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Arteil vom 30. Januar 1903 in Sachen Gebrüder
Schuyder Cie., Bekl. u. Ber. Kl., gegen Prices Patent Candle
Company limited, Kl. u. Ber. Bekl.
Markennachahmung. Art. 24 Ziff. 1 B.-G. betr. Fabrik- u. Handels
marken. Entschädigung. Art. 25 eod. Publikation. Art. 32
Abs. 1 eod.
A. Durch Urteil vom 1. November 1902 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechts
begehren und Erklärungen der Parteien:
a) Der Klage: 1. Die Beklagte sei wegen Verletzung der
klägerischen Markenrechte zur Bezahlung einer angemessenen
Entschädigung an die klägerische Gesellschaft zu verurteilen.
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Es sei der beklagten Firma gerichtlich zu untersagen, das
Bild eines Schiffes als Marke für Seifen ihrer Fabrikation zu
verwenden.
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Es sei der Beklagten gerichtlich zu untersagen, die Bezeich
nung Le Bateau als Marke für Seifen ihrer Fabrikation
zu verwenden.
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Es sei die am 17. Mai 1898 für die beklagte Firma
erfolgte Eintragung der Fabrikmarke Nr. 10,074 gerichtlich als
ungültig zu erklären und es sei die Streichung dieser Marke
aus dem Markenregister zu verfügen.
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Eventuell: Es sei der beklagten Firma gerichtlich zu un
tersagen, das Bild eines Segelschiffes als Marke für Seifen
ihrer Fabrikation zu verwenden.
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Es sei die Veröffentlichung des Urteils in mehreren schweiz.
Tagesblättern auf Kosten der beklagten Firma anzuordnen.
b) Der Antwort: 1. Ad Klagebegehren 1. Der an die Be
klagte geltend gemachte Entschädigungsanspruch wird von ihr
gegenüber der Klägerin für diejenigen Handlungen, welche die
Beklagte hienach ausdrücklich als von ihr ohne böse Absicht be
gangen zugesteht, anerkannt. In diesem Umfang ist die gemachte
Offerte der Schadenvergütung von 100 Fr. unter obwaltenden
Umständen genügend. Immerhin unterzieht sich die Beklagte der
Abschätzung des Schadens durch das Gericht; insoweit durch
Anderes verlangt wird, wird auf
das Rechtsbegehren Nr. 1
dessen Abweisung geschlossen.
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Ad Klagebegehren 2. Die Klägerin sei mit diesem Begeh
ren abzuweisen, insoweit es dahin tendirt, der Beklagten den
Gebrauch ihrer unter Nr. 2299, Band M, Fol. 41 und unter
Nr. 10,074 registrierten Fabrikmarken für Seifen und Wasch
artikel ihrer Fabrikation zu untersagen.
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Ad Klagebegehren 3. Es sei auf dieses Begehren in die
sem Verfahren nicht einzutreten, eventuell es sei dieses Begehren
abzuweisen.
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Ad Klagebegehren 4. Es sei dieses Begehren abzuweisen.
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Ad Klagebegehren 5. Es sei auf dieses Begehren nicht
einzutreten. Im Fall der Abweisung dieses Nichteintretens
schlusses wiederholt die Beklagte neuerdings ihre beim Aussöh
nungsversuche abgegebene Erklärung, daß sie das Bild eines
Segelschiffes als Marke für Seifen und Waschartikel ihrer Fa
brikation nicht beansprucht und nicht verwendet. Sie hat sich die
sem Klageschlusse nie widersetzt und tut es auch heute nicht.
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Ad Klagebegehren 6. Es sei dieses Begehren abzuweisen,
erkannt:
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Der Klägerin ist das erste Klagebegehren zugesprochen für
einen Betrag von 500 Fr.
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Dieselbe ist mit ihrem zweiten Klagebegehren im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
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Die Beklagte ist mit ihrem gegen das dritte Klagebegehren
gerichteten Nichteintretensschlusse, ebenso aber auch die Klägerin
mit dem erwähnten Klagebegehren abgewiesen.
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Der Klägerin ist das vierte Klagebegehren zugesprochen.
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Die Beklagte ist mit ihrem gegen das fünfte Klagebegehren
gerichteten Nichteintretensschlusse abgewiesen, dagegen ist über die
ses Klagebegehren nicht zu urteilen.
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Der Klägerin ist das sechste Klagebegehren in dem Sinne
zugesprochen, daß das gegenwärtige Urteil in seinen Dispositi
ven 1, 4, 6 und 7 im schweizerischen Handelsamtsblatt und in
zwei von der Klägerin zu wählenden Zeitungen auf Kosten der
Beklagten je einmal zu veröffentlichen ist.
B. Gegen dieses Urteil haben ursprünglich beide Parteien in
nert gesetzlicher Frist und in richtiger Form die Berufung an das
Bundesgericht erklärt; die Klägerin hat jedoch ihre Berufung
wieder zurückgezogen.
Die Berufungsanträge der Beklagten lauten:
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Es sei die im Klagebegehren Nr. 1 geforderte, vom erst
instanzlichen Gerichte auf 500 Fr. bestimmte Entschädigung an
gemessen herabzusetzen.
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Es sei das Klagebegehren Nr. 4 abzuweisen.
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Es sei das Klagebegehren Nr. 6 abzuweisen.
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Eventuell: Es sei der zu den Klagebegehren 3 und 5 ge
stellte Nichteintretensschluß gutzuheißen.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten
erklärt, Berufungsbegehren 4 fallen zu lassen, und im übrigen
Gutheißung der Berufung beantragt.
Der Vertreter der Klägerin stellt den Antrag: auf Beru
fungsbegehren 1 sei nicht einzutreten; im übrigen sei die Berufung,
soweit noch aufrecht erhalten, abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der vorliegende Prozeß beruht auf folgendem Tatbestand:
Die Klägerin, eine englische Aktiengesellschaft, die die Fabrikation
von Kerzen, Nachtlichtern, Fetten und Seifen betreibt, ist Inha
berin der englischen Marke Nr. 22,899 (eingetragen am 4. Sep
tember 1880), darstellend ein mit aufgespannten Segeln auf
offener See gegen den Beschauer zufahrendes Segelschiff, und der
damit identischen, am 26. Januar 1892 eingetragenen schweize
rischen Marke Nr. 5622, für Kerzen, Schmierstoffe und Seifen.
Sie verwendet diese Marke mindestens seit 1890 für ihre Pro
dukte, speziell für ihre Seifen in der Weise, daß das Markenbild
der einen (obern) Seite der Seife eingeprägt ist, während sich
auf der entgegengesetzten (untern) Seite die Worte Savon Ba
teau de Price befinden. In die Schweiz liefert die Klägerin
gemäß Feststellung der Vorinstanz, seit Mitte der 80er Jahre
Seife mit dieser Marke. Ihre bezüglichen Produkte sind mehr oder
weniger allgemein unter der Bezeichnung marque bateau ,
navire oder vaisseau bekannt. Die Beklagte, die Rechts
nachfolgerin der am 29. Dezember 1892 gelöschten Firma Ge
brüder Schnyder, betreibt ebenfalls die Seifen , Kerzen und
Sodafabrikation. Ende 1897 oder Anfang 1898 brachte die Be
klagte Seifen in den Handel, die auf der obern und untern
Seite ein von der Seite dargestelltes Segelschiff mit aufgespann
ten vollen Segeln eingeprägt tragen, auf der Längsseite das Wort
le bateau in einem Band, sowie einen Stern in der obern
linken und der untern rechten Ecke. Die Beklagte wurde vom
eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum auf die Marke
Nr. 5622 der Klägerin aufmerksam gemacht, als sie dieses Bild
als Marke eintragen lassen wollte; sie regte hierauf (mit Zu
schrift vom 25. März 1898) eine gütliche Verständigung mit der
Klägerin an; diese protestierte in ihrer Antwort vom 30. gl.
Mts. energisch gegen die Benützung und die Eintragung der er
wähnten Marke, sowie gegen die Anwendung der Bezeichnung
le bateau für die Ware der Beklagten. Den Vertrieb ihrer
Produkte mit der betreffenden Marke setzte sie laut Feststellung
der Vorinstanz noch geraume Zeit nach dem 25. März 1898
fort. Am 17. Mai 1898 ließ sie sodann die eidgenössische Marke
Nr. 10,074 für Seifen, Fettwaren und Waschpulver eintragen.
Diese Marke repräsentiert ein von der Längsseite sichtbares
Dampfschiff mit zwei Masten und Tauwerk, ohne aufgespannte
Segel, auf offener See dahinfahrend. Diese Marke verwendete
nun die Beklagte an Stelle des von ihr vorher gebrauchten
Segelschiffes in gleicher Weise wie früher das letztere. Ferner
fuhr sie fort, das Wort bateau den Seifen in der beschrie
benen Weise einzuprägen, und verwendete auch auf Prospekten,
Fakturen u. dgl. die Bezeichnung le bateau (Marke Schiff)
für ihre Seifen. Im Vertriebe der Seifen mit dem Segelschiff
dem Gebrauche der Marke Nr. 10,074, sowie des Wortes ba
teau durch die Beklagte erblickt nun die Klägerin eine Ver
letzung ihrer Marke Nr. 5622, weshalb sie die vorliegende Klage
erhoben hat, deren ursprüngliche Rechtsbegehren aus Fakt. A
ersichtlich sind. Ebenso ist die Stellungnahme der Beklagten hier
aus zu ersehen. Bei der Verhandlung vor der kantonalen Instanz
hat sich ergeben, daß die Beklagte laut Publikation in Nr. 136
des schweizerischen Handelsamtsblattes vom 8. April 1902 die im
Klagebegehren 4 erwähnte Fabrikmarke Nr. 10,074 hat löschen lassen.
2. Die Vorinstanz ist zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteile
im wesentlichen auf Grund folgender Erwägungen gelangt: Kla
gebegehren 2 sei unbegründet, weil die Klägerin kein ausschließ
liches Recht, eine Schiffsmarke für ihre Produkte zu benützen
habe, ein Schiff als Abstraktum, in irgend welcher beliebigen
Form, nicht als genügendes Unterscheidungsmerkmal im Sinne
des Art. 1 Ziff. 2 Markenschutzgesetz dienen könne. Dagegen sei
in der Verwendung des Bildes eines Segelschiffes durch die Be
klagte ein Eingriff in das Markenrecht der Klägerin zu finden;
das von der Beklagten verwendete Segelschiff unterscheide sich nur
in untergeordneten Punkten, nicht aber in seinen wesentlichen
Merkmalen und als Ganzes betrachtet, hinlänglich von der Marke
der Klägerin und könne leicht zu einer Verwechslung beziehungs
weise Irreführung des Publikums Veranlassung geben. Ebenso
erblickt die Vorinstanz eine Nachahmung der klägerischen Marke
in der Marke der Beklagten Nr. 10,074; sie urteilt trotz der im
Laufe des Prozesses eingetretenen Löschung dieser Marke über das
betreffende Klagebegehren (4), mit der Begründung: Da sich die
Beklagte diesem Klagebegehren widersetzt habe, so habe die Kläge
rin nach wie vor ein Interesse daran, gerichtlich konstatieren zu
lassen, daß die bezügliche Eintragung von Anfang an ungültig
und der Antrag auf Löschung begründet gewesen sei. Klagebegeh
ren 3 wird abgewiesen, weil die Bezeichnung le bateau kei
nen Bestandteil der klägerischen Marke bilde, vom markenrecht
lichen Standpunkt aus also nicht geschützt werden könne, aus
illoyaler Konkurrenz aber (die in Frage kommen könnte) nicht
geklagt sei. Zu Klagebegehren 5 führt die Vorinstanz aus, es sei
erledigt durch die Anerkennung in der Klagebeantwortung. Hin
sichtlich der Entschädigung endlich (Klagebegehren 1) stellt die
Vorinstanz auf Grund des Beweisverfahrens, speziell der Bücher
expertise fest, daß sich der Import der klägerischen Produkte in
die Schweiz in ziemlich bescheidenen Grenzen bewegte, die der
Bateau- und Vapeur-Seife entgegengestellte Kaltwasser Seife (der
Klägerin) sei an verhältnismäßig wenige Schweizerkunden und im
Verhältnis zum Absatz der erstgenannten Seife in äußerst kleinen
Quantitäten per Jahr nach der Schweiz geliefert worden; dem
Absatze nach zu schließen, gebühre der Beklagten das Verdienst,
die Marke Schiff, hateau oder vapeur zu eigentlicher Bedeutung
gebracht und erhoben zu haben. Immerhin sei der Klägerin da
durch, daß die Beklagie für ihre Produkte eine Marke verwendete,
welche geeignet war, eine Verwechslung der beidseitigen Erzeug
nisse zu bewirken und das Publikum über deren Herkunft irre zu
führen, ein gewisser Schaden zugefügt worden, wie ja auch von
der Beklagten durch ihre Offerte von 100 Fr. anerkannt
Mit Rücksicht auf das nicht ganz geringe Verschulden der Be
klagten, die vom eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum auf
die Eintragung der klägerischen Marke Nr. 5622 aufmerksam
gemacht worden sei und aus der Antwort der Klägerin vom 30.
auf ihre Zuschrift vom 25. März 1898 habe ersehen können,
daß diese sich dem Gebrauche der Segelschiff oder einer andern
ähnlichen Marke entschieden widersetze, rechtfertige sich immerhin
die Festsetzung der Entschädigung auf 500 Fr.
3. Streitig sind vor Bundesgericht, gemäß den Berufungs
anträgen der Beklagten in Verbindung mit der heute abgegebenen
Erklärung, Berufungsbegehren 4 fallen zu lassen, einerseits, den
Nichteintretens und Bestätigungsanträgen der Klägerin anderseits,
in grundsätzlicher Hinsicht Klagebegehren 4 (Berufungsbegehren 2
und 6 (Berufungsbegehren 3), und in Hinsicht auf das Maß
der Entschädigung Klagebegehren 1 (Berufungsbegehren 1). Da
das Maß der Entschädigung, sowie auch die Frage der Publika
tion des Urteils abhängig sind davon, ob und inwieweit die Be
klagte Eingriffe in das Markenrecht der Klägerin begangen hat,
ist zunächst diese letztere, grundsätzliche Frage zu prüfen. Außer
Streit steht hiebei, daß die Verwendung des Segelschiffes durch
die Beklagte einen derartigen Eingriff bedeutete (Klagebegehren 5);
fraglich ist nur, ob das auch hinsichtlich der Verwendung der
Marke 10,074 der Beklagten der Fall war. Die Beklagte hat
zwar im Laufe dieses Prozesses diese Marke löschen lassen, hält
aber daran fest, daß sie zu dieser Löschung nicht verpflichtet ge
wesen wäre und daß diese Marke eine Nachahmung der klägeri
schen Marke Nr. 5622 nicht gebildet habe. Da die Vorinstanz
trotz diefer Sachlage nicht nur in den Urteilserwägungen die
(ursprüngliche) Begründetheit des klägerischen Begehrens auf
Löschung dieser Marke geprüft, sondern auch im Dispositiv über
dieses Begehren entschieden hat, hat auch das Bundesgericht da
rüber zu entscheiden und kann es nicht etwa sagen, das Begehren
sei gegenstandslos geworden; das umsoweniger, als die Beklagte
ja immer noch auf Abweisung des klägerischen Begehrens anträgt,
was eben sagen will, daß dieses Begehren von Anfang an, grund
sätzlich, unbegründet gewesen sei.
4. Ist demnach vorerst die grundsätzliche Frage: ob die Marke
der Beklagten Nr. 10,074 als Nachahmung der klägerischen
Marke Nr. 5622 zu betrachten sei, zu entscheiden, so fällt hiebei
folgendes in Betracht: Damit die Klage wegen Nachahmung
einer Marke begründet erscheint, muß die mit dieser Klage ver
folgte Marke der klägerischen in der Weise nachgeahmt sein, daß
das Publikum irregeführt wird (Art. 24 litt. a M. Sch. Ges.).
Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es bei Bildmarken nach
der feststehenden bundesgerichtlichen Praxis einmal auf das Ge
samtbild der beiden in Frage stehenden Marken, und sodann
auf die Beurteilungsfähigkeit des Abnehmerkreises, für den die
betreffenden Marken bestimmt sind, an. Und zwar ist hiebei zu
beachten, daß in der Regel speziell dort, wo (wie hier) als letzte
Abnehmer das Publikum, die Konsumenten, in Betracht kommen,
nicht eine Vergleichung beider Markenbilder von Auge zu Auge
wird stattfinden können, sondern daß es sich um eine Einprägung
der Bilder für das Gedächtnis handelt, und somit darum, ob ein
gewisses Markenbild in der Erinnerung des Abnehmers eine
Verwechslung mit einem andern Markenbilde hervorzurufen ge
eignet ist. Wird von diesen Gesichtspunkten ausgegangen, so muß
nun zunächst gesagt werden, daß die beiden streitigen Marken in
ihrem Gesamtbilde einen gänzlich verschiedenen Eindruck auf den
Beschauer hervorbringen: die klägerische Marke erweckt mit ihren
ausgebreiteten, von vorn gesehenen Segeln, unter denen das
Schiff (der Schiffskörper) beinahe verschwindet, auf den ersten
Blick weit eher den Eindruck einer Art Turm (z. B. assyrischer
oder babylonischer Konstruktion), als den eines Schiffes; die Marke
der Beklagten dagegen zeigt ein deutliches Bild eines auf offener
See dahinfahrenden Dampfers. Es kann der Vorinstanz nicht
beigestimmt werden, wenn sie findet, wegen des Anbringens der
Masten und Taue und der Kleinheit des Kamins erwecke das
Schiff der Beklagten weit eher den Gesamteindruck eines Segel
schiffes als denjenigen eines Raddampfers; gegenteils ist das Rad
genügend groß, um einen deutlichen Eindruck hervorzurufen, und
können die Masten und die Taue ohne Segel mit den aufgezoge
nen Segeln nicht verwechselt werden; jedenfalls aber und das
ist das Entscheidende ist der Gesamteindruck der Marke
Nr. 10,074 der Beklagten von demjenigen der Klägerin durchaus
verschieden. Die einzige Ähnlichkeit, die zwischen den beiden heute
einzig noch im Streite stehenden Marken besteht, ist die, daß
beide ein Schiff darstellen. Nun hat aber die Klägerin durch
Fallenlassen der Berufung gegen das ihr zweites Klagebegehren
abweisende Urteil der Vorinstanz selber anerkannt, daß sie kein
ausschließliches Recht auf die Verwendung eines Schiffes (in be
liebiger Form) als Marke für ihre Produkte besitze. Die grund
sätzliche Frage: ob und inwieweit der erste Benützer einer
Bildmarke, welche eine bestimmte Species eines Begriffes (z. B.
eine Art Schiff, eine Art Vogel) darstellt, berechtigt sei, den
Gebrauch des Abstraktums überhaupt, d. h. des Begriffes in irgend
einer beliebigen Form, zu untersagen, bezw. wie weit er durch
die Berechtigung am speziellen Zeichen ein Recht, auch andere
Ausführungen, die unter denselben Begriff fallen, ausschließlich
als Marke zu benützen, erwirbt, ist daher vom Bundesgerichte
nicht mehr zu entscheiden; es kann sich nur fragen, ob überhaupt
vom Standpunkte der täuschenden Ähnlichkeit aus die Verwendung
des Schiffbildes der Beklagten eine Nachahmung der Bildmarke
der Klägerin bilde; diese Frage muß aber nach dem gesagten ver
neint werden. Eine andere Frage ist die, ob nicht die Marke der
Klägerin überhaupt gegenüber der von ihr gewählten Bezeich
nung ihrer Seifen le bateau als das nebensächliche erscheine;
und diese Frage muß gewiß nach den Feststellungen der Vor
instanz, wonach die Seife der Klägerin von den Kunden allge
mein unter dem Namen Bateau-Seife verlangt wird, bejaht
werden. Es muß wohl gesagt werden, daß die Klägerin der Bild
marke ein zu großes, der nicht eingetragenen Bezeichnung le
bateau dagegen zu wenig Gewicht beigelegt hat. Für den Ver
kehr, speziell für denjenigen mit dem großen Publikum, kommt es
weit eher darauf an, eine charakteristische, originelle (Phantasie
Bezeichnung für ein Produkt zu finden und es unter diesem
Namen in den Handel zu bringen, als eine Bildmarke zu wäh
len, da jene dem Publikum weit eher im Gedächtnis zu haften
pflegt als diese (soweit es sich nicht um Abnehmerkreise handelt,
bei denen die Gedächtnißkraft ausschließlich oder vorwiegend durch
ein Bild in Tätigkeit gesetzt wird). Nun hat aber die Klägerin
das Wort le bateau für ihre Produkie weder für sich (als
Wortmarke) noch in Verbindung mit der Bildmarke (als gemischte
Marke) in das Markenregister eintragen lassen, und der marken
rechtliche Schutz um den es sich im vorliegenden Prozeß ein
zig handeln kann ist dieser Bezeichnung daher untersagt (wie
auch die Klägerin nunmehr selber anerkennt).
5. Nach diesem Entscheide der grundsätzlichen Frage ergibt sich
als logische Konsequenz, daß die von der Vorinstanz gesprochene
Entschädigung nicht in dem zugebilligten Maße aufrecht erhalten
werden kann. Denn diese Entschädigung wurde von der Vorinstanz
gesprochen, weil diese in der Handlungsweise der Beklagten einen
doppelten Eingriff in das Markenrecht der Klägerin erblickte:
einen solchen durch die Verwendung des Segelschiffes, und einen
weitern durch die Verwendung der Marke 10,074. Wird nun,
wie geschehen, im Gegensatz zur Vorinstanz entschieden, daß diese
letztere Marke eine Nachahmung der klägerischen Marke nicht
bedeutet, so kann auch der Entschädigungsanspruch der Klägerin
nicht gutgeheißen werden, soweit er auf der Verwendung dieser
Marke beruht. Der Antrag der Beklagten auf Herabsetzung der
gesprochenen Entschädigung (Berufungsbegehren 1) erscheint daher
unter allen Umständen als gerechtfertigt, und es kann bei dieser
Sachlage über das formelle Bedenken, ob dieser Antrag formell
zulässig sei (was die Klägerin verneint, mit der Begründung, er
sei nicht genügend substanziiert), hinweggeschritten werden, denn
dieses Berufungsbegehren erscheint gegenüber der grundsätzlichen
Frage der Nachahmung der Marke doch mehr nur als Accesso
rium, und da auf das jene grundsätzliche Frage berührende Be
rufungsbegehren unter allen Umständen eingetreten werden mußte,
kann das prozessuale Bedenken wegen der Form des Berufungs
antrages hinsichtlich des Entschädigungsbegehrens ohne Schwie
rigkeit bei Seite gesetzt werden.
6. Was endlich das Begehren um Publikation des Urteils
(Klagebegehren 6, Dispositiv 6 des angefochtenen Urteils, Beru
fungsbegehren 3) betrifft, so könnte jedenfalls die von der Vor
instanz angeordnete Publikation des Urteils nur in einzelnen
den der Beklagten ungünstigen Dispositiven nicht aufrecht erhal
ten werden; denn dadurch würde der Anschein erweckt, als hätte
die Klägerin im ganzen obgesiegt, wie denn auch eine derartige
teilweise Publikation des Urteils überhaupt unzulässig erscheint.
Indessen ist von der Publikation des Urteils überhaupt Umgang
zu nehmen, nachdem die Klägerin mit ihrem prinzipiellen Stand
punkt hinsichtlich Klagebegehren 4 vor Bundesgericht unterlegen
ist und somit der Ausgang des Prozesses in der Hauptsache zu
ihren Ungunsten lautet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird teilweise begründet erklärt
und das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kan
tons Bern vom 1. November 1902 dahin abgeändert, daß
a) das erste Klagebegehren nur für einen Betrag von 350 Fr.
zugesprochen wird;
b) das vierte und das sechste Klagebegehren abgewiesen werden.