- Arteil vom 4. Februar 1903 in Sachen Picollo, Kl. u.
Ber. Kl., gegen Segesser Söhne, Bekl. u. Ber. Bekl.
Haftpflichtberechtigte Personen: Arbeiter im Betriebe der Beklagten.
Art. 1 F.-H.-G., Art. 1 u. 2 B.-G. betreffend Ausdehnung der Haft
pflicht. Art. 2 Abs. 1 letzteit. Ges. Verhältnis der Gesellschaft,
nicht des Dienstvertrages unter den Personen, denen die Arbeit zur
Ausführung übertragen ist.
A. Die der Haftpflichtgesetzgebung unterstehende beklagtische
Firma Segesser Söhne, Baugeschäft in Luzern, hatte den Um
bau des Hotels Sonnenberg bei Kriens übernommen. Zur Be
schaffung der hiefür nötigen Steine war ihnen vom Besitzer des
Hotels, Widmer, ein ihm gehörender Steinbruch zur Verfügung
gestellt worden. Das Ausbrechen der Steine übertrugen Segesser
Söhne dem Pietro Zambelli und Giovanni Bonardi, den Trans
port zur Baustelle einem Landwirt Bühlmann. Für den m3 aus
gehobener Steine, an der Mauer gemessen, erhielten Zambelli
und Bonardi 2 Fr. 50 Cts. Da ihre persönliche Arbeitskraft
zur Bewältigung der übernommenen Arbeit nicht hinreichte, zogen
sie noch andere Arbeiter zu, unter diesen den Sohn des Klä
gers, Luigi Picollo, und vereinbarten mit ihnen, daß der Erlös
aus den abgelieferten Steinen unter allen Mitarbeitenden gleich
mäßig verteilt werden solle. So wurde es dann tatsächlich auch
gehalten. Keiner dieser Arbeiter erhielt einen fixen Taglohn, son
dern der Verdienst eines jeden bemaß sich nach den von Segesser
Söhne eingegangenen Geldern und zwar scheinen die Anteile der
einzelnen gleich gewesen zu sein. Mit Segesser Söhne dagegen
standen Zambelli und Bonardi allein in geschäftlichem Verkehr
und es traten dieselben dabei ausschließlich in ihrem eigenen Na
men, nicht etwa als gleichzeitige Vertreter der übrigen Arbeiter
auf. Sie allein rechneten jeweils auf Grundlage des vereinbarten
Einheitspreises ab und nahmen die Zahlungen entgegen. Die Aus
beutung des Steinbruches durch Zambelli und Bonardi und ihre
Mitarbeiter erfolgte selbständig, ohne irgend welche Unterstützung
und Hilfeleistungen seitens Segesser Söhne.
B. Am 24. November 1900 wurde Luigi Picollo beim Stein
sprengen durch herabfallendes Material getötet. In der Folge
strengte sein Vater Giusto Picollo gegen Segesser Söhne Klage
an auf Bezahlung einer Entschädigung von 3000 Fr., wobei er
die Haftbarkeit der Beklagten in erster Linie aus den Bestimmun
gen des Ausdehnungsgesetzes vom 26. April 1887 herleitete,
eventuell aber aus den Art. 338 ff. und 50 ff. des O. R., letz
teres mit der Behauptung, die Beklagten hätten die ihnen als
Dienstherren Picollos und auch außervertraglich obliegende Pflicht,
für gehörige Schutzvorrichtungen im Steinbruch zu sorgen, ver
nachlässigt.
Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an. Dabei
bestritten sie vorerst die Aktivlegitimation des Klägers mit der
Begründung, dieser sei nicht haftpflichtberechtigt, weil er einen
ausreichenden eigenen Erwerb habe und er vom Getöteten niemals
unterstützt worden sei. In zweiter Linie stellten sie ihre Passiv
legitimation in Abrede, indem sie geltend machten: Luigi Picollo
sei nicht bei ihnen, sondern bei Zambelli und Bonardi angestellt
gewesen und der Steinbruch, in welchem er verunglückte, habe
auch nicht ihnen, sondern Widmer gehört. Die Haftpflicht bestehe
auch nicht etwa nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes von 1887, da
Zambelli und Bonardi nicht Unterakkordanten der Beklagten ge
wesen seien, wie sich aus dem ganz selbständigen, begriffsmäßig
verschiedenen Charakter der beiden Unternehmungen (Baugewerbe
der Beklagten und Ausbeutung eines Steinbruches seitens Zam
belli und Bonardi) ergebe. Auch materiell bestritten die Beklagten
ihre Haftbarkeit, sowohl grundsätzlich als eventuell quantitativ.
C. Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) stellte, gestützt
auf das Beweisergebnis, namentlich die Aussagen der abgehörten
Zeugen, die sub A erwähnten Fakta fest und gelangte dazu, die
Klage wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten abzu
weisen. Dabei ging sie davon aus, daß die Haftpflicht der Be
klagten deshalb nicht bestehe, weil der Getötete nicht Angestellter
der Beklagten, sondern Mitglied einer mit Ausbeutung eines Stein
bruches und Lieferung der daherigen Steine an die Beklagten
beschäftigte Gemeinschaft von Personen gewesen sei, welche einen
vom Baugewerbe der Beklagten völlig getrennten Geschäftsbetrieb
ausgeübt habe.
D. Das luzernische Obergericht bestätigte diesen Entscheid mit
Urteil vom 27. September 1902.
E. Gegen das obergerichtliche Urteil erklärte der Kläger Pi
collo rechtzeitig und formgemäß die Berufung an das Bundes
gericht. Die Berufungsschrift kommt zu dem Rechtsschluß: das
genannte Urteil sei aufzuheben und dem Kläger eine Forderung
von 3000 Fr. mit Verzugszins seit dem Unfallstage zuzu
sprechen.
Die Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Antwortschrift, die
Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil zu bestä
tigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es fragt sich vor allem, ob der Verunglückte, bezw. an
seiner Stelle der Berufungskläger, im Verhältnisse zu den Beru
fungsbeklagten zu den des Schutzes der Haftpflichtgesetzgebung
teilhaften Personen gehöre.
a. Dies wäre zunächst dann anzunehmen, wenn Luigi Picollo
gemäß Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes und Art. 1 und 2 des
Gesetzes vom 26. April 1887 als Arbeiter im beklagti
schen Betriebe selbst tätig gewesen und getötet worden wäre.
Nach der Aktenlage erscheint indessen diese Annahme unzweifelhaft
als ausgeschlossen, indem der Verunglückte bezüglich seiner Tätig
keit im Steinbruche Widmers zu der beklagten Firma in keinem
Dienstverhältnisse und überhaupt in keinem Vertragsverhältnisse
irgend welcher Art stand. Zu Unrecht wird hiegegen vom Be
rufungskläger geltend gemacht, die Beklagten hätten Picollo für
seine Arbeit Lohn, und zwar Akkordlohn, geschuldet und ausbe
zahlt. Dem gegenüber steht aktenmäßig fest, daß der Getötete nicht
in den Lohnlisten der Beklagten figurierte und daß letztere ihre
Zahlungen für die Aushebung der Steine ausschließlich an Zam
belli und Bornardi und nur für deren Rechnung machten. Diese
Zahlungen stellten nicht etwa die Gesamtsumme von Stücklöhnen
dar, welche Zambelli, Bornardi und ihre Mitarbeiter von den
Beklagten zu fordern gehabt hätten. Vielmehr wurden sie von den
Beklagten geleistet in Erfüllung der (als Werkvertrag aufzufas
senden) Vereinbarung, welche die Beklagten mit Zambelli und
Bornardi, und mit diesen allein getroffen hatten, und wonach
ihnen diese zur Aushebung der für den Bau erforderlichen Steine
verpflichtet waren gegen Bezahlung einer nach dem abgelieferten
Quantum zu bemessenden Vergütung. Der Umstand endlich, daß
die Beklagten die Unfallsanzeige erstattet haben, vermag, wie
bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, keinen Beweis dafür
abzugeben, daß der Verunglückte wirklich auch ein in ihrem Be
triebe tätiger, haftpflichtberechtigter Arbeiter gewesen sei.
b. Stand also Luigi Picollo in keinem Dienstverhältnis zu
den Beklagten, so könnte von einer Haftpflicht derselben nur noch
gesprochen werden, wenn sie die in Frage stehenden Steinbruch
arbeiten gemäß Art. 2, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. April 1887 Zambelli und Bonardi als Dritten zur Aus
führung übertragen hätten, und
wenn Picollo in einem
Dienstverhältnis zu diesen sich befunden hätte (vgl. Amtl. Samml.,
Bd. XXII, Nr. 34 Erw. 3, S. 200 ff. und Bd. XXIV, 2. T.,
Nr. 28 Erw. 1, S. 230 ff.). Ob die erste dieser Voraussetzun
gen zutrifft, braucht nicht untersucht zu werden, da es auf alle
Fälle an der zweiten mangelt: Das Verhältnis Picollos und
seiner Mitarbeiter zu Zambelli und Bonardi war nicht dasjenige
von Lohnarbeitern oder sonstiger Dienstverpflichteter zu ihren
Dienstherrn. Vielmehr handelte es sich ökonomisch um eine von
allen, Zambelli, Bonardi und den übrigen, zusammen auf gemein
same Rechnung und Gefahr geführte Unternehmung, die rechtlich
die Form einer einfachen Gesellschaft aufweist. Der einzelne war
nicht wegen einer durch Dienstvertrag begründeten Unterordnung
zu seiner Arbeit verhalten, und den damit verbundenen Gefahren
ausgesetzt, sondern wegen seiner Stellung als Gesellschaftsmitglied,
als Mitunternehmer. Dieser Stellung zufolge hatte er in gleicher
Weise wie alle seine Genossen dem gemeinsamen Unternehmen
seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, wogegen er auch
an dem Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeit als gleichberech
tigter partizipierte. Hienach läßt sich Picollo nicht als ein des
Haftpflichtschutzes teilhaftiger Arbeiter oder Angestellter im ge
setzlichen Sinne ansehen und mangelt somit der Beklagten die
Passivlegitimation gegenüber einem Ersatzanspruch aus Haftpflicht.
Die Behauptung sodann, die Beklagtschaft habe im Prozesse nie
bestritten, daß Picollo bloßer Arbeiter und nicht Unternehmer
gewesen sei, ist unstichhaltig. Denn tatsächlich wurde seitens der
Beklagten von Anfang unter Verneinung ihrer Haftpflicht auf
Abweisung der Klagforderung angetragen. Dem gegenüber war
aber vom Kläger, weil zum Klagfundament gehörig, durch Nach
weis der erforderlichen Tatumstände darzutun, daß Picollo der
Haftpflichtgesetzgebung unterstellt war und daß demnach durch dessen
Tod ein Haftpflichtanspruch gegen die Beklagten erwachsen ist.
Die kantonalen Instanzen haben sich denn auch nicht durch pro
zessuale Bedenken davon abhalten lassen, in ihren Entscheiden die
Frage der Haftpflichtberechtigung Picollos, bezw. seiner Hinter
lassenen, materiell zu behandeln.
2. Der Versuch, die Klage im Fernern noch auf die Bestim
mungen des Obligationenrechtes zu stützen, erscheint offenbar als
verfehlt. Der Hinweis auf die Art. 338 ff. O. R., erledigt sich
schon damit, daß nach dem Gesagten ein Dienstvertrag zwischen
den Beklagten und Luigi Picollo nicht bestanden hat. Die Art. 50 ff.
O. R. aber können unmöglich Platz greifen, da nach den gegebe
nen Verhältnissen es an einer Pflicht der Beklagten zur Anbrin
gung von Schutzvorrichtungen in dem (nicht von ihnen aus
gebeuteten und nicht ihrer Obhut anvertrauten) Steinbruch
mangelte, und deshalb von einer widerrechtlichen Schadenszu
fügung durch Außerachtlassen einer solchen Pflicht sich nicht
sprechen läßt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene
Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 27. September 1902
in allen Teilen bestätigt.