- Arteil vom 23. Januar 1903
in Sachen Langmeier, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Wismer-Spieß, Kl. u. Ber. Bekl.
Auftrag. Schadenersatzklage des Auftraggebers gegen den Beauf
tragten wegen nicht sachgemässer Ausführung des Auftrages.
(Durchführung einer Betreibung, speziell Vertretung an der Grund
pfandsteigerung.) Berechnung des Schadens. Tatsächliche Fest
stellung über dessen Mass; rechtliche Ermittlung der Ersatzpflicht
des Beklagten. Art. 110 ff., spez. 116 O.-R.
A. Durch Urteil vom 28. Oktober 1902 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger 2400 Fr. nebst Zins
zu 5% seit 25. April 1901 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, eventuell auf
bedeutende Reduktion der dem Kläger zugesprochenen Entschädi
gung, wobei eventuell die Streitsache zur Durchführung einer
neuen Expertise an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt des
Beklagten das gestellte Berufungsbegehren; der Anwalt des Klä
gers beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung ist den Akten zu entnehmen:
Der Kläger Wismer war Gläubiger einer zu 4% verzinslichen
Schuldforderung von 9300 Fr. gegen Franz Xaver Weltert Züst,
Ofenfabrikanten in Sursee, zu deren Sicherung laut Schuldbrief
vom 27. November 1895 die I. Hypothek auf einem Grundstück
im Geerenhölzli an der Friesenbergstraße in Zürich III bestand.
Im Jahre 1899 ließ der Kläger seinen Schuldner durch den
Beklagten, Rechtsagenten Langmeier, für den auf Martini 1898
verfallenen, nicht bezahlten Jahreszins betreiben, erhielt jedoch
vom Betreibungsamt Sursee einen Verlustschein. In der Folge
verlangte der Beklagte namens des Klägers Nachpfändung des
für die Kapitalforderung verhafteten Grundstückes in Zürich und
stellte im Februar 1901 das Begehren auf Verwertung desselben.
Am 12. März 1901 übersandte ihm das Betreibungsamt die
Anzeige, daß die erste Gant auf den 25. April angesetzt sei.
Hierauf meldete er als Forderung des Klägers 9000 Fr. Kapital
und 1270 Fr. 10 Cts. ausstehende Zinsen und Betreibungs
kosten an. Das Lastenverzeichnis der Liegenschaft ergab einen
Schuldenbetrag von rund 43,000 Fr.; ihr Wert wurde amtlich
auf 4000 Fr. geschätzt. An der Steigerung vom 25. April, zu
welcher weder der Beklagte, noch der Kläger selbst erschienen war,
wurde das Grundstück dem nachgehenden Hypothekargläubiger
von Känel Itschner, als dem Meistbieter, für 4100 Fr. zuge
schlagen. Diesen Gantakt focht Wismer durch Beschwerde beim
Bezirksgericht an, wurde aber abgewiesen. Hierauf erhob er gegen
Langmeier die vorliegende Klage auf Schadenersatz. Er forderte
6491 Fr., eventuell einen vom Richter zu bemessenden Betrag,
und macht zur Begründung wesentlich geltend, der Beklagte habe
die Betreibung gegen Weltert als Mandatar des Klägers selb
ständig durchgeführt und direkt alle Zustellungen des Betreibungs
amtes erhalten. Die Frau des Klägers habe ihn mündlich spe
ziell beauftragt, ihren Mann, welcher damals schwer krank im
Spital gelegen habe, an der Gant vom 25. April zu vertreten
und nötigenfalls das Grundstück für ihn zu erwerben. Der Be
klagte habe hierauf eine Vollmacht für diese Vertretung abgefaßt;
Frau Wismer habe sie vom Kläger unterzeichnen lassen und dem
Beklagten am 13. April per Post zugeschickt. Der Beklagte habe
ihren Empfang gegenüber verschiedenen Personen ausdrücklick
gegeben und überdies am 14. April an das Betreibungsamt
schrieben, er werde den erkrankten Kläger bei der Steigerung
vertreten, vielleicht komme vorher noch eine Vereinbarung mit
dem nachgehenden Pfandgläubiger von Känel zustande. Tatsächlich
hätten, teilweise vom Beklagten geführt, Unterhandlungen mit
jenem allerdings ohne Erfolg stattgefunden, bei welchen
der Pfandbrief des Klägers sals vollwertig taxiert worden sei.
An der Steigerung vom 25. April aber sei der Beklagte, entgegen
seiner vertraglichen Verpflichtung, nicht erschienen, weil er den
Termin vergessen habe. Für diese Nachlässigkeit, sowie auch
den Umstand, daß er gegen die viel zu niedrige amtliche Schatzung
der Liegenschaft keine Einsprache erhoben habe, sei er dem Be
klagten verantwortlich. Dessen Schaden belaufe sich auf 6491
als der Differenz zwischen seiner Gesamtforderung von 10,591
(9300 Fr. Kapital drei rückständige Jahreszinse, 155
Marchzins und 20 Fr. Betreibungskosten) und dem hierauf ent
fallenden Steigerungserlös von 4100 Fr.; denn der tatsächliche
Wert des Grundstückes stehe jener Gesamtforderung mindestens
gleich, so daß der Beklagte bei Teilnahme an der Steigerung
zweifellos den Brief des Klägers herausbieten und damit diesen
vor jedem Verlust hätte bewahren können.
Der Beklagte Langmeier beantragt grundsätzliche Abweisung
der Klage, indem er wesentlich ausführt, eine Verletzung seiner
Pflichten als Mandatar des Klägers falle ihm nicht zur Last.
Er habe dem Kläger die Gantanzeige vom 13. März mitgeteilt,
hierauf nach den mündlichen Angaben desselben die Forderungs
anmeldung gemacht und endlich ihm das Lastenverzeichnis bei
Empfang sofort zugestellt mit der Weisung, den Schuldbrief direkt
an das Betreibungsamt einzusenden. Daher wäre es Sache des
Klägers gewesen, wenn er es für geboten erachtet hätte, gegen
die amtliche Schatzung der Liegenschaft Einsprache zu erheben;
er (der Beklagte) selbst habe den Wert des Grundstückes nicht
gekannt. Der Kläger habe gewußt, daß bei der Steigerung 500 Fr.
anzuzahlen seien, habe jedoch diese Summe weder dem Beklagten
zur Verfügung gestellt, noch ihn zur Auslegung derselben er
mächtigt. Überdies habe dem Beklagten ein schriftlicher Ausweis
zur Vertretung des Klägers an der Gant vom 25. April ge
fehlt, da die der Frau des Klägers zur Unterzeichnung durch den
letzteren übergebene Vollmacht ihm nicht zurückgeschickt worden
sei. Demnach hätte der Kläger einen allfälligen Schaden aus
dem Wegbleiben des Beklagten selbst verschuldet; er hätte auch
persönlich an die Steigerung gehen können. Übrigens sei ihm
durch den Verkauf der Liegenschaft gar kein Schaden erwachsen,
da der für die Schadensbemessung in Betracht fallende tatsächliche
Wert derselben zur Zeit der Steigerung den Betrag der amtlichen
Schatzung nicht übersteige.
In der Replik hält der Kläger daran fest, daß der Beklagte
die streitige Vollmacht erhalten habe und zur Vertretung legiti
miert gewesen sei. Er selbst hätte infolge seiner Krankheit nicht
an die Steigerung gehen können. Um die Steigerungsbedingung
der Baarzahlung von 500 Fr. habe er nicht gewußt und sei
vom Beklagten nicht darauf aufmerksam gemacht worden; übrigens
wäre er als erster Pfandgläubiger nicht zu sofortiger Zahlung
verpflichtet gewesen.
Der Beklagte beharrt in der Duplik auf seinen frühern Aus
führungen.
Das Bezirksgericht Zürich als erste Instanz hieß das Klage
begehren im Betrage von 2000 Fr. gut. Auf Appellation beider
Parteien fällte das Obergericht des Kantons Zürich in grund
sätzlicher Bestätigung dieses Entscheides das vorstehend, sub Fakt.
A, erwähnte Urteil, dessen Motive aus den nachfolgenden Erwä
gungen ersichtlich sind.
2. Die vorliegende Schadenersatzklage stützt sich auf die Be
hauptung, der Beklagte habe die als Mandatar des Klägers über
nommene Verpflichtung, diesen an der näher bezeichneten Grund
pfandversteigerung vom 25. April 1901 zu vertreten, in schuld
hafter Weise verletzt. Der Beklagte gibt seine Abwesenheit bei
Anlaß jener Steigerung zu, bestreitet fedoch, für den hieraus ab
geleiteten Schaden haftbar zu sein, da er eine Vollmacht zur Ver
tretung des Klägers durch dessen Schuld nicht gehabt habe und
überdies jedenfalls nicht beauftragt gewesen sei, das streitige
Grundstück eventuell für den Kläger zu erwerben, weil dieser ihm
wegen der hiebei zu leistenden Baarzahlung von 500 Fr. keine Wei
sung erteilt habe. (Folgt Ausführung, daß die Behauptung des Be
klagten, auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstan
als unrichtig zurückgewiesen werden müsse.) Ebenso kann der Ein
wand des Beklagten, die streitige Vollmacht hätte zu ihrer Rechts
gültigkeit der Legalisierung bedurft, in der Berufungsinstanz nicht
mehr gehört werden gegenüber der Entscheidung der kantonalen Ge
richte, daß jene den gesetzlichen Erfordernissen entspreche und der
Beklagte demnach zur Vertretung des Klägers an der Steigerung
legitimiert gewesen sei; denn diese Entscheidung betrifft eine Frage
des kantonalen Rechts und ist für das Bundesgericht verbindlich.
Handelt es sich somit nur noch darum, den materiellen Inhalt
der genannten Vollmacht zu ermitteln, so steht außer allem Zwei
fel, daß Auftrag und Ermächtigung entgegen der Behaup
tung des Beklagten auch auf den eventuellen Kauf des Grund
stückes für den Auftraggeber gerichtet waren. Denn der selbst
verständliche, unbestrittene Zweck des vorliegenden Auftrages, die
allseitige Wahrung der Interessen des Klägers bei der in Rede
stehenden Steigerung, konnte naturgemäß nur dadurch erreicht
werden, daß sich der Mandatar eventuell am Steigerungsakte
selbst beteiligte, sofern nämlich die Liegenschaft nach dem Ver
lauf desselben einem Dritten, unter ihrem wahren Werte, gegen
einen Betrag zuzufallen drohte, welcher die Forderung des Klä
gers nicht erreichte. Gerade für diese Eventualität aber war in
erster Linie eine Ermächtigung des Mandanten erforderlich, so
daß sich die tatsächlich erteilte Vollmacht notwendigerweise hierauf
erstrecken mußte. Der Umstand, daß der Kläger bezüglich der
Barzahlung von 500 Fr. keine Weisung erteilt hat, vermag nicht
zu einer andern Auslegung des Vertrages zu führen und berech
tigte den Beklagten keineswegs, von der Steigerung fernzubleiben,
sondern hätte ihn, bei pflichtgemäßer Erfüllung seines Auftrages
vielmehr veranlassen müssen, den Kläger auf jene Steigerungs
bedingung der Barzahlung aufmerksam zu machen und seine Wei
sung hierüber einzuholen. Demnach hat der Beklagte seine ver
tragliche Pflicht schuldhaft verletzt und ist dem Kläger für den aus
seinem Verhalten resultierenden Schaden haftbar.
3. Bei der Berechnung dieses Schadens sind die kantonalen
Instanzen von der Annahme ausgegangen, derselbe bestehe in der
Differenz zwischen dem Erlös der Gant vom 25. April und dem
jenigen Betrag der Pfandforderung des Klägers, welcher dem tat
sächlichen Wert der Liegenschaft im Momente ihrer Versteigerung
entspreche. Das Obergericht hat diesen Wert, gemäß der Schätzung
des zugezogenen Experten, auf 6509 Fr. 25 Cts. bestimmt, da
nach einen Schaden von rund 2400 Fr. festgestellt und den Be
klagten zum Ersatz dieses Betrages verurteilt, während die erste
Instanz die Taxation jener Expertise als etwas hoch bezeichnet
und dem Kläger aus diesem Grunde nur 2000 Fr. zugesprochen
hatte. Vor Obergericht hat der Beklagte ohne Erfolg die Ein
holung eines weiteren Gutachtens mehrerer Experten verlangt.
Wenn er nun dieses Begehren vor Bundesgericht wiederholt und
beantragt, die Streitsache sei im Sinne desselben an die Vorin
stanz zurückzuweisen, so ist hierauf nicht einzutreten, da die
Voraussetzungen des Art. 82 O. G. fehlen. Es handelt sich
weder um Beseitigung einer Unvollständigkeit der Akten, noch um
Berichtigung einer aktenwidrigen Beweiswürdigung, sondern aus
schließlich um die prozessuale, vom kantonalen Richter endgültig zu
entscheidende Frage der formellen Anwendung des Beweismittels der
Expertise. Ein Widerspruch des streitigen Beweisergebnisses mit den
Akten kann nicht etwa darin gefunden werden, daß die jenem zu
Grunde gelegte Bewertung der Liegenschaft durch den gerichtlichen
Experten von der im Betreibungsverfahren erhobenen amtlichen
Schatzung erheblich abweicht, denn diese letztere ist ihrem Wesen
nach prozeßrechtlich unerheblich, da sie nicht notwendig auf der
Entscheidung Sachverständiger deren Urteil allein in derartigen
Fragen die mangelnde eigene Sachkenntnis des Richers ergänzen
darf beruht und überdies gar nicht den (vorliegend maßgeben
den) wirklichen Verkehrswert des gepfändeten Objektes, sondern
lediglich den für die Angebote der Steigerung fixierten Minimal
betrag zum Ausdruck bringt.
Ist nach dem Gesagten der in Frage stehende Entscheid des
Obergerichtes als tatsächliche Feststellung, daß der Kläger
einen Schaden von 2400 Fr. erlitten habe, für das Bundesgericht
verbindlich, so kann dieser Betrag nach seiner rechtlichen
Würdigung nur als effektiver Schaden aus dem Verkauf der
Liegenschaft als solchem, nicht aber, wie die Vorinstanz irrtümlich
anzunehmen scheint, ohne weiteres auch als der für die Ersatz
pflicht des Beklagten im Sinne der Art. 110 ff. O. R. maß
gebende, mit seinem Verhalten kaufale Vermögensnachteil des
Klägers anerkannt werden. Denn es steht durchaus nicht fest,
sondern erscheint gegenteils als unwahrscheinlich, daß der Beklagte
als Nichtsachverständiger bei Anwendung der ihm zuzumutenden
Sorgfalt dem fraglichen Grundstück genau den im Prozesse er
mittelten Wert hätte zuschreiben müssen und damit bei pflicht
gemäßer Beteiligung an der Steigerung den gesamten Schaden
des Klägers hätte abwenden können. Allein anderseits bieten die
Akten für eine ziffermäßige Berücksichtigung dieses Momentes
keinerlei Anhaltspunkte; überdies fällt in Betracht und ist jeden
falls auch vom kantonalen Richter bei seiner Schadensbemessung
gewürdigt worden, daß der Beklagte, indem er sich um den Wert
des Grundstückes offenbar gar nicht bekümmerte und den Stei
gerungstermin versäumte, auch das Minimum dessen unterlassen
hat, wozu er als Mandatar verpflichtet gewesen wäre, daß daher
seine Haftbarkeit nach strengem Maßstabe zu beurteilen ist. Aus
diesen Gründen erscheint eine Reduktion der vom Obergericht ge
sprochenen Entschädigungssumme trotz der erörterten teilweise ab
weichenden Rechtsauffassung der Berufungsinstanz nicht angezeigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und demgemäß
das Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 28. Oktober 1902
in allen Teilen bestätigt.