- Arteil vom 5. Dezember 1903 in Sachen Charles
Schmidhauser Cie. und Schmidhauser, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Aktiengesellschaft Neue Zürcher Zeitung in Zürich,
und Bissegger, Bekl. u. Ber. Bekl.
Unerlaubte Handlung: Veröffentlichung einer falschen Nachricht
vom Seibstmorde des Klägers. Tatbestand-Feststellung. Art. 81
Org.-Ges. Grundsätze für die civilrechtliche Haftung der
Druckerpresse aus Delikten: Art. 50 ff. O.-R. Fahrlässigkeit
des Redaktors?
A. Mit Urteil vom 8. Juli 1903 hat die II. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Bestätigung
eines vom Bezirksgericht
Zürich am 2. Mai gl. J. gefällten
Urteils, über die Streitfrage:
Sind die Beklagten verpflichtet, an die Kläger je 5000 Fr.,
zusammen also 10,000 Fr. Schadenersatz zu bezahlen?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Kläger recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen und beantragt:
- Aufhebung des Urteils des Obergerichts bezüglich beider
Beklagten, sowohl der Neuen
Zürcher Zeitung als des Dr.
Bisseger und Gutheißung der Klagen gegen beide Beklagte in
dem Sinne, daß jeder Beklagte verpflichtet sei, an jeden Kläger
5000 Fr., eventuell eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende
Geldsumme zu bezahlen, aber in der Meinung, daß durch die
Zahlung seitens eines Beklagten der andere befreit sein soll.
- Eventuell Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz
zur Erhebung der Beweise über
- den behaupteten Umfang des Schadens;
- die Behauptung, daß es bei Zeitungen vom Umfang und
der Bedeutung der Neuen Zürcher Zeitung , sofern sie Gesell
schaften, Kommanditgesellschaften oder Aktiengesellschaften sind,
üblich ist, seitens der Zeitungseigentümer den Redaktoren für die
Aufnahme von Depeschen kommerziellen und finanziellen Inhalts
über die Kreditfähigkeit von Rechtssubjekten 2c., bestimmte Vor
schriften zu geben, welche die Weiterbegebung einer Nachricht in
der in casu vorgekommenen Weise verbieten; daß dies bei der
Neuen Zürcher Zeitung nicht der Fall ist;
c) über die von den Beklagten gegebene Darstellung über die
Entstehung der falschen Nachricht,
und zur Ausfällung eines neuen Urteils auf Grund der Be
weiserhebungen im Sinne der klägerischen Hauptanträge.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter der Kläger Schutz der Berufung beantragt. Der Ver
treter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestäti
gung des vorinstanzlichen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegende Rechtsstreit beruht auf folgendem Tat
bestande:
Im zweiten Abendblatt von Nr. 308 der
Neuen Zürcher
Zeitung , vom 6. November 1902, erschien auf Anordnung des
Beklagten Dr. Bissegger unter der Rubrik Unglücksfälle und
Verbrechen folgende Notiz, im wesentlichen eine Reproduktion
einer vom Litisdenunziaten, Wäschefabrikant Arnold, an die Neue
Zürcher Zeitung abgesandten Depesche: Kreuzlingen, 6. Nov.
A. Bankier Schmidhauser aus Lausanne wurde im Lorettowald
bei Konstanz erschossen aufgefunden. Es liegt Selbstmord vor.
Diese Nachricht wurde in einer Anzahl Zeitungen des In und
Auslandes wiedergegeben, stellte sich aber am folgenden Tage als
falsch heraus. Demgemäß erschien im zweiten Abendblatt von
Nr. 309 der Neuen Zürcher Zeitung vom 7. November, eben
falls unter der Rubrik Unglücksfälle und Verbrechen , folgende
Berichtigung:
Gleichzeitig aus Lausanne und Zürich wird uns mitgeteilt, daß
unser Konstanzer Privattelegramm, wonach Hr. Bankier Schmid
hauser aus Lausanne sich in der Nähe von Konstanz erschossen
habe, unrichtig sei. Hr. Schmidhauser befindet sich zum Glücke
vollkommen lebendig in Lausanne. Wir bedauern natürlich aufs
tiefste, das Opfer einer falschen Nachricht geworden zu sein und
dadurch Hrn. Schmidhauser vielleicht vorrübergehende Unannehm
lichkeiten bereitet zu haben. Nr. 308 der Konstanzer Zeitung
enthält folgende Mitteilung: Erschossen hat sich Dienstag
mittag, um 3 Uhr, im Lorettowald bei Staad, ein sehr gut
gekleideter Fremder, er soll ein Bankier aus Lausanne sein. Er
hatte in der Nacht auf Dienstag in einem hiesigen Hotel über
nachtet; in seinem Besitz fand sich eine goldene Uhr und 48 Fr.,
auch trug er mehrere goldene Ringe. Den Revolver hielt er
noch in der Hand, als eine Frau den Leichnam entdeckte.
Unser Berichterstatter hat offenbar den groben Fehler begangen,
ein in der Stadt umlaufendes Gerücht hinauszutelegraphieren,
ohne sich zuerst genau seiner Richtigkeit zu versichern.
An den darauf folgenden Tagen brachten fast alle Zeitungen,
die die falsche Nachricht aufgenommen hatten, ebenfalls Berichti
gungen.
Am 8. November 1902 schrieb der Litisdenunziat an die Re
daktion der N. Z. Z. :
Meine Meldung vom Selbstmord Sch. erfolgte nicht auf ein
bloßes Gerücht hin, sondern stützte sich auf folgende glaubwür
dige Umstände
Zwei Tage nach Auffindung der Leiche wurde von einem
hiesigen Hotel (Krone) die Vermutung geäußert, der Tote sei
identisch mit einem Gast, der im Hause übernachtet habe. Da
raufhin führte die Polizei den Oberkellner vor die Leiche und
dieser agnoszierte sie als seinen Gast Bankier Schmidhauser
von Lausanne. Die amtliche Mitteilung ging auch nach Lau
sanne und der tote Schmidhauser wurde beerdigt. Bei der
Leiche fand man eine goldene Uhr, zwei Ringe und 49 Fr.
70 Cts. Bargeld. Dies deutete ebenfalls auf die schweizerische
Abstammung des Verstorbenen. Nun meldete sich der lebende
Sch. und die Polizei sah ein, daß sie einen Unbekannten beerdi
digen ließ
Vor Absendung der Depesche erkundigte ich mich bei der Kri
minalpolizei und in der Krone. Auf meine Frage, ob der
Oberkellner sich nicht irren könne, erwiderte dieser: nein; denn
Sch. bekam zuvor Briefe von seiner Firma. Eine falsche Namens
angabe ist also ausgeschlossen.
Soeben wird mir mitgeteilt, daß nunmehr die Identität der
Leiche durch Angehörige festgestellt sei. Wer es ist, wird jedoch
amtlicherseits auf dringenden Wunsch der Familie streng geheim
gehalten.
Über die Richtigkeit dieser Darstellung vergleiche Erwägung 3
hienach.
2. Die Kläger haben sich zur Begründung ihrer Schadenersatz
klage vor allen Instanzen auf Art. 50 ff. O. R. berufen. Sie
erblicken in der Veröffentlichung der falschen Nachricht vom
Selbstmorde des Klägers Schmidhauser insofern eine unerlaubte
Handlung, als ihres Erachtens der beklagte Redaktor die Nach
richt nicht hätte aufnehmen dürfen, ohne sich zuvor in Konstanz,
namentlich aber in Laufanne über deren Richtigkeit zu erkundigen.
Da er es nicht getan, hafte er, und mit ihm solidarisch die be
klagte Aktiengesellschaft, für die durch die Veröffentlichung verur
sachte moralische und materielle Schädigung beider Kläger. Der
materielle Schaden sei namentlich in der Zurückziehung einer
Anzahl von Depots, welche auf die falsche Nachricht hin erfolgte,
sowie in dem Mißtrauen vieler Kunden, welches längere Zeit an
gedauert habe, zu erblicken.
Demgegenüber machen die Beklagten vor allem geltend, es fehle
sowohl auf Seiten des Redaktors als auch der Aktiengesellschaft
an jeglichem Verschulden. Der beklagte Redaktor sei allerdings
der Meinung gewesen, die aus Kreuzlingen erhaltene Depesche
rühre von dem ihm persönlich bekannten, in Zürich wohnhaften
und öfter auf Reisen befindlichen Rechtsagenten Arnold her. Die
ser Irrtum sei indessen entschuldbar, und übrigens sei auch der
Wäschefabrikant Arnold in Kreuzlingen ein zuverlässiger Gewährs
mann, so daß dessen Depesche auf alle Fälle Glauben verdiente.
Eventuell bestreiten die Beklagten das Vorhandensein eines Scha
dens.
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage wegen fehlenden
kausalen Verschuldens der Beklagten abgewiesen.
3. (Kompetenz.)
Bei Beurteilung der Frage, ob der klägerische Schadenersatz
anspruch begründet sei, ist von derjenigen Darstellung der Ent
stehung der falschen Nachricht vom Tode des Klägers Schmid
hauser auszugehen, welche der Streitberufene Arnold in seinem
Briefe an die Redaktion der N. Z. Z. vom 8. November 1902
gegeben hat, welche sodann die Beklagten im Prozesse vorgebracht
haben, und von welcher schließlich die Vorinstanzen festgestellt
haben, sie sei von den Klägern zugestanden worden. Die Kläger
haben zwar in ihrer Berufungserklärung Beweiserhebung über
diesen Punkt beantragt; sie gehen also davon aus, die Arnoldsche
Darstellung sei nicht zugestanden, sondern bestritten und noch des
Beweises bedürftig. Allein die zweite Instanz hat hiezu ausge
führt, die besagte Darstellung sei von den Klägern nicht speziell
bestritten worden; eine allgemeine Bestreitung aller nicht aus
drücklich zugestandenen Behauptungen der Gegenpartei aber sei
gemäß Art. 334 des zürch. Rechtspflegegesetzes unzulässig; die
fraglichen Tatsachen seien deshalb als zugestanden zu betrachten.
Diese Entscheidung ist prozessualer Natur und daher vom Bun
desgerichte gemäß Art, 81 O. G. nicht zu überprüfen, sondern
für dasselbe ohne weiteres verbindlich, da sie keineswegs etwa
aktenwidrig ist, d. h. einer in den Akten enthaltenen speziellen
Bestreitung widerspricht. Gegenteils ist aus den klägerischen Vor
bringen eher zu folgern, die Arnoldsche Darstellung von der Ent
stehung der falschen Nachricht werde anerkannt.
4. Ist somit der klägerische Schadenersatzanspruch auf Grund
des vorinstanzlich festgestellten Tatbestandes zu beurteilen, so sind
in rechtlicher Beziehung für denselben lediglich die Bestimmungen
des gemeinen Rechts, d. h. des schweizerischen Obligationenrechts
(Art. 50 ff.) maßgebend. Denn für die civilrechtliche Haftung
aus Delikten, die durch das Mittel der Druckerpresse begangen
werden, gelten, wie das Bundesgericht schon in der Entscheidung
in Sachen Morard gegen Morard vom 2. Oktober 1885 (Amtl.
Samml., Bd. XI, S. 511 f.) ausgesprochen hat, im Gegensatze
zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Preßdelikte, keinerlei
Sonderbestimmungen, sondern lediglich die allgemeinen Grundsätze
des O. R. über die Haftung aus unerlaubten Handlungen. Wenn
daher die Beklagten angedeutet haben, der Redaktor einer Zeitung
sei nicht verpflichtet, ihm zugehende, zumal telegraphische Nach
richten, auch wenn sie geeignet sind, Dritte materiell oder mora
lisch zu schädigen, vor ihrer Veröffentlichung auf ihre Wahrheit
hin zu prüfen, so ist dies unhaltbar. Der Zeitungsredaktor hat,
wie jede andere Person, die pflichtgemäße Sorgfalt darauf
verwenden, daß durch sein Tun nicht andere rechtswidrig
schädigt werden, und handelt daher fahrlässig, wenn er dies
unterläßt, gerade so gut wie derjenige, der in leichtfertiger Weise
mündlich eine falsche Nachricht verbreitet.
5. Fragt sich nun vorerst nach den hievor entwickelten Grund
sätzen, ob der beklagte Redaktor durch die Aufnahme und Ver
breitung der falschen Nachricht vom Tode des Bankiers Schmid
hauser schuldhaft gehandelt habe, so könnte jedenfalls nur von
Fahrlässigkeit, nicht von Arglist die Rede sein, da nicht behauptet
ist und auch nicht das mindeste dafür vorliegt, daß der Beklagte
Dr. Bissegger bei der Veröffentlichung der bewußten Notiz an
deren Richtigkeit gezweifelt oder gar deren Unrichtigkeit gekannt
habe. Es ist also nur zu untersuchen, ob der beklagte Redaktor
bei der Prüfung der ihm telegraphisch übersandten Nachricht ge
nügend Vorsicht habe walten lassen.
Die streitige Mitteilung nun betraf einen Selbstmord und
somit ein Ereignis, welches vom Redaktor der N. Z. Z. mit
Recht unter die Rubrik Unglücksfälle und Verbrechen eingereiht
wurde. Nachrichten über derartige Vorkommnisse aber darf ein
Redaktor in der Regel dann als wahr betrachten und veröffent
lichen, wenn sie ihm bestimmt und unter Angabe der konkreten
Umstände, von Ort und Zeit u. s. w., von Korrespondenten ge
meldet werden, welche er ohne Leichtfertigkeit als zuverlässig be
trachten darf. Denn bei solchen Meldungen darf doch der Redak
tor gewiß annehmen, sie entsprechen der Wahrheit, wie dies im
ordentlichen Laufe der Dinge denn auch wirklich der Fall ist und
sich wohl nur dann nicht bewährt, wenn außerordentlicherweise
ein nicht vorauszusehender, ungewöhnlicher Umstand, besonders
ein fremdes Verschulden, in den Kausalverlauf eingreift. Deshalb
kann es dem Redaktor nicht zum Verschulden angerechnet werden,
wenn er eine solche Meldung, die er vernünftigerweise für wahr
halten darf, ohne vorherige weitere Nachforschungen in seinem
Blatte veröffentlicht. In concreto durfte der Redaktor um so eher
auf die Meldung seines Korrespondenten sich verlassen, als er
nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge als ausgeschlossen be
trachten durfte, daß ein Korrespondent aus Kreuzlingen oder
Konstanz den Selbstmord eines Bankiers aus Lausanne, der in
Konstanz doch wahrscheinlich kaum dem Namen nach bekannt
war, melde, wenn diese Meldung nicht auf Wahrheit beruhe.
Allerdings hat sich nun der beklagte Redaktor über die Per
sönlichkeit seines Gewährmannes geirrt, indem er glaubte, der
Korrespondent Arnold , welcher die Depesche unterzeichnet hatte,
sei der ihm persönlich bekannte Rechtsagent Arnold aus Zürich,
der ihm bei feinen Reisen auch schon Korrespondenzen geschickt
hatte. Wäre nun diese Meinung richtig gewesen, so hätte die
Aufnahme der Depesche dem Redaktor jedenfalls nicht zum Ver
schulden angerechnet werden können, da er gewiß den Rechts
agenten Arnold als einen zuverlässigen Korrespondenten betrachten
durfte, zumal für einfache tatsächliche Berichte, wie den in Frage
stehenden. Dagegen könnte sich allerdings fragen, ob der Redak
tor, nachdem er das Telegramm tatsächlich von einem andern, ihm
persönlich jedenfalls nicht genauer bekannten, Korrespondenten
entgegengenommen hatte, nicht für ein Versehen einstehen müsse,
welches dieser Korrespondent seinerseits beging, m. a. W. ob er
nicht ohne weiteres als Teilhaber einer Fahrlässigkeit des betref
fenden Korrespondenten zu betrachten wäre. Es braucht dies in
dessen nicht untersucht zu werden, und speziell mag dahingestellt
bleiben, ob die dem Redaktor hinsichtlich der Person des Korre
spondenten unterlaufene Verwechslung als schuldhaft, oder aber
als durch die Umstände entschuldigt zu betrachten wäre. Denn in
Wirklichkeit hat der fragliche Korrespondent ein Verschulden gar
nicht begangen, so daß also auch dann, wenn der Redaktor für
denselben in vollem Umfange einstehen muß, dies zu einer Ver
urteilung nicht führen kann. In der Tat ist der Korrespondent
nach seiner, wie in Erwägung 3 hievor ausgeführt wurde, als
richtig zu betrachtenden Darstellung bei Abfassung seiner Bericht
erstattung mit aller erforderlichen, einem Korrespondenten zuzu
mutenden Sorgfalt zu Werke gegangen. Er hat sich, bevor er
seine Nachricht absandte, bei der Polizei erkundigt und zudem noch
den Hauptzeugen der Polizei, den Oberkellner des Gasthofs zur
Krone in Konstanz befragt. Erst als ihm an beiden Orten
bestätigt wurde, der Selbstmörder im Lorettowalde sei der vor
einigen Tagen in der Krone abgestiegene Bankier Schmidhau
ser aus Lausanne, und nachdem der Oberkellner ihm überdies
noch speziell bestätigt hatte, er irre sich nicht, da der Tote seiner
Zeit im Hotel Briefe mit seinem Firmastempel erhalten habe,
eine Täuschung hinsichtlich des Namens also nicht obwalten könne,
erst auf diese Erkundigungen hin, nachdem er auch erfahren hatte,
der Selbstmörder sei in Konstanz unter dem Namen des Bankier
Schmidhauser beerdigt worden, ließ Arnold seine Depesche mit
der Selbstmordnachricht an die N. Z. Z. abgehen. Danach ist
sicher, daß er sich, bevor er seine Meldung machte, in vollständig
pflichtgemäßer Weise informierte und nach den erhaltenen Auf
schlüssen annehmen mußte, die Leiche im Lorettowalde sei die
jenige des Bankiers Schmidhauser, die Selbstmordnachricht sei
also richtig.
Ist somit dem Korrespondenten Arnold aus der Meldung an
die N. Z. Z. kein Vorwurf zu machen, so kann auch dem
Redaktor der N. Z. Z. , welcher dieselbe veröffentlichte, dies nicht
zur Fahrlässigkeit angerechnet werden. Denn selbst dann, wenn
ihm persönlich die sämtlichen Materialien vorgelegt worden wären,
die dem Korrespondenten vorlagen, hätte er zu keinem ander
Schlusse kommen können, als der Korrespondent gelangte. Daß
der Redaktor, nachdem er die Unrichtigkeit der Meldung erfahren
hatte, anfänglich glaubte, die Schuld daran treffe den Korrespon
denten, der ein bloßes Gerücht leichtfertig telegraphiert habe, ver
mag natürlich an dem wirklichen Sachverhalt nichts zu ändern.
Richtig ist auch, wenn die I. Instanz ausführt, daß der beklagte
Redaktor sogar bei Einziehung näherer Erkundigungen, so wie die
Verhältnisse damals lagen, den wahren Sachverhalt nicht erfahren
haben würde, denn er hätte sich vernünftigerweise an die Behörden
des Tatortes, also an diejenigen von Konstanz wenden müssen,
und diese hätten ihm in jenem Augenblicke keine andere Nachricht
geben können, als die bereits durch den Korrespondenten über
mittelte. Die Unterlassung weiterer Erkundigungen ist also mit
der eingeklagten Publikation nicht kausal, sie hat dieselbe nicht
herbeigeführt.
6. Wenn im fernern die Kläger noch behauptet und zum Be
weise verstellt haben, daß es bei Zeitungen vom Umfange und
der Bedeutung der Neuen Zürcher Zeitung , sofern sie Gesell
schaften, Kommandit oder Aktiengesellschaften seien, üblich sei,
den Redaktoren für die Aufnahme von Depeschen kommerziellen
oder finanziellen Inhaltes, über die Kreditwürdigkeit von Rechts
subjekten 2c., besondere Vorschriften zu geben, welche die Veröf
fentlichung einer Nachricht in der in casu vorgekommenen Weise
verbieten, so kann auf diese Behauptung, nachdem einmal feststeht,
daß im vorliegenden Falle die Veröffentlichung der falschen Nach
richt nicht auf einen Mangel an Sorgfalt zurückzuführen ist,
nichts ankommen. Zudem paßt sie auch insofern nicht auf den
vorliegenden Fall, als die streitige Depesche durchaus keine De
pesche kommerziellen oder finanziellen Inhaltes ist, wie sie sich
auch nicht über die Kreditwürdigkeit eines Rechtssubjektes oder
dergleichen ausspricht. Wenn daher selbst die Kläger den von
ihnen aufgestellten Beweissatz zu beweisen im stande sein sollten,
so wäre dies für den Ausgang des Rechtsstreites ohne Bedeu
tung. Die Kläger sind aber auch gar nicht in der Lage gewesen,
irgend eine der Regeln anzugeben, welche für die Veröffentlichung
von faits divers bei den bedeutendsten Zeitungen vorgeschrieben
sein sollen, wie es denn auch bei der Mannigfaltigkeit der hieher
gehörigen Materien kaum möglich sein dürfte, eine für alle pas
sende allgemeine Regel aufzustellen.
7. Ist demgemäß die Klage wegen mangelnden kausalen Ver
schuldens grundsätzlich abzuweisen, so braucht nicht untersucht zu
werden, ob neben dem Bankier Schmidhauser auch die Firma
Charles Schmidhauser Cie. zur Klage berechtigt sei und wie
hoch der Schaden sich belaufen würde. Bemerkt werden mag nur
noch, daß im vorliegenden bedauerlichen Falle glücklicherweise der
materielle Schaden zwar nicht gleich null, aber jedenfalls nicht
sehr erheblich ist, da die schädigenden Folgen der streitigen Depe
sche keine dauernden waren, sondern nach dem sofort erfolgten
Dementi, welches keine Spur eines Verdachtes gegen das klä
gerische Geschäft mehr zurückließ, nach wenigen Tagen verschwan
den.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung ist abgewiesen und das angefochtene Urteil in
allen Teilen bestätigt.