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Arteil vom 9. Dezember 1903 in Sachen
Seelalbahngesellschaft, Rek., gegen Bundesrat, Rek. Bekl.
Art. 5 Abs. 3 B.-Ges. über das Rechnungswesen der Eisenbahnen, vom
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März 1896.
A. Die Verwaltung der Seetalbahn ließ im Jahre 1902 ver
schiedene Ergänzungsarbeiten ausführen und Einrichtungen er
stellen und verrechnete dabei in der Jahresrechnung pro 1902
auf Baukonto außer den eigentlichen Erstellungskosten noch 10%
von den letztern, nämlich 1291 Fr. 50 Cts., als Organisations ,
Verwaltungs und Bauleitungskosten, die sich auf die einzelnen
Arbeiten wie folgt zerlegen:
Fr. 136 25
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Für Erstellung einer Zugbarriere in Lenzburg
28 75
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Erstellung eines Telephons in Lenzburg
379 35
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Wasserversorgung der Station Beinwil
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Erstellung der Malerwerkstätte in Hochdorf
Einrichtung des elektrischen Lichts auf
16 25
Station Seon
57 20
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Wasserversorgung der Station Boniswil
Fr. 1291 50Zusammen
Anläßlich der Genehmigung der Rechnungen und der Bilanz
der Seetalbahn verfügte der Bundesrat am 21. August 1903,
daß dieser 10 %ige Zuschlag auf Baukonto in der nächsten
Rechnung von den Anlagekosten wieder abzuschreiben sei, mit der
Begründung, ein solcher Zuschlag für Organisations , Verwal
tungs und Bauleitungskosten sei nach Art. 5 Abs. 3 des Eisen
bahnrechnungsgesetzes nur zulässig, soweit hiefür besondere, vom
Betrieb und Unterhalt der Bahn unabhängige Kosten entstanden
seien; einen Ausweis über derartige Kosien habe aber die See
talbahn trotz Einladung des Eisenbahndepartementes nicht geleistet.
B. Gegen diese Verfügung hat die Seetalbahngesellschaft recht
zeitig im Sinne des Art. 16 Abs. 2 leg. cit. ans Bundesgericht
rekurriert mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben. Es
wird unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte des Art. 5
Abs. 3 leg. cit., insbesondere die Verhandlungen der eidgenössi
schen Räte, ausgeführt, daß nach richtiger Auslegung des Gesetzes
auch diejenigen Organisations , Verwaltungs und Bauleitungs
kosten auf Baukonto verrechnet werden könnten, welche die Leistungen
des gewöhnlichen Personals betreffen.
C. Namens des Bundesrates hat das Eisenbahndepartement
den Antrag auf Abweisung des Rekurses im wesentlichen wie
folgt begründet: Die angefochtene Verfügung stütze sich auf den
klaren Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 leg. cit., der einer verschie
denen Auslegung kaum fähig sei. Die von der Rekurrentin aus
den Verhandlungen der eidgenössischen Räte abgeleitete Schluß
folgerung sei in dieser allgemeinen Fassung mit dem Gesetz nicht
verträglich. Nur für solche Auslagen treffe sie zu, welche speziell
für Bauzwecke, also unabhängig vom Bahnbetrieb und Unterhalt,
erlaufen seien. Solche unabhängige Verwaltungsauslagen bei
Ausführung der betreffenden Bauarbeiten seien aber von der Re
kurrentin weder in den Verhandlungen mit dem Eisenbahndeparte
ment, noch in der Rekursbegründung behauptet worden. Eine
Entlastung des ordentlichen Betriebsbudgets durch beliebige Über
tragungen auf den Baukonto sei nach dem Gesetz nicht statthaft.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
Nach Art. 5 Abs. 3 des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896
ist für Ergänzungs und Neuanlagen, die nach Abs. 1 der Bau
rechnung belastet werden dürfen, die Anrechnung von Organisa
tions , Verwaltungs und Bauleitungskosten nur soweit zulässig,
als für deren Ausführung besondere, vom Bahnbetrieb und Unter
halt unabhängige Auslagen entstehen. Damit hat sich das Gesetz
in bewußten Gegensatz zum bisherigen Rechtszustand gesetzt, indem
die Auslegung des früheren Rechnungsgesetzes vom 21. Dezember
1883, das in dieser Beziehung keine ausdrückliche Vorschrift ent
halten hatte, dahin ergangen war, daß alle im Interesse solcher
Ergänzungs und Neuanlagen aufgewandten Verwaltungskosten
auf Baukonto belastet werden durften. (S. Urteil des Bundes
gerichts i. S. Suisse Occidentale-Simplon vom 16. März 1889,
Amtl. Samml., XV, S. 461, Erw. 1; vgl. auch Urteil i. S. N. O. B
vom 18./19. Juli 1899, Amtl. Samml., XXV, 2. Teil, S. 713,
Erw. 6, wo in gleichem Sinn auf Grund der Konzession ent
schieden ist.) Während also unter der Herrschaft des alten Gesetzes
auch die vom gewöhnlichen für den Betrieb und Unterhalt ange
stellten Personal anläßlich von Ergänzungs und Neuanlagen
gemachten Leistungen allgemein auf Baukonto verrechnet werden
konnten, ist dies nach dem neuen Gesetze nur noch zulässig, inso
fern diese Leistungen mit besonderen vom Betrieb und Unterhalt
unabhängigen Ausgaben verbunden waren. Allerdings wird dabei
nicht, wie es der Entwurf des Bundesrates vorschreiben wollte,
darauf abgestellt, daß für die Ausführung solcher Arbeiten ein
besonderes vom Betrieb und Unterhalt unabhängiges Personal
angestellt war, sondern es ist eine Belastung auf Baukonto auch
in Bezug auf Verrichtungen des gewöhnlichen Personals gestattet,
aber stets nur unter der Voraussetzung, daß die Ausführung der
Arbeiten durch dieses besondere Auslagen verursacht hat, die sonst
nicht entstanden wären, indem z. B. einem Angestellten im Hin
blick auf bevorstehende Ergänzungs oder Neuanlagen von vorn
herein ein höheres Salär bewilligt, oder für Mehrleistungen in
folgedessen eine Gehaltserhöhung oder sonstige Entschädigung ge
währt wird u. f. w. Sind dagegen derartige Mehrkosten in der
Verwaltung erspart worden, so ist die Belastung der Baurechnung
mit dem Betrag der Ersparnis zu Gunsten der Betriebsrechnung
unstatthaft. Da in dieser Hinsicht der durchaus klare Wortlaut
des Gesetzes zu Zweifeln schlechterdings keinen Anlaß geben kann,
erscheint es überflüssig, die Verhandlungen der eidgenössischen Räte
zur Auslegung heranzuziehen. Übrigens würde sich hiebei keines
wegs ergeben, daß in den Räten dem Art. 5 Abs. 3 ein vom
Wortlaut abweichender Sinn beigelegt wurde; die Beratungen bei
dieser Bestimmung haben sich wesentlich bloß mit der Differenz
zwischen dem nunmehr Gesetz gewordenen ständerätlichen Antrag
und dem weiter gehenden bundesrätlichen Entwurf, dagegen nicht
mit der Interpretation des erstern im Gegensatz zum bestehenden
Rechtszustand beschäftigt (Stenogr. Bülletin 1895, S. 762 f;
1896, S. 28 f.).
Sind nach diesen Ausführungen nur besondere Auslagen im
angegebenen Sinn auf Baukonto zu tragen, so liegt selbstverständ
lich der Bahn der Nachweis ob, daß solche Auslagen wirklich ent
standen sind. Nun hat die Rekurrentin trotz ausdrücklicher Auf
forderung des Eisenbahndepartements diesen Ausweis für den
fraglichen Rechnungsposten niemals geleistet; ja sie hat weder im
Verfahren, das zur angefochtenen Verfügung geführt hat, noch in
der Rekursschrift auch nur behauptet, daß sie derartige vom Be
trieb und Unterhalt unabhängige Kosten überhaupt gehabt habe,
die bei Nichtausführung der Arbeiten nicht gleichfalls entstanden
wären.
Der Rekurs ist daher abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.