortgerissen und auch das Wuhr des
Müller Limacher, eine hoch über Wasser von Holz gebaute Lang
schwelle, zerstört.
B. Rekurrent verlangte nun von der Bern-Luzern-Bahngesell
schaft Wiederherstellung dieses Wuhres, indem er dieses Begehren
darauf stützte, daß der Hauptstrom, welcher früher vom Mühle
fluhkopf auf das linke Ufer zurückgewiesen worden sei, in Folge
der Wuhrungen der Bahngesellschaft und der Ausgrabung des Fluß
bettes oberhalb der Mühle, nunmehr auf dem rechten Ufer gelaufen
und dadurch die Zerstörung seines Wuhres bewirkt worden sei.
Der Flußinspektor des Kantons Luzern befürwortete dieses
Gesuch bei der luzernischen Baudirektion, gestützt darauf, daß
- die Korrektion der Entlen von der Brücke bis zu deren
Mündung in die Emme von der Bahngesellschaft verlangt und
vom Regierungsrathe in der Meinung bewilligt worden sei, daß
die Korrektion nicht den Anstößern überbunden werden könne;
- der jetzige Lauf der Entlen, geleitet durch die Wuhrbauten,
sich gerade auf die Mühle zuwälze und bei einem kommenden
Hochwasser der Mühle großen Schaden zufügen müsse, während
dieselbe durch zwei kurze Steindämme vor Gefahr gesichert wer
den könne.
Allein die Direktion der Bern-Luzern-Bahn weigerte sich, ge
stützt auf die Berichte ihres Ingenieurs, dem Begehren Limachers
zu entsprechen, indem sie geltend machte, laut Plan habe die
Gesellschaft das rechte Ufer der Entlen nur bis zum Nagelfluh
kopfe zwischen Schwelle Nr. 11 und 12 zu schützen, unterhalb
sei sie nicht wuhrpflichtig. Im höchsten Falle könnte sie ange
halten werden, die Schwelle 12 ganz zu beseitigen.
C. Nachdem nun die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern Ende
Februar 1876 in Konkurs gerathen war, verlangte Limacher
mittelst Eingabe vom 4. April v. J. Wiederherstellung des weg
geschwemmten Wuhres unter Vorbehalt des Schadensersatzes,
indem er behauptete, es sei vom Sektionsbureau Entlebuch
rechts- und verbotwidrig das Flußbett bei der Entlemühle geöff
net worden und in Folge dessen die Wegschwemmung der Wuh
ren erfolgt. Der Massaverwalter wies jedoch durch Entscheid vom
- November v. J. diesen Anspruch ab, gestützt darauf, daß laut
Bericht des Bahningenieur Cuenod die Steingewinnung innerhalb
der regierungsräthlich genehmigten Uferlinie geschehen sei und kein
Causalzusammenhang zwischen dieser Steingewinnung und der
Wegschwemmung des Mühlewuhres bestehe, sondern letztere einfach
in einem nicht widerstandsfähigen Zustande sich befunden habe.
D. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich Limacher beim Bundes
gerichte. Er verlangte, daß die Gesellschaft, resp. deren Rechts
nachfolger, pflichtig erklärt werde, das weggeschwemmte Ufer bei
seiner Mühle solid herzustellen, und führte zur Begründung dieses
Gesuches an: Die Angaben im Erkenntniß des Massaverwalters
seien unrichtig. Er beharre darauf, daß die Ursache der Zerstö
sei
rung seines Wuhres in den Arbeiten der Bahn liege,
und
die Bahngesellschaft resp. ihr Rechtsnachfolger demnach,
gemäß
Art. 9 der luzernischen Konzession, zur Wiederherstellung
pflich
Anstö
tig. Denn nach dieser Konzessionsbestimmung könne den
ßern der Entle kein Schaden und keine größere Last erwachsen,
als sie bisher getragen haben. Schaden sei ihm nun entstanden,
indem in Folge der theilweisen von der Bahn vorgenommenen
Entlenkorrektion sein äußeres Wuhr zerstört worden sei, und diesen
Schaden müsse die Bahngesellschaft ersetzen. Wenn letztere auch
das Recht gehabt habe, die Entle zu korrigiren, so habe sie es
doch nur so thun dürfen, daß die Rechte der unterhalb liegenden
Uferanstößer nicht verletzt, ihr Besitzstand nicht geschädigt werde.
E. Die Massaverwaltung der Bern-Luzern-Bahn und der Kan
ton Bern trugen auf Abweisung des Rekurses an. Sie bestritten,
daß durch die Korrektion der Entlen für den Rekurrenten größerer
Schaden oder größere Lasten oder größere Gefahr herbeigeführt
worden sei. Die Wuhre des Limacher seien schon in frühern
Zeiten oft zerstört oder beschädigt worden; wären dieselben beim
Hochwasser von 1875 in gutem Zustande gewesen, so würden sie
widerstanden haben. Sie seien aber alt und morsch gewesen, ein
Zustand, den Rekurrent verschuldet habe.
F. Das Gutachten des bestellten Experten, A. Rosseire in Lau
sanne, geht dahin: Die Entle sei ein sehr wildes Wasser, wel
ches viel und großes Geschiebe mit sich führe, so daß die an
stoßenden Grundstücke während der Hochwasser Verheerungen
ausgesetzt seien. Zum Schutze ihrer Arbeiten habe die Bahn
gesellschaft Schutzwehren angebracht und es zeige eine Vergleichung
der ältern Pläne, daß die Entle, welche früher auf den Mühle
fluhfelsen zugeströmt sei und dann ihren Lauf parallel mit dem
Wuhre Limachers oder gegen das linke Ufer genommen habe,
durch die Arbeiten der Bahngesellschaft von jenem Felsen ab- und
gegen die Wuhren Limachers geleitet worden sei. Um diese Ver
schlimmerung der Lage des Müllers zu heben, habe man die
Schwelle 12 errichtet, welche den Strom in die Mitte des Bettes
habe zurückwerfen sollen. Allein dieselbe habe, wie es scheine, nicht
genügt, um das Limachersche Wuhr zu schützen, indem beide,
Schwelle und Wuhr, durch das Hochwasser von 1875 größten
theils fortgerissen worden seien, während sie dem bedeutend grö
ßern Hochwasser von 1874 widerstanden haben. Einige Tage vor
dem Hochwasser von 1875 habe die Eisenbahngesellschaft in der
Nähe der Entlenmühle Steine aus der Entlen nehmen lassen,
wogegen von Limacher am 25. September 1875 ein gerichtliches
Verbot erwirkt worden sei. Wenn man nun auch nicht bestimmt
sagen könne, daß diese Arbeiten die Wegschwemmung des Wuh
res verursacht haben, so lasse sich doch annehmen, daß dieselben
dazu mitgewirkt haben.
Die Massaverwaltung der Bern-Luzern-Bahn habe im Jahre
1876 die Schwellen (oder Sporren) Nr. 11a und 12a auf dem
linken Ufer der Entle erstellen lassen, welche im Plane nicht
vorgesehen gewesen seien, jedoch die Linie der Längendämme
nicht überschreiten und auch keine schädliche Wirkung hätten, wenn
die Arbeiten vollendet wären. Beim gegenwärtigen unvollendeten
Zustande der Dämme erscheine aber das Wasser namentlich für
das rechte Ufer gefährlicher, weil es durch die Schwellen Nr. 11a
und 12a gegen die Limachersche Mühle geworfen werde. Es sei
daher in jedem Falle nothwendig, daß das im Jahre 1875
weggeschwemmte Wuhr wieder solid hergestellt und demselben eine
größere Stärke und Ausdehnung gegeben werde, um die gegen
früher, namentlich durch die Erstellung der Sporren 11a und
12a vermehrte Gefährlichkeit des Wassers zu parallisiren.
Nach Ansicht des Experten sollte ein breiter und solider Längs
damm von Sporren 12 bis in die Nähe der Mündung der Entlen
in die Emme, gemäß der s. Z. projektirten Korrektionslinie, erstellt
werden, um das Limachersche Besitzthum gehörig zu schützen.
G. Da beide Parteien anerkannten, daß bei längerer Belassung
des status quo Gefahr für die Mühle entstehe und der Vertre
ter der Masse und des Kantons Bern den Kläger sogar zur
sofortigen Wiederherstellung des Wuhres aufgefordert hatten,
wurde letzterer gemäß seinem Begehren durch provisorische Ver
ügung des Instruktionsrichters vom 25. April d. J. ermächtigt,
sofort das Bett der Entle soweit nöthig auszugraben, um ohne
Verzug die solide Wiederherstellung des weggeschwemmten Wuhres
vorzunehmen, Alles auf Kosten des unrechthabenden Theiles.
H. Im Weitern hatte Rekurrent in seiner Konkurseingabe
vom 4. April 1876 Ausmittlung der Entschädigung wegen der
Güterstraße von der Station Entlebuch bis auf die Entlenmühle
verlangt, war aber vom Masseverwalter ebenfalls abgewiesen
worden und zwar mangels jeglicher Begründung des Anspruchs.
Auch hierüber beschwerte sich Limacher beim Bundesgerichte, und
zwar stellte er in seinem Rekurse das Begehren, daß ihm für
Belästigung durch Verlängerung seiner Zufahrtsstraße gegen das
Dorf Entlebuch eine Entschädigung von 600 Fr. zugesprochen und
die Bahngesellschaft, resp. der Käufer der Bahn, verpflichtet werde,
die Straße von der Mühle bis zur Station zu ⅕ und von der
Station zum Dorfe zu 3/10 zu unterhalten.
Die Entschädigungsforderung wurde später vom Rekurrenten
mit Rücksicht darauf, daß auch bei deren Gutheißung doch nichts
erhältlich wäre, fallen gelassen. Zur Begründung des zweiten An
spruches wurde dagegen angeführt: Beim Baue der Bern-Luzern-
Bahn sei seine Zufahrtsstraße zum Dorfe Entlebuch verlegt
worden und zwar nachträglich in anderer Weise, als ursprüng
lich projektirt gewesen sei. Dadurch sei die Straße um ca. 600
Meter verlängert worden. Nun sei er als Besitzer der Mühle
verpflichtet, die Straße von der Mühle zum Dorfe bis oberhalb
der Station allein und von dort bis ins Dorf gemeinsam mit
dem Besitzer der nahen Säge zu unterhalten. Diese Straße werde
aber seit dem Betrieb der Bahn zehnmal mehr befahren als vor
her und so sei nun der Unterhalt auch ein viel theurer und
beschwerlicher. Es wäre nun nicht richtig, wenn er, Rekurrent,
der Eisenbahn die Zufahrtsstraße machen müßte; sondern es solle
ihm diese die Last abnehmen, soweit sie durch ihr Zuthun vergrö
ßert worden sei. Auch hier berufe er sich auf Art. 9 der luzernischen
Konzession. Gemäß dieser Bestimmung sei die Bahngesellschaft
wiederholt vom Regierungsrathe um Erstellung einer neuen Zu
fahrtsstraße zur Station Entlebuch gemahnt worden, allein um
sonst. Das könne aber sein, des Rekurrenten, Recht nicht auf
heben, um so weniger, da diese Verpflichtung nach Art. 8 u. 9 der
Steigerungsbedingungen dem Käufer der Bahn überbunden sei.
I. Rekursbeklagte entgegneten: Die Straße sei etwas länger,
aber gleichzeitig fahrbarer geworden; sie führe über das Stations
gebiet der Bahngesellschaft und werde auf dieser Strecke von
letzterer unterhalten. Dafür, daß sie seit dem Eisenbahnbaue
stärker begangen und befahren werde und deßhalb die Unterhal
tungspflicht beschwerlicher geworden sei, könne doch wohl nicht
die Eisenbahngesellschaft, welche dieselbe nur im Umkreise ihres
Territoriums benütze und dort auch unterhalte, verantwortlich
gemacht werden. Der Art. 9 der Konzession beziehe sich nur auf
diejenigen Theile einer Straße, welche wirklich verändert werden,
und nur in dem Maße, als durch die Veränderungen größere
Lasten für die Pflichtigen erwachsen. Bei dem Stück Station-
Dorf seien nun gar keine andern Veränderungen vorgenommen
worden, als diejenige einer Abhebung zum Zwecke der Herstel
lung eines gleichmäßigen Gefälls, also einer Verbesserung. Beim
Stück Station-Mühle sei zu konstatiren, daß die Straßenlänge
allerdings ca. 10 15 Meter mehr betrage. Allein da die Ge
sellschaft die Unterhaltungspflicht auf demjenigen Stück, welches
über den Stationsplatz führe, übernommen habe, so bleibe jene
Pflicht für den Mühlenbesitzer auf einem Stück, das kürzer sei
als die alte, von ihm ehedem befahrene und unterhaltene Straße.
K. Beim Augenscheine ergab sich, daß der Weg von der Mühle
bis zum Fuße des Hügels früher eine Länge von ca. 230 M.
hatte und derselbe dann, um die Erstellung von Nebengeleisen
zu vermeiden, auf den von der Eisenbahngesellschaft im Osten
der Station Entlebuch angelegten Niveauübergang verlegt wor
den ist. Nach dem Plane wäre dadurch eine Verlängerung des
Weges von 80 90 M. eingetreten und Limacher erhob damals,
bei Auflegung des Katasterplanes, keinerlei Reklamation. Nach
Beginn der Arbeiten wurde der Niveauübergang noch etwas
weiter von der Station weg verlegt und dadurch die Verlän
gerung des Weges gegenüber den Angaben des Planes noch um
8 10 M. vermehrt. Nach Ueberschreitung der Bahn beim Ueber
gang à niveau führt die von der Eisenbahngesellschaft für die
Station angelegte Straße in gerader Linie zum Fuße des Hü
gels, an den gleichen Ort, wie der frühere Weg.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Begehren, daß die Bahngesellschaft resp. deren Rechts
nachfolger zur theilweisen Unterhaltung der Straße von der
Mühle zur Station und von der Station zum Dorfe Entlebuch
verpflichtet werde, kann, auch abgesehen davon, daß dasselbe neu
d. h. in der Konkurseingabe nicht enthalten ist, als begründet
nicht erachtet werden. Durch die Verlegung der Straße ist die
Unterhaltungspflicht des Rekurrenten nicht erschwert worden, indem
die Straße, soweit sie über das Territorium der Bahn geht, vom
Inhaber der letztern unterhalten wird, die beiden übrigen Strecken
aber nicht größer sind, als der frühere Weg. Ueberdem hat Re
kurrent s. Z. weder innert der in Art. 11 des Bundesgesetzes
über die Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 fest
gesetzten Frist, noch innerhalb sechs Monaten nach Ablauf der
selben (Art. 14 ibidem) irgend welche Rechte oder Forderungen
angemeldet und sind daher gemäß der zuletzt citirten Gesetzbe
stimmung seine allfälligen Ansprüche aus der Verlegung des Weges
an die Eisenbahngesellschaft verwirkt. Allerdings ist nach der
Planauflage eine etwelche Abänderung eingetreten, indem der
Weg noch weiter ostwärts verlegt und dadurch 8 10 M. länger
geworden ist. Allein es kann diesem Umstand, wie Rekurrent
selbst anzuerkennen scheint, für die vorliegende Frage keinerlei
Bedeutung beigemessen werden. Die Berufung des Rekurrenten
auf Art. 9 der luzernischen Konzession ist ganz unstichhaltig.
Denn dieser Artikel verpflichtet den Konzessionsinhaber nur, die
Unkosten für Veränderungen von Straßen, Wegen u. s. w. zu
übernehmen, so daß den Eigenthümern oder sonstigen mit dem
Unterhalte belasteten Personen weder ein Schaden, noch eine
größere Last, als die bisher getragene aus jenen Veränderungen
erwachsen können, und dieser Verpflichtung ist die Eisenbahn
gesellschaft, wie bereits bemerkt, nachgekommen, indem sie den
Unterhalt der über ihr Gebiet führenden Straße übernommen
hat und die beiden übrigen Stücke nicht länger sind als der
frühere Weg. Im vorliegenden Falle soll auch die Mehrbelastung
des Rekurrenten gegen früher nicht sowohl aus der Verlegung,
als aus der Mehrbenutzung des Weges durch dritte Personen
herrühren. Allein angenommen, es sei diese Behauptung des An
sprechers richtig, so kann daraus keineswegs eine privatrechtliche
Verpflichtung des Bahneigenthümers zur Mitunterhaltung des
Weges hergeleitet werden.
- Das weitere Begehren des Rekurrenten, daß die Eisen
bahngesellschaft pflichtig erklärt werde, sein weggeschwemmtes Wuhr
wieder solid herzustellen, stützt sich in faktischer Beziehung darauf,
daß dasselbe in Folge der Arbeiten der Bahngesellschaft zerstört
worden sei, und in rechtlicher Hinsicht auf den bereits oben an
geführten Art. 9 der luzerner Konzession, welcher in seinem
ersten Lemma bestimmt, daß da, wo in Folge des Eisenbahnbaues
Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt
Veränderungen an Straßen, Flüssen, Kanälen oder Bächen u.
s. w. erforderlich werden, alle Unkosten der Gesellschaft zufallen
sollen, so daß den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unter
halte belasteten Personen weder ein Schaden noch eine größere
Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen
können, und in Lemma 2 die Pläne zu solchen Arbeiten der Geneh
migung des Regierungsrathes, der auch über die Nothwendigkeit
und Ausdehnung der Bauten zu entscheiden hat, unterstellt.
- Nach dem Gutachten des technischen Experten kann nun
in der That keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß sowohl
durch die von der ehemaligen Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern
gemäß dem regierungsräthlich genehmigten Plane ausgeführten
Arbeiten, als durch die von der Massaverwaltung am linken
Ufer der Entle erstellten Schwellen 11 a und 12 a der Lauf
der Entlen zum Nachtheil des Rekurrenten verändert und die
erstern Arbeiten die Wegschwemmung des Limacherschen Wuhres
wenn nicht verursacht, so doch mitveranlaßt haben. Denn wäh
rend unbestrittenermaßen früher das Wasser vom Mühlefluh
kopfe auf das linke Ufer geworfen wurde, nimmt dasselbe nun
mehr seinen Lauf direkt gegen das Wuhr des Rekurrenten und
ist das letztere daher offenbar mehr gefährdet, als es vor Aus
führung jener Arbeiten der Fall war.
- Im Fernern ist aber auch durch das Gutachten als er
wiesen anzusehen, daß die bereits ausgeführten Arbeiten für das
Limachersche Besitzthum eine schädliche Wirkung nicht üben wür
den, wenn gemäß dem s. Z. dem Regierungsrathe von Luzern
vorgelegten und von diesem genehmigten Plane ein Steindamm
längs dem rechten Ufer der Entlen bis in die Nähe ihrer Ein
mündung in die Emme erstellt, beziehungsweise die sämmtlichen
in jenem Plane vorgesehenen Arbeiten vollendet worden wären.
5. Nun ist aber jener Plan der Luzerner Regierung im Jahre
1874 als ein einheitlicher vorgelegt und von dieser auch nur
als Ganzes genehmigt worden. Nichts weist darauf hin, daß die
Eisenbahngellschaft damals die Ermächtigung verlangt und er
halten habe, die projektirten Arbeiten nur theilweise auszuführen.
Allerdings wurde die Eisenbahngesellschaft vom Regierungsrathe
zur Korrektion der Entle nicht verpflichtet, sondern nur berech
tigt erklärt. Allein daraus folgte keineswegs, daß sie diese Kor
rektion auch nur theilweise vornehmen durfte, sondern sie mußte
dieselbe entweder gar nicht in Angriff nehmen oder dann, wenig
stens soweit es zum Schutze der Ufer gegen vermehrte Gefahr
nothwendig war, ausführen. Insbesondere war daher die Eisen
bahngesellschaft, wie sie übrigens durch Erstellung der Schwelle
12 faktisch anerkannt hat, pflichtig, den Müller Limacher gegen
die durch ihre Arbeiten vergrößerte Wassergefahr zu schützen, denn
es liegt gar nichts dafür vor, daß der Regierunsrath von Luzern
nicht auch den im Plane eingezeichneten Damm längs dem Be
itzthum des Müller Limacher als einen integrirenden Bestand
theil der Korrektion betrachtet habe und das in der ersten Er
wägung des Genehmigungsbeschlusses Gesagte, daß die Korrektion
nicht den Anstößern überbunden werden könne, nicht auch auf
jenen den Rekurrenten schützenden Damm Anwendung finde.
6. Diese Pflicht zur Vollendung der nur theilweise ausgeführ
ten Korrektion der Entle ruht nun allerdings nicht bloß auf der
in Konkurs gerathenen Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern, son
dern liegt gemäß Art. 9 der luzerner Konzession, als mit dieser
verknüpft, dem jeweiligen Inhaber derselben, also der Massa
verwaltung, beziehungsweise dem neuen Erwerber der genannten
Bahn ob, indem die Uebernahme und der Betrieb der letztern
nur auf Grundlage jener Konzession statthaft ist. (Art. 33 des
Bundesgesetzes über die Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom
24. Juni 1874.) Dieser Verpflichtung hat nun aber Limacher die
Masse resp. den Rechtsnachfolger der ehemaligen Eisenbahngesell
schaft Bern-Luzern dadurch enthoben, daß er in Folge der vom
Instruktionsrichter erlassenen provisorischen Verfügung das Wuhr
in einer Weise hergestellt hat, daß ein weiterer Schutz seiner Mühle
nicht erforderlich erscheint. Dafür hat aber Rekurrent, soweit die
Verpflichtung der Bahn reichte, Anspruch auf Ersatz der gehabten
Auslagen und nun erscheint es den Verhältnissen angemessen, wenn
die Konkursmasse verpflichtet wird, demselben die Hälfte der dies
falls gehabten Unkosten zu vergüten. Damit sind dann aber alle
Ansprüche des Rekurrenten, welche derselbe sowohl aus den von
der ehemaligen Bern-Luzern-Bahngesellschaft, als von der Massa
verwaltung an der Entlen vorgenommenen Korrektionsarbeiten
herleiten könnte, getilgt, so daß weder die Massaverwaltung noch
der Kanton Bern als Erwerber der Bahn wegen jener Arbeiten
zu weitern Leistungen gegenüber dem Rekurrenten angehalten
werden kann. Die Forderung des letztern auf Ersatz der sämmt
lichen für die Wiederherstellung des Wuhres gehabten Auslagen
erscheint deshalb unbegründet, weil nicht bewiesen ist, daß das
alte, nach den Aussagen der einvernommenen Zeugen in schad
haftem Zustande gewesene, Wuhr lediglich in Folge der Arbeiten
der Bahngesellschaft weggeschwemmt worden sei und Rekurrent
nicht beanspruchen kann, das die bisher von ihm unbestrittener
maßen getragene Last von der Bahngesellschaft übernommen,
sondern nur, das er gegen eine Vergrößerung dieser Last, be
ziehungsweise Vermehrung der Wassergefahr geschützt werde.
7. Was endlich den Umfang der vom Rekurrenten für die
Wiederherstellung des Wuhres gehabten Unkosten betrifft, so bleibt
deren gütliche oder rechtliche Ausmittlung den Parteien vorbe
halten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Konkursmasse der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern, resp.
deren Rechtsnachfolger, ist verpflichtet, dem Müller Anton Li
macher die Hälfte der für die gemäß der provisorischen Verfü
gung vom 25. April 1877 erfolgten Wiederherstellung seines
Wuhres gehabten Unkosten, deren Ermittlung den Parteien vor
behalten bleibt, zu bezahlen. Mit seinen weitergehenden Ansprüchen
ist Rekurrent abgewiesen.