- Urteil vom 28. Januar 1903 in Sachen
Sozialdemokratische Fraktion des Großen Rates des
Kantons Bern gegen Großrat Bern.
Verfassungsbestimmung betreffend angemessene Rücksichtnahme auf
die Minderheiten bei Bestellung des Bureaus und in der Kommission
des Grossen Rates. Art. 26 Ziff. 19 bern. K.-V.; Art. 11 Abs. 4,
Art. 33 des Reglements für den Gr. Rat des Kantons Bern vom
- Mai 1901.
A. Am 16. September 1902 reichte Fürsprech Albrecht in Biel
als Sekretär der sozialdemokratischen Fraktion des bernischen
Großen Rates dem Bundesgerichte eine von ihm und zehn andern,
ebenfalls der genannten Fraktion angehörenden Mitgliedern des
Großen Rates unterschriebene Beschwerde ein, in der beantragt
wird: Es sei die vom Großen Rat des Kantons Bern am
- Juli 1902 vorgenommene Wahl des Großrates Gottfried
Rufener in die Justizkommission des bernischen Großen Rates
zu kassieren und es sei diese Behörde anzuweisen, bei Besetzung
der vakanten Justizkommissionsstelle gemäß Kantonsverfassung
und Großratsreglement vom 20. Mai 1901 zu progredieren.
In tatsächlicher Beziehung wurde in der Beschwerdeschrift an
gebracht: Im Frühjahr 1902 habe die ordentliche Gesamterneue
rung des bernischen Großen Rates stattgefunden, wie solche alle
vier Jahre gemäß Art. 21 der bernischen Staatsverfassung zu
erfolgen habe. Der neugewählte Große Rat des Kantons Bern
sei zum ersten Mal am 2. Juli 1902 zusammengetreten, um nach
Art. 7 und 25 des Reglements für den Großen Rat zu seiner
Konstituierung und zur Wahl des Regierungsrates und der stän
digen Kommissionen zu schreiten. Nach Art. 26 Schlußalinea der
bern. Kantonsverfassung und nach Art. 33 des Großrats Regle
ments sei bei Bestellung des Bureaus und der Kommissionen auf
die Vertretung der Minderheiten angemessene Rücksicht zu nehmen.
Eine solche Minderheit bilde die sozialdemokratische Fraktion des
Großen Rates, bestehend aus 16 Mitgliedern. Nach Vorschrift
der Verfassung und des eitierten Großrats Reglements müsse diese
Fraktion bei Besetzung der Kommissionen gebührend berücksichtigt
werden. Dieser Vorschrift sei der Große Rat bei Bestellung der
Justizkommission in der Sitzung vom 3. Juni 1902 nachgekom
men, indem er den Großrat Scherz, Armensekretär in Bern, Mit
glied der sozialdemokratischen Großratsfraktion, in die Justizkom
mission wählte. Nach seiner Wahl in die Justizkommission sei
Großrat Scherz auch bestätigt worden als Mitglied
a) der Kommission betreffend das Gesetz über die Sonntags
ruhe;
b) der Kommission betreffend Dekret über das Bestattungs
wesen. Gestützt auf Art. 32 Alinea 2 des Großrats Reglementes
habe Großrat Scherz schriftlich seine Demission als Mitglied der
Justizkommission erklärt. Am 30. Juli 1902 sei der Große Rat
zur Neubesetzung der infolge der Demission des Großrats Scherz
vakant gewordenen Stelle in der Justizkommission geschritten. Die
sozialdemokratische Fraktion des Großen Rates als Minderheit,
welcher diese Stelle gemäß Verfassung und Großrats Reglement
zugekommen sei, habe mit Schreiben vom 29. Juli 1902 den
Präsidenten der übrigen politischen Fraktionen mitgeteilt, sie bringe
als Kandidaten für die zu besetzende Stelle am Platze ihres zu
ersetzenden Fraktionsgenossen Großrat Z'graggen in Bern in
Vorschlag, welcher ebenfalls Mitglied der sozialdemokratischen
Großratsfraktion sei. Der Große Rat habe hierauf auf Vorschlag
der Majoritätspartei den Großrat G. Rufener als siebentes Mit
glied der Justizkommission gewählt. Großrat Rufener gehöre der
sozialdemokratischen Fraktion nicht an, sondern sei Mitglied der
freisinnigen Fraktion des Großen Rates, welche in der Justiz
kommission mit bereits 5 Mitgliedern vertreten sei.
In rechtlicher Beziehung wird ausgeführt: Durch die Nicht
berücksichtigung der sozialdemokratischen Fraktion bei der Bestellung
der Justizkommission sei der Grundsatz der Proportionalvertretung,
wie er in Art. 26 Ziff. 19 der bernischen Kantonsverfassung
und den in Ausführung dieser Bestimmung erlassenen Vorschriften
in Art. 11 Alinea 4 und Art. 33 des Reglements für den Großen
Rat des Kantons Bern vom 20. Mai 1901 seinen Ausdruck
gefunden habe, verletzt. Die angeführten Bestimmungen, die für
die ständigen und für die besondern Kommissionen gelten, feien
zwingender Natur, wie sich aus dem Text ohne weiteres ergebe.
Der Große Rat könne demgemäß nicht darüber Beschluß fassen,
ob grundsätzlich eine Minderheit in einer Kommission vertreten
sein müsse oder nicht, sondern es stehe ihm nur der Entscheid
darüber zu, ob die Vertretung eine der Minderheit angemessene
sei oder nicht. Da im Zeitpunkt der Wahl des Großrats Rufener
in die Justizkommission in dieser nur ein Sitz frei und da die
sozialdemokratische Partei darin noch nicht vertreten gewesen sei,
habe sie auf diesen Sitz, als Minimum einer Vertretung, einen
verfassungsmäßigen Anspruch gehabt; und die Wahl eines Nicht
sozialdemokraten an diese Stelle sei eine Verfassungsverletzung.
Art. 26 Ziffer 19 der bernischen Verfassung spreche allerdings
nur von Vertretung der Minderheit (Einzahl), während Art. 33
des Großrats Reglementes von Vertretung der Minderheiten
(Mehrzahl) spreche. Die Verfassung habe aber offenbar nicht nur
einer Minderheit eine verhältnismäßige Vertretung zusichern wol
len, sondern allen politisch organisierten und als solche auftreten
den Minderheitsparteien, wie dies dann im Großrats Reglement
ausgesprochen sei. Eine solche Minderheit bilde auch die sozial
demokratische Großrats Fraktion als Repräsentantin einer lebens
fähigen, politisch organisierten Minderheitspartei. Durch die Wahl
des Großrats Scherz in die Justizkommission habe die Mehrheit
des Großen Rates den Anspruch dieser Fraktion auf Vertretung
auch anerkannt. Wenn sie nach der Demission desselben der Frak
tion keine Vertretung gewährt habe, so enthalte diese Inkonsequenz
eine Verfassungsverletzung.
B. Der Große Rat des Kantons Bern hat seine Wahlakten
rüfungskommission mit der Beantwortung des Rekurses beauf
tragt. In der Vernehmlassung stellt diese die Anträge: Es habe
das Bundesgericht auf den Rekurs der Rekurrenten wegen In
kompetenz nicht einzutreten. Eventuell: Es seien die Rekurrenten
mit ihrem Begehren um Kassation der am 30. Juli 1902 vor
genommenen Wahl des Großrates Gottfried Rufener in die
Justizkommission des bernischen Großen Rates abzuweisen.
In tatsächlicher Beziehung wird zunächst bemerkt: Der aus
235 Mitgliedern bestehende Große Rat habe bei der am 3. Juni
1902 vorgenommenen Bestellung des aus 8 Mitgliedern bestehen
den Bureaus und der ständigen Kommissionen, von denen die
Wahlakten Prüfungskommission 5, die Justizkommission 7 und
die Staatswirtschafts Kommission 9 Mitglieder zähle, auf die
Wünsche der sozialdemokratischen Fraktion insofern Rücksicht ge
nommen, als er in das Bureau und in jede der genannten Kom
missionen ein Mitglied derselben gewählt habe. Allerdings habe
er sich dabei hinsichtlich der Personen nicht überall an die Vor
schläge der sozialdemokratischen Fraktion gehalten. Er sei hieran
auch nicht gebunden gewesen, indem er sich nicht durch einen
Vorschlag in seinem Wahlrecht beschränken zu lassen brauche.
Auch in den im Juni und Juli 1902 bestellten 12 besondern
Kommissionen von 7 11 Mitgliedern, außer in der dreiköpfigen
Militärkommission, sei die sozialdemokratische Fraktion mit je
einem oder zwei Mitgliedern vertreten. Im Bureau und in sämt
lichen im Juli 1902 bestellten Kommissionen nehme die aus
16 Mitgliedern bestehende sozialdemokratische Partei 17 Sitze ein.
Sodann werden die Gründe auseinandergesetzt, weshalb bei der
durch die Demission des Großrats Scherz in die Justizkommission
notwendig gewordenen Wiederbesetzung der siebenten Stelle der
Vorschlag der sozialdemokratischen Fraktion, der auf ihr Mitglied
Großrat Z'graggen ging, nicht berücksichtigt worden sei. Die in der
Vernehmlassung vorerst erhobene Inkompetenzeinrede stützt sich der
auf Art. 189 Abs. 4 B. G. über die Organisation der Bundes
rechtspflege. In zweiter Linie wird den Rekurrenten die Einrede
mangelnder Aktivlegitimation entgegengehalten, die unter Verwei
sung auf Art. 178 Ziff. 2 1. c. und den Reichelschen Kommen
tar dazu damit begründet wird, daß die sozialdemokratische
Fraktion als solche keine juristische Person und daß eine Rechts
verletzung den einzelnen Mitgliedern der Fraktion gegenüber nicht
behauptet und nicht bewiesen sei. Materiell wird auf Grund des
Wortlautes und der Entstehungsgeschichte der Bestimmung von
Art. 26 Ziff. 19 der Kantonsverfassung darauf abgestellt, daß
der Sinn derselben nicht der sei, daß die Minderheit einen An
spruch auf proportionale Vertretung habe, sondern nur der, daß
ihr eine angemessene Rücksichtnahme zugesichert sei, die sich aller
dings auf ständige und besondere Kommissionen beziehe. Aus den
tatsächlichen Anbringen gehe nun hervor, daß die sozialdemokrati
sche Fraktion, die nur einen Fünfzehntel des Großen Rates aus
mache, im Bureau und in den Kommissionen viel stärker vertreten
sei, als sie es selbst bei proportionaler Vertretung verlangen
dürfte, indem sie im Ganzen mehr als den achten Teil der Sitze
einnehme. Die Klage, sie sei nicht angemessen berücksichtigt, weil.
sie in der siebengliedrigen Justizkommission nicht vertreten sei,
erweise sich somit als grundlos. Unbegründet sei der Rekurs auch
deshalb, weil die sozialdemokratische Fraktion tatsächlich in der
Justizkommission vertreten gewesen und es durch ihr eigenes
Verschulden, durch die Demission von Großrat Scherz, die regle
mentswidrig gewesen, nicht mehr sei. Entschieden abzulehnen sei
die Auffassung der Rekurrenten, es stehe der sozialdemokratischen
Fraktion das Recht zu, die Wahl einer bestimmten Person zu
verlangen, da Wahlbehörde nicht die Fraktion, sondern das Ple
num des Großen Rates sei.
C. Die Rekurrenten haben das nämliche Rekursbegehren mit
gleicher Begründung auch beim Bundesrate gestellt. Über die
Kompetenzfrage fand zwischen diesem und dem Bundesgericht nach
Anweisung von Art. 194 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege ein Meinungsaustausch statt.
Beide Behörden fanden, Art. 189 Alinea 4 1. c., der für Be
schwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger
und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen die Kompe
tenz dem Bundesrate und eventuell der Bundesversammlung vor
behält, beziehe sich nur auf Volkswahlen und abstimmungen,
treffe also auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dementsprechend hat
dann der Bundesrat am 4. Dezember 1902 beschlossen, auf die
Beschwerde werde wegen Inkompetenz nicht eingetreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vom Großen Rate erhobene Einrede der Inkompetenz
des Bundesgerichts ist durch den Meinungsaustausch zwischen
Bundesrat und Bundesgericht, und durch den Beschluß des Bundes
rates vom 4. Dezember 1902, der auch die Auffassung des
Bundesgerichts wiedergiebt, und auf den deshalb hier verwiesen
wird, erledigt.
- Die Bestimmung des Art. 33 des Reglementes für den
Großen Rat des Kantons Bern: Bei Bestellung der Kommis
sionen hat die Wahlbehörde jeweilen auf Vertretung der Minder
heiten angemessene Rücksicht zu nehmen , enthält, soweit es die
Kommissionen betrifft, lediglich die Ausführung der Bestimmung
in Art. 26 Ziff. 19 der bernischen Kantonsverfassung: Durch
das Geschäftsreglement ist dafür zu sorgen, daß bei Bestellung
des Bureaus und der Kommissionen auf Vertretung der Min
derheit angemessene Rücksicht genommen wird. Die Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 33 des Großrats Reglements hat
danach keine selbständige Bedeutung, sondern deckt sich mit der
jenigen wegen Verletzung von Art. 26 Ziff. 19 der Verfassung.
Daß hier nur von der Minderheit, nicht von Minderheiten die
Rede ist, kann, wie der Große Rat zugiebt, nicht dahin gedeutet
werden, daß nur eine Minderheit zu berücksichtigen sei. Und dage
gen, daß der soziademokratischen Fraktion des Großen Rates der
Charakter einer Minderheit im Sinne der genannten Verfassungs
bestimmung zukomme, ist, mit Recht, keine Einwendung erhoben
worden.
- Ob durch Art. 26 Ziff. 19 den Minderheiten eine Rechts
stellung eingeräumt werden wollte, auf deren Wahrung den Be
teiligten ein auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses verfolg
bares subjektives Recht zusteht, und wer unter dieser Annahme
als berechtigt anzusehen ist, sich zu beschweren, beziehungsweise,
ob im vorliegenden Falle die Rekurrenten zur Beschwerde aktiv
legitimeirt seien, kann unerörtert bleiben. Denn der Rekurs muß
unter allen Umständen deshalb abgewiesen werden, weil, objektiv
betrachtet, eine Verfassungsverletzung nicht vorliegt.
4. Wenn freilich der Große Rat in der Antwort den Rekurs
schon deshalb als unbegründet bezeichnet, weil die sozialdemokra
tische Fraktion durch ihr eigenes Verschulden in der Justizkommis
sion nicht vertreten sei, so kann dem schon deshalb nicht beige
stimmt werden, weil nicht durch die Demission des ursprünglich
zum Mitgliede der Justizkommission gewählten Großrats Scherz,
sondern durch den Ausgang der Ersatzwahl der von den Rekur
renten als verfassungswidrig bezeichnete Zustand herbeigeführt
wurde. Überdies hat der Große Rat selbst die Notwendigkeit, eine
Ersatzwahl vorzunehmen, herbeiführen helfen dadurch, daß er die
Demission von Großrat Scherz annahm, was in seinem Belieben
stand, wenn es richtig ist, wie in der Vernehmlassung behauptet
wird, daß Großrat Scherz nach Vorschrift des Reglements die
Wahl in die Justizkommission gar nicht ablehnen durfte.
5. Anderseits ist von vornherein klar, daß die Prätention, daß
bei den Kommissionswahlen auch die von den Minderheiten vor
geschlagenen Personen gewählt werden müssen, jedenfalls über
dasjenige hinausgeht, was denselben die Verfassung zusichert.
Wahlbehörde ist der Große Rat. Daß dieser bei der Berücksichti
gung der Minderheiten an die Vorschläge der letztern gebunden
sei, müßte ausdrücklich festgestellt sein oder aus der Organisation
des Wahlverfahrens sich ergeben, was hier nicht zutrifft. Übri
gens wird ein solcher Anspruch im Rekurs, wenigstens direkt,
nicht erhoben. Nicht, daß der von der sozialdemokratischen Fraktion
vorgeschlagene Großrat Z'graggen nicht gewählt, sondern daß die
letzte, freie Stelle der Justizkommission durch ein nicht der sozial
demokratischen Fraktion angehörendes Mitglied des Großen Rates
besetzt worden sei, bildet das tatsächliche Fundament der Be
schwerde.
6. Ob nun hiedurch der Große Rat sich über die Verfassung
hinweggesetzt habe, hängt von der Auslegung der Vorschrift
daß bei der Bestellung der Kommissionen auf Vertretung
Minderheiten angemessene Rücksicht zu nehmen sei. Die Rekurren
ten meinen, damit sei den Minderheiten eine Vertretung in jeder
Kommission verfassungsmäßig gewährleistet, so daß in das Er
messen der Wahlbehörde nur die Verfügung über die Stärke der
Vertretung und die Persönlichkeiten der Vertreter falle. Der Große
Rat dagegen glaubt, der Verfassung sei Genüge geleistet, wenn
in allen Kommissionen (und im Bureau) zusammengenommen,
die Minderheiten ihrer Stärke entsprechend vertreten seien, im
übrigen falle ihm, als Wahlbehörde, die Bestimmung darüber
anheim, in welcher Weise die Vertretung zu gewähren sei. Bei
der Frage, ob eine kantonale Verfassungsvorschrift verletzt sei,
pflegt nun das Bundesgericht nicht ohne triftige Gründe von der
Auslegung abzugehen, die die oberste, mit der Anwendung der
Verfassung betraute kantonale Behörde derselben gegeben hat, na
mentlich deshalb nicht, weil die kantonalen Behörden den Zusam
menhang des gesamten Verfassungsrechts und die geschichtliche
Entwicklung einzelner Vorschriften in der Regel besser wahrzu
nehmen in der Lage sind, als das Bundesgericht. Dieses greift
deshalb nur da ein, wo die kantonalbehördliche Auslegung als
eine augenscheinlich unrichtige, mit dem Wortlaut, oder mit dem
Sinn und Geist einer Vorschrift nicht vereinbare sich darstellt
(vergl. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entscheide, Bd. XXV,
- T., S. 471).
- Ob nun freilich, wie der Große Rat nach der Vernehm
lassung meint, damit, daß in allen Kommissionen und im Bureau
der Behörde zusammengerechnet eine der Stärke einer Minderheit
entsprechende Anzahl von Vertretern sitzt, der in Frage stehenden
Verfassungsvorschrift Genüge geleistet sei, und ob deshalb vorlie
gend mit der bloßen Feststellung, daß die sozialdemokratische Frak
tion, trotzdem sie nur den fünfzehnten Teil des Großen Rates
ausmacht, doch über einen Achtel der Sitze im Bureau und in
den Kommissionen inne hat, ihr Anspruch auf einen Sitz in der
Justizkommission beseitigt sei, erscheint als zweifelhaft. Die Ver
fassung spricht von einer angemessenen Rücksichtnahme; sie stellt
also nicht den nur das zahlenmäßige Stärkenverhältnis berücksich
tigenden Grundsatz der proportionalen Vertretung auf, sondern
geht insofern weiter, als neben der Zahl auch andere Faktoren
ür den Anspruch der Minderheiten auf Vertretung in Betracht
zu ziehen sind. So könnte denn unter Umständen auch die Art
der Verteilung der Minderheitsvertreter auf das Bureau und
die verschiedenen Kommissionen, selbst wenn die Gesamtzahl der
Stärke entsprechen würde, als unangemessen erscheinen. Dagegen
ist anderseits dem Großen Rate insoweit beizutreten, als er davon
ausgeht, die Verfassung verlange nicht, daß die Minderheiten in
jeder Kommission vertreten seien. Die Rekurrenten postulieren da
mit mehr, als ihnen selbst der Grundsatz der proportionalen
Minoritäten Vertretung garantieren würde. Nun verlangt aber
die Verfassung bloß eine angemessene Berücksichtigung der Min
derheiten; und aus dieser Bestimmung kann der Anspruch der
Rekurrenten vollends nicht hergeleitet werden. Schon der Wort
laut zeigt, daß den Minderheiten nicht von vornherein fest um
schriebene Rechte eingeräumt werden wollten, sondern nur ein
nach der Gesamtheit der jeweiligen Umstände sich bestimmender
Anspruch auf Berücksichtigung. Sie sollen von den Stellen im
Bureau und den damit verbundenen Befugnissen und Ehren, so
wie von der besonderen vorbereitenden und kontrollierenden Tätig
keit der Kommissionen nicht ausgeschlossen, sondern dazu beige
zogen werden. Dabei ist aber dem Ermessen der Wahlbehörde,
deren Freiheit nur durch die materielle Vorschrift und durch keine
den Anspruch der Minderheiten näher umschreibende oder sichernde
formale Bestimmungen beschränkt ist, ein bedeutender Spielraum
gelassen, und es steht durchaus nichts entgegen, daß sie bei der
Frage, ob einer Minderheit in einer bestimmten Kommission eine
Vertretung gewährt werden solle, auch in Betracht zieht, ob und
wie dieselbe in den verschiedenen anderen Kommissionen vertreten
ist. Abgesehen von allgemeinen Erwägungen, die sich aus der
Entwicklung des Gedankens der Minoritätenvertretung, auf den
die Bestimmung in Art. 26 Ziff. 19 der bernischen Kantonsver
fassung ja wohl zurückzuführen ist, sowie aus dem Gang gewin
nen ließen, den die Anerkennung desselben im positiven Staats
recht genommen hat, spricht für eine solche Auslegung ein
besonderer, entstehungsgeschichtlicher Grund: Bei den Verhand
lungen des Großen Rates über die Verfassungsrevision von
1893, erste Beratung, wurde ein Antrag auf Einführung
Proportionalvertretung für die Wahlen in den Großen Rat ab
gelehnt. Dagegen war schon im Entwurf vorgesehen, daß bei den
Wahlen in den Regierungsrat auf die Minderheit angemessene
Rücksicht zu nehmen sei. Dieser Bestimmung gegenüber wurde
eingewendet, sie öffne der Willkür Tür und Tor, man solle für
die Minderheit statt angemessene Rücksicht verhältnismäßige Ver
tretung einführen. Dieser Antrag drang jedoch nicht durch. Bei
der zweiten Beratung schlug dann die Verfassungskommission eine
entsprechende Bestimmung als Zusatz zu Art. 26 Ziff. 19 betref
fend die Bestellung des Bureaus und der ständigen Kommissionen
vor, und zwar in der nämlichen Fassung; im Rate wurde dieser
Vorschlag nicht angefochten, sondern es wurde der Kommissions
antrag lediglich auf alle Kommissionen ausgedehnt (vergl. Tag
blatt des Großen Rates von 1893, S. 38 und 189). Auch
hieraus geht deutlich hervor, daß man nicht den Minderheiten
eine Vertretung im Bureau und in allen Kommissionen gewähr
leisten, sondern lediglich das freie Wahlrecht des Großen Rates
insofern beschränken wollte, als ihm vorgeschrieben wurde, dabei
auf die Minderheiten angemessene Rücksicht zu nehmen. Demnach
erschiene denn die Übergehung einer Minderheit in einer ein
zelnen Kommission nur dann als verfassungswidrig, wenn sie
unter Berücksichtigung aller Verhältnisse, wozu auch der Stand
ihrer Vertretung in den übrigen Kommissionen gehört, als ein
ungerechtfertigter, auf die Unterdrückung des Anspruches auf Teil
nahme an der Geschäftsleitung und der Kommissionaltätigkeit ge
richteter Akt sich darstellen sollte.
8. Daß der Große Rat seine verfassungsmäßige Pflicht, die
Minderheiten angemessen zu berücksichtigen, wenn sie so aufgefaßt
wird, verletzt habe, behaupten nun die Rekurrenten selbst nicht.
In der Tat kann nach dem vorhandenen Tatsachenmaterial nicht
gesagt werden, daß der Große Rat die Schranke, die die Verfas
sung seinem Wahlrecht setzt, im vorliegenden Falle durchbrochen
habe, wenn er bei der Bestellung der Justizkommission der sozial
demokratischen Fraktion eine Vertretung nicht einräumte. Mathe
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
erkannt:
Demnach hat das Bundesgericht
behauptet und nicht einzusehen.
Rate zustehenden freien Ermessens sich darstellen würde, ist nicht
Verweigerung derselben als eine Überschreitung des dem Großen
kommission eine Vertretung so dringend geboten war, daß die
Verhältnis vertreten. Daß aber, und warum, auch für die Justiz
Kommissionen bereits in einem über ihre Stärke hinausgehenden
matisch genommen, war die Fraktion im Bureau und den übrigen