- Arteil vom 19. Juui 1903 in Sachen
Konkursmasse J. Wäckerli Cie., Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen J. Seitz, Kl. u. Ber. Bekl.
Mehrfacher Uebergang einer Geschäftsschuld
Schuldübernahme
auf die Rechts-(Geschäfts-) nachfolger des ersten Schuldners. Schuld
Gegensatz von Erfüllungsübernahme und Schuld
anerkennung.
übernahme.
A. Durch Urteil ( Beschluß ) vom 17. März 1903 hat die
Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demnach die vom Kläger
im Konkurse der Firma I. Wäckerli Cie. in Zürich angemeldete
Forderung von 34,000 Fr. nebst Zins und Kosten für rechtlich
begründet erklärt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
den Anträgen:
- Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zu erkennen,
daß die vom Kläger Seitz im Konkurse der Firma I. Wäckerli
Cie., Zürich, angemeldete Forderung von 34,000 Fr. nebst
Zins und Kosten rechtlich unbegründet und die Klage daher ab
zuweisen sei.
- Eventuell, d. h. falls dem Hauptantrage nicht schon auf
Grundlage der Akten entsprochen werden sollte, sei das angefochtene
Urteil aufzuheben unter Rückweisung der Akten an die kantonale
Instanz zwecks Erlaß eines neuen Urteils auf Grund eines regel
rechten Beweisverfahrens für die vom Kläger behauptete Schuld
übernahme (Bücherexpertise, Einvernahme der Zeugen Kuoni,
Wäckerli, Vater und Sohn). Durch dieses Beweisverfahren, speziell
durch die Bücherexpertise, solle auch festgestellt werden, daß die
Buchführungen der beiden Kommanditgesellschaften Wäckerli Cie.
keinen Glauben verdienen und daß ein Aequivalent für die an
gebliche Schuldübernahme überall nicht vorliege.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Beklagten diese Berufungsanträge.
Der Vertreter des Klägers trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger hatte mit I. Wäckerli, Sohn, in St. Gallen
eine Kollektivgesellschaft Seitz Wäckerli zum Betriebe eines
Geschäftes in Schürzen, Blusen u. s. w. gegründet. Auf 1. März
1899 trat der Kläger aus dem Geschäfte zurück und I. Wäckerli
stellte ihm an diesem Tage folgende Erklärung aus: Der Unter
zeichnete verpflichtet sich, Hrn. J. Seitz, bisherigen Teilhaber der
Firma Seitz Wäckerli in Hier, das, bei seinem am 1. März dies
erfolgten Rücktritt der Firma, überlassene Kapital von 25,000 Fr.
vom 1. dies an halbjährlich zu 5% zu verzinsen, sowie nach
Ablauf eines Jahres vom 1. dies an gerechnet eine Abzahlung von
mindestens 3000 Fr. p. a. zu leisten. Für diese Schuld verbürgten
sich am 9. März 1899 der Vater des Schuldners, I. U. Wäckerli,
und der Onkel, I. Wäckerli. Am' 10. November 1899 wurde die
Firma J. Wäckerli in St. Gallen gelöscht, nachdem I. Wäckerli
inzwischen nach Zürich übergesiedelt war, wo er das früher in
St. Gallen betriebene Geschäft, ohne als Einzelkaufmann im
Handelsregister eingetragen zu sein, fortbetrieb. Schon vorher, mit
Vertrag vom 24. Oktober gl. Is., eingetragen im Handelsregister
des Kantons Zürich vom gleichen Tage, hatte J. Wäckerli mit
Kuoni eine Kommanditgesellschaft zum Fortbetriebe des bis an
hin von Hrn. I. Wäckerli innegehabten Konfektionsgeschäftes
gegründet, mit I. Wäckerli als unbeschränkt haftendem Gesell
schafter und Kuoni als Kommanditär, mit einer Kommandite von
25,000 Fr. Art. 6 des Vertrages bestimmte: Das Vertragsverhält
nis des Hrn. Wäckerli mit Hrn. Seitz berührt den Kommanditär
Hrn. Kuoni in keiner Weise ; Art. 10 des Vertrages verwies
ergänzend auf die Bestimmungen des Schweiz. Obligationenrechts
über Darlehen und Dienstvertrag. Im Handelsregistereintrag er
scheint diese Gesellschaft als Neugründung; von der Übernahme
von Aktiven und Passiven eines früheren Geschäftes ist darin nicht
die Rede. Mit 1. November 1900 trat Kuoni als Kommanditär
aus der Gesellschaft I. Wäckerli Cie. aus, und es gründete
an dessen Stelle I. U. Wäckerli, Vater, eine Kommanditgesellschaft
mit J. Wäckerli, Sohn, unter derselben Firma J. Wäckerli Cie.
und an der er sich ebenfalls mit einer Kommandite von 25,000 Fr.
beteiligte; im Handelsregistereintrag (vom 6. November 1901)
ist einfach der Austritt des Kuoni und der Eintritt des Wäckerli,
Vater, mit der Kommanditeinlage vermerkt, ohne daß von einer
Übernahme der Geschäftsaktiven und Passiven durch die neue
Gesellschaft etwas ausdrücklich bemerkt worden wäre. Am 11. Mai
1902 brach über I. Wäckerli, Sohn, der (Privat ) Konkurs aus.
in diesem meldete der Kläger den Rest seiner Forderung von den
45,000 Fr. an. Der vom Konkursiten angestrebte Nachlaßvertrag
wurde erst und zweitinstanzlich verworfen, wobei jenem unredliches
Geschäftsgebahren und leichtfertige Handlungsweise vorgeworfen
und die mangelhafte Buchführung gerügt wurde. Am 10. Mai
1902 wurde auch über die Kommanditgesellschaft I. Wäckerli
Cie. der Konkurs eröffnet. In diesem meldete der Kläger seine
Restforderung von 34,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. März 1902
an. Da die Forderung vom Konkursamt, weil sie eine Privatschuld
des I. Wäckerli Sohn darstelle, nicht zugelassen wurde, verlangt
nun der Kläger mit der vorliegenden Klage Zulassung dieser
Forderung im Konkurse der Gesellschaft I. Wäckerli Cie., in
dem er sich darauf stützt, die Forderung sei schon von der ersten
Gesellschaft I. Wäckerli Cie. (Wäckerli Kuoni) als Ge
sellschaftsschuld behandelt worden, dann auch von der heutigen
Kridarin; jedenfalls habe diese die Schuld als Gesellschaftsschuld
anerkannt. Die Beklagte nimmt hiegegen den Standpunkt ein, von
Übernahme der Schuld durch die beiden Gesellschaften könne keine
Rede sein; eventuell wäre die Übernahme durch die Kridarin an
fechtbar auf Grund des Art. 288 Sch. u. K. Ges.
2. Das die Klage gutheißende Urteil der Vorinstanz stützt sich
auf folgende aktengemäße latsächliche Feststellungen: In den Geschäfts
büchern der ersten Firma I. Wäckerli Cie. (Wäckerli Kuoni)
figuriert die betreffende Schuld als Gesellschaftsschuld; auch hat
Kuoni als Zeuge im Prozesse I. Wäckerli gegen die heutige
Beklagte zugegeben, daß er Abzahlungen an den heutigen Kläger
im Betrage von mehreren tausend Franken in verschiedenen Posten
eingetragen habe. In den Monatsbilanzen dieser Gesellschaft wurde
die Forderung des Klägers stets als Gesellschaftsschuld aufgeführt.
Während der Dauer der zweiten Gesellschaft (der Kridarin) haben
Vater und Sohn Wäckerli laut ihrer im oben erwähnten Kollo
kationsprozesse abgegebenen Erklärung die Restforderung des heutigen
Klägers immer als eine Geschäftsschuld betrachtet; die in der
ersten Gesellschaft eingeführten Buchungen der fraglichen Schuld
als Gefellschaftsschuld wurden weitergeführt. Aus diesen tatsächlichen
Feststellungen (in Verbindung mit den Aussagen der Anwälte des
Klägers und des I. Wäckerli, Sohn, im erwähnten Prozesse)
zieht die Vorinstanz in erster Linie den Schluß, es sei der Beweis
dafür geleistet, daß die Kridarin vor dem Konkurse die Forderung
des Klägers als eigene Schuld anerkannt habe. Auch sei diese
Schuldanerkennung nicht anfechtbar, weil schon die Gesellschaft
Wäckerli Kuoni die Schuld des Klägers als Firmaschuld aner
kannt habe. Hiefür sprechen die Zahlungen und die Eintra
gungen; Art. 6 des Gesellschaftsvertrages Wäckerli Kuoni habe
nur Bedeutung für das Verhältnis der Gesellschafter unter ein
ander, stehe also der Anerkennung einer Schuld nach außen nicht
entgegen.
3. Um zu einer Entscheidung der Frage, ob die Klage be
gründet und also die Kridarin I. Wäckerli Cie. Schuldnerin
des Klägers geworden sei, zu gelangen, ist auf die Entstehung
der streitigen Forderung zurückzugehen. Hiebei ergibt sich vorab,
daß die Forderung, das der Firma überlassene Kapital , nicht
aus beliebigen privaten Beziehungen zwischen Wäckerli Sohn und
dem Kläger herrührt, sondern aus geschäftlichen Beziehungen, also
in diesem Sinne eine Geschäftsschuld von Wäckerli Sohn dar
stellte. Bei Abfindung des Klägers nach seinem Austritte aus der
Kollektivgesellschaft Seitz Wäckerli gingen die gesamten Geschäfts
aktiven, der gesamte Geschäftsfonds auf den nunmehrigen Einzel
kaufmann I. Wäckerli Sohn über; und dieser war dem Kläger
nach dem Systeme des Schweiz. Obligationenrechts, das bei einem
Einzelkaufmanne juristisch eine Ausscheidung von Geschäftsschulden
und Nichtgeschäfts ( Privat ) schulden nicht kennt, in dem somit
auch nicht eine bloße Haftung des Geschäftsvermögens Platz hat,
mit seinem ganzen Vermögen verpflichtet. Bei Eingehung der
Kommanditgesellschaft I. Wäckerli Cie., mit Kuoni als Kom
manditär, nun bildeten wiederum die aus der frühern Gesellschaft
herrührenden Bestandteile der Geschäftsaktiven den Geschäftsfonds.
Mit Bezug auf die Passiven freilich war im Handelsregister Ein
trag nichts bemerkt, wie denn die Gesellschaft hier überhaupt den
Charakter einer Neugründung erhielt. Dagegen geht aus dem
Gesellschafsvertrage zwischen Wäckerli und Kuoni mit aller Deut
lichkeit hervor, daß es sich um den Fortbetrieb des bisher von
Wäckerli Sohn allein und somit auch des früher von ihm mit
dem Kläger gemeinsam betriebenen Geschäftes handelte. In diesem
Gesellschaftsvertrage war nun freilich (Art. 6) bestimmt, daß das
Verhältnis des Wäckerli zu dem Kläger den Kommanditär Kuoni
in keiner Weise berühren solle. Diese Bestimmung, die ohne Zweifel
gültig war, entsprach ganz der Stellung, die Kuoni in der Ge
sellschaft einnehmen sollte, wonach er (vgl. Art. 10) mehr als
Darlehensgeber, denn als Gesellschafter angesehen wurde. Dagegen
ist klar, daß diese Bestimmung zunächst nur auf das Verhältnis
der Gesellschafter unter sich Bezug haben konnte, im Verhältnisse
zu gutgläubigen Dritten, speziell auch zum Kläger selbst, aber.
eine Haftung des Kuoni sehr wohl stattfinden konnte. Kuoni konnte
also durch seine eigenen Handlungen nach außen, dem Kläger
gegenüber, kund tun, daß er als Gesellschafter für die Schuld des
andern Gesellschafters haften wolle, daß er mit andern Worten
die Forderung des Klägers als Gesellschaftsschuld betrachte. Das
ist nun geschehen dadurch, daß dem Kläger Abschlagszahlungen
durch die Gesellschaft gemacht worden sind. Ja, es ist noch mehr
erfolgt: Kuoni hat diese Zahlungen als Zahlungen der Gesellschaft
gebucht; die Schuld ist in den Monatsbilanzen und den Geschäfts
büchern als Gesellschaftsschuld eingetragen gewesen. Auch tragen
die Briefköpfe der Gesellschaft J. Wäckerli Cie. aus dieser Zeit
den Vermerk: Nachfolger von Seitz Wäckerli in St. Gallen .
sucresseurs de Seitz Wäckerli à Saint-Gall , und auf Briefen
mit diesen Briefköpfen ist jeweilen bei den Abschlagszahlungen an
den Kläger geschrieben worden und zwar mit der Firmaunterschrift.
Aus diesen Indizien darf unbedenklich gefolgert werden, daß Kuoni
selber die Schuld als Gesellschaftsschuld betrachtete und daß er
tatsächlich von der ihm im Vertrage, Art. 6, eingeräumten Stellung
keinen Gebrauch machen wollte. Ist aber danach die Forderung
des Klägers schon von der ersten Gesellschaft I. Wäckerli Cie.
als Gesellschaftsschuld übernommen worden, so ist weiter klar, daß
sie auch auf die zweite Gesellschaft die jetzige Kridarin
überging. Allerdings war auch bei Abschluß dieser Gesellschaft vom
Übergang der Aktiven und Passiven keine Rede. Allein die Aktiven
gingen zweifellos und unbestrittenermaßen über; und da nun die
neue Gesellschaft im Handelsregistereintrag lediglich als Fortsetzung
der alten erscheint, liegt schon ein starkes Indizium dafür vor,
daß auch die Passiven mit übergehen sollten. Sprechen so schon
diese Gründe für den Uebergang der fraglichen Schuld von der
ersten Gesellschaft auf die zweite, so liegen zudem auch von Seite
dieser zweiten Gesellschaft Tatsachen vor, die auf eine Schuld
anerkennung ihrerseits schließen lassen, nämlich die Fortführung
der Buchungen der Schuld als Gesellschaftsschuld. Dazu kommen
die von der Vorinstanz als überzeugend erachteten Aussagen von
Vater und Sohn Wäckerli im Prozesse I. Wäckerli gegen J. Wäckerli
Cie., wonach beide die Schuld stets als Geschäftsschuld be
trachtet haben, womit sie nach Lage der Sache nichts anderes
meinen konnten, als eine Gesellschaftsschuld. Allerdings sind gewiß
diese Aussagen, bei freier Beweisführung, mit Vorsicht aufzu
nehmen; allein das Bundesgericht ist in der Würdigung derselben
bekanntlich nicht frei, sondern an die Auffassung der Vorinstanz
gebunden; und vollends untersteht die Frage, ob die Vorinstanz
befugt war, Zeugenaussagen aus einem andern Prozesse im heutigen
Prozesse zu verwenden, der Überprüfung des Bundesgerichts in
keiner Weise, da es sich hiebei ausschließlich um Anwendung des
kantonalen Prozeßrechts handelt. Ebensowenig hat das Bundes
gericht die Beweiskraft der Bücher der beiden Gesellschaften I.
Wäckerli Cie. zu würdigen. Der Eventualantrag der Beklagten
ist daher schon aus diesen Gründen, und ferner, weil es sich dabei
nicht um Ergänzung des Beweises, sondern um Beweisanerbieten
gegen den von der Vorinstanz in vor Bundesgericht nicht anfecht
barer Weise festgestellten Tatbestand handelt, abzuweisen. Jene,
nach dem Gesagten für das Bundesgericht verbindlichen, Aus
sagen in Verbindung mit den Buchungen und dem Übergange der
Aktiven bilden genügende Indizien, um einen Schluß auf die
Übernahme der streitigen Schuld auch durch die Kridarin (als
Gesellschaftsschuld) zu ziehen. Zu bedauern ist dabei, daß nicht
auch die Quittungen des Klägers bei den Akten liegen, die wohl
noch weitern Aufschluß gewährt hätten. Nun hat freilich der Ver
treter der Beklagten heute den Standpunkt eingenommen, es
handle sich auf Seiten der Kridarin (und auch der frühern Ge
sellschaft Wäckerli Cie.) um eine bloße Erfüllungsübernahme,
nicht um eine eigentliche Schuldübernahme (vgl. über diesen Un
terschied Schurter in der Zeitschr. f. schweiz. Recht, N. F.,
Bd. 20, S. 319 ff.), so daß dem Kläger kein Klagerecht zustehe.
Wenn nun auch gewiß zuzugeben ist, daß Verträge, wonach
lediglich eine Übernahme der Erfüllung zwischen dem Schuldner
und dem Übernehmer vereinbart wird, dagegen dem Gläubiger
gegenüber kein Schuldnerwechsel stattfinden soll und keine Ver
pflichtung begründet wird, vorkommen können und auch durch das
schweiz. Obligationenrecht nicht ausgeschlossen sind, so darf doch
kaum (mit Regelsberger in Endemanns Handb. d. Handels
rechts II, S. 532, Iherings Jahrb., Bd. 39, S. 464) gesagt
werden, daß im Zweifel nur diese sog. Erfüllungsübernahme, nicht
Schuldübernahme zu vermuten sei; und jedenfalls liegen im heutigen
Falle keine Anzeichen vor, die gegenüber den angeführten, für eine
Schuldübernahme sprechenden auf bloße Erfüllungsübernahme
schließen ließen. Gegenteils wird bei einer Vermögensübernahme,
wie sie hier fortlaufend stattgefunden hat, im Zweifel eher auch
ür die Schuldübernahme zu entscheiden sein, wie diese Übernahme
nun ja auch im D. B. G. B. 419 positiv vorgeschrieben ist,
der einen notwendigen Schuldübergang bei der Veräußerung
eines Vermögens mit kumulativer Wirkung statuiert (Schurter,
a. a. O., S. 375; s. auch dessen Vorschläge de lege ferenda,
389 f.).
4. Aus dieser Begründung der Gutheißung der Klage folgt
ohne weiteres, daß die Einrede der Anfechtbarkeit der Schuldüber
nahme durch die Kridarin unstichhaltig ist, da diese lediglich die
schon von der früheren Gesellschaft übernommene Schuld weiter
übernommen hat, eine Verminderung der Aktiven zu Ungunsten
der Gläubiger der neuen Gesellschaft also durch die Schuldüber
nahme nicht stattgefunden hat.
5. In quantitativer Beziehung endlich hat die Beklagte ihre
vor den kantonalen Instanzen vorgebrachten Einreden und Anträge
nicht mehr aufrecht gehalten, nach den Ausführungen der Vor
instanz gewiß mit Recht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
17, März 1903 in allen Teilen bestätigt.