- Arteil vom 23. Oktober 1903 in Sachen
Schweiz. Anfall
Bürgin, Kl. u. Ber. Kl., gegen Helvelia
und Haftpflichtversicherungsanstalt, Bekl. u. Ber. Bekl.
Voraussetzungen der Berufung: Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. Ab
erkennungsklage, Art. 83 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. Zweck und Ziel.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 28. April 1903 hat das Obergericht des
Kantons Luzern über die Rechtsfrage
Sind die Prämienforderungen der Beklagten pro 1. September
1899, 1. März 1900, 1. September 1900 und 1. März 1901
mit je 450 Fr. nebst Zins gerichtlich abzuerkennen?
erkannt:
Die Klage sei abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheißung
der Klage. Er bemerkt dabei, der Streitwert übersteige 2000 Fr.
und nach seiner Ansicht 4000 Fr., legt indessen zur Vorsicht
eine die Berufung begründende Rechtsschrift bei.
C. Der Vertreter der Beklagten erhebt in einer Zuschrift an
das Bundesgericht die Einrede der Inkompetenz dieses Gerichts
hofes wegen mangelnden Streitwertes;
in Erwägung:
- Zur Entscheidung der von Amteswegen zu prüfenden, übri
gens auch von der Beklagten aufgeworfenen Frage der Kompeten,
des Bundesgerichts, die nur zweifelhaft sein kann mit Bezug auf
den Streitwert, fällt in Betracht: Laut Police vom 1. März 1899
hat der Kläger mit der Beklagten (einer Versicherungsgesellschaft
auf Gegenseitigkeit) eine Kollektiv Unfall Versicherung (mit Deckung
der gesetzlichen Haftpflicht) abgeschlossen zu gunsten der im Bau
geschäfte des Klägers, inklusive Sägerei und Schifftransport, an
gestellten Personen, einschließlich Bureauangestellter, gegen die ma
teriellen Schadensfolgen körperlicher Betriebsunfälle. Der Ver
sicherungsvertrag wurde vorläufig fest auf die Dauer von 5 Jahren,
d. h. bis 28. Februar 1904, abgeschlossen. Als Prämien wurden
festgesetzt 75 % der angenommenen Lohnsumme von 12,000 Fr.,
also 900 Fr. per Jahr, oder im ganzen 4500 Fr., zahlbar je in
halbjährlichen Prämien von 450 Fr. am 1. März und 1. Sep
tember jeden Jahres. In der Nacht vom 6./7. Mai 1900 brannte
das Wohnhaus des Klägers samt Sägereigebäude und Ladenhütte
nieder, und der Kläger stellte sich nun auf den Standpunkt, der
Versicherungsvertrag sei, samt der Mitgliedschaft des Klägers,
gemäß 6 Ziffer 4 der Statuten der Beklagten erloschen, wonach
die Mitgliedschaft bei der Kollektivversicherung erlischt durch
Aufgabe des Geschäftes oder Verlegung desselben ins Ausland .
Auch machte er geltend, nach dem Niederbrennen des Etablisse
mentes, dessen Betrieb die Basis der Versicherung gewesen sei,
erscheine der Prämienansatz von 75 % der Lohnsumme als exor
bitant und geradezu als unsittlich, so daß der Versicherungsvertrag
auch wegen Dahinfallens seiner wesentlichen Voraussetzungen und
wegen Unsittlichkeit aufgehoben sei. Die Beklagte forderte indessen
vom Kläger mit Zahlungsbefehl vom 5. Juni 1901 Bezahlung
der fünf ersten Semesterprämien, die sämtlich rückständig waren,
und erhielt für die erste Prämie definitive, für die vier folgenden
Prämien (pro 1. September 1899, 1. März und 1. September
1900, 1. März 1901) provisorische Rechtsöffnung. Daraufhin
hat der Kläger die vorliegende Aberkennungsklage mit dem aus
Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren eingeleitet, zu deren Begrün
dung er, soweit es die nach dem 6./7. März 1900 fälligen Prämien
betrifft, den oben kurz skizzierten Standpunkt einnimmt, während
gegenüber den auf 1. September 1899 und 1. März 1900,
eventuell auch gegenüber den beiden früheren Prämien, Entschädi
gungsforderungen von zusammen 2082 Fr. 25 Cts., herrührend
aus in seinem Geschäft vorgekommenen Unfällen in der Zeit vom
Juli 1899 bis September 1901, zur Kompensation verstellt.
- Zweck und Ziel der Aberkennungsklage des Art. 83 Abs. 2
Schuldbetr. u. Konk. Ges. ist die Aberkennung der in Betreibung
gesetzten Forderung, für die dem beklagten Gläubiger provisorische
Rechtsöffnung erteilt ist. Im vorliegenden Falle erscheinen als
diese Forderung vier Prämien von je 450 Fr., so daß insgesamt
ein Forderungsbetrag von 1800 Fr. im Streite liegt. Nur um
die Feststellung darüber, ob der Aberkennungsbeklagten diese For
derungen an den Kläger zustehen oder nicht, dreht sich der Ab
erkennungsprozeß; nur die Frage, ob die Aberkennungsbeklagte
forderungsberechtigt sei, ist in judicium deduziert. Nur der Wert
jener Forderungen kann daher den Streitwert ausmachen. Daran
ändert der Umstand nichts, daß der Aberkennungskläger zur Be
gründung seiner Aberkennungsklage die Gültigkeit und jetzige
Existenz des Versicherungsvertrages, aus dem die Prämien ge
fordert werden, in Frage zieht; denn diese Frage der Gültigkeit
und der jetzigen Existenz des Vertrages bildet nicht den Gegen
stand der Aberkennungsklage, auf sie erstreckt sich die rechtskräftige
Wirkung des Urteils im Aberkennungsprozesse nicht. Es kann
daher dem Kläger nicht beigestimmt werden, daß der Streitwert
sich bemesse nach dem Interesse des Klägers am Bestehen oder
Nichtbestehen des Versicherungsvertrages, das gleich sei dem Be
trage der gesamten Prämiensumme von 4500 Fr.; sondern als
für die Bemessung des Streitwertes maßgebender Betrag kommen
nur die in Betreibung gesetzten Forderungen, die zusammen 1800 Fr.
ausmachen, in Betracht. Danach ist aber der für die Berufung
an das Bundesgericht erforderliche Streitwert mit Bezug auf die
in Betreibung gesetzten Forderungen, auf deren Aberkennung ge
klagt wird, nicht gegeben. Endlich kann auch nicht im Hinblick
auf die Gegenforderungen des Klägers gesagt werden, dieser Streit
wert sei vorhanden; denn der Kläger erhebt nicht etwa eine selbst
ständige Widerklage, sondern er verstellt seine Gegenforderung nur
zur Kompensation. Auf die Berufung ist somit mangels des er
forderlichen Streitwertes nicht einzutreten;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.