- Arteil vom 6. Februar 1903
in Sachen Witwe und Kinder Patuzzi, Kl. u. I. Ber. Kl.,
gegen
Einwohnergemeinde Schaffhausen, Bekl. und II. Ber. Kl.
Unfalt (Tötung durch elektrischen Strom) eines Arbeiters, der im
Auftrag seines Arbeitgebers Reparaturen in einem dem städtischen
Licht- und Wasserwerke gehörenden Transformatoren - Häuschen
vornimmt. Klage der Hinterlassenen gegen den Inhaber des elek
trischen Werkes, gestützt auf Dienstverhältnis, sowie auf Art. 50,
67 und 62 O.-R. Verneinen des Bestehens eines Dienstverhältnisses.
Art. 67 O.-R. Haft des Geschäftsherrn, Art. 62 O.-R. Beweis
der erforderlichen Sorgfalt zur Verhütung des Unfalles.
A. Durch Urteil vom 28. November 1902 hat das Ober
gericht des Kantons Schaffhausen erkannt:
- Die Beklagte ist gerichtlich angehalten, aus Schadenersatz
zu bezahlen:
Fr. 3500
An die Witwe Patuzzi.
An die Tochter Emma Pauline Patuzzi
An die Tochter Maria Zorina Patuzzi
Fr. 5975
Total
samt Zins à 5% vom 20. Mai 1900 an.
2. Die Kläger sind mit ihrer weiter gehenden Forderung ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Die Kläger beantragen: die Entschädigungen seien angemessen
zu erhöhen, auf Grund folgender Ansätze: (folgt Aufzählung).
Zusammen 14,500 Fr., nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 1900.
Die Beklagte stellt dagegen die Anträge: die Klage sei abzu
weisen; eventuell sei im Maximum eine Forderung von 3000 Fr.
gutzuheißen.
C. (Armenrecht.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien ihre Berufungsanträge erneuert und gegenseitig auf Abwei
sung der gegnerischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Ehemann, bezw. Vater, der heutigen Kläger, der bei
Baumeister Bührer im Dienste stehende Celestino Patuzzi, hatte
am 20. Mai 1900 (einem Sonntag) im Auftrage seines Arbeit
gebers im in der Uhrenfabrik Schaffhausen befindlichen, der Be
klagten als Inhaberin der städtischen Licht und Wasserwerke gehö
renden Transformatoren Häuschen den Cementboden zu verstärken,
um das Eindringen von Wasser von unten herauf zu verhindern.
Zu diesem Zwecke war der elektrische Strom von 8 12 Uhr
vormittags abgestellt und wurde dem Patuzzi vom Direktor des
Elektrizitätswerkes, Geiser (der sich morgens beim Transforma
toren Häuschen einfand), der Monteur Holliger mitgegeben, der
das Häuschen zu öffnen und wieder zu schließen hatte. Um
12 Uhr wurde Patuzzi, als er sich nochmals im Transforma
toren Häuschen zu schaffen machte, vom elektrischen Strome er
faßt und sofort getötet. Laut der Darstellung des Holliger (der
zwar von den Vorinstanzen nicht als eigentlicher klassischer Zeuge
betrachtet wird, dessen Darstellung aber doch im großen ganzen
als innerlich glaubwürdig bezeichnet wird) war Patuzzi darüber
verständigt, daß die Arbeit vor 12 Uhr beendigt sein müsse; auch
will Holliger den Patuzzi, als er kurz vor 12 Uhr wieder in
den Kasten gehen wollte, gewarnt haben, worauf Patuzzi erwi
dert haben soll, er wisse schon, daß um 12 Uhr der Strom
komme.
- Die Witwe und die (minderjährigen) Kinder des Patuzzi
haben nun gegen die Einwohnergemeinde Schaffhausen als In
haberin der städtischen Licht und Wasserwerke Klage auf Ent
schädigung wegen des ihnen durch den Tod ihres Versorgers
entstandenen materiellen und immateriellen Schadens erhoben.
Sie stützen diese Klage einerseits auf ein kontraktliches Verhältnis,
das zwischen Patuzzi und der Beklagten bestanden habe, indem
diese die besondere Pflicht der Überwachung des Patuzzi und der
Sorge für ihn gegenüber seinem Dienstherrn Bührer sowie gegen
über dem Direktor der Uhrenfabrik (Vogel) übernommen habe
(Art. 115 O. R.). In zweiter Linie begründen sie die Klage
aus Art. 50 ff. O. R., speziell aus Art. 67, indem sie der Be
klagten eine Reihe von Fehlern in der Konstruktion und dem
Unterhalte des Transformatoren Kastens zur Last legen. Daran
anschließend stützt sich die Klage endlich in letzter Linie auf
Art. 62 O. R.; sie macht nach dieser Richtung wesentlich geltend:
Die Beklagte habe es an der erforderlichen Sorgfalt, den Patuzzi
gegen die drohenden Gefahren zu schützen, fehlen lassen; entgegen
allgemeiner Übung sei keine Rückmeldung erfolgt und eine solche
gar nicht vorgesehen gewesen; Holliger sei nicht genügend in
struiert und überhaupt der ihm übertragenen Aufgabe der Über
wachung des Patuzzi nicht gewachsen gewesen. Die Beklagte hat
auf Abweisung der Klage angetragen und ihre Haftbarkeit nach
allen Richtungen abgelehnt. Das Bezirksgericht Schaffhausen
wies zunächst in seinem Beweisurteil vom 28. Februar 1901
den Standpunkt der Kläger, der sich auf Art. 67, 50 ff. und
62 O. R. stützt, zurück, eröffnete dagegen den Klägern den Be
weis des Bestehens eines Vertragsverhältnisses. Durch Urteil
vom 5. September 1901 erklärte es jedoch auch dieses Klage
fundament als unhaltbar und wies die Klage ab. Das Ober
gericht des Kantons Schaffhausen (an welches die Kläger appel
lierten) ordnete eine Expertise an über die Fragen: 1. ob der
fragliche Transformatoren Kasten an den von den Klägern be
zeichneten Mängeln (Enge, Dunkelheit, Feuchtigkeit ec.) leide;
2. ob es zu einem sorgfältigen Betriebe gehöre oder zur Zeit des
Unfalls allgemein üblich gewesen sei, im Falle von Reparaturen
die Stromabstellung, bezw. Wiedereinschaltung, durch eine soge
nannte Rückmeldung einzuleiten, sei es in der Weise, daß die
Fertigstellung der Reparatur an die Kraftstation mitgeteilt, oder
daß von dort her die Wiedereinschaltung des Stromes angezeigt
werde? 3. ob das Verhalten des Monteurs Holliger ein vom
technischen Standpunkte aus zu billigendes sei? Der (Einzel )
Experte verneinte in seinem Bericht das Bestehen von Mängeln
und namentlich auch den ursächlichen Zusammenhang der behaup
teten Mängel mit dem Unfall und sprach sich zur Frage 2 dahin
aus: bei den meisten Werken bestehe die betriebsreglementarische
Bestimmung, daß die Maschinen erst dann wieder in Gang gesetzt
werden dürfen, wenn der für die Arbeiten verantwortliche Ange
stellte die schriftliche oder telephonische Meldung nach der Maschi
nenstation mache, daß nicht mehr an der Anlage gearbeitet werde
einige Werke gehen mit Recht noch weiter und haben die Bestim
mung, daß nach allen Betriebseinstellungen, auch wenn an der
Anlage nicht gearbeitet werde, der Betrieb erst dann wieder auf
genommen werden dürfe, wenn der diensttuende Betriebsbeamte die
Meldung an die Maschinenstation ergehen lasse, daß das geschehen
könne; die Frage sei daher in dem Sinne zu bejahen, daß in den
meisten Werken die Bestimmung bestehe, und zwar zur Zeit des
Unfalles bestanden habe, daß nach Betriebseinstellungen der Be
trieb erst dann wieder aufgenommen werden dürfe, wenn die
Meldung in die Maschinenstation eintreffe, daß die Arbeiten be
endigt seien. Frage 3 endlich verneinte der Experte mit der Be
gründung, ein vorsichtiger Monteur hätte nicht bis zum Glocken
schlag 12 Uhr zugewartet, sondern mit Rücksicht auf die Uhren
differenz wohl mindestens schon 10 Minuten vorher dem Maurer
das weitere Arbeiten verboten, oder aber bei Zeiten nach der
Maschinenstation berichtet, man möchte die Maschinen erst später,
wenn er Meldung mache, in Betrieb setzen. Gestützt namentlich
auf diese Expertise hat das Obergericht mit Urteil vom 2. Mai
1900 das erstinstamzliche Urteil unter grundsätzlicher Gutheißung
der Klage aufgehoben und die Sache zur Ausmittelung des
Quantitativs an die erste Instanz zurückgewiesen. Es hat hiebei
die Klage sowohl aus dem Gesichtspunkte des Art. 115, wie auch
aus demjenigen des Art. 62 O. R. für begründet erklärt, dagegen
die Anwendung des Art. 67 auf den Fall verneint. Beide kanto
nalen Instanzen haben darauf in dem eingangs mitgeteilten
Sinne geurteilt.
3. Die Beklagte sicht in erster Linie den Standpunkt der Vor
instanz an, Patuzzi sei zur Beklagten in einem Vertragsverhält
nisse gestanden, diese hafte somit vorab aus diesem Vertrags
verhältnisse. Die Vorinstanz konstruiert dieses Vertragsverhältnis
folgendermaßen: Eine Beziehung zwischen der Beklagten einerseits,
Patuzzi, bezw. Bührer, anderseits, sei schon deshalb vorhanden,
weil die betreffende Arbeit nur unter Mitwirkung der Beklagten
habe ausgeführt werden können. Sodann aber habe die Beklagte
dadurch, daß sie auf die Anfrage von Direktor Vogel, ob und
wann die Arbeit gemacht werden könne, geantwortet habe, der
Strom werde am Sonntag zwischen 8 und 12 Uhr abgestellt und
es werde jemand vom Elektrizitätswerk anwesend sein, ausdrück
lich eine Verpflichtung zur custodia, zur Überwachung des Pa
tuzzi auf sich genommen; durch Mitgeben des Holliger habe sie
denn auch dieser Pflicht Ausdruck gegeben. Aus diesen von der
Vorinstanz hervorgehobenen Tatsachen kann jedoch nicht auf das
von ihr behauptete vertragliche Verhältnis geschlossen werden. Ein
solches wurde zunächst dadurch, daß die Arbeit nicht ohne Mit
wirkung der Beklagten ausgeführt werden konnte, noch nicht
hergestellt; hierin lag eine einfache Erlaubnis, und zwar eine
Erlaubnis nicht gegenüber Bührer oder gar Patuzzi, sondern
gegenüber der Uhrenfabrik, mit der einzig das Elektrizitätswerk in
Unterhandlungen war. Die Übernahme einer custodia als Ver
tragsgegenstand sodann wäre an sich noch denkbar, obschon die
Pflicht zur custodia aller Regel nach als integrierender Inhalt
eines anderweitigen Vertragsverhältnisses, z. B. eines Dienstver
trages, eines Mandates, erscheinen wird, oder sie sich dann als
Gebot der allgemeinen Rechtsordnung, als Ausfluß des Rechts
satzes, daß niemand durch seine Handlungen oder (in gewissen
Grenzen) Unterlassungen andern widerrechtlich Schaden zufügen
darf, darstellt. Im vorliegenden Falle nun sind keine Umstände
nachgewiesen, die das Bestehen eines besonderen Vertragsverhält
nisses nach der Richtung einer vertraglichen Übernahme der cus
todia über Patuzzi wahrscheinlich erscheinen ließen: es ist nicht
ersichtlich, gegenüber wem diese Verpflichtung übernommen sein
soll, noch, welche Gegenleistungen dem Vertragsgegner obgelegen
hätten. Bei dieser Sachlage kann die Mitgabe des Holliger als
Aufsichtsperson nur als auf Grund der allgemeinen Pflicht der
Beklagten, andere durch ihr Elektrizitätswerk nicht zu schädigen,
erfolgt angesehen werden, und kommen daher für die Beurteilung
der eingetretenen Schädigung ausschließlich die Bestimmungen
über unerlaubte Handlungen, Art. 50 ff. O. R., in Betracht.
4. Von diesen Bestimmungen ist mit den Vorinstanzen zunächst
Art. 67 als auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar zu er
klären. Nach der Expertise kann es keinem Zweifel unterliegen,
daß von einer fehlerhaften Unterhaltung oder einer fehlerhaften
Anlage oder Herstellung des Werkes (des Transformatoren Häus
chens) keine Rede sein kann. Das Unterlassen reglementarischer
Vorschriften über Rückmeldung u. dergl. fällt nicht unter diese
Gesetzesbestimmung, da diese nur Mängel des Werkes selbst oder
mangelhaften Unterhalt im Auge hat.
5. Zu erörtern bleibt somit noch die Haftbarkeit der Beklagten
für ihren Angestellten Holliger (Art. 62 O. R) oder aus eige
ner unerlaubter Handlung ihrer Organe. Nun unterliegt keinem
Zweifel, daß die Beklagte dadurch, daß sie den Transformatoren
Kasten dem Betreten öffnete, einen Zustand herstellte, der geeignet
war, Gefahren herbeizuführen; sie hatte daher nach einem allge
meinen Gebot der Rechtsordnung auch die Pflicht, das zur Ab
wendung dieses gefährlichen Zustandes nötige vorzukehren, und die
Unterlassung dieser Vorkehren würde rechtswidrig im Sinne des
Art. 50 O. R. sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. März
1898 i. S. Horlacher gegen Horlacher, Amtl. Samml., Bd. XXIV
2. T., S. 211 f. Erw. 4 u. dort cit.); sie würde demgemäß bei
Unterlassung dieser Pflicht sowohl primär, aus Art. 50, wie
auch, bei Verursachung des Schadens durch ihren Angestellten
(abgesehen von der bestrittenen Frage, ob Verursachung genüge,
oder ein Verschulden des Angestellten erforderlich sei), aus Art. 62
O. R. haften. Die Entscheidung des Prozesses hängt daher von
der Lösung der Frage ab, ob die Beklagte die pflichtgemäßen
Vorkehren zur Abwendung des Schadens getroffen, ob sie in die
sem Sinne die erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Nun
hat sie zunächst, um die Arbeit zu ermöglichen, den Strom ein
gestellt und damit den gefährlichen Zustand des Transformatoren
Häuschens suspendirt, und zwar wie auch von den Vorinstanzen
anerkannt werden muß, für eine genügend lange Zeit. Sie hat
sodann dem Patuzzi einen elektrotechnisch gebildeten Monteur,
nicht einen gewöhnlichen Arbeiter, zum Schutze und zur Über
wachung mitgegeben. Der Vorwurf einer culpa in instruendo,
einer mangelhaften Instruktion des Holliger, kann der Beklagten
nicht gemacht werden. Holliger war darüber unterrichtet, daß der
Strom um 12 Uhr wieder eingelassen werde und daß er das dem
Patuzzi (dem es übrigens schon bekannt war) sagen müsse; mehr
bedurfte es zu seiner Instruktion nicht. Ebensowenig mußte etwa
Holliger seinerseits beaufsichtigt werden; er ist von Beruf Mon
teur, und es konnte ihm mit Fug zugemutet werden, die ihm
übertragene einfache Überwachungs Arbeit zu besorgen. Aber
auch von einer culpa in eligendo, einem Verschulden in der
Auswahl, kann nicht gesprochen werden: die Kläger anerkennen
selber, daß Holliger ein elektrotechnisch gebildeter Monteur ist; sie
haben auch nicht etwa behauptet, Holliger sei unzuverlässig oder
zum betreffenden Dienst ungeeignet gewesen. Drittens ist festge
stellt, daß der Strom nicht etwa zu früh zugeleitet wurde. Weiter
ist nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz anzunehmen, daß
Patuzzi gewarnt worden ist, und zwar rechtzeitig (wenn auch
allem Anscheine nach nicht energisch genug). Damit hat die Be
klagte diejenige Sorgfalt angewendet, die nach menschlicher Be
rechnung erforderlich war, um den Eintritt des Schadens zu ver
hüten. Fragen kann es sich nur, ob die Beklagte nicht noch zu
mehr verpflichtet gewesen wäre, ob sie nicht insbesondere die
Rechtspflicht gehabt hätte, das sogenannte Rückmeldungssystem
anzuwenden. Allein irgend eine Rechtsvorschrift zur Anwendung
dieses Systems bestand nicht; auch nach den Geboten vorsichtiger
Betriebsleitung war es damals nicht unbedingt notwendig,
was auch von der Expertise nicht behauptet wird, zumal auch
dieses System keine absolute Garantie für Verhütung von Un
fällen, sondern nur eine allerdings bedeutend erhöhte Sicherheit
bietet. Bestand aber eine Rechtspflicht zur Anwendung dieses
Systems nicht, und hat die Beklagte im übrigen, wie gezeigt,
alles erforderliche zur Verhütung des Schadens getan, so fehlt
es an einem Verschulden auf ihrer Seite und gebricht es daher
der Klage an einem notwendigen Fundament.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, diejenige der
Beklagten dagegen begründet erklärt und damit in Aufhebung des
Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. No
vember 1902 die Klage abgewiesen.