- Urteil vom 29. Oktober 1903
in Sachen Waßmer gegen Obergericht Aargau.
Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof bei Bevogtigungs
rekursen. Aktenwidrige und willkürliche Annahme eines Bevogti
gungsgrundes? Bevogtigungsgrund der Verschwendung. Art. 5
Ziff. 1 B.-G. über die persönliche Handlungsfähigkeit.
A. Die Rekurrentin ist die Witwe und Universalerbin des im
Dezember 1902 verstorbenen Jakob Waßmer, Wagner und Wirt
in Suhr. Sie betrieb nach dem Tode des Ehemannes die Wirt
schaft und das Wagnereigeschäft weiter. Im Frühjahr 1903 ver
kaufte sie sodann ihre sämtlichen Liegenschaften, nämlich ein Wohn
haus mit Wirtschaft und Wagnerwerkstätte nebst Umgelände in
fuhr, für 25,000 Fr., wobei für den Betrag von 13,430 Fr.
65 Ets. ein sog. Kaufforderungstitel errichtet wurde.
Auf Klage des Gemeinderats Suhr sprach das Bezirksgericht
Aarau durch Urteil vom 21. April 1903 die Bevogtigung über
die Rekurrentin aus, und das Obergericht des Kantons Aargau
hat auf Appellation der Rekurrentin hin am 17. Juli 1903 die
Bevogtigung bestätigt. Das Obergericht stützte sich hiebei im
wesentlichen auf folgende Gründe: Es sei durch die vom Bezirks
gericht geführte Untersuchung glaubhaft gemacht, daß dem Ehe
mann Waßmer seit 1894 circa 23,000 Fr., worunter im Jahr
92 Fr. 4600, aus Amerika zugeflossen seien. Ferner sei durch
die Vermögensaufstellung des Bezirksgerichts, die sich zum Teil
auf das nach dem Tode des Ehemannes Waßmer erstellte amtliche
Nachlaßinventar stütze (14,000 Fr. Aktiven, bestehend aus: Kauf
restanz rund 11,400 Fr., Gewerbefonds abzüglich des mitver
kauften Wirtschaftsmobiliars rund 2000 Fr., Fahrhabe rund
600 Fr.; hievon ab für Laufschulden 6000 Fr., verbleiben rund
8000 Fr.), konstatiert, daß heute ein Reinvermögen von nur
noch circa 8000 Fr. (abgesehen vom Gewinn aus dem Liegen
schaftsverkaufe) vorhanden sei. Daß dieser bedeutende Rückschlag
von 15,000 Fr. auf unverschuldete Unglücksfälle zurückzuführen
sei, sei nicht einmal behauptet worden. Speziell habe über die Ver
wendung der im Jahre 1902 eingegangenen 4600 Fr. gar keine
Auskunft gegeben werden können. Es liege daher auf der Hand,
daß unhaushälterisch gewirtschaftet worden sei. Für diese Miß
wirtschaft sei die Rekurrentin mitverantwortlich, da es nach der
Heimatbehörde und der Vorinstanz notorisch sei, daß die Rekur
rentin schon zu Lebzeiten des Ehemannes die Meisterin im
Hause gewesen sei. Schon aus diesem Grunde sei daher die Be
fürchtung begründet, daß die Rekurrentin mit dem noch vorhandenen
Vermögen in der bisherigen leichtsinnigen Weise verfahren werde.
Dazu komme aber, daß die Rekurrentin, wie die Vorinstanz fest
gestellt habe, der Trunksucht verfallen und sogar zu der Gerichts
verhandlung betrunken erschienen sei. Es sei nun klar, daß, wenn
sich zum Leichtsinn einer Person noch Alkoholmißbrauch geselle,
es Pflicht der Behörden sei, die staatliche Obsorge für die Person
und deren Vermögen durch die Bevormundung eintreten zu lassen.
Eine Gesetzesbestimmung, auf der die Entmündigung der Rekur
rentin beruht, ist im obergerichtlichen Urteil nicht angeführt; das
bezirksgerichtliche Urteil beruft sich auf 262 des Aarg. Bürg.
Gesetzb. (Bevogtigung wegen Verschwendung), der aber schon
durch das Gesetz vom 29. Dezember 1867 aufgehoben worden ist.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat Witwe Waßmer recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben und die über die Re
kurrentin verhängte Bevogtigung als ungültig zu erklären; even
tuell, es seien die Akten zur Vervollständigung an die kantonalen
Gerichte zurückzuweisen. Es wird ausgeführt, daß die Beweis
würdigung der kantonalen Instanzen aktenwidrig und willkürlich
sei. Was zunächst die angebliche Mißwirtschaft anbetreffe, so habe
die Rekurrentin schon in ihrer Appellationsschrift ans Obergericht
ausgeführt, daß im amtlichen Inventar und in der Aufstellung
des Bezirksgerichts die Aktiven zu niedrig und die Passiven zu
hoch angesetzt seien, daß von den 6000 Fr. Laufschulden ein
großer Teil unbegründet, d. h. mit Gegenforderungen zu verrechnen
sei, daß das Wagnerinventar nebst Holzvorrat auf mindestens
6000 Fr. (statt nur 3000 Fr.) und die Buchausstände auf
2500 Fr. (stait nur 764 Fr. 70 Cts.) zu schätzen seien; daß
ferner der Ehemann Waßmer nach dem Kauf des Heimwesens in
Suhr für bauliche Verbesserungen und die Einrichtung der Wag
nerei mindestens 2000 Fr. ausgegeben, daß er in Amerika Ver
luste gehabt und auch an Bierbrauer Lang in Lenzburg 2000 Fr.
verloren habe und im Jahre 1894 über 1700 Fr. Prozeßkosten
habe bezahlen müssen. Über alle diese zum Beweise verstellten
Tatsachen sei das Obergericht einfach hinweggeschritten. Bei rich
tiger Feststellung und Würdigung der Tatsachen hätte von Miß
wirtschaft keine Rede sein können. Ferner sei die Annahme durch
aus unrichtig, daß die Rekurrentin für das ökonomische Verhalten
des Ehemanns mitverantwortlich sei. Sie sei bei diesem oft vor
stellig geworden; aber es könne ihr doch nicht Leichtsinn vorge
worfen werden, weil sie nicht selber ein Bevogtigungsbegehren
gegen ihn gestellt habe. Es sei sodann auch ein Beweis dafür,
daß die Rekurrentin dem Trunke ergeben sei, nicht geleistet, ganz
abgesehen davon, daß der angebliche Alkoholmißbrauch die Rekur
rentin zur eigenen Vermögensverwaltung noch nicht unfähig mache.
Das auffallende Benehmen der Rekurrentin vor Bezirksgericht er
kläre sich durch hochgradige gemütliche Erregung. Auch habe die
Rekurrentin dem Obergericht ein Zeugnis ihres Hausarztes Dr.
Renggli vorgelegt, der als Ursache der Ohnmachtsanfälle und
zeitweiligen Bewußtseinsstörungen das Aufhören der Menstruation
bezeichne. Trotz ihres ausdrücklichen Begehrens sei Dr. Renggli
nicht als Zeuge einvernommen und sei ein gerichtsärztliches Gut
achten nicht erhoben worden. Aber auch wenn alle tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz richtig wären, so sei doch ein bundes
rechtlich zulässiger Bevogtigungsgrund im Sinne von Art. 5
Ziff. 1 B. G. betr. Handlungsfähigkeit nicht vorhanden; denn
der angebliche Leichtsinn und Alkoholmißbrauch ließen den Schluß
noch nicht zu, daß die Rekurrentin eine Verschwenderin und zur
Vermögensverwaltung unfähig sei und daß sie sich durch die Art
und Weise ihrer bisherigen Vermögensverwaltung der Gefahr eines
künftigen Notstandes aussetzen würde.
C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehm
lassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat nach ständiger Praxis (s. Amtl.
Samml., Bd. XXII, Nr. 162 und Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 35)
bei staatsrechtlichen Rekursen wegen Verletzung des Art. 5 des
B. G. über die persönliche Handlungsfähigkeit frei zu prüfen, ob
nach dem vorhandenen tatsächlichen Material ein bundesrechtlich
vorgesehener Entmündigungsgrund wirklich vorliegt, oder ob nicht
in rechtsirrtümlicher Weise das Vorhandensein eines solchen an
genommen worden ist, sei es, daß sich die kantonalen Instanzen
über Begriff, Inhalt und Bedeutung der anerkannten Bevogtigungs
gründe geirrt, sei es, daß sie bei der Subsumtion der Tatsachen
unter die bundesrechtlichen Bestimmungen willkürlich vorgegangen
sind. Dabei ist das Bundesgericht an den durch die kantonalen
Behörden festgestellten Tatbestand gebunden, vorausgesetzt, daß er
sich nicht mit den Akten in Widerspruch befindet und daher will
kürlich ist.
- Die Rekurrentin behauptet nun, daß die tatsächlichen Fest
stellungen, auf welchen die kantonalen Bevogtigungsurteile be
ruhen, in verschiedenen wichtigen Punkten aktenwidrig und will
kürlich seien. Dieser Angriff geht jedoch, wie die nachfolgenden
Ausführungen zeigen, im wesentlichen fehl. Was zunächst die
Vermögensaufstellung des Bezirksgerichts anbetrifft, so stützen sich
die Ansätze von 6000 Fr. für Laufschulden und 2000 Fr. als
Gewerbefonds nach Abzug des mitverkauften Wirtschaftsmobiliars
(ohne diesen Abzug rund 3000 Fr.) auf das amtliche Nachlaß
inventar und sind daher jedenfalls nicht aktenwidrig. Dagegen hat
allerdings das Bezirksgericht den Posten Buchausstände, der aber
nicht 2500 Fr., sondern nach dem Inventar nur rund 800 Fr.
beträgt, übersehen; der Saldo würde sich daher von 8000 Fr.
auf 8800 Fr. erhöhen. Das Obergericht ist sodann über die von
der Rekurrentin in der Appellationsschrift behaupteten Verluste
und Vermögensaufwendungen hinweggegangen, ohne sich hierüber
im Urteil irgendwie auszusprechen. Eine selbständige Prüfung
durch das Bundesgericht ändert jedoch am Resultate nichts wesent
liches. Falls nämlich der Ehemann Waßmer nach Erwerb des
Heimwesens in Suhr wirklich 2000 Fr. für bauliche Verbesse
rungen ausgegeben haben sollte, so ist anzunehmen, daß der Wert
der Liegenschaft entsprechend erhöht und dieser Mehrwert beim
Verkauf wieder eingebracht worden, also im Posten Kaufrestanz
inbegriffen ist. Den Betrag der angeblichen Verluste in Amerika
hat die Rekurrentin nicht angegeben und es ist daher das Ober
gericht mit Recht hierauf nicht eingetreten. Endlich behauptet die
Rekurrentin, ihr Ehemann habe an einem Schuldner rund 2000 Fr.
verloren und für Prozeßkosten 1700 Fr. ausgegeben, und das
Obergericht hat diese Behauptung in keiner Weise gewürdigt. Auch
wenn diese Angaben jedoch richtig sein sollten, so wäre immer noch
ein Vermögensrückschlag seit 1894 von circa 11,500 Fr. vorhanden,
ür den ein Ausweis nicht vorliegt und der in Verbindung mit
der unbestrittenen Tatsache, daß speziell über die Verwendung der
erst im Jahre 1902 aus Amerika eingegangenen 4600 Fr. gar
keine Auskunft gegeben werden konnte, den Vorwurf vollauf recht
fertigt, daß die Eheleute Waßmer unökonomisch gewirtschaftet
haben. Für diese Mißwirtschaft muß die Rekurrentin als mitver
antwortlich betrachtet werden, da das Bezirksgericht in für das
Bundesgericht verbindlicher Weise die Tatsache als notorisch fest
stellt, daß die Rekurrentin zu Lebzeiten ihres Ehemannes Mei
sterin im Hause war.
Die Feststellung der Vorinstanz, daß die Rekurrentin dem
Trunke ergeben sei, beruht auf eigenen Beobachtungen des Be
zirksgerichts und auf einer Würdigung von Zeugenaussagen, die
vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen ist. Es kann auch darin
eine Willkür nicht erblickt werden, daß die kantonalen Gerichte auf
den Antrag der Rekurrentin, es sei ihr Hausarzt Dr. Renggli
als Zeuge zu hören und es sei ein gerichtsärztliches Gutachten zu
erheben, nicht eingetreten sind. Einerseits ergibt sich aus dem
Zeugnis jenes Arztes, daß er über die gewöhnliche Lebensweise
der Rekurrentin keine Wahrnehmungen gemacht hat. Anderseits
war die Trunksucht nicht das einzige Motiv der Bevogtigung,
sondern diese ist wegen unökonomischen Verhaltens in Verbindung
mit Trunksucht erfolgt.
3. Im angefochtenen Urteil ist der Bevogtigungsgrund, auf
den abgestellt wird, nicht ausdrücklich genannt. Da aber das Be
zirksgericht eine, allerdings aufgehobene Bestimmung des kantonalen
Rechts anruft, die von der Entmündigung wegen Verschwendung
handelt, und da das Obergericht das bezirksgerichtliche Urteil ein
fach bestätigt hat, kann kein Zweifel bestehen, daß die Bevogtigung
wegen Verschwendung verhängt worden ist. In der Tat läßt sich
auch das bei der Rekurrentin festgestellte unökonomische Verhalten
in Verbindung mit der Trunksucht nur unter diesen Bevogtigungs
grund bringen, nachdem aus der Trunksucht nicht auf eine be
sondere geistige Hemmung, welche die Rekurrentin zur Wahr
nehmung ihrer ökonomischen Interessen unfähig machen würde,
geschlossen wird. Es bleibt daher noch zu untersuchen, ob die kan
tonalen Gerichte nicht rechtsirrtümlich den Bevogtigungsgrund der
Verschwendung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 des B. G. betr. die
persönliche Handlungsfähigkeit als gegeben erachtet haben.
Das Gesetz definiert den Begriff der Verschwendung nicht.
Nach gewöhnlichem Sprachgebrauch versteht man darunter einen
mutwilligen oder leichtsinnig unnützen Aufwand, der bei längerer
Dauer zur völligen Erschöpfung der zur Verfügung stehenden
Mittel führt. Dieses objektive wirtschaftliche Moment wird wesent
lich auch den Verschwendungsbegriff im Rechtssinn ausmachen; es
kann sich nur fragen, ob noch das weitere subjektive Moment
dazu gehört, daß das unökonomische Gebahren in einer Charakter
schwäche, einem Mangel an Widerstandsfähigkeit gegen die Ver
suchung seinen Grund hat, ob also, damit die Bevogtigung be
gründet ist, ein solches Verhalten dargetan sein muß, das auf
einen eingewurzelten Hang zu nutz und zweckloser Vermögens
verausgabung schließen läßt. Dies wird in der deutschen Gerichts
praxis verneint (s. Entsch. des Reichsgerichts, VII, S. 349 f.
und einen weitern Entsch. des Reichsgerichts in Seufferts Archiv,
N. F., XIV, S. 178). Danach würde die Feststellung genügen,
daß jemand bei seinen Ausgaben weder Maß noch Ziel zu halten
weiß, daß er übermäßige, zu seinem Vermögen in keinem Ver
hältnis stehende unnütze Ausgaben macht und daß er eine solche
Lebensweise führt, welche bei längerer Fortsetzung seine Verarmung
zur Folge hat, auch wenn dies alles noch nicht auf eine eigen
fümliche, gerade darauf gerichtete geistige Disposition schließen
läßt. Auch in der Auslegung des deutschen Bürgerlichen Gesetz
buches ( 6 Ziff. 2), das gleichfalls eine Legaldefinition der Ver
schwendung nicht enthält, wird von dem Erfordernis, daß ein
eigentlicher im Charakter wurzelnder Hang zur Verschwendung
nachgewiesen sei, abgesehen (s. z. B. Komment. v. Staudinger
I. Bd., S. 28 f.), während in der französischen Praxis bei Aus
legung des Code civil (Art. 513) dieses Erfordernis betont
wird (s. z. B. Rép. général alphab. du droit français von
Carpentier Frèrejouant du Saint, XIII, S. 679, Nr. 43), und
auch der Entwurf zu einem schweiz. Civilgesetzbuch (Art. 397) als
Voraussetzung der Bevogtigung eines Verschwenders verlangt, daß
eine Verschwendungssucht, also nicht bloß verschwenderische Hand
lungen, konstatiert sei. Nach richtiger Auffassung wird dieses
subjektive Moment auch im Verschwendungsbegriff des Bundes
gesetzes zu suchen sein, und zwar deshalb, weil in Art. 5 Ziff. 1
neben den Verschwendern diejenigen Personen noch besonders ge
nannt sind, welche durch die Art und Weise ihrer Vermögens
verwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen Not
standes aussetzen.
Es kann nun nicht gesagt werden, daß den kantonalen Gerichten
ein Verstoß gegen den dergestalt festgestellten Rechtsbegriff der
Verschwendung im Sinne des Art. 5 Ziff. 1 B. G. zur Last falle,
oder daß sie bei der Subsumtion des Tatbestandes unter den
richtig erkannten Begriff willkürlich vorgegangen seien. Ein leicht
sinniges, in hohem Grade unökonomisches Verhalten der Eheleute
Waßmer steht, wie bereits bemerkt, fest; es kommt namentlich in
der Tatsache zum Ausdruck, daß über die Verwendung einer ver
hältnismäßig recht bedeutenden Summe während eines Jahres
(1902) neben dem Ertrage des Wagnereigeschäftes und der Wir
schaft gar keine Auskunft gegeben werden konnte, was ohne die
Annahme von eigentlicher Verschwendungssucht sich kaum erklären
ließe. Diese Annahme wird zudem noch bestärkt durch die festge
stellte Trunksucht der Rekurrentin, die erfahrungsgemäß leicht zu
Auslagen über die vorhandenen Mittel verleitet, gegen ökonomische
Gefahren abstumpft und von einem Hange zur Vergeudung be
gleitet ist.
Das angefochtene Urteil ist nach alledem über die Schranken
des Bundesrechts nicht hinausgegangen, weshalb der Rekurs ab
zuweisen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.