- Arteil vom 28. Februar 1903 in Sachen
Reinger, Kl., W. Bekl. u. I. Ber. Kl., gegen Bloch, Bekl.,
W. Kl. u. II. Ber. Kl.
Werkvertrag, gerichtet auf Herstellung eines sogenannten Geheim
mittels ( Tormentill-Crème ). Klage des Bestellers auf Auf
hebung. Schadenersatz. Widerklage des Unternehmers auf
Haltung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Genügende
Bestimmtheit des Vertrages, Art. 1 u. 2 O.-R. ? Unsittlichkeit des
Vertrages, Art. 17 O.-R.?
A. Durch Urteil vom 29. Dezember 1902 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Basel Stadt erkannt: Es wird Kläger
mit seiner Klage und Beklagter mit seinem Widerklagsbegehren
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Der
Kläger beantragt Gutheißung der Klage, eventuell Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz behufs Aktenvervollständigung, spe
ziell auch über den Umfang des Schadens. Der Beklagte stellt
dagegen die Anträge: In Aufhebung des angefochtenen Urteils
sei zu erkennen:
- Der Kläger Reinger sei mit den sämtlichen Rechtsbegehren
seiner Klage gänzlich abzuweisen.
- Es sei widerklageweise der zwischen den Parteien sub
- April 1899 abgeschlossene Vertrag als im ganzen Umfang
in Kraft bestehend zu erklären, und es sei demgemäß der Kläger
und Widerbeklagte zu verurteilen, die Tormentill Crème wie früher
und unter den frühern Bedingungen wiederum ausschließlich vom
Beklagten und Widerkläger zu beziehen, und es sei dementsprechend
dem Kläger und Widerbeklagten zu verbieten, die Tormentill
Crème künftighin selbst zu fabrizieren, oder durch Dritte fabrizie
ren zu lassen, oder solche selbst oder durch Dritte fabrizierte Tor
mentill Crème in irgend einer Form in den Handel zu bringen.
- Es sei widerklagweise der Kläger und Widerbeklagte zu ver
urteilen, dem Beklagten und Widerkläger eine Entschädigung zu
bezahlen von 23,7 Cts. ab jeder Dose und von 11,75 Cts. ab
jeder Tube Crème, die der Kläger und Widerbeklagte seit dem
- Februar 1901 laut Ausweis seiner Geschäftsbücher bis heute
verkauft habe und in Zukunft bis zu dem Tage noch verkaufen
werde, von welchem an er wiederum die Crème ausschließlich vom
Beklagten und Widerkläger beziehen werde.
- Sollte die sub 3 hievor vorgesehene genaue Feststellung
des Verkaufs von Dosen und Tuben für die angegebene Zeit an
Hand der Geschäftsbücher des Klägers dem Gerichte aus irgend
einem Grunde nicht tunlich erscheinen, so sei für diesen Fall der
Kläger widerklageweise zu verurteilen, dem Beklagten und Wider
kläger vom 7. Februar 1901 an bis zu dem Tage, an welchem
der Kläger die Crème wieder ausschließlich beim Beklagten be
ziehen werde, eine monatliche Entschädigung von 212 Fr. 10 Cts.
zu bezahlen.
- Der Kläger sei widerklageweise zu verurteilen, dem Beklag
ten und Widerkläger noch eine weitere Entschädigung von 2000 Fr.
zu bezahlen.
C. In der Parteiverhandlung vom 27./28. Februar 1903
haben die Vertreter der Parteien ihre Anträge erneuert und wech
selseitig auf Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zwischen dem Kläger, der seit 1895 in der Schweiz das
Alleinverkaufsrecht für Okics Wörishofener Tormentill Seife
hat, und der nun auch Versuche zur Herstellung von Tormentill
Crème machte, und dem Beklagten, der lange Proben machte
und sich im Verlaufe bereit erklärte, die Salbe in immer gleicher
Zusammensetzung und in Dosen von mindestens 25 Gramm zu
liefern, kam am 15. April 1899 ein Vertrag über die Herstellung
beziehungsweise Lieferung der Tormentill Crème zustande, mit
wesentlich folgenden Bestimmungen: der Kläger überträgt dem
Beklagten die alleinige Fabrikation der sogenannten Okics Wö
rishofener Tromentill Lanolin Cream , nach der vereinbarten
und von Herrn Dr. E. Bloch zusammengestellten Formel, be
stehend aus Tormentill Extrakt, Lanolin, Vaselin, Glycerin,
Benzoe, Myrrha, Bismuth, Borsäure, Zinkoxyd und Perubal
sam (Art. 1). Der Kläger verpflichtet sich, die Crème nur
durch den Beklagten anfertigen zu lassen (Art. II). Der Be
klagte verpflichtet sich, die Crème, inkl. Glastopf und Auf
packung, zum Preise von 38 Cts. später wurde der Preis
auf 40 Cts. erhöht per Topf zu liefern, in immer gleicher
Qualität nach vereinbarter Zusammenstellung, und die Töpfe
möglichst gut gefüllt, abzuliefern. (Art. V.) Laut Art. VIII
wurde der Vertrag auf zehn Jahre abgeschlossen. Art. IX be
stimmt: Sollte sich der Vertrieb der Tormentill Lanolin Cream
wider Erwarten nicht rentieren, so kann der Vertrag auch vor
Ablauf der Vertragsdauer aufgehoben werden, in diesem Falle
hat eine einmonatliche Kündigung beiderseits stattzufinden.
Art. X endlich setzt fest: Sollte Herr Dr. E. Bloch aus irgend
welchem Grunde die Crème nicht mehr herstellen können oder
wollen, so verpflichtet er sich, das genaue Rezept dem Herrn
F. Reinger Bruder mitzuteilen, so daß letzterer in der Lage ist,
die Crème ewentuell selbst oder auch durch einen Dritten anfertigen
zu lassen. Auf Grund dieses Vertrages lieferte der Beklagte
dem Kläger die Tormentill Crème bis im Februar 1901. Im
März 1900 trat der Kläger mit Okic (dem Redaktor der
Kneipp Blätter ) wegen des Alleinvertriebs der Tormentill
Crème für Deutschland in Unterhandlung. Okic verlangte das
genaue Rezept. Im Vertrag vom 13. November 1900, durch
welchen Okic dem Kläger die Alleinanfertigung und den Allein
vertrieb von Okics Wörishofener Tormentill Crème in Deutsch
land und der Schweiz übertrug, verbürgte sich der Kläger dafür,
daß die Tormentill Crème stets nach dem gleichen für gutbefun
denen Rezepte, dessen genauer Wortlaut Herrn Okic besonders
mitzuteilen ist, angefertigt werde. Am 16. November 1900
erhielt dann der Kläger vom Beklagten ein Rezept, das folgende
Zusammensetzung eines Topfes Salbe aufweist:
Zinkoxyd
4,0
Borsäure
4,0
Bismuth
0,5
Perubalsam
0,5
Tormentill Extrakt.
2,5
Lanolin purissimum Liebreich
5,0
Vaselin Chesebrough
8,5
25,0 gr.
Das Rezept enthält auch die folgende Formel
den Tor
mentill Extrakt:
500,0
Tormentill Wurzel
Benzoe
100,0
Myrrha.
50,0
Glycerin
200,0
600,0
Weingeist, verdünnt, 75°
Weingeist, konzentriert, 900
400,0
1850,0 gr.
Dieses Rezept übermittelte der Kläger dem Okic. Im Dezem
ber 1900 rügte die Handelsgesellschaft Noris, Zahn Cie, in
Köln, welche den Vertrieb der Tormentill Salbe in der Rhein
provinz für den Kläger übernommen hatte, daß die Dosen einen
zu geringen Gehalt aufweisen. Kläger teilte dem Beklagten diese
Bemängelung mit Brief vom 21. Dezember 1900 mit, zugleich
stellte er ihm die in St. Ludwig liegenden kleinen Dosen, wovon
ihm der Beklagte bereits 100 Stück fakturiert hatte, zur Verfü
gung und erklärte, er erachte den bisherigen mangelhaften Ver
trag als erloschen und schlage dem Beklagten vor, einen neuen
Vertrag auf anderer Basis zu schließen, in welchem der Inhalt
der Dosen qualitativ und quantitativ genau festgestellt werden
sollte; er meine nämlich, es solle im neuen Vertrage nicht nur
das Gewicht des Inhalts der Dosen festgesetzt sein, sondern auch
das genaue Rezept zur Herstellung der Tormentill Crème ange
geben werden. Das liege selbstverständlich in beiderseitigem Inte
resse und es würden alsdann Mißhelligkeiten irgend welcher Art
in Zukunft vermieden werden. Sodann verlange er, daß die
Crème ganz im Sinne Okics hergestellt werde. Wünsche und
verlange eben einen ganz klaren, in allen Teilen genau präzi
sierten Vertrag. Okic hatte am 19. Dezember 1900 dem Klä
ger geschrieben: Ich würde Ihr Fabrikat sehr gern empfehlen,
wenn dasselbe derart zusammengestellt wäre, daß es den Anprei
sungen, welche demselben .... mitgegeben werden, wenn nicht
ganz, so doch teilweise entsprechen würde, was jedoch leider nicht
der Fall ist. Die Tormentillwirkung in der Crème ist gleich
Null; ich habe mit derselben, soweit es sich um die Wirkung
des Tormentillwurzel Extraktes handelt, weder bei leichten noch
bei schweren Fällen auch nur das geringste Resultat erzielt. Die
Wirkung des Lanolins und Vaselins aber spielt in der Crème
keine Rolle. Wenn Sie aber wollen, daß ich für das Fabrikat
einstehe, so müssen Sie dasselbe so herstellen, daß sich die Wir
kung desselben mit meinem Namen, der um Geld nicht zu haben
ist, wirklich decken kann. Die Crème muß mindestens 30 %
Tormentill enthalten.... Der wirklich wirksame Bestandteil
(der Crème) soll der Saft der Tormentillwurzel sein, voraus
gesetzt, daß derselbe in genügender Menge beigemischt wird.
Trachten Sie also, daß das Fabrikat seiner Bestimmung ent
sprechend hergestellt wird, dann werde ich mein möglichstes ein
setzen, um dem Vertrieb desselben neue Wege zu ebnen und
neue Bahnen zu eröffnen. Das Verlangen, daß der Tormentill
gehalt 30 % betragen sollte, war vom Kläger selber angeregt
worden. Der Beklagte stellte auf den Brief des Klägers vom
21. Dezember seine Proben für die Herstellung der Salbe unter
Verwendung von 30 % Tormentill Extrakt an. Der Kläger
berichtete schon am 22. Dezember darüber an Okic, die Probe sei
gut gelungen; es sei schade, daß man nicht von Anfang an die
Salbe so verfertigt habe; 30 % und 10 % Tormentill Extrakt
sei doch ein gewaltiger Unterschied. Mit Schreiben vom 18. Ja
nuar 1901 verlangte der Kläger vom Beklagten neuerdings, daß
die Salbe mindestens 30% Tormentill Extrakt enthalte und zwar
von dem zusammengesetzten Extrakt, von dem ihm der Beklagte
am 16. November 1900 die genaue Zusammensetzung resp. das
Rezept zur Zubereitung persönlich übergeben habe. Von diesem
Extrakt sollen jeder Dose Tormentill Crème 15 Gramm auf die
Hälfte, also auf
Gramm eingedämpft zugesetzt werden. Also
7½ Gramm von dem eingedampften, dickflüssigen Extrakt, das
macht auf die Dose von netto 25 Gramm gerade die ausbedun
genen 30 % aus. Mit Brief vom 15. Februar 1901 teilte
der Kläger dem Beklagten mit, er nehme die sieben Dutzend
(Dosen), die ihm der Beklagte geschickt, nicht an, da sie seinen
Vorschriften betreffend Tormentillgehalt nicht entsprechen, gleich
zeitig erneuerte er sein Verlangen betreffend Tormentillgehalt, und
verlangte überdies, daß für die Herstellung der Tormentill Crème
ausschließlich nur die allerbesten Fette als Basis verwendet wer
den dürfen und zwar Lanolinum purissimum Liebreich und
Vaselin Chesbrough , wie sie der Beklagte zu den Proben ver
wendet habe. Er wiederholte ferner die Reklamationen wegen zu
kleiner Dosen, und warf dem Beklagten vor, er habe ihm enor
men Schaden zugefügt. Der Beklagte antwortete dem Kläger mit
Brief vom gleichen Tage, die 7 Dutzend Dosen seien nichts
anderes als die St. Ludwiger Crème mit 30 % Tormentill
Extrakt", die der Kläger abzunehmen versprochen habe. Am fol
genden Tage beantwortete der Beklagte den Brief des Klägers
eingehender, wobei er bemerkte, er sei jederzeit bereit, einen Kon
trakt zu unterzeichnen, welcher die Zusammensetzung der Crème
in allen Einzelheiten enthalte. Der Kläger erklärte mit Brief
vom 17. Februar, er wolle mit dem Abschluß eines neuen Ver
trages zuwarten bis er einwandfreie Proben von Extrakt und
fertiger Crème vom Beklagten erhalten habe; zugleich hielt er
dem Beklagten vor, er habe die ursprüngliche Basis der Crème,
das Lanolin, angeblich der bessern Konsistenz wegen, durch immer
vermehrte Zusetzung von Vaselin völlig verändert, und ebenso sei
der garantierte Gehalt von Tormentill Extrakt von 10 zu 7 und
5, ja bis kaum 1 % heruntergesunken. Am 25. Februar über
gab der Kläger dem Kantonschemiker Tormentill Extrakt zur
Untersuchung und zwar angeblich von den 7 Dutzend Dosen, die
der Beklagte am 14. Februar geliefert hatte. Die Untersuchung
ergab laut Bericht des Kantonschemikers vom 23. März 1901:
Wasser 11,7 %, Mineralstoffe 4,9 ¼, Fett 71 %, für Ex
trakt somit 12,4 %. Der Kläger teilte dieses Resultat dem Be
klagten mit Brief vom 26. März mit und erklärte, er habe nun
das Zutrauen in den Beklagten verloren und lehne es ab, die
Geschäftsbeziehungen mit ihm fortzusetzen.
Laut einer weitern Analyse des Kantonschemikers Baselstadt,
d. d. 25. April 1901, setzten sich die vom Kläger übergegebenen,
mit B und S bezeichneten Töpfe, wie folgt zusammen:
Bezeichnung. Wasser %. Fett %. Mineralstoffe %.
6,1
64,8
24,5
6,8
70,0
17,5
Doch können diese Resultate nach einer Bemerkung des Kan
tonschemikers keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit machen.
2. Mit Klage, eingereicht den 22. August 1901, hat nun der
Kläger die Rechtsbegehren gestellt:
- Der Vertrag vom 15. April 1899 sei als aufgehoben zu
erklären.
- Der Beklagte sei zu einer Entschädigung von 15,000 Fr.
an den Kläger zu verurteilen.
- Dem Beklagten sei gerichtlich
untersagen, unter An
drohung einer angemessenen gerichtlich festzusetzenden Entschädi
gungsleistung im Unterlassungsfalle, fernerhin Tormentill Extrakt
herzustellen oder herstellen zu lassen.
- Der Beklagte sei zu verurteilen, solche von ihm gelieferte
Ware, welche dem Kläger eventuell noch von seinen Kunden
werde zur Verfügung gestellt werden, gegen Rückvergütung des
Fakturapreises und allfälliger Unkosten zurückzunehmen.
- Dem Beklagten sei zu untersagen, das noch in seinem Be
sitze befindliche Verpackungsmaterial für Tormentill Crème (Pro
spekte, Glasdosen inkl. Deckel, Bänder ec.) zu verwenden.
Der Kläger geht davon aus, das nach dem Vertrag vom
- April 1899 vereinbarte Rezept sei dasjenige, das der Be
klagte ihm am 16. November 1900 übergeben hat; demnach sei
für den Topf ein Inhalt von 25 Gramm vorgesehen, und sollten
hievon 2,5 Gramm, also 10% Tormentill Extrakt sein. Nun
habe der Beklagte seine vertragliche Verpflichtung, die Salbe nach
diesem Rezept herzustellen, schwer verletzt. Im einzelnen bringt
der Kläger nach dieser Richtung vor:
a) Die Crème habe von Anfang an nur 1 2 , höchstens
%, statt 10% Tormentill Extrakt enthalten; die am 7. Fe
bruar 1901 gelieferte, die laut vorausgegangener Vereinbarung
30 % hätte enthalten sollen, habe höchstens 12,4 % enthalten.
b) Die Töpfe haben in der Folge nicht mehr 25 Gramm
enthalten und seien immer kleiner geworden.
c) Das von der Firma Bonus Jaffe Darmstädter in
Berlin, unter der Bedingung, daß es nur für die Tormentill
Crème verwendet werde, billig bezogene Lanolin habe der Beklagte
zu andern Salben verwendet und der Tormentill Crème nur ganz
minime Zusätze von Lanolin beigemischt, so daß die Basis nicht
mehr Lanolin, sondern Vaselin geworden sei.
d) Statt des teuern Vaselin Chesebrough, habe der Beklagte
das viel billigere nur zu technischen Zwecken bestimmte und ge
eignete Vaselin Senglet Cie. gebraucht. Alle diese Abweichun
gen vom vereinbarten Rezept seien vom Beklagten arglistigerweise
und in betrügerischer Absicht vorgenommen worden. Der Beklagte
habe für die Fabrikation der Salbe statt 3 Fr. nur 1 Fr. 46 Cts.
bis 1 Fr. 49 Cts., durchschnittlich 1 Fr. 47 Cts. pro Kilo auf
gewendet, so daß er an den gelieferten 19,133 Töpfen einen
unerlaubten Übergewinn von 731 Fr. 85 Cts., überdies durch
Verminderung des Gewichts einen solchen von ca. 60 Fr. ge
macht habe. Der Kläger sei nun enorm geschädigt, daß er auf
diese Weise unter dem Namen Tormentill Crème und unter Ver
heißungen, die sich auf den versprochenen Tormentill Gehalt stütz
ten, eine Ware in den Verkehr gebracht habe, die diesen Zusiche
rungen nicht entsprochen habe und nicht habe entsprechen können.
Der Mißerfolg der Unternehmung des Klägers trotz außerordent
licher, rühriger und teurer Reklame, sei ein vollständiger. Statt
innert einem halben Jahre das doppelte zu erreichen, sei der
Konsum im zweiten Jahre erheblich zurückgegangen, wozu auch
die beständig wechselnde Farbe und Konsistenz der Salbe beige
tragen habe. Im einzelnen berechnet der Kläger den ihm entstan
denen Schaden auf 10,000 Fr. als effektiven Verlust unter Be
rücksichtigung des entgangenen Gewinnes auf den Reklamekosten
von 13,138 Fr. Dazu verlangt er weitere 5000 Fr. wegen ernst
licher Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse, da er in den
Augen seiner Kundschaft als Schwindler und Charlatan dastehe.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Wider
klage erhoben zur Verurteilung des Klägers als Widerbeklagten:
- Zur Haltung des Vertrages und demgemäß zum Bezug der
Tormentill Crème vom Beklagten unter Verbot jeglicher ander
weitiger Fabrikation oder des Vertriebes anderweitig fabrizierter
Ware.
- Zu einer Entschädigung von 23,7 Cts., ab jeder Dose,
und von 11,75 Cts. ab jeder Tube Crème, die der Kläger seit
- Februar 1901 verkauft habe und in Zukunft verkaufen werde,
event., wenn die Feststellung dieses Umsatzes nicht möglich sein
sollte, eine Entschädigung von 212 Fr. 10 Cts. pro Monat zu
bezahlen, bis der Kläger die Crème wieder beim Beklagten beziehe.
- Eine Entschädigung von 2000 Fr. zu bezahlen.
Er kritisiert vorab die Tormentill Salbe als Geheimmittel und
macht geltend, daß deren Heilkraft keineswegs durch den Gehalt
von Tormentill Extrakt, sondern vielmehr durch die übrigen Bei
mischungen, Lanolin, Benzoe und Myrrha als antiseptisch wir
kende Pflanzenextrakte, nicht minder durch den Gehalt an Zink
oryd, Borsäure und Perubalsam bedingt werde. Sodann bestreitet
er, daß die vom Kläger behauptete Zusammensetzung der Salbe
vereinbart worden sei, insbesondere sei nie ein Gehalt von 10 %
Tormentill Extrakt zugesichert worden. Das Rezept, das der Be
klagte als Antwortbeilage 11 vorlegt, sei vom Beklagten gefunden
worden, und gemäß Art. 10 des Vertrages dessen Geheimnis
geblieben. Das Rezept vom 16. November 1900 sei nur zur
Täuschung des Okic angefertigt worden und zwar auf Veranlas
sung des Klägers; gearbeitet sei nie nach diesem Rezepte worden.
Ebensowenig sei vereinbart worden, daß amerikanisches Vaselin
verwendet werden müsse; übrigens wäre es nicht teurer, als das
verwendete Vaselin Senglet. Ein Abkommen, wonach das Lanolin
nur zur Verwendung der Tormentill Crème verwendet werden
dürfe, sei mit Bonus Jaffe Darmstädter nie vereinbart worden.
Betreffend das Gewicht, seien Dosen von 20 22 Gramm verein
bart worden, im Dezember 1900 solche von mindestens 25 Gramm;
es sei aber schwer, Glasdosen von gleicher Größe zu erhalten.
Die zu kleinen Dosen der am 21. Dezember zur Verfügung
gestellten Lieferung seien ohne Wissen des Beklagten verwendet
worden. Bis dahin habe er die Crème stets nach der gleichen
Formel d. h. nach der seiner Zeit gefertigten Formel angefertigt.
Die Farbe der Salbe habe sich Ende Dezember 1900 geändert,
weil mehr Tormentill Extrakt beigegeben worden sei; deswegen sei
auch den Dosen ein besonderer Zeddel beigegeben worden. Die
Expertise werde nicht anerkannt. Endlich habe der Kläger keinen
Schaden erlitten, da er ja für seine Dosen immer 1 Fr. 20 Cts.
bezogen habe; er habe auch das Geschäft weitergeführt und die
Salbe selbst nach dem ihm Anfangs 1901 übergebenen und von
ihm widerrechtlich zurückbehaltenen Rezept hergestellt, allerdings
teilweise in Tuben statt in Dosen. Dadurch habe er den Beklagten
geschädigt, und zwar in dem aus Rechtsbegehren 2 der Wider
klage ersichtlichen Maße. Rechtsbegehren 3 der Widerklage schließlich
stützt der Beklagte auf Art. 55 O. R.
In der Replik behaftet der Kläger den Beklagten dabei, daß
gemäß Antwortbeilage 11 der Tormentill Extrakt nur 60 Gramm
von 5680, resp. 5580 Gr., also 1,06 bezw. 1,07 % ausge
macht habe. Das Rezept vom 16. November 1900 sei das ver
tragliche Rezept gewesen und erst im Januar 1901 durch das
Rezept Replik Beilage 2, wonach 30 % Tormentillgehalt verein
bart worden sei, aufgehoben worden. Zur Ergänzung des Klage
fundamentes wird vorgebracht, daß der Kläger, gestützt auf den
Mißerfolg vom Jahre 1901, gemäß Art. IX des Vertrages
diesen aufhebe. Er behauptet ferner, es seien bis 25. Januar
1902 im ganzen 622 Dosen von Kunden zurückgewiesen worden,
die vom Beklagten zurückzunehmen seien. Zur Widerklage bean
tragt er deren Abweisung. In der Duplik bestreitet der Beklagte
dem Kläger das Recht, den Vertrag gemäß Art. IX aufzuheben.
3. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt hat nach Einver
nahme der Zeugen Bernhardt und Schreiber (der frühern Ange
stellten des Beklagten) und nach eingeholtem Gutachten von Dr.
Nienhaus und Jaquet die Klage abgewiesen, dagegen die Wider
klage im wesentlichen gutgeheißen und somit den Kläger verur
teilt, den Vertrag vom 15. April 1899 zu halten und den Be
klagten mit 23,7 Cts. per Dose, bezw. 11,75 Cts. per Tube zu
entschädigen, Widerklagebegehren 3 dagegen abgewiesen, gestützt
auf folgende Gründe: Auf das Rezept vom 16. November 1900
könne nicht abgestellt werden, da dieses dem Vertrage nicht zu
Grunde gelegen habe. Aus dem Zeugnis Bernhardt ergebe sich,
daß die Zusammensetzung der Salbe immer dieselbe geblieben sei.
Daß der Beklagte sich zur Beimischung von 10 % Tormentill
Extrakt verpflichtet habe, sei nicht bewiesen, und nach dem Inhalt
des Vertrages sei nicht anzunehmen, daß die genaue Zusammen
setzung der Salbe vereinbart worden sei. Der Gehalt der Tor
mentill Crème bestimme sich also nur nach den im Vertrage
genannten Rohstoffen in einer angemessenen, nach dem Urteil
Sachverständiger, dem Zwecke entsprechenden Mischung. Durch das
Expertengutachten sei nun dargetan, daß der Beklagte dem Ver
trage entsprechend geliefert habe. Die Mangelhaftigkeit einer Lie
ferung (an Noris Zahn) rechtfertige nicht die Aufhebung des
ganzen Vertrages; die übrigen Lieferungen seien gemäß Art. 360
bezw. 247 O. R. als genehmigt zu betrachten. Wegen mangeln
der Rendite sodann könne der Vertrag nicht aufgehoben werden,
da der Kläger nicht gekündigt habe und übrigens das Geschäft
weiter betreibe. Eine Zustimmung zur Aufhebung des Vertrages
von Seite des Beklagten liege auch nicht vor. Daß Waren im
Werte von 473 Fr. 40 Cts. durch die Kunden beanstandet wor
den seien, sei nicht nachgewiesen.
Das Appellationsgericht, an welches beide Parteien appellierten
der Beklagte mit Bezug auf Widerklagebegehren 3 ist zu
seinem eingangs mitgeteilten Urteile auf Grund folgender Erwä
gungen gelangt: Der Vertrag vom 15. April 1899 könne nicht
geschützt werden, weil er unsittlich sei, er verfolge einen unreellen,
auf die Täuschung des Publikums berechneten Zweck; das Ver
fahren der Parteien streife an einen gewöhnlichen Geheimmittel
schwindel. Ferner könne der Vertrag als nicht zu Recht bestehend
angesehen werden, weil er zu oberflächlich und inhaltlos sei, als
daß er bindend sein könnte; sein wesentlicher Inhalt sei unbe
stimmt und unbestimmbar, es fehle darin an der Hauptsache, an
der genauen Formulierung des den Gegenstand des Vertrages
bildenden Fabrikats. Es würde dem Beklagten eine Macht über
den Kläger eingeräumt, die nie im Willen der Parteien gelegen
haben könne; auch von diesem Standpunkte aus liege eine Un
sittlichkeit vor.
4. Der Vertrag vom 15. April 1899, der den Gegenstand des
vorliegenden Prozesses bildet, ist juristisch als Werkvertrag zu
qualifizieren: laut dem Inhalte des Vertrages hat der Beklagte
dem Kläger eine gewisse von ihm herzustellende Sache: die Tor
mentill Crème, fertig zu liefern, gegen einen bestimmten Entgelt,
der sich als Werklohn darstellt. Von einem Gesellschaftsvertrage
kann unmöglich gesprochen werden, da die Parteien keineswegs
einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Mitteln verfolgen
wollen; der Vertrieb der Tormentill Crème soll vielmehr aus
schließlich Sache des Klägers sein (und zwar gemäß seiner Über
einkunft mit Okic), und zu diesem Vertrieb läßt er sich das
Produkt durch den Beklagten herstellen, dem er dafür Vergütung
leistet.
5. In erster Linie wäre nun, logischer Anordnung gemäß, die
vom Appellationsgericht aufgeworfene Frage zu prüfen, ob
dieser Werkvertrag überhaupt als zustandegekommen, als bindender
Vertrag angesehen werden könne, oder ob es ihm, wie das Ap
pellationsgericht annimmt, an der erforderlichen Bestimmtheit und
Bestimmbarkeit mangle, so daß er nach Art. 1 O. R. gar nicht
als bindender Vertrag zu bezeichnen wäre. Diese Frage kann in
dessen vom Richter nicht von Amtswegen zum Gegenstande der
Untersuchung gemacht werden. Die Parteien selber sind darüber
einig, daß ein Vertrag im Sinne des Art. 1 O. R. abgeschlossen
worden ist; sie haben diesen Vertrag während nahezu zwei Jah
ren beidseitig ausgeführt; streitig sind sie nur über die Auslegung
eines Punktes des Vertrages was unter der vereinbarten
Formel zu verstehen sei sowie darüber, ob der Vertrag vom
Beklagten gebrochen worden sei. Unter diesen Umständen geht es
nicht an, daß der Richter von sich aus erkläre, ein bindender
Vertrag sei überhaupt nicht zustande gekommen, es fehle an der
nach Art. 1 u. 2 O. R. erforderlichen übereinstimmenden gegen
seitigen Willensäußerung der Parteien über die wesentlichen
Punkte. (Vgl. Danz, Auslegung der Rechtsgeschäfte, S. 250
sub 2.) Auch wenn man übrigens auf die Prüfung dieser Frage
eintreten wollte, so könnte der Ansicht der Vorinstanz nicht bei
getreten werden. Allerdings ist im Vertrag selber nicht gesagt,
nach welcher Formel (oder nach welchem Rezept) die Tormentill
Crème hergestellt werden müsse; das genaue Rezept ist vielmehr
als Fabrikationsgeheimnis dem Beklagten überlassen. Allein da die
Parteien auf eine vereinbarte Formel verweisen und da unbe
strittenermaßen vor Abschluß des Vertrages Proben gemacht
worden sind, kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Herstel
lung gemäß diesen Proben geschehen mußte. Übrigens sind die
Bestandteile der Salbe im Art. 1 des Vertrages aufgezählt und
das genügt zur Bestimmtheit bezw. Bestimmbarkeit der Leistung
des Beklagten. In welchen Proportionen die Bestandteile zu
mischen sind, ist allerdings durch den Vertrag dem Ermessen des
Beklagten überlassen. Das macht den Vertrag aber nicht zu einem
unbestimmten; denn jenes Ermessen ist nicht reine Willkür, son
dern das arbitrium boni viri, d. h. der Beklagte hat die Mischung
in einer Weise vorzunehmen, daß eine Salbe entsteht, die nach
dem Urteile Sachverständiger dem Zwecke, zu dem sie dienen soll,
entspricht und die den Namen Tormentill Crème rechtfertigt.
Daß eine derartige Mischung der in Art. I des Vertrages auf
gezählten Bestandteile möglich ist, ist erwiesen (speziell auch durch
die Expertise) und wird auch vom Kläger nicht bestritten. Damit
ist aber die erforderliche Bestimmbarkeit der Leistung des Beklagten
gegeben. Aus diesem Grunde kann auch nicht gesagt werden, der
Kläger sei ganz der Macht des Beklagten überliefert, so daß der
Vertrag von diesem Gesichtspunkte aus als ein unsittlicher bezeich
net werden müsse. Das ist überdies auch deshalb nicht der Fall,
weil dem Kläger in Art. IX des Vertrages ein Kündigungsrecht
eingeräumt ist.
6. Ist somit der Vertrag als zustandegekommen zu erachten,
so ist weiter die Frage zu prüfen, ob er gültig sei oder aber, als
unsittlich, vom Richter nicht geschützt werden dürfe, gemäß einem
Rechtsgrundsatze, der in Art. 17 O. R. in einer speziellen An
wendung niedergelegt ist. Diese Frage ist, im Gegensatze zu der
besprochenen, vom Richter von Amteswegen zu prüfen, da es sich
hiebei um öffentliche Interessen und um einen zwingenden Rechts
satz handelt. Nach diesem Rechtssatze nun ist ein Rechtsgeschäft
nicht bloß dann als unsittlich anzusehen, wenn sein Inhalt, der
Gegenstand der Leistung des einen Teils oder beider Teile dem Sit
tengesetze widerspricht, sondern auch dann, wenn das Rechtsgeschäft
indirekt auf Hervorrufung oder Beförderung des nach dem Sitten
gesetze verbotenen gerichtet ist, sowie dann, wenn es wegen der
Verwerflichkeit der Gesinnung, die sich in ihm kundgibt, das sitt
liche Gefühl verletzt und von diesem Standpunkte aus gegen das
Sittengesetz verstößt. (Vgl. Urt. des B. G. vom 23. März 1900
in Sachen Sommer gegen Eisen und Drahtwerk Erlau, Amtl.
Samml., Bd. XXVI, 2. T., S. 142 f. Erw. 2 und dort cit.;
ferner a. a. O., S. 444 Erw. 3, Urt. vom 30. Juni 1900 in
Sachen Meyer gegen Matter.) Es ist daher zu prüfen, ob diese
Merkmale auf den in Frage stehenden Vertrag zutreffen. Diese
Prüfung ist dem Bundesgerichte nicht etwa aus dem Grunde
entzogen, daß es sich hiebei um eine Tat , nicht um eine Rechts
frage handeln würde. Zu untersuchen ist, ob gewisse vertragliche
Festsetzungen gegen das Sittengesetz im oben entwickelten Sinne
verstoßen; es handelt sich also um die Anwendung eines Rechts
satzes auf einen gegebenen Tatbestand. Tatsächliche Feststellungen
liegen nur soweit vor, als bestimmte Tatsachen festgestellt sind,
z. B., daß die Tormentill-Crème unter keinen Umständen als
Heilmittel betrachtet werden könne. Ob und inwieweit das ange
fochtene Urteil derartige Feststellungen enthält, ist im folgenden im
einzelnen zu untersuchen. Die grundsätzliche Frage dagegen, ob ein
Vertrag unsittlich sei und was als Inhalt der Zeitmoral zu
gelten habe, ist durchaus nicht tatsächlicher Natur (so allerdings
Lotmar, Der unsittliche Vertrag), sondern Rechtsfrage; es han
delt sich dabei nicht um die Feststellung einer Tatsache, sondern
um Anwendung von dem Rechtsgebiete angehörenden Sätzen.
Nach der gegenteiligen Ansicht wäre das Bundesgericht an den
Ausspruch der kantonalen obern Instanz darüber, ob etwas un
sittlich sei, gebunden, was gewiß nicht zugegeben werden kann.
Die Prüfung jener Frage nach der Unsittlichkeit des in Rede
stehenden Rechtsgeschäftes ergibt nun folgendes: Die Leistung,
welche der Beklagte dem Kläger verspricht, ist an sich zweifellos
nicht unsittlich; es kann sich daher nur fragen, ob der Vertrag
indirekt auf die Beförderung des Verbotenen gerichtet war oder
ob sich in ihm eine derartige Verwerflichkeit der Gesinnung kund
gibt, daß er nicht geschützt werden kann. Die Vorinstanz erblickt
nun die Unsittlichkeit darin, daß das Verfahren der Parteien an
einen gewöhnlichen Geheimmittelschwindel grenze , daß in ihm
eine Spekulation auf die Urteilslosigkeit des Publikums liege,
daß eine enorme Reklame betrieben werde, um für ein zu
minimem Selbstkostenpreise hergestelltes und medizinisch nur be
schränkt leistungsfähiges Fabrikat einen unverhältnißmäßig hohen
Absatz und Preis zu erzielen ; endlich widerspreche es der guten
Sitte, daß ein Angehöriger eines wissenschaftlichen Standes sich
zur Förderung solcher Zwecke mit solchen Mitteln hergebe, und
anderseits habe der Kläger die Tormentill Crème nicht mit gutem
Gewissen empfehlen können, weil sie so wenig Tormentill Extrakt
enthalten habe, daß sie den ihr beigelegten Namen gar nicht ver
diene. Hiezu ist zu bemerken: Zunächst enthalten diese Ausfüh
rungen nicht etwa Feststellungen bestimmter Tatsachen, sondern
nur allgemeine Erwägungen über den ganzen Geschäftsverkehr
und das Geschäftsgebahren der Parteien. Es ist keineswegs fest
gestellt, daß die Tormentill Crème als Geheimmittel zu betrach
ten wäre. Auf Grund der Gutachten Nienhaus und Jaquet kann
das jedenfalls nicht gesagt werden; der letztere Experte spricht
sich hierüber gar nicht aus und der erstere sagt, daß die Salbe,
die als Kosmetikum zu betrachten sei, keine Vorzüge vor andern
Kosmetika aufweise. Damit ist hinsichtlich der Heilkraft des Prä
parates nichts festgestellt. Dazu kommt, daß der Vertrieb der
Tormentill Salbe offenbar, wie aus der Aktenlage geschlossen
werden muß, weder in Deutschland noch in Baselstadt verboten
ist, so daß jedenfalls nicht gesagt werden kann, der Vertrag sei
auf Beförderung von etwas staatlich verbotenem gerichtet. Die
Irt und Weise der Reklame, sowie der Preis sind bei diesen
Voraussetzungen für die juristische Qualifikation des vorliegenden
Rechtsgeschäftes nach der Seite der Unsittlichkeit hin ebensowenig
bestimmend, wie bei der Herstellung und dem Vertrieb anderer
Waren. Wenn man auch zugeben wollte, was übrigens nach der
Aktenlage nicht gesagt werden kann, daß der Preis des Präpa
rates zu den Herstellungskosten, d. h. zu dessen natürlichem Werte,
in solchem Mißverhältnis stehen, daß eine verwerfliche Ausbeu
tung des Publikums stattfinden könne, und daß auch der Beklagte
hiefür verantwortlich sei, so ist eben doch zu beachten, daß die
Heilkraft des Produktes schwer zu bestimmen ist, und daß dessen
Schätzung im Verkehr ganz wesentlich von ideellen Faktoren ab
hängt. Jedenfalls kann in Hinsicht auf die heute im Verkehr
allgemein geltenden Grundsätze, weder in der übertriebenen An
preisung der Ware noch in dem unverhältnismäßig hohen Ver
kaufspreis ein Motiv gefunden werden, um dem hier vorliegenden
Vertrag entgegen dem allgemeinen Grundsatze der Vertragsfreiheit
ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen. Die Erwägungen
der Vorinstanz sind zu allgemeiner Natur, als daß gestützt darauf
und entgegen der beidseitigen Auffassung der Parteien eine so ein
schneidende Maßnahme getroffen werden dürfte; die Konsequenzen
eines solchen Entscheides würden die Rechtsbeständigkeit und
Rechtssicherheit gefährden und richterliche Willkür an die Stelle
des Willens der Parteien and an Stelle objektiver Rechtsgründe
setzen. Allerdings wäre der Vertrag dann als unsittlich anzusehen,
wenn er auf die Ausbeutung des Publikums gerichtet wäre; denn
dann würde er gegen Rechtsgüter Dritter, der Gesellschaft, des
Publikums, verstoßen, und der Rechtsschutz könnte einem derartigen
Vertrage nicht gewährt werden. Allein diese Voraussetzung trifft
nach dem gesagten nicht zu. Gerade die Eigenschaft und Stel
lung des Beklagten als Apotheker verbietet dem Richter, ohne
zuverlässige Anhaltspunkte das Unternehmen der Parteien als
Schwindel , d. h. als planmäßige, absichtliche, widerrechtliche Aus
beutung des Publikums zu bezeichnen, nachdem weder von Seiten
der Behörden, noch von Seiten der Abnehmer der Ware irgend
welche Beschwerden geltend gemacht worden sind. Daß endlich eine
Unsittlichkeit wegen der Stellung des Klägers zum Beklagten
nicht vorliegt, ist in Erw. 5 i. f. ausgeführt worden. Allerdings
ist auch hier der Grundsatz, von dem die Vorinstanz ausgeht,
richtig: ein Vertrag, durch den der eine Kontrahent gänzlich der
Willkür des andern überliefert wird, bei dem die Leistung des
einen einzig und allein durch den andern bestimmt wird, ist un
sittlich, weil er das Rechtsgut der freien Persönlichkeit des Ein
zelnen verletzt. (Vgl. Zürcher, Die Grenzen der Vertragsfreiheit,
S. 30 ff., spez. S. 41.) Allein diefer Tatbestand ist hier eben
nicht gegeben.
7. Ist sonach, entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz,
fauf die einzelnen Begehren der Klage und der Widerklage einzu
reten, so steht vorerst das grundsätzliche Begehren der Klage,
das auf Aufhebung des Vertrages gerichtet ist, und das dem ent
gegengestellte, auf Haltung des Vertrages gerichtete erste Wider
klagebegehren, in Frage.
a) Der Kläger stützt seine Klage in erster Linie darauf, der
Beklagte habe den Vertrag gebrochen und er, der Kläger, sei da
her zum Rücktritte vom Vertrage berechtigt. Einen Vertragsbruch
erblickt der Kläger darin, daß vom Beklagten die Tormentill
Crème nicht nach der Formel, wie sie dem Kläger am 16. Novem
ber 1900 übergeben worden, hergestellt worden sei; diese Formel
habe nämlich auch dem Vertrage zu Grunde gelegen. Mit der
ersten Instanz ist jedoch anzunehmen, daß die Formel vom
16. November 1900 dem Vertrage nicht zu Grunde lag. Der
Vertrag enthält im Art. 1 die allgemeine Formel; er bezeichnet
die Bestandteile, aus denen die Crème hergestellt werden soll.
Nach Art. V ist der Beklagte verpflichtet, die Crème stets in
gleicher Qualität nach vereinbarter Zusammenstellung zu lie
fern, und gemäß Art. X bleibt das genaue Rezept das Geheim
nis des Beklagten, so lange dieser die Salbe herstellt. Aus diesen
Vertragsbestimmungen geht mit aller Klarheit hervor, daß der
Wille der Parteien beim Vertragsabschlusse dahin ging, nur die
allgemeine Formel, d. h. die Mischung als solche, nicht aber zu
gleich das Rezept, d. h. das Mischungsverhältnis, zu bestimmen.
Jedenfalls hat der Kläger nach den (in Erw. 3 wiedergegebenen)
Feststellungen der ersten Instanz, die nicht aktenwidrig sind, und
an die das Bundesgericht daher gebunden ist, den ihm obliegen
genden Beweis der Vereinbarung des ihm am 16. November
1900 übergebenen Rezeptes nicht geleistet. Dagegen haben die
Zeugen Bernhardt und Schreiber bestätigt, daß die Salbe im
wesentlichen stets nach demselben Rezept bereitet worden ist. Eben
sowenig hat der Kläger nachgewiesen, daß ihm ein Gehalt von
10 % Tormentill Extrakt zugesichert worden sei. Er könnte daher
den Vertrag auch nicht wegen
was er übrigens nicht tut
Irrtums oder Betruges anfechten, weil der Tormentill Gehalt zu
gering sei. Übrigens ist nach den Gutachten der Tormentill Ge
halt unerheblich. Endlich könnte der Kläger auch aus dem Grunde
wegen zu geringen Tormentill Gehaltes nicht vom Vertrage zu
rücktreten, weil er dem Beklagten nie eine Nachfrist im Sinne des
Art. 122 O. R. gesetzt hat. Der Kläger hat daher keinen andern
Anspruch gegen den Beklagten als den, daß dieser die Crème
avs den im Vertrage spezifizierten Ingredienzien und zwar in dem
in das Ermessen des Beklagten gestellten bezw. den ersten Proben
entsprechenden Mischungsverhältnisse herstelle. Nach dieser Rich
tung ist festgestellt, daß der Beklagte sich immer an die bei An
fertigung der Proben befolgte Formel gehalten hat. Der Kläger
hat die Proben genehmigt und auch bis zum 21. Dezember 1900
die gelieferte Ware nie bemängelt, sie gegenteils nach Aussage
Bernhardts gerühmt. Auch von Seite der Abnehmer sind Rekla
mationen nicht erfolgt. Die Mängelrüge ist daher gemäß Art. 360
O. R. verwirkt. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Zusatz von
Lanolin und Vaselin, sowie das Gewicht der Dosen. Die Zur
Verfügung Stellung vom 21. Dezember 1900 endlich berechtigt
den Kläger nicht zum Rücktritte vom Vertrage, weil es sich um
ein Lieferungsgeschäft handelt und jede Lieferung einzeln zu be
urteilen ist, zumal aus der Mangelhaftigkeit der einen Lieferung
keineswegs hervorgeht, daß der Beklagte überhaupt nicht vertrags
gemäß liefern könnte oder wollte.
b) Auf Art. IX des Vertrages kann sich der Kläger nicht be
rufen, da er von der einmonatlichen Kündigungsfrist nie Gebrauch
gemacht hat. Das Recht der Kündigung für den Fall schlechter
Rendite bleibt dem Kläger vorbehalten.
c) Von der stillschweigenden oder ausdrücklichen Zustimmung
des Beklagten zur Aufhebung des Vertrages kann aus den im
erstinstanzlichen Urteile angeführten Gründen keine Rede sein.
Der Vertrag ist also vom Kläger zu halten; die Crème ist nach
dem von Anfang an befolgten Rezepte herzustellen, das durch die
Zeugen Bernhardt und Schreiber dahin präzisiert worden ist:
Zinkoxyd 200 Gramm, Borsäure 200 Gramm, Bismuth
20 Gramm, Oleum paraffini 500 Gramm, Lanolinum 1200
Gramm, Unguentum paraffini 4000 Gramm, Extract torment.
100 Gramm, Balsamum peruv. 40 Gramm, weißer Wachs
40 Gramm.
8. Danach fehlt es der Entschädigungsforderung des Klägers
am Fundamente, da nicht von einer Auflösung des Vertrages
infolge Verschuldens des Beklagten gesprochen werden kann. Die
auf Art. 55 O. R. gestützte Forderung von 5000 Fr. ist übrigens
auch deshalb unbegründet, weil es am Nachweise einer ernstlichen
Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers durch den
Beklagten völlig fehlt. Auch die übrigen Begehren der Hauptklage
können danach nicht geschützt werden.
9. Umgekehrt muß die Entschädigungsforderung des Beklagten
grundsätzlich gutgeheißen werden, soweit mit ihr Schadenersatz
wegen Nichthaltung des Vertrages vom 7. Februar 1901 an bis
zum heutigen Tage verlangt wird. Dagegen kann die Schaden
ersatzforderung nicht gutgeheißen werden, soweit sie Ersatz des
noch drohenden Schadens verlangt, da hiefür alle Anhaltspunkte
fehlen. Auch die Bemessung des bisher entstandenen Schadens ist
schwierig. Es kann nicht einfach mit der ersten Instanz der Ge
winnausfall auf jeder Dose und Tube nach der vom Experten
Nienhaus richtig befundenen Berechnung des Beklagten als Scha
den dem Kläger angerechnet werden, da sich in dieser Berechnung
auch die Arbeitskraft des Beklagten eingesetzt findet, diese aber
mit der Nichthaltung des Vertrages durch den Beklagten frei ge
worden ist. Zu berücksichtigen ist auch die Ungewißheit des Ab
satzes und die Möglichkeit einer Kündigung von Seite des Klä
gers. Trotz der nicht ganz vollständigen Aufklärung über das
Maß des Schadens, empfiehlt es sich immerhin heute eine Aver
salentschädigung zu sprechen und die Liquidierung des Schaden
ersatzanspruches nicht etwa einem besonderen Verfahren zuzuweisen.
Wird angenommen, der Beklagte hätte für die Zeit vom 7. Fe
rruar 1901 bis heute ungefähr gleich viel abgesetzt, wie bis zum
7. Februar 1902, nämlich circa 20,000 Dosen, und wird der
entgangene Gewinn per Dose auf circa 12 Ets. veranschlagt, so
ergibt das einen Schaden von 2000 2400 Fr. Hievon ist aus
den oben entwickelten Gründen die untere Grenze zu wählen. Die
Entschädigungsforderung des Beklagten ist somit im Betrage von
2000 Fr. gutzuheißen.
10. Abzuweisen ist dagegen der Genugtuungsanspruch
Beklagten, da dieser eine unerlaubte Handlung des Klägers
neben der Vertragsverletzung bestünde, nicht dargetan hat,
Vertragsverletzungen aber Ersatz des seelischen, ideellen Schadens
nach dem schweiz. O. R. nicht gewährt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, diejenige des Be
klagten dagegen als teilweise begründet erklärt. Demgemäß wird,
in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons
Baselstadt vom 29. Dezember 1902, die Klage abgewiesen und
der Kläger verurteilt
a) den mit dem Beklagten am 15. April 1899 abgeschlossenen
Vertrag im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu halten;
b) dem Beklagten für die Zeit vom 7. Februar 1901 bis
28. Februar 1903 eine Gesamtentschädigung von 2000 Fr., samt
Zins zu 5 % seit heute, zu bezahlen.