- Arteil vom 16. Januat /25. März 1903 in Sachen
Weber, Kl. u. Ber. Kl., gegen Elektrische Straßenbahn Zürich
Orlikon-Seebach, Bekl. u. Ber. Kl.
Neue Begehren vor Bundesgericht, Art. a Org.-Ges. Behauptetes
Selhstverschulden (bei einem Kinde). Verschulden eines Ange
stellten der haftpflichtigen Bahngesellschaft. Bedeutung eines ver
urteilenden Straferkenntnisses für den Civilrichter. Diligenzpflicht
der Führer von Strassenbahnwagen. Mass des Schadens (Körper
verletzung bei einem 2 1jährigen Kinde); speziell: Berechnung des
künftigen Erwerbsausfalles. Verstümmelung. Art. 7 E.-H.-G.
A. Am 24. Juli 1901, vormittags um 10½ Uhr, ist der am
- April 1899 geborene, damals in Orlikon verkostgeldete Knabe
Ernst Weber, Sohn des Johannes Weber, der damals die Wirt
schaft zum Goldenen Löwen , am Rennweg in Zürich, betrieb,
nunmehr aber Landwirtschaft betreibt, auf der Hauptstraße Zürich
Orlikon gegenüber der Wirtschaft zum Rößli in Orlikon von
einem, durch Friedrich Grau geführten Wagen der elektrischen
Straßenbahn Zürich Orlikon Seebach überfahren worden. Es sind
ihm dabei beide Beine abgedrückt worden, so daß das rechte Bein
im Kniegelenk exartikuliert und der linke Unterschenkel etwa
15 Centimeter unterhalb des Knies amputiert werden mußten.
B. Wegen dieses Unfalls wurde der Wagenführer Grau in
Strafuntersuchung gezogen; er wurde der fahrlässigen Körper
verletzung schuldig befunden und entsprechend bestraft.
C. Über die vom Vater des Verunglückten namens desselben
an die Straßenbahn Gesellschaft erhobenen eivilen Entschädigungs
ansprüche wurde eine Verständigung nicht erzielt, und es machte
deshalb ersterer seine Ersatzansprüche gerichtlich geltend. Die erste
Instanz, das Bezirksgericht Zürich III. Abteilung, verurteilte die
Beklagte, dem Kläger zu bezahlen:
a) für Heilungskosten 348 Fr.;
b) eine jährliche Rente von 300 Fr., zahlbar vom 24. Juli
1901 bis zum zurückgelegten 16. Altersjahre des Klägers;
c) eine solche von 500 Fr., von dann bis zum zurückgelegten
- Altersjahre und
d) von diesem Zeitpunkt an eine solche von 1600 Fr.
Beide Parteien erklärten gegen dieses Urteil die Appellation.
Laut Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kan
tons Zürich vom 7. Oktober 1902 wurde die Appellation der
Beklagten zurückgewiesen, die des Klägers teilweise begründet er
klärt und erkannt:
- Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu bezahlen:
- für Heilungskosten 348 Fr.;
- eine jährliche Rente von 350 Fr., zahlbar vom 24. Juli
1901 bis zum zurückgelegten sechszehnten Altersjahre des Klä
gers
c) eine solche von 550 Fr., vom zurückgelegten 16. bis zum
zurückgelegten 20. Altersjahre des Klägers;
d) und von diesem Zeitpunkte an eine solche von 1750 Fr.
Die Renten sind jeweilen zahlbar am 24. Juli jeden Jahres.
- Die Beklagte wird bei ihrer Erklärung, für die Rente
genügende Sicherheit zu leisten, behaftet.
D. Dieses Urteil haben beide Parteien auf dem Wege der Be
rufung angefochten. Die Berufungsanträge gehen dahin: die des
Klägers: Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger zu
bezahlen:
a) eine jährliche Rente von 500 Fr., bis zum zurückgelegten
- Altersjahr;
b) eine solche von 1200 Fr., vom 16. bis zum zurückgeleg
- Altersjahr;
- eine solche von 3000 Fr. von diesem Zeitpunkte an;
- eine Entschädigung für Schmerzensgeld und ernstliche
Störung in den persönlichen Verhältnissen von 10,000 Fr.
Die der Beklagten
- Die Klage sei gänzlich abzuweisen;
- Eventuell die Sache sei zur Aktenvervollständigung an die
kantonalen Instanzen zurückzuweisen zur Abnahme des Beweises
dafür, daß die von der Beklagten erstinstanzlich gemachte Dar
stellung des Unglücks richtig sei, speziell hinsichtlich des Stand
ortes des Klägers vor dem Hineinspringen in den Wagen, so
wie dafür, daß der Kläger auf das Winken und Rufen der
Frau Ida Kläger erst das letzte Hineinspringen in den Tram
wagen vorgenommen habe;
- Weiter eventuell Rückweisung der Akten an die kantonalen
Instanzen zur Erhebung einer Oberexpertise über die Kosten der
künstlichen Gliedmaßen, resp. zur Erhebung einer eigentlichen
neuen Expertise hierüber;
- Weiter eventuell Zusprechung einer abgestuften Rente nach
den von den Vorinstanzen angewendeten Prinzipien unter Re
duktion der gesprochenen Beträge und zwar
bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr auf die durch Exper
tise festzusetzenden Kosten der künstlichen Gliedmaßen ohne Extra
entschädigung für Heilungs und Verpflegungskosten,
vom 16. bis 20. Altersjahr auf 300 Fr., plus Rente für
die künstlichen Gliedmaßen,
und vom 20. Altersjahr an auf 600 Fr. plus Rente für
künstliche Gliedmaßen.
In der Parteiverhandlung vom 16. Januar 1903 wurden die
schriftlich gestellten Anträge von den Vertretern der Parteien wie
derholt. Der Vertreter der Beklagten erhob dabei den Einwand,
die Anträge des Klägers seien unzulässig, weil sie über das vor
erster Instanz gestellte Begehren hinausgehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das ursprüngliche Klagebegehren ging auf Zuspruch einer
Kapitalsumme von 30,000 Fr. Doch hatte der Kläger schon vor
der ersten Instanz eventuell verlangt, daß ein gemischtes System
anzuordnen und ihm zuzusprechen sei: eine feste Summe für die
Heilungskosten, die Kosten der künstlichen Glieder, für Schmer
zensgeld und vermehrte Pflegekosten bis zum 16. Jahre desselben,
und von da an eine jährliche Rente. Vor der Appellationsinstanz
wurden dann die Begehren dahin formuliert, es seien dem Kläger
30,000 Fr. zuzusprechen, eventuell sei das gemischte System
anzuwenden und dem Kläger ein Kapitalbetrag für die effektiven
Auslagen, die entstanden sind, und noch entstehen werden, zuzu
sprechen und im übrigen eine Rente auszusetzen; weiter eventuell
sei die von der ersten Instanz ausgesprochene Rente bedeutend zu
erhöhen und zwar auf 1000 Fr. vom 24. Juli 1901 bis zum
zurückgelegten 16. Altersjahre des Klägers, auf 1500 Fr. vom
- Altersjahre bis zum zurückgelegten 20. Altersjahre und auf
3000 Fr. vom 20. Altersjahre an. Die prozessualische Zulässig
keit der eventuellen Anträge war, soweit sie über den prinzipalen
Antrag hinausgegangen sein sollten, nach kantonalem Rechte zu
beurteilen. Sie ist nicht bestritten, und von der Appellationskam
mer anerkannt worden, indem sich ihr Urteil, ohne sich über das
Verhältnis des prinzipalen zu den eventuellen Begehren auszu
sprechen, auf dem Boden der letztern bewegt. Hieran schließen sich
nun auch die Berufungsanträge des Klägers an. Grundsätzlich
ist daher ihre Zulässigkeit nicht zu beanstanden, da es sich dabei
nicht um neue Begehren im Sinne von Art. 80 O. G. handelt,
und durch das Fallenlassen des ersten, auf Bezahlung einer Ka
pitalentschädigung gerichteten Begehrens, das Petitum nicht erwei
tert wurde. Einzig fraglich ist, ob der Antrag auf Zuspruch einer
Entschädigung von 10,000 Fr. für Schmerzengeld und ernstliche
Störung in den persönlichen Verhältnissen als neues Begehren
betrachtet werden müsse. Allein der Kläger hatte von vornherein
eine Entschädigung gestützt auf Art. 7 E. H. G. verlangt, ja diese
Gesetzesbestimmung sogar einzig für die Kapitalforderung von
30,000 Fr. angerufen. Es muß daher angenommen werden, daß
ein Anspruch aus Art. 7 in den vor der obern kantonalen In
stanzen gestellten Anträgen enthalten sei, wenn er schon nicht
besonders herausgehoben wurde. Dem Zuspruch desselben steht
daher prozessualisch an sich nichts entgegen. Nur darf der Ge
samtbetrag der zuzusprechenden Entschädigung nicht über das
hinausgehen, was insgesamt vor der Vorinstanz mit dem einen
oder anderen Begehren, die sich in quantitativer Richtung gegen
seitig nicht beschränken, gefordert wurde.
2. Die objektiven Voraussetzungen für die Entstehung eines
Haftpflichtanspruches des Klägers gegenüber der Beklagten sind
nicht bestritten. Dagegen hat diese zunächst die Einrede des Selbst
verschuldens erhoben. Allein mit Recht haben die beiden Vor
instanzen diese Einrede mit der Begründung verworfen, daß bei
dem erst 2¼ Jahre alten Knaben Weber der für die Annahme
eines Verschuldens erforderliche Grad von Einsicht und Verstand
fehlte. Die weitere Einrede, daß das Verschulden einer dritten,
bei der Transportanstalt nicht angestellten Person, der Pflege
mutter des Klägers, oder des Mädchens Fritzle, das damals mit
ihm gespielt hatte, den Unfall verursacht habe, braucht nicht ge
prüft zu werden, wenn es richtig ist, daß die Beklagte ihrerseits
ein Verschulden trifft. Denn sobald letzteres zutrifft, ist es für
die Haftung nach dem Eisenbahn Haftpflichtgesetz unerheblich, daß
auch das Verschulden einer der Transportanstalt fremden Person
mitgewirkt hat (vgl. Amtl. Samml. Bd. XXIV, 2. T., S. 49).
Und nun kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ein von der
Beklagten zu vertretendes Verschulden des Wagenführers Grau
den Unfall verursacht hat. Zwar erledigt sich diese Frage nicht
einfach durch den Hinweis auf das den Grau wegen fahrlässiger
Körperverletzung verurteilende Straferkenntnis. Durch dieses ist
nur rechtskräftig festgestellt, daß das damalige Verhalten des
Grau strafbar war. Ob aber dieses Verhalten einen privatrecht
lichen Haftpflichtanspruch des Verletzten an die Transportanstalt
zur Entstehung brachte, hatte der Strafrichter nicht zu entscheiden,
sondern der Civilrichter. Dabei ist dieser weder an die tatsächlichen
Annahmen des erstern, noch an dessen Würdigung der subjektiven
Seite des Falles gebunden, ersteres deshalb nicht, weil die Fest
stellung des Tatbestandes im Civilprozeß sich nach andern Regeln
richtet, als im Strafprozeß, letzteres nicht, weil die Begriffe der
strafrechtlichen Schuld und der civilrechtlichen Fahrlässigkeit nicht
überall und notwendigerweise übereinstimmen und ferner auch hin
sichtlich der Zurechnung des Erfolges die Regeln im Strafrecht
andere sein können, als im Civilrecht. Es könnte unter solchen
Umständen nur dann von einer Gebundenheit des Civilrichters an
das Strafurteil, bezw. an die tatsächlichen und rechtlichen Aus
führungen des Strafrichters die Rede sein, wenn sie sich aus der
besonderen Natur des Verhältnisses oder aus einer positiven Be
stimmung ergäben, was beides hier nicht zutrifft. Anderseits ist
klar, daß der Civilrichter das Strafurteil, namentlich in seinen tat
beständlichen Feststellungen, wenn und soweit von den Parteien
darauf verwiesen wird, nicht bei Seite schieben darf, sondern darauf
nach Maßgabe der ihm nach den allgemeinen Regeln über den Be
weis und die Urteilsfällung im Civilprozesse zukommenden Bedeu
tung Rücksicht zu nehmen hat. Von diesem Standpunkte aus ist es
zwar unrichtig, wenn die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des
Verschuldens des Grau einfach auf das Strafurteil abstellt. Viel
mehr war selbständig zu prüfen, ob nach dem Prozeßmaterial,
wozu allerdings auch die Strafakten und das Strafurteil gehören,
der Unfall auf ein Verschulden des Grau zurückzuführen sei.
Eine Rückweisung der Sache zu selbständiger Feststellung des
Hergangs und selbständiger rechtlicher Beurteilung der Verschul
densfrage an die Vorinstanz ist trotzdem nicht nötig, da das
Bundesgericht die notwendigen Feststellungen nach dem Inhalt der
Akten selbst vornehmen und das Urteil ohne weiteres fällen kann.
Grau hatte, wie sich aus der eigenen Darstellung der Beklagten
über den Hergang ergiebt, als er auf die Unglücksstelle zufuhr,
den Knaben Weber und das um einige Jahre ältere Mädchen
Fritzle schon aus einiger Entfernung auf der Straße neben dem
Tramgeleise spielen sehen und sie durch Läuten auf den heran
kommenden Wagen aufmerksam gemacht. Das Mädchen war nun
etwa 12 Meter vor dem Wagen über das Tramgeleise hinüber
gesprungen, während der Knabe auf der andern Seite des Gelei
ses in genügender Entfernung 1½ 2 Meter davon stehen blieb,
oder längs des Geleises aufwärts marschierte. Erst auf den Zu
ruf und das Winken einer hinzugekommenen Drittperson sprang
er plötzlich im letzten Momente auf das Geleise, oder, wie die
Beklagte sagt, förmlich in den Wagen hinein. Die Geschwindig
keit des letztern hatte etwa 12 Km. per Stunde betragen und
war nicht herabgesetzt worden, selbst nach dem Zusammenstoß
fuhr der Wagen eine erhebliche Strecke weiter, wie Grau sagte,
deshalb, weil er ob dem Unfall erschrocken war. Nun sind die
Tramführer gehalten, bei der Verrichtung ihres Dienstes auf die
Möglichkeit von Kollisionen mit Personen, Tieren oder Fuhrwer
ken, welche die auf öffentlicher Straße gelegenen Geleise betreten
können, Bedacht zu nehmen, und sie müssen stets auf der Hut
und bereit sein, die nötigen Mittel anzuwenden, um solchen Kol
lisionen vorzubeugen (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2. Teil,
47). Es kann vorkommen, daß sie die Möglichleit eines Zu
sammenstoßes ohne Schuld nicht beachten. Hier war dies jedoch
nicht der Fall. Grau hat die Kinder schon auf eine gewisse Ent
fernung nahe neben dem Geleise erblickt und sie durch Läuten zu
warnen gesucht. Damit durfte er sich aber nicht begnügen. Er sah,
daß er es mit kleinen Kindern zu tun hatte, und mußte wissen,
daß bei solchen die Erkenntnis der Gefahr oft fehlt und daß von
ihnen auch nicht angenommen werden darf, daß sie stets auf die
Warnungssignale achten. Die Erfahrung lehrt, daß selbst, wenn
dies der Fall ist, bei einzelnen Personen gerade dadurch, daß sie
sich plötzlich infolge des Warnungssignals einer Gefahr gegen
über fühlen, die Überlegung gehemmt und daß dadurch nicht im
mer ein zweckmäßiges Verhalten ausgelöst wird, was naturgemäß
namentlich bei Kindern zutrifft. Grau durfte es daher unter kei
nen Umständen bei dem Läuten bewenden lassen, sondern er mußte
die Geschwindigkeit des in der Richtung der Kinder heranfahren
den Wagens vermindern, um im stande zu sein, denselben anzu
halten, bevor er an die Stelle gelangte, wo sie spielten. Er mußte
sich sagen, daß nur eine kleine Bewegung derselben sie auf das
Geleise führen werde, und daß er geläutet hatte, durfte ihn nicht
darüber beruhigen, daß er damit genug getan habe, um die Sorge
für ihre Sicherheit ganz auf die Kinder abzuwälzen. Und zwar
muß diese Fahrlässigkeit, was für das Maß der Entschädigung
von Bedeutung ist, als eine grobe bezeichnet werden, da jeder,
auch der minder sorgsame Tramführer einer gleichen Situation
gegenüber anders handeln wird, als es im vorliegenden Falle
Grau getan hat.
3. Was die Schadensbemessung betrifft, so ist der Betrag der
ergangenen Heilungskosten von 348 Fr. anerkannt. Auf den An
trag, es sei über die Kosten der künstlichen Gliedmaßen eine
Oberexpertise, bezw. eine eigentliche Expertise anzuordnen, ist nicht
einzutreten. Die Vorinstanz hat einen Experten angehört und
auf Grund seines Gutachtens die bezüglichen Auslagen auf
250 Fr. jährlich festgestellt; hieran ist das Bundesgericht ohne
weiteres gebunden. Auch die Annahme, daß für besondere War
tung und Pflege durchschnittlich 100 Fr. jährlich bis zum zurück
gelegten 16. Altersjahre zuzusprechen seien, ist zu billigen, und
dieser Betrag als Teil der Heilungskosten zuzusprechen. Was den
aus der Verminderung der Erwerbsfähigkeit herrührenden Scha
den betrifft, so haben mit Recht die Vorinstanzen unter Berück
sichtigung der Erwerbsstellung, in die den Kläger seine indivi
duellen und seine Familienverhältnisse mutmaßlich führen werden,
eine Übergangsperiode vom 16. bis 20. Altersjahre eingeschaltet,
während der von einem Erwerb, somit auch von einer durch den
Unfall verursachten Erwerbseinbuße, nur in beschränktem Um
fange die Rede sein kann. Der Betrag von 300 Fr. dürfte richtig
bemessen sein, wozu wieder die 250 Fr. für künstliche Gliedmaßen
kommen. Zu niedrig erscheint der Ansatz von 1500 Fr. für die
spätere Erwerbseinbuße. Die beiden Vorinstanzen gehen von einem
Durchschnitts Jahresverdienst von 2400 Fr. aus, was jedenfalls
nicht zu hoch gegriffen ist. Die Verminderung der Erwerbsfähig
keit wird unbestrittenermaßen in solchen Fällen auf circa 80 %
angesetzt. Es ist nun richtig, daß im vorliegenden Falle die Ein
buße nicht gleich hoch geschätzt werden darf, wie dann, wenn der
Unfall eine bereits in einer Erwerbstätigkeit stehende Person
trifft, da der Kläger sich auf einen für seine Verhältnisse passen
den Beruf von vornherein einrichten kann. Allein sehr erhebliche
Bedeutung kommt diesem Umstande doch nicht zu, weil anderseits
von vornherein auch die Berufswahl beschränkt ist. Ein Betrag
von 1750 Fr., oder mit dem Zuschlag für künstliche Gliedmaßen,
von 2000 Fr. dürfte der Sachlage entsprechen. Was endlich die
nach Art. 7 des Gesetzes dem Kläger zuzusprechende angemessene
Geldsumme betrifft, so ist klar, daß die Verstümmelung des Klä
gers eine erhebliche Herabminderung des Lebensgenusses für ihn
zur Folge hat und daß auch psychische Schmerzen kaum aus
bleiben werden. Wenn wirklich von einer Ausgleichung soll ge
sprochen werden können, darf deshalb nicht ein zu niedriger
Betrag ausgesetzt werden. Nach freiem Ermessen dürfte ein Betrag
von 5000 Fr. angemessen sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird dahin gutgeheißen, daß die
Rente, welche die Beklagte dem Kläger vom zurückgelegten
20. Altersjahre an zu bezahlen hat (Ziff. 1 litt. d des appella
tionsgerichtlichen Urteils) auf 2000 Fr. erhöht und die Beklagte
ferner verurteilt wird, dem Kläger eine Summe von 5000 Fr.
im Sinne von Art. 7 des Eisenbahn Haftpflichtgesetzes zu bezah
len; im übrigen werden die Dispositive 1 und 2 des appellations
gerichtlichen Urteils bestätigt.