- Arteil vom 20. u. 28. März 1903 in Sachen
Kayser Cie. und Genossen, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Spar- u. Leihkasse Zosingen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtung im Konkurse. Verhältnis zum Kollokationsplan. Ver
zicht auf den Anfechtungsanspruch infolge Zulassung eines Konto
korrentsaldos durch die Konkursverwaltung? Unverbindlichkeit des
Verzichtes für die einzelnen Gläubiger. Art. 250, 260 u. 285 ff.
Sch.- u. K.-Ges.
A. In dem vom Konkursamt Zofingen verpflegten Konkurse
der Firma B. von Arx Sohn, Wollhutfabrik in Zofingen,
machte die Spar und Leihkasse Zofingen eine faustpfändlich ver
sicherte Forderung von 19,613 Fr. a Cts., nebst Marchzins und
Provision geltend, gestützt auf einen Kreditbrief von 15,000 Fr.
nebst Faustpfandverschreibung vom 1. März 1894 und 23. Juni
- Der Eingabe war die Bemerkung beigefügt: Bei Unter
haltung des Contokorrent Verkehrs hat die Konkursitin der An
sprecherin viele Wechsel remittiert, welche dann vorbehältlich des
richtigen Einganges gutgeschrieben wurden. Nun befinden sich
unter den dergestalt gutgebrachten Wechseln noch eine größere
Anzahl solcher mit spätern Verfallzeiten, die im Falle der Nicht
einlösung durch die Bezogenen später wieder zu belasten wären.
Es werden deshalb sowohl gegen die Firma B. von Arx Sohn,
als gegen sämtliche Wechselbezogenen alle Rechte auf Geltend
machung der noch nicht eingegangenen Wechselsummen ausdrück
lich vorbehalten. Dieser Bemerkung ist eine notarialische Be
scheinigung des Inhaltes nachgetragen: Nach ihrem Conto
korrentbuche Band VI, Fol. 214/253 hat die Spar und Leih
kasse Zofingen an der Firma B. von Arx Sohn in Zofingen
u. A. den vorgedachten Betrag von 19,613 Fr. a Cts. nebst
Accessorien wirklich zu fordern. Diese Ansprache wurde im
Kollokationsplan unter den Pfandforderungen zugelassen. Nachdem
der Plan in Kraft getreten war, stellten eine Anzahl Gläubiger
an die Konkursverwaltung das Gesuch, es seien ihnen gewisse
Ansprüche aus anfechtbaren Rechtshandlungen (sog. Deckungs
geschäften), die die Gemeinschuldnerin mit der Spar und Leihkasse
Zofingen abgeschlossen haben sollte, abzutreten. Das Gesuch wurde
einer Gläubigerversammlung vorgelegt, die beschloß, es werde
auf die Geltendmachung dieser Ansprüche verzichtet, und es seien
die Ansprüche denjenigen Gläubigern, die es innert bestimmter
Frist verlangten, abzutreten. Am 15. November 1900 stellte die
Konkursverwaltung 18 Gläubigern eine entsprechende Abtretungs
urkunde aus.
B. Von den Gläubigern, die sich die Anfechtungsansprüche der
Masse hatten abtreten lassen, erhoben die heutigen Kläger gegen
die Spar und Leihkasse Zofingen Klage mit den Begehren:
- Es seien sämtliche sub IV 1 15 der Klage aufgeführten
Rechtshandlungen der Spar und Leihkasse Zofingen mit der
Firma B. von Arx Sohn, Wollhutfabrik in Zofingen, un
gültig zu erklären.
- Demgemäß sei die Spar und Leihkasse Zofingen richterlich
zu verurteilen, der Klägerschaft sämtliche dort genannten Wert
papiere auszuhändigen, eventuell deren Betrag samt 6% Zins
feit deren jeweiligen Verfall in bar zu bezahlen.
- Sie sei ferner zu verurteilen, die erhaltenen Bar Einzah
lungen an die Klagpartei zurückzuzahlen samt Zins à 5% seit
deren Erhalt.
Die angefochtenen Rechtshandlungen bestehen aus der Ueber
gabe einer gewissen Anzahl von Kundenwechseln, aus Barzah
lungen der Gemeinschuldnerin, Abtretung bezw. Einziehung von
Forderungen an Dritten, und der Uebergabe einer Lebensver
sicherungspolice, alles Geschäfte, die kurz vor Ausbruch des Kon
kurses oder zum Teil nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden
und mittelst deren nach Behauptung der Kläger Aktiven im Be
trage von 50,912 Fr. 45 Cts. der Masse entzogen worden sein
sollen. In rechtlicher Beziehung stützt sich die Klage auf Art. 287
eventuell Art. 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs. Die Beklagte schloß auf Abweisung der Klage. Sie er
hob zunächst den formellen Einwand, daß die Klage verspätet sei,
was folgendermaßen begründet wurde: Die angefochtenen Rechts
handlungen erschienen sämtlich in der auf einem Kreditorverhält
nis zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin begründeten
Kontokorrentrechnung, deren Saldo im Konkurs eingegeben, zuge
lassen und nicht bestritten worden sei. Ihre Anfechtung hätte sich
deshalb innert der Frist zur Bestreitung des Kollokationplanes
gegen die Saldoziehung richten, und es hätte zu diesem Zwecke
der Kollokationsplan innert der hiefür bestimmten Frist mit dem
Begehren angefochten werden sollen, daß die Verrechnung der
streitigen Wechsel, entgegen der Verfügung des Konkursverwalters,
der sie mit der unbeanstandeten Aufnahme der Saldoforderung
anerkannt hatte, nicht gutzuheißen und die Wechsel zu restituieren
seien. Nach dem Wesen des Kontokorrent Verkehrs stelle erst der
Saldo eine wirkliche Forderung dar. Die einzelnen Posten lösten
sich in diesem auf, und die Anerkennung derselben durch die Kon
kursverwaltung bedeute die Abnahme der Rechnungsstellung und
die Gutheißung der vorgenommenen Kompensation, die Geneh
migung der Einstellung und Verwendung der einzelnen Haben
posten zu Gunsten des Rechnungsstellers. Daraus folge, daß die
Konkursgläubiger, die im Widerspruch mit dem Konkursverwalter
gegen die von dem Kontokorrenigeber vorgenommene und ange
meldete Saldoziehung auftreten, beziehungsweise die Belassung und
Verrechnung einzelner Leistungen des Gemeinschuldners in diesem
Kontokorrent und dessen Saldo bestreiten wollen, es durch Anfech
tung der Abrechnung zu tun haben; und daß, da der Saldo in
den Kollolationsplan aufgenommen, der Kollokationsplan in diesem
Punkte angefochten werden müsse, ansonst die Rechtskraft des
Kollokationsplanes auch dem angemeldeten Saldo und damit der
vorgenommenen Rechnungsstellung sich mitteile. Ueberhaupt sei zu
sagen, daß, sobald das anfechtbare Rechtsgeschäft in einer zum
Konkurse angemeldeten Forderung zu Tage tritt, darein aufge
nommen und verkörpert ist, die Anfechtung nur auf dem Wege
einer es aufhebenden Kollokation, beziehungsweise im Wege des
Einspruches gegen die Kollokation erfolgen könne, nicht aber auch
nachher. Weiterhin wurden die Anfechtungsansprüche auch materiell
bestritten.
C. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zofingen, wies die
formelle Einrede der Beklagten zurück, und erklärte, in einläßlicher
Prüfung der Klage, diese zum Teil als begründet. Beide Parteien
appellierten gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons
Aargau, das am 18. April 1902, in Gutheißung der formellen
Einwendung der Beklagten, erkannte: Die Kläger sind mit ihrer
Klage abgewiesen. Die entscheidende Erwägung lautet: Durch
die Anerkennung des Saldos werden alle ihm zu Grunde liegen
den Rechnungsposten anerkannt. Wenn daher eine Ansprache,
die sich auf einen Kontokorrent Saldo stützt, im Kollokationsver
fahren anerkannt wird, so sind damit auch alle ihr zu Grunde
liegenden Rechnungsposten, die aktiven wie die passiven, aner
kannt, und es können nicht nachträglich noch einzelne herausge
griffen und angefochten werden.
D. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren, es sei in Auf
hebung desselben das Klagbegehren im ganzen Umfange zuzu
sprechen, eventuell das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts
Zofingen zu bestätigen.
In der Parteiverhandlung vor Bundesgericht vom 20. März
wurde den Parteien eröffnet, daß nur über die formelle Frage
zu verhandeln sei, da die Sache für den Fall der Abweisung der
bezüglichen Einwendung der Beklagten an die Vorinstanz zurück
gewiesen werden müsse. Daraufhin änderte der Anwalt der Kläger
den Berufungsantrag dahin ab, daß die Sache, unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils, zur einläßlichen Behandlung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Vertreter der Beklagten trug
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Anfechtungsanspruch im Konkurse richtet sich gegen solche
Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, durch welche die exeku
tiven Rechte der Gläubiger beeinträchtigt worden sind, sei es, daß
dadurch Vermögen des Gemeinschuldners ihrem Zugriff entzogen,
oder Ansprüche an die Masse, die ihre Rechte einschränken und
letztere belasten, begründet wurden. An sich hat danach die An
fechtung nur Bezug auf die Bildung der Aktivmasse. Anderseits
hat das Kollokationsverfahren den Zweck, die Passivmasse festzu
stellen; der Kollokationsplan ist die Liste der Gläubiger, die zur
Verteilung der Masse zugelassen werden, und er enthält ferner
die nötigen Angaben über das Maß und die Art dieser Teil
nahme. Grundsätzlich ist diese Operation von derjenigen der Bil
dung der Aktivmasse unabhängig; sie ist deshalb regelmäßig auch
nicht geeignet, der Frage der Anfechtung von Rechtshandlungen
des Gemeinschuldners irgendwie zu präjudizieren. Nur dann, wenn
durch die anfechtbare Rechtshandlung ein Anspruch erzeugt worden
ist, der im Kollokationsverfahren zu prüfen ist, könnte vielleicht
davon die Rede sein, daß die Frage der Anfechtbarkeit anläßlich
der Kollokation und im Kollokationsverfahren erledigt werden
müsse und daß die unangefochten gebliebene Anerkennung des An
spruchs im Kollokationsplan einer spätern Anfechtung entgegen
stehe. Ob und unter welchen Voraussetzungen in dem angegebenen
Falle diese Schlußfolgerungen zu ziehen seien, kann aber im vor
liegenden Falle dahingestellt bleiben, da sich der Anfechtungsan
spruch, den die Kläger an die Beklagte erheben, keineswegs gegen
die Forderung, die sie im Konkurse angemeldet hat und die in
den Kollokationsplan widerspruchslos aufgenommen worden ist,
richtet, sondern bezweckt, Aktiven, die der Gesamtheit der Gläubiger
zu Gunften der Beklagten auf anfechtbare Weise entzogen worden
sein sollen, zuzuführen. In der Tat ist durch die angefochtenen
Rechtshandlungen die Passivmasse nicht belastet, sondern entlastet
worden, wie denn auch nicht etwa die Saldoforderung der Beklagten
angefochten wird. Gegenstand der Anfechtung bilden vielmehr
Rechtshandlungen des Schuldners, die, wenn sie nicht vorge
nommen worden wären, den Saldo erhöht hätten. Die Konkurs
verwaltung hatte aber im Kollokationsverfahren nur zu prüfen und
festzustellen, ob die angemeldete Forderung zuzulassen sei, in
welchem Betrage und in welchem Range, und sie hätte, selbst
wenn sie dafür hielt, daß einzelne Posten der Kontokorrentrech
nung anfechtbar seien, den Saldo doch anerkennen müssen, da die
Nichtanerkennung der angefochtenen Rechtshandlungen nicht die
Ausweisung oder Reduktion der angemeldeten Saldoforderung zur
Folge haben konnte. Heute ist dem entgegengehalten worden,
hätte die Konkursverwaltung der Kollokation einen Vorbehalt
beifügen müssen. Allein im Kollokationsplan sind nicht die Rechte
der Masse, sondern ihre Verpflichtungen aufzuführen, und es ist
nicht ersichtlich, wie gegen einen derartigen Vorbehalt, wenn er
tatsächlich gemacht worden wäre, die Beklagte auf dem Wege des
Kollokationseinspruchs hätte auftreten können. Ebensowenig konnten
die einzelnen Gläubiger gegen die vorbehaltlose Kollokation der
Beklagten auftreten, auch wenn sie gedachten, einzelne Rechnungs
posten paulianisch anzufechten, da die Saldoforderung unter allen
Umständen im Kollokationsplan bestehen blieb. Zudem enthält die
Eingabe der Beklagten eine Aufzählung der einzelnen Kontokor
rentposten nicht, und sie brauchte eine solche nicht zu enthalten, so
daß auch aus diesem Grunde eine Prüfung derselben hinsichtlich
der Anfechtbarkeit durch die Konkursverwaltung nicht stattfinden
konnte. Vom konkursrechtlichen Standpunkt aus ist deshalb die
Einwendung der Beklagten, die Anfechtungsansprüche können nicht
mehr geltend gemacht werden, weil dies im Kollokationsverfahren
hätte geschehen sollen, unhaltbar. Und es kann sich höchstens noch
fragen, ob in dem Verhalten der Konkursverwaltung nach allge
meinen Rechtsgrundsätzen ein sowohl für die Gesamtheit der
Gläubiger, als für jeden einzelnen derselben wirksamer Verzicht
auf die Geltendmachung jener Ansprüche zu erblicken sei. Für die
Beantwortung dieser Frage können die Regeln nicht beigezogen
werden, die das Rechtsverhältnis der in einem Kontokorrentver
hältnis stehenden Parteien beherrschen und nach denen sich be
stimmt, welche Bedeutung für diese der Anerkennung des Saldos
hinsichtlich der Gültigkeit der den einzelnen Rechnungsposten zu
Grunde liegenden Rechtsgeschäfte zukommt. Der Anfechtungsan
spruch ist ein Recht der Gläubiger, das sich gegen die Gültigkeit
bestimmter Rechtshandlungen des Schuldners richtet und welches
dadurch, daß diese in eine Kontokorrentrechnung einbezogen worden
sind, nicht berührt wird. Wenn nun auch angenommen werden
wollte, die Konkursverwaltung sei Willens gewesen, die einzelnen
Rechnungsposten anzuerkennen, so wäre der Verzicht auf die An
fechtungsansprüche doch für die einzelnen Gläubiger nicht als
verbindlich anzusehen. Der Verzicht der Konkursverwaltung auf
Rechtsansprüche der Masse hat nicht ohne weiteres deren Unter
gang zur Folge, sondern bewirkt nur, daß die einzelnen Gläubiger
die Abtretung derselben verlangen können. Es müßte deshalb dar
getan sein, daß die einzelnen Gläubiger ihrerseits auf dieses Recht
ebenfalls verzichtet hätten, was voraussetzt, daß sie um den Willen
der Konkursverwaltung, die Ansprüche nicht geltend zu machen,
wußten oder wissen mußten. Daß nun aus der bloßen, pflicht
gemäßen Aufnahme des Rechnungssaldos in den Kollokationsplan
für sich allein die Gläubiger auf einen Verzichtswillen der Kon
kursverwaltung nicht schließen konnten, ergibt sich aus dem be
reits gesagten. Abgesehen hievon aber ist der Verzichtwille der
Konkursverwaltung, wenn derselbe auch vorhanden gewesen sein
sollte, nicht in einer Weise zu Tage getreten, daß aus dem bloßen
Stillschweigen der übrigen Gläubiger ein Verzicht auch auf ihre
Rechte gefolgert werden dürfte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß das angefochtene
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben und die
Streitsache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.