- Urtheil vom 30. Juni 1877 in Sachen
Gretener und Consorten gegen Kanton Zug.
A. Während die frühere Verfassung des Kantons Zug nur einen
Gemeindeverband, die politische Bürgergemeinde, kannte, wurden
durch die neue Verfassung vom Jahre 1873 folgende Gemeinden:
- Einwohnergemeinden, 2. Bürgergemeinden und 3. Kirchge
meinden geschaffen und in Art. 84 bestimmt, daß die Grund
sätze, nach welchen die nähere Ausscheidung des Vermögens für
die verschiedenen Gemeindezweige stattzufinden habe, durch das
Gesetz festzustellen seien. Dieses Gesetz wurde unterm 18. Januar
1875 erlassen und durch dasselbe die Ausmittlung, welche Theile
der vorhandenen Gemeindegüter allgemein örtlichen, welche Schul
und kirchlichen und welche rein ortsbürgerlichen Zwecken gewidmet
seien, zunächst den betreffenden Gemeinden, beziehungsweise deren
Verwaltungsbehörden selbst anheimgegeben. Für den Fall jedoch,
daß die Gemeinden sich über Ausscheidung und Zutheilung der
verschiedenen Vermögensobjekte nicht sollten einigen können, wurde
in . 9 ibidem bestimmt, daß der Regierungsrath auf Grund des
Gesetzes und einer vorausgehend zu veranstaltenden kontradikto
rischen Verhandlung endschaftlich zu entscheiden habe; immerhin
unter Vorbehalt privatrechtlicher Ansprachen, die dem gerichtlichen
Entscheide unterliegen.
B. Gestützt auf dieses Gesetz schied die Einwohnergemeinde
Cham am 7. Februar 1875 die Liegenschaft zum Neuhaus da
selbst, welche nach der Behauptung der Kläger bisher zu Schul
zwecken verwendet worden, der Bürgergemeinde zu, und es wurde
dieser Beschluß, nachdem die gegenwärtigen Kläger gegen denselben
Beschwerde geführt, am 12. August 1875 vom Regierungsrathe
bestätigt. Der Große Rath, an welchen die Rekurrenten sich da
rauf wandten, erklärte sich durch Beschluß vom 1. Juni 1876
inkompetent, da nach . 9 des Gesetzes der Regierung der end
schaftliche Entscheid zu komme.
C. Mit Klageschrift vom 9. November, eingegangen am 24. No
vember v. J., traten nun Kläger beim Bundesgerichte gegen den
Kanton Zug mit dem Begehren auf: "Es sei unter Aufhebung
der regierungs- und kantonsräthlichen Schlußnahme und unter
Anwendung von . 1, 2 und 4 des Gesetzes betreffend die Aus
scheidung der Gemeindegüter vom 18. Januar 1875 das bishe
rige Gemeindsschulhaus in Cham zu Gunsten der Einwohner
gemeinde daselbst auszuscheiden."
Sie behaupteten, Regierungsrath und Kantonsrath haben einer
seits das erwähnte Gesetz irrthümlich und unrichtig angewendet
und anderseits die privatrechtlichen Ansprachen der Kläger als
Antheilhaber und Mitgenossen am Schulgute verletzt, und be
merkten bezüglich der Kompetenz des Bundesgerichtes, sie rufen
als Kläger über eine spezielle Eigenthumsansprache den Entscheid
des Bundesgerichtes gestützt auf Art. 110 Ziff. 4 der Bundes
verfassung, beziehungsweise Art. 27 Ziff. 4 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege, an. Der Kanton
Zug habe in Anwendung des . a seiner Verfassung das in
Frage stehende Gesetz erlassen und in . 9 alle Anstände aus
demselben dem Regierungsrathe als letzte kantonale Instanz zur
Erledigung unterworfen; privatrechtliche Ansprachen unterliegen
jedoch dem gerichtlichen Entscheide. Sie, Kläger, behaupten nun,
daß der zuger'sche Regierungsrath die . 1, 2, 4 und 5 des Ge
setzes verletzt habe, indem er eine Liegenschaft, deren Werth mehr
als 3000 Fr. betrage, der rechtmäßigen Inhaberin entzogen und
solche der Bürgergemeinde zugetheilt habe. Nun habe diejenige
Instanz, welche über diese Vermögensansprache verfügt, auch
Rede und Antwort über ihre
Verfügung zu geben, somit liege
eine civilrechtliche Streitigkeit zwischen einem Kanton (da der
Staat resp. die Regierung den Kanton vertrete) einerseits und
Privaten anderseits vor, welche nach der citirten bundesgesetz
lichen Bestimmung vom Bundesgerichte zu beurtheilen sei, sobald
eine Partei es verlange.
Abgesehen hievon habe aber das Bundesgericht von jeher stets
in allen Fällen geurtheilt und sich kompetent erklärt, wo Gesetzes
verletzungen vorliegen, und es sei dies auch in Art. 59 des Bun
desg. über die Organisation der Bundesrechtspflege enthalten.
D. Die Regierung des Kantons Zug bestritt in erster Linie
die Aktivlegitimation der Kläger, indem dieselben nicht befugt
seien, Namens der Einwohnergemeinde Cham aufzutreten. So
dann setzte sie auch die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Be
urtheilung des gestellten Rechtsbegehrens in Widerspruch, unter
folgender Begründung:
- Die Regierung sei so wenig Litigant wie das Bundes
gericht. Sie habe einfach nach dem Gesetz letztinstanzlich denje
nigen Streit entschieden, welchen die Kläger mit der Einwohner
gemeinde Cham und der Bürgergemeinde Cham angehoben gehabt
haben. Dadurch sei aber die Streitfrage nicht zu einer solchen
gegen den Kanton Zug geworden, sondern bleiben nach wie vor
die Bürger- und die Einwohnergemeinde von Cham, von denen
Kläger das Streitobjekt reklamiren, deren Gegner. Der . 27
Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege treffe daher nicht zu.
- Ebenso einleuchtend unbegründet sei die Berufung der Kläger
auf Art. 59 des citirten Bundesgesetzes. Denn nach dem klaren
Wortlaute dieser Bestimmung sei das Bundesgericht wegen ange
blicher Verletzungen kantonaler Gesetze nicht zuständig; sondern es
sei lediglich Hüter und Wächter der verfassungsmäßigen Rechte
der Bürger und es brauche angesichts der vielen bundesgerichtlichen
Entscheidungen, welche diesen Satz schon ausgesprochenhaben, eine
erstaunliche Kühnheit, um das Gegentheil zu behaupten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger haben sich für Begründung der Kompetenz des
Bundesgerichtes zur Beurtheilung des von ihnen gestellten Rechts
begehrens, welches sie allerdings zweimal ausdrücklich als Civil
klage bezeichnen, in erster Linie auf Art. 110 Ziff. 4 der Bun
desverfassung und Art. 27 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege, eventuell aber auch auf
Art. 59 dieses Gesetzes berufen. Die beiden erstern Bestimmungen
(Art. 110 der Bundesverfassung und 27 des citirten Bundes
gesetzes) bezeichnen diejenigen civilrechtlichen Streitigkeiten, welche
das Bundesgericht als einzige Instanz zu beurtheilen hat, reglen
somit die civilgerichtlichen Kompetenzen des Bundesgerichtes.
Der Art. 59 leg. cit. führt dagegen in näherer Ausführung von
Art. 113 Lemma 1 Ziff. 3 der Bundesverfassung die staats
rechtlichen Streitigkeiten auf, deren Beurtheilung dem Bundes
gerichte, beziehungsweise dem Bundesrathe und der Bundesver
sammlung obliegt und setzt sonach die Attribute des Bundesge
richtes als Staatsgerichtshof mit Bezug auf Beschwerden
von Privaten fest. Kläger scheinen somit nicht klar darüber zu
sein, ob die Frage, die sie dem Bundesgerichte zur Entscheidung
unterbreiten, civilrechtlicher oder staatsrechtlicher Natur sei, und
wird somit die Kompetenz des Bundesgerichtes von beiden
Standpunkten aus zu prüfen sein.
2. Nun kann bekanntermaßen nicht jeglicher Rechtsanspruch
auf dem Wege des Civilprozesses verfolgt und von den Civilge
richten erledigt werden; sondern es eignen sich zur gerichtlichen
Entscheidung nur die dem Gebiete des Privatrechtes angehö
rigen Streitverhältnisse. Ebenso ist bekannt, daß der Staat als
Fiskus, als Subjekt von Vermögensrechten, wohl Prozeßpartei
sein kann und innerhalb der vermögensrechtlichen Sphäre fis
kalischer Wirksamkeit vor den Gerichten Recht zu nehmen hat.
Dagegen sind die Behörden als solche, als die mit der Ausübung
staatlicher Funktionen betrauten Organe der Staatsgewalt den
Civilgerichten nicht unterworfen, sondern ihre Verfügungen, so
weit es sich nicht um privatrechtliche Folgen derselben handelt
für welche der Fiskus einzustehen hat, nur auf dem Wege der
Beschwerde anfechtbar. Im vorliegenden Falle fordern nun Kläger
den Kanton Zug nicht als Subjekt von Privatrechten, als Fiskus
ins Recht, wie derselbe denn auch offenbar passiv nicht legitimirt
wäre, da er ja weder irgend welche Rechte an dem sogenannten
Neuhaus beansprucht, noch sonst irgendwie bei dem Streite, ob
jene Liegenschaft der Einwohner- oder der Bürgergemeinde Cham
zuzuscheiden sei, betheiligt ist. Kläger verlangen vielmehr, daß
die Regierung als solche, als Organ der Staatsgewalt, für eine
von ihr innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit getroffene
Verfügung, welche den zugerischen Fiskus in keiner Weise be
rührt, sondern einzig die zwischen der Einwohner- und Orts
bürgergemeinde Cham streitig gewesene öffentlich rechtliche
Ausscheidungsfrage erledigt hat, vor den Gerichten Red und
Antwort gebe; sie wollen also die Staatsgewalt als Prozeßpartei
vor das Bundesgericht ziehen, damit letzteres über ein dem Ge
biet des öffentlichen Rechtes angehörendes Streitverhältniß
entscheide und so eine dem Regierungsrathe als Verwaltungsbe
hörde kraft Gesetzes übertragene öffentliche Funktion ausübe.
Hienach handelt es sich überall nicht um eine Civilprozeßsache,
sondern lediglich um einen Versuch, die Staatsverwaltung der
Beurtheilung der ordentlichen Civilgerichte zu unterstellen. Eine
solche Kompetenz steht aber dem Bundesgerichte als Civilgericht
durchaus nicht zu. Denn wenn Art. 110 Ziff. 4 der Bundesver
fassung und Art. 27 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege bestimmen, daß das Bundesgericht
Civilstreitigkeiten von gewissem Streitwerthe zwischen Kan
tonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits
beurtheile, wenn eine Partei die Beurtheilung durch das Bun
desgericht verlange, so haben dieselben offenbar, wie schon in
dem diesseitigen Entscheide i. S. Arth-Rigibahngesellschaft gegen
Kanton Schwyz vom 18. Februar v. J. (offizielle Sammlung der
bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II. S. 157. ff.) ausge
sprochen worden, nur dem Gebiete des Civil- oder Privat
rechtes angehörende Streitigkeiten im Auge, bei welchen ein
Kanton als Subjekt von Privatrechten, als Fiskus, betheiligt
ist, und war es dagegen keineswegs die Absicht des Gesetzgebers
den Kompetenzkreis der Justiz dahin zu erweitern, daß auch Ver
waltungsmaßregeln der kantonalen Behörden, welche dieselben
innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit vorgenommen haben,
auf dem Rechtswege vor dem Bundesgerichte angefochten und
von dem letztern aufgehoben werden könnten; was um so klarer
ist, als ja in solchen Civilstreitigkeiten der eidgenössische Gerichts
stand nur elektiv neben dem kantonalen begründet ist.
- Uebrigens wäre, sofern es sich um eine Civilstreitigkeit han
delte, nur die Gemeinde Cham berechtigt, klagend aufzutreten, und
würde den gegenwärtigen Klägern die Aktivlegitimation mangeln.
Denn letztere machen nicht für sich, sondern Namens der Ein
wohnergemeinde Cham, Ansprüche an das sogenannte Neuhaus
geltend. Rechte, welche Gemeinden als juristischen Personen zu
stehen, können aber nur von diesen selbst, resp. den mit ihrer
Vertretung betrauten ordentlichen Organen, nicht aber ohne aus
drückliche Vollmacht der Gemeinde von den einzelnen Mitgliedern
oder Angehörigen derselben im Rechtswege verfolgt werden, und
sie von der Einwohner
nun behaupten Kläger selbst nicht, daß
gemeinde Cham zur Klaganstellung und Prozeßführung ermäch
tigt worden seien.
- Aber auch, wenn die Klage als staatsrechtlicher Rekurs be
trachtet wird, kann hierorts wegen Inkompetenz des Bundesge
richtes auf dieselbe nicht eingetreten werden. Denn nach Art. 113
Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des cit. Bundesgesetzes
beurtheilt das Bundesgericht nur insofern Beschwerden öffentlich
rechtlicher Natur von Privaten, als dieselben Verletzung verfas
sungsmäßiger Rechte betreffen. Rekurrenten haben nun aber
mit keinem Worte behauptet, daß die in Sachen getroffenen Ver
fügungen der zugerischen Behörden gegen Bestimmungen der
Bundes- oder Kantonsverfassung verstoßen, sondern sie beschweren
sich einzig über unrichtige Auslegung und Anwendung eines kan
tonalen Gesetzes und hierüber steht dem Bundesgerichte, wie das
elbe übrigens schon in einer Reihe von Entscheidungen ausge
sprochen hat, keine Kognition zu. Zudem wäre der Rekurs auch
verspätet, da derselbe erst lange nach Ablauf der in Art. 59 leg. cit.
eingeräumten sechzigtägigen Frist hierorts eingereicht worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes
nicht eingetreten.