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BGE 3 I 475 ΓÇó Stepchild marriage ban applies regardless of illegitimacy
BGE 3 I 475Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I7 juil. 1877Dismissed
Josef Imhof challenged the refusal of the Horw civil status office, upheld by the Lucerne Government Council, to publish his planned marriage to the illegitimate daughter of his deceased wife. He argued that the statutory bar for step-relations should not cover illegitimate children and should apply only where an actual stepfamily relationship had existed. The Federal Court held that Art. 28 lit. b of the federal Civil Status and Marriage Act prohibits marriage between stepparents and stepchildren unconditionally. Because Imhof and Franziska Schallberger stood in that relationship, the complaint was dismissed.
Art. 28 Ziff. 2 lit. b Bundesgesetz über Civilstand und Ehe vom 24. Christmonat 1874; Ehehindernis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern: Das Verbot gilt allgemein und ohne Einschränkung nach der Legitimität der Abstammung oder nach dem tatsächlichen Zusammenleben. Für das Ehehindernis genügt das rechtliche Schwägerschaftsverhältnis als solches; eine Unterscheidung zwischen ehelicher und außerehelicher Abstammung ist bei Art. 28 lit. b nicht vorgesehen (E. 1).
Es müsse vor Allem darauf aufmerksam gemacht werden, daß die in litt. a des Art. 28 Ziffer 1 bezeichneten Verwandt schaftsgrade als Ehehindernisse erklärt werden, abgesehen da von, ob die Verwandtschaft auf ehelicher oder außer ehelicher Zeugung beruhe. Diese Bestimmung sei dagegen nicht beigefügt der litt. b, handelnd von den Stiefeltern und Stiefkindern, und sei daher die Annahme berechtigt, daß der Gesetz
geber wohl bei den verbotenen Graden der Blutverwandtschaft die eheliche und außereheliche Zeugung auf die gleiche Linie gestellt habe, daß dieß aber nicht der Fall sei, wo die Beziehungen von Stiefeltern und Stiefkindern in Frage kommen, sondern hier die Unterscheidung von ehelicher oder außerehelicher Zeugung aller dings gemacht wer- den müsse. Und es liege auch eine solche Unter scheidung in der Natur der Sache. Während nämlich eine Mutter ihr ehelich geborenes Kind bei Eingehung einer neuen Ehe dem Ehemann als ein wirkliches Familienglied zuführe und letzterm damit in Bezug auf dieses Kind bestimmte Verpflichtungen er wachsen, so sei dagegen von Allem dem gar keine Rede gegenüber einem von der Ehefrau gebornen außerehelichen Kinde. Dieses Kind sei dem Ehemann gerade so fremd, als jede andere dritte Person. 2. Unzweifelhaft habe der Gesetzgeber eine Ehe zwischen Stief eltern und Stiefkindern als unzulässig erklärt, weil sich zwischen diesen ein analoges Verhältniß von Eltern und Kindern faktisch gebildet habe und es gewiß als in der öffentlichen Meinung An stoß erregend betrachtet werden müßte, wenn auf einmal dieses Pietätsverhältniß aufhören und an dessen Stelle eine eheliche Ge meinschaft treten würde. Diese gesetzgeberischen Motive seien je doch nur unter der Voraussetzung begründet, daß solche Personen auch faktisch in den Verhältnissen von Stiefvater und Stiefkind zusammengelebt haben, was in concreto nicht der Fall gewesen sei, indem die Franziska Schallberger nur während der Krankheit ihrer Mutter bei letzterer, außerdem aber stetsfort anderswo sich aufgehalten habe. C. Der Regierungsrath von Luzern trug in seiner Vernehm lassung auf Verwerfung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 28, Ziffer 2 litt. b des Bundesgesetzes über Ci vilstand und Che vom 24. Christmonat 1874 ist die Eingehung der Ehe zwischen Stiefeltern und Stiefkindern allgemein und ohne irgend welche Einschränkung untersagt. Da nun unbestreitbar die außereheliche Tochter der verstorbenen Ehefrau des Rekurrenten und der letztere zu einander in dem bezeichneten Schwäger schaftsverhältniß von Stiefkind und Stiefvater stehen, so haben die luzernischen Behörden mit Recht die Verkündigung der zwischen diesen Personen beabsichtigten Ehe verweigert und kann von Auf hebung der rekurrirten Schlußnahme keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.