- Urtheil vom 13. April 1877
in Sachen der Brüder Schmid gegen Nationalbahn.
A. Nachdem zu Anfang des Jahres 1875 die Planauflage für
die Expropriation zu Gunsten der schweizerischen Nationalbahn
für die Gemarkung Suhr publizirt war, machten Kläger unterm
- Februar 1875 beim Gemeinderathe Suhr eine Eingabe, in
welcher sie sich als Eigenthümer verschiedener von der Expro
priation betroffener Realitäten anmeldeten, ihre Forderungen für
das abzutretende Land stellten und im Weitern verlangten, daß
ihnen von der Landstraße her ein Bahnübergang, eventuell vom
Oberthalweg hinweg ein vier Meter breiter, gehöriger Fahrweg
erstellt oder dann für Minderwerth ihres Eigenthums, erschwerte
Zu- und Vonfahrt, verlorenes Tretrecht und übrige Inkonve
nienzen eine Entschädigung von 4500 Fr. bezahlt und unter allen
Umständen ein Fußwegrecht von ihrem Hause in gerader Rich
tung über die Bahn auf die Landstraße eingeräumt werde.
B. Unterm 15. August 1876 schlossen Kläger sodann mit dem
Expropriationskommissär der Beklagten einen Kaufvertrag ab,
welcher folgende Objekte beschlägt:
9080 O.-Fuß Obstgarten und Ackerland,
1.
23 Bäume,
2.
Inkonvenienz, Verlegung der Mistwürfe, Beengung, bezie
3.
hungsweise Erstellung einer neuen Zu- und Vonfahrt und
bauliche Veränderungen am Hause,
wofür im Ganzen 4389 Fr. 60 Cts. Entschädigung bezahlt wur
den und zwar für die unter Ziffer 3 aufgeführten Inkonvenien
zen speziell 2800 Fr. Im Fernern enthält der Vertrag unter
"Ein
Ziffer 2 der besondern Bestimmungen folgenden Passus:
"von den Verkäufern beabsichtigtes Gesuch für Bewilligung eines
"Fußüberganges beim Hause kann hierorts befürwortet, resp. em
"pfohlen werden." Diesem Vertrage wurde unterm 6. Septem
ber 1876 von der Direktion der schweizerischen Nationalbahn die
Genehmigung ertheilt. Dagegen lehnte diese Direktion das un
term 25. August 1876 von den Klägern eingereichte "ehrerbietigste
Gesuch" um Bewilligung des Fußwegüberganges mit Bescheid
vom 27. Oktober 1876 ab, indem ganz abgesehen von der hohen
Entschädigung, welche der Kommissär ihnen eben dafür zugestan
den habe, schon technische Bedenken der Berücksichtigung des Ge
Be
suches entgegenstehen. Darauf verlangten Kläger von der
Be
klagten Einberufung der Schätzungskommission; allein die
klagte trat auch auf dieses Begehren nicht ein, indem durch den
Vertrag vom 15. August 1876 die ganze Expropriationsfrage
ihre Erledigung gefunden habe.
C. Nunmehr stellten die Brüder Schmid beim Bundesgerichte
das Begehren, daß die Direktion der Nationalbahn angewiesen
werde, die eidgenössische Schatzungskommission zum Zwecke der
Erledigung ihres Begehrens auf Erstellung eines Fußüberganges
bei ihrem Hause im Oberester zu Suhr einzuberufen oder daß
diese Einberufung vom Bundesgerichte selbst angeordnet werde.
Zur Begründung dieses Begehrens führten Kläger an:
Sie bestreiten den Kaufvertrag, soweit er die in demselben be
griffenen drei Objekte betreffe, nicht, indem sie sich über die in
demselben genannten Artikel gütlich abgefunden haben. Der Fuß
übergang von ihrem Wohnhause auf die Landstraße sei aber in
diesem Kaufe nicht inbegriffen, indem derselbe sonst nicht unter
die besondern Bestimmungen aufgenommenen und vom Expro
priationskommissär zur Entsprechung empfohlen worden wäre. Sie
wollen es dem Bundesgerichte zu beurtheilen überlassen, ob durch
die Genehmigung des Vertrages durch die Direktion auch das
angesprochene Fußwegrecht genehmigt worden sei. Allein wenn
man nicht so weit gehen wolle, so sei doch klar, daß der Fuß
übergang ausdrücklich vorbehalten worden sei und erzeige sich dem
nach die Weigerung der Nationalbahn, über diesen Gegenstand
in Verhandlung zu treten, als eine eigentliche Rechtsverweige
rung. Ohne den Vorbehalt des Fußüberganges hätten sie den Ver
trag gar nicht abgeschlossen und sie müßten der Auffassung, daß
durch jenen Vertrag auch der Fußübergang konsumirt sei, die
Einrede der Arglist entgegensetzen.
D. Die Direktion der Nationalbahn trug auf Abweisung der
Klage an, indem sie gegen dieselbe einwendete:
Aus dem vom Bundesrathe genehmigten Plane gehe hervor,
daß die Kläger, welche mit ihrem Hause und Grundstücke Nro.
90 durch die Eisenbahn von der Hauptstraße abgeschnitten wer
den, genau 23 Meter von der nordwestlichen Hausecke entfernt
eine Ueberfahrt über die Bahn erhalten. Das Begehren, daß ihnen
dazu noch ein Fußübergang bewilligt werde, sei sachlich unstatt
haft und außerdem durch die hoheitliche Genehmigung des Pla
nes ausgeschlossen, so daß Kläger lediglich auf den Weg der Ent
schädigung verwiesen werden müßten. Aber auch vom Stand
punkte der Entschädigung aus haben Kläger, gestützt auf den Kauf
vertrag vom 15. August 1876, nichts mehr zu fordern, indem sie
durch denselben für Inkonvenienz im Allgemeinen und speziell für
Beengung der ganzen Behausung und Bewerbung, die eben durch
die Abschneidung von der Straße und Verweisung auf einen Bahn
übergang bewirkt werde, eine Entschädigung von 2800 Fr. er
halten haben. Es sei also klar, daß in dieser Aversalsumme alles
und jedes, auch der Verlust eines direkten Zuganges vom Hause
auf die Straße, inbegriffen sei, und zwar auch für den laut Zif
fer 2 der besondern Bestimmungen vorgesehenen Fall, daß ein
solcher Zugang nachträglich von der Direktion nicht bewilligt wer
den sollte; denn es werde in der cit. Bestimmung ausdrücklich
von der Absicht des Entschädigten gesprochen, ein solches Gesuch
nachträglich an die Direktion zu richten. Das Gesuch sei denn
auch eingegangen und vom Expropriationskommissär befürwortet
worden; der Inhalt desselben zeige aber auch deutlich genug,
wie der Sachverhalt beschaffen sei, anerkennen doch Kläger darin
ausdrücklich, daß "die Herren Schatzungsmänner ihnen keinen
solchen Bahnübergang vollständig einräumen wollten, sondern
ihr Ansuchen der Tit. Direktion anempfahlen mit dem beigefügten
Wunsche, es möchte ihnen gütigst entsprochen werden."
Eventuell wahre ste ihre Rechte in allen Richtungen, indem
sie für den Fall, als die Klage gutgeheißen werden sollte, sich
von dem Vertrage vom 15. August/6. September 1876 entbun
den erachten würde.
E. In der Replik anerboten Kläger noch den Zeugenbeweis
dafür, daß
er
- der Expropriationskommissär Zimmerli ganz bestimmt
klärt habe, sie, Kläger, dürfen über die Bahn gehen, nur dürfe
er, der Kommissär, dies nicht unter die Kaufsbedingungen auf
nehmen, sondern es müsse von der Direktion besonders beschlossen
werden und deßhalb gehöre dieser Gegenstand unter die beson
dern Bestimmungen, und
- der Expropriationskommissär die Erklärung, daß die Ge
brüder Schmid die Bahnlinie vor ihrer Hausthüre passiren dür
fen, einige Zeit später gegenüber einem Chr. Kähr abgegeben habe.
Diese Zeugenbeweisanerbieten wurden von der Beklagten als
unerheblich bestritten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
von
- Da Kläger das Begehren, daß ihnen ein Fußwegrecht
die
ihrem Hause aus in gerader Richtung über die Bahn auf
Landstraße eingeräumt werde, rechtzeitig angemeldet haben.
so
muß die Klage gemäß Art. 26 des Bundesgesetzes über die Ab
tretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 gutgeheißen wer
den, sofern jenes Begehren nicht durch den Kaufvertrag vom 15.
August, resp. 6. September 1876, seine Erledigung in dem von
der Beklagten geltend gemachten Sinne gefunden hat.
- In dieser Hinsicht ist nun zu beachten, daß der Kaufvertrag
keineswegs bloß auf die direkte Entschädigung sich bezieht, sondern
ausdrücklich auch die indirekten Nachtheile oder Inkonvenienzen,
welche durch die theilweise Expropriation für das verbleibende Be
sitzthum der Kläger entstehen, beschlägt, indem hiefür, und zwar
namentlich auch für Beengung, beziehungsweise Erstellung einer
neuen Zu- und Vonfahrt, die nicht unbedeutende Summe von
2800 Fr. ausgesetzt ist. Erscheint nun schon hienach die Annahme
begründet, daß der beidseitige Wille der Kontrahenten dahin ge
gangen sei, die sämmtlichen von den Klägern aus der Expro
priation erhobenen Begehren vertraglich zu erledigen, so wird diese
Auffassung vollends bestätigt und außer Zweifel gesetzt durch Art. 2
der besondern Bestimmungen des Kaufvertrages in Verbindung
mit dem nachherigen Verhalten der Kläger. Denn hieraus geht
zur Evidenz hervor, daß weder Kläger sich das Recht vorbehalten
wollten, die Bewilligung eines Fußüberganges nöthigenfalls auf
dem Rechtswege zu begehren, noch der Vertreter der Beklagten
beabsichtigte, ihnen einen dießfälligen Rechtsvorbehalt einzuräu
men; sondern daß es sich lediglich darum handelte, einerseits von
dem Wunsche der Kläger, auf dem Wege des Gesuches einen
solchen Fußübergang zu erhalten, und anderseits von der Geneigt
heit des Expropriationskommissärs, das dießfällige Gesuch zu be
fürworten, in dem Kaufvertrage Vormerk zu nehmen, wobei es
dann Sache der Nationalbahndirektion sein sollte, das Gesuch
durch Entsprechung oder Ablehnung endgültig zu erledigen. Die
Behauptung der Kläger, daß der Fußübergang ausdrücklich vor
behalten worden sei, widerspricht daher sowohl der erkennbaren
Tendenz des Vertrages, welche vielmehr offenbar auf Erledigung
sämmtlicher von den Klägern gestellten Forderungen gerichtet war,
als dem klaren Wortlaute des mehrerwähnten Art. 2 der beson
dern Bestimmungen.
- Nicht weniger unbegründet ist die Behauptung der Kläger,
daß in der vorbehaltlosen Genehmigung des Vertrages durch die
Direktion der Nationalbahn auch die Bewilligung des Fußüber
ganges liege. Denn der Kaufvertrag enthält keineswegs auch das
Gesuch für Gestattung eines solchen Bahnüberganges, sondern
stellt lediglich die Einreichung desselben in Aussicht und so ha
ben ja auch Kläger in der That der Beklagten ein besonderes
Gesuch eingereicht, auf welches ihnen dann von der Direktion der
Nationalbahn ein besonderer Bescheid ertheilt worden ist.
4. Die angeblichen mündlichen Aeußerungen des Expropria
tionskommissärs der Beklagten, welche Kläger in der Replik zum
Beweise verstellt haben, stehen im Widerspruch mit der Vertrags
urkunde, beziehungsweise Art. 2 der besondern Bestimmungen,
und können daher nicht beachtet werden; indem, selbst wenn die
aufgestellten Beweissätze durch die angerufenen Zeugen erhärtet
würden, dennoch auf den Inhalt des von den Klägern unter
zeichneten Kaufvertrages, als den wahren Willen der Kontra
henten manifestirend, abgestellt werden müßte, zumal nicht be
hauptet worden ist, daß derselbe in irgend welcher Richtung den
Vereinbarungen der Kontrahenten nicht entspreche, beziehungsweise
dieselben unrichtig wiedergebe.
5. Wenn endlich Kläger heute der von der Beklagten aus dem
mehrerwähnten Vertrage entnommenen Einrede entgegengehalten
haben, daß der Vertrag, weil bloß von zweien der drei Brüder
Schmid unterzeichnet, ungültig sei, so kann diese Replik gegen
wärtig nicht mehr gehört werden. Denn abgesehen davon, daß der
Vertrag vom 15. August 1876 von Johann und Friederich Schmid
"Namens und aus Auftrag der Gebrüder Schmid" unterzeichnet
und die Annahme wohl unbedenklich ist, daß dieselben von dem
dritten Bruder, Samuel Schmid, wirklich bevollmächtigt gewesen
seien, so steht einer solchen nachträglichen Anfechtung des Vertrages
schon die von den Klägern in der Klageschrift ausdrücklich abgege
bene Erklärung, daß sie den Kaufvertrag, soweit er die in demselben
begriffenen Objekte betreffe, nicht bestreiten, unbedingt entgegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
3. Verpflichtung des Unternehmers zum Ersatz des aus der
Beschrænkung des freien Verfügungsrechtes (Art. 23 des
Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten)
entstandenen Schadens.
Obligation de l'entrepreneur de payer une indemnité, en
réparation du dommage apporté au droit de libre dispo
sition par la restriction de l'art. 23 de la loi fédérale sur
l'expropriation.